{"status":"available","doknr":"OLD271757","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0614.1L349.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"1 L 349/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig \nuntersagt, den Zuschlag für die Baumaßnahme „Einbau von F 30 \nBrandschutzabschottungen\" im Berufskolleg C2. (Vergabe- Nr.: 06-20-9892) an \ndie Beigeladene zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 66.978,75 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nbis auf weiteres zu untersagen, den Zuschlag für die \nBaumaßnahme „Einbau von F 30 Brandschutzabschottungen\" \nim Berufskolleg C2. (Vergabe- Nr.: 06-20-9892) an die \nBeigeladene zu erteilen,\n\n3\n\nhat Erfolg. \n\n4\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach \ninzwischen gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen ist ein gerichtliches Verfahren um die Vergabe öffentlicher \nAufträge durch Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgrund der spezifisch \nöffentlich-rechtlichen Vorgaben für diesen Vorgang als öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit zu qualifizieren.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2005 - \n15 E 1188/05 -, NVwZ-RR 2006, 223 = VergabeR 2006, 86, \nund vom 4. Mai 2006 - 15 B 692/06 -, juris.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf einstweilige Unterlassung \nder Vergabe des Zuschlags an die Beigeladene glaubhaft gemacht. \n\n8\n\nNach dem gegenwärtig erkennbaren Sach- und Streitstand ist es überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags an die \nBeigeladene die Antragstellerin in ihrem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht auf \nEinhaltung der auch ihrem Schutz dienenden Bestimmungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 \nlit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A und des § 25 Nr. 1 Abs. 2 in \nVerbindung mit § 21 Nr. 3 Satz 2 VOB/A verletzen würde.\n\n9\n\nIn einem vergaberechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit kann ein Unterlassungsanspruch nicht auf jedweden \nVerstoß gegen Bestimmungen der VOB/A gestützt werden, sondern - insoweit enger \nals in Nachprüfungsverfahren nach dem GWB - nur auf solche Verstöße, die die \nAntragstellerin gleichheitswidrig benachteiligen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 15 B 692/06 -\n, a.a.O.\n\n11\n\nBei den vorbezeichneten Vorschriften handelt es sich um Bestimmungen, die \ndem Schutz des Mitbieters zu dienen bestimmt sind. Der zwingende Ausschluss von \nAngeboten, die Änderungen an den Verdingungsunterlagen beinhalten, nach § 25 \nNr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A soll derartige \nÄnderungen durch die Bieter unterbinden und auf diese Weise eine Vergleichbarkeit \nder Angebote und hierdurch einen fairen Wettbewerb gewährleisten. \n\n12\n\nVgl. Rusam in: Heiermann/ Riedl/ Rusam, Handkommentar \nzur VOB Teile A und B, 10. Aufl. 2003, § 21 VOB/A, Rn. 11; \nFranke/ Grünhagen in: Franke/ Kemper/ Zanner/ Grünhagen, \nVOB- Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 21 VOB/A, Rn. 139-140, § \n25 VOB/A, Rn. \n140-143; Vavra in: Völlink/ Kehrberg, VOB/A, Kommentar, \nMünchen 2004, § 21, Rn. 13.\n\n13\n\nDer Ausschluss von Angeboten nach Ermessen auf der Grundlage von § 25 Nr. \n1 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Nr. 3 Satz 2 VOB/A dient der Transparenz des \nVergabeverfahrens und damit ebenfalls den anderen Bietern.\n\n14\n\nVgl. Rusam in: Heiermann/ Riedl/ Rusam, a.a.O., § 25 \nVOB/A, Rn. 15; Franke/ Grünhagen in: Franke/ Kemper/ \nZanner/ Grünhagen, a.a.O., § 25 VOB/A, Rn. 330.\n\n15\n\nNach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A werden \nAngebote, die Änderungen an den Verdingungsunterlagen beinhalten, von der \nAusschreibung ausgeschlossen. Eine derartige Änderung sieht das Angebot der \nBeigeladenen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vor. Die Verdingungsunterlagen \ndes Antragsgegners stellen an das Material für das zu errichtende, unter der \nOrdnungsnummer 1. beschriebene Trennwandsystem die folgenden \nAnforderungen:\n\n16\n\n„- Oberfläche außen in mikroperl mit hoher chemischer Beständigkeit \nund guter Schlag-/ Stoßfestigkeit;\n\n17\n\n- Material hoch verdichtete, mehrschichtige \nSandwich-Brandschutzplatten nach DIN 4102;\n\n18\n\nFabrikat: ASE-Priorit oder gleichwertig\".\n\n19\n\nMit der Vorgabe des Fabrikats „ASE-Priorit\" hat der Antragsgegner eine \nBezeichnung im Sinne von § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A gewählt. Für die Frage, ob das \nvon der Beigeladenen angebotene Fabrikat „L. S. H. Brandschutz \nTrennwandsystem RSZ F 30\" dem ausgeschriebenen Fabrikat gleichwertig ist, ist in \nerster Linie auf die sonstige allgemeine Leistungsbeschreibung abzustellen. Denn \nmit ihr bringt der Auftraggeber für die Bieter erkennbar zum Ausdruck, auf welche \nLeistungsmerkmale es ihm wesentlich ankommt. Im vorliegenden Fall enthält das \nLeistungsverzeichnis unter der Ordnungsnummer 1. zu dem ausgeschriebenen \nTrennwandsystem die folgenden Ausführungen:\n\n20\n\n„Tür-Trennwandsystem zur Brandlasteindämmung und \nrauchabschließender Maßnahme in Rettungswegen und Fluren von \nElektroanlagen und Lagergut (z. B. Akten, Dokumente etc.).\n\n21\n\nEinsatzmöglichkeit:\n\n22\n\nFeuerhemmendes Trennwandsystem zur Ausbildung eines \nfeuerhemmenden Raumes unter Einbeziehung der vorhandenen \nGebäudestruktur. Feuerhemmende Abtrennung gegenüber Rettungswegen \nund notwendigen Treppenhäusern.\"\n\n23\n\nIm Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens hat der Antragsgegner zu \nden vorbezeichneten Anforderungen ergänzend ausgeführt, die hohe chemische \nBeständigkeit des Materials sei erforderlich, da das Trennwandsystem in dem \nTreppenhaus eines Berufskollegs installiert werden solle und daher auch \naggressiven Reinigungsmitteln zur Beseitigung von Graffitis Stand halten müsse. \nDas Erfordernis der hohen Schlag-/ Stoßfestigkeit ergebe sich daraus, dass mit \nGewalteinwirkungen auf das Trennwandsystem zu rechnen sei.\n\n24\n\nHierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, das von der Beigeladenen \nangebotene Material weise eine weitaus geringere Schlag- und Stoßfestigkeit als das \nin der Ausschreibung benannte und von der Antragstellerin angebotene Fabrikat der \nFirma Q. auf. Dieser Unterschied ergebe sich daraus, dass das Fabrikat der \nBeigeladenen eine lackierte Metalloberfläche aufweise, die bei Gewalteinwirkung \nKratzer und Farbabsplitterungen erleide. Hingegen halte die von der Antragstellerin \nangebotene kunstharzbeschichtete Rauoberfläche derartigen Einwirkungen \nstand.\n\n25\n\nVon der Ungleichwertigkeit des Produkts der Beigeladenen geht auch die \nC3. N. aus, die anlässlich einer Vergabebeschwerde der Antragstellerin \nunter dem 26. Mai 2006 nach einer fachkundigen technischen Überprüfung zu dem \nErgebnis gelangt ist, die Oberflächenbeschichtung des von der Beigeladenen \nangebotenen Trennwandsystems sei nicht in „mikroperl\" ausgeführt und entspreche \ndaher nicht gleichwertig den Anforderungen der Ausschreibung.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund ist es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner das Angebot der \nBeigeladenen nicht als gleichwertig berücksichtigen durfte, sondern es vielmehr nach \n§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A von der \nAusschreibung ausschließen musste. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem \nVortrag des Antragsgegners, das Produkt der Beigeladenen entspreche hinsichtlich \nseiner Stoß- und Kratzfestigkeit dem in der Ausschreibung aufgeführten Fabrikat und \nwerde von ihr auch mit einer leicht rauen Oberfläche angeboten. Auch nach dem \nVortrag des Antragsgegners wird die Oberfläche des Produkts der Beigeladenen \nnicht in der - nach der Ausschreibung zwingenden - Ausführung „mikroperl\" \nbeschichtet.\n\n27\n\nFür dieses Ergebnis spricht auch die folgende Erwägung: Hätte der \nAntragsgegner Zweifel an der Gleichwertigkeit des von der Beigeladenen \nangebotenen Produkts gehegt, hätte es der Beigeladenen oblegen, die \nGleichwertigkeit ihres Produkts nachzuweisen. Ohne einen entsprechenden \nNachweis der Beigeladenen wäre der Antragsgegner zur eigenen Überprüfung der \nGleichwertigkeit nicht verpflichtet gewesen.\n\n28\n\nVgl. Rusam in: Heiermann/ Riedl/ Rusam, a.a.O., § 9 \nVOB/A, Rn. 118; Franke/ Grünhagen in: Franke/ Kemper/ \nZanner/ Grünhagen, a.a.O., § 9 VOB/A, Rn. 124; Bernhardt in: \nVöllink/ Kehrberg, a.a.O., § 9, Rn. 41.\n\n29\n\nEin solcher Nachweis ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem von dem \nAntragsgegner bei der Beigeladenen angeforderten „Datenblatt/ Spezifikation \nCewepol Architektur 31\" nicht zu entnehmen, dass das Produkt der Beigeladenen \neine Oberflächenbeschichtung in der Ausführung „mikroperl\" aufweist. Dieses im \nvorliegenden Verfahren nicht zu behebende Aufklärungsdefizit darf sich nicht zum \nNachteil der Antragstellerin auswirken.\n\n30\n\nNach gegenwärtigem Sachstand spricht des weiteren vieles dafür, dass der \nAntragsgegner das Angebot der Beigeladenen auch nicht als Nebenangebot hätte \nberücksichtigen dürfen, da das Angebot der Beigeladenen entgegen § 21 Nr. 3 Satz \n2 VOB/A nicht auf besonderer Anlage gemacht und als solches deutlich \ngekennzeichnet war. Zwar sieht § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A einen Ausschluss derartiger \nAngebote nicht zwingend vor, sondern räumt dem Ausschreibenden insoweit \nErmessen ein. Vorliegend dürfte das diesbezügliche Ermessen des Antragsgegners \njedoch auf Null reduziert sein, da nur durch den konsequenten Ausschluss von \nAngeboten, die den Verdingungsunterlagen nicht entsprechen, ohne dies offen zu \nlegen, ein transparenter Wettbewerb gewährleistet und eine Täuschung des \nAusschreibenden verhindert werden kann.\n\n31\n\nVgl. Franke/ Grünhagen in: Franke/ Kemper/ Zanner/ \nGrünhagen, a.a.O., § 25 VOB/A, Rn. 331f.\n\n32\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, weil die \nbegehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, eine zu Lasten der \nAntragstellerin gehende Änderung des bestehenden Zustands abzuwenden und \ndadurch den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung im \nVergabeverfahren zu sichern. Mit der Vergabe des Zuschlags an die Beigeladene \nkönnte das Angebot der Antragstellerin keine Berücksichtigung mehr finden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nErstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der \nBilligkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin \nwar von dem Betrag auszugehen, den die Antragstellerin nach ihrem Angebot für \nden Fall der Auftragsvergabe an sie beansprucht hat. Dieser mit 133.957,50 Euro \nbezifferte Betrag war wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-14/1-l-349-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-14/1-l-349-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271757","retrieved":"2026-07-09 02:42:12.909994+00:00"}}