{"status":"available","doknr":"OLD271792","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0613.6L303.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"6 L 303/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. \nApril 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. \nApril 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. \n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 13. April 2006 \ngenügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin \nhat den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakt \nberücksichtigt und tragfähig begründet.\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndas Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen \nVerwaltungsaktes verschont zu bleiben, überwiegt. Dabei ist davon auszugehen, \ndass das Aussetzungsinteresse des Betroffenen regelmäßig dann überwiegt, wenn \nder mit dem Widerspruch oder der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig ist, wohingegen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses in der Regel \nzu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. \nFührt diese Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist auf Grund sonstiger, \nnicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter \nGesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n5\n\nBei der danach - im vorläufigen Verfahren nur summarisch - vorzunehmenden \nÜberprüfung ist davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich \nrechtmäßig ist. \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG ermächtigt, die \nnotwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen. Hierzu \nkann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. \nMit der Angabe „Kieferorthopädische Praxis C. „ liegt ein berufswidriges \nVerhalten des Antragstellers vor. Berufsrechtliche Vorschriften zur Frage der einem \nkammerangehörigen Zahnarzt erlaubten Außendarstellung enthalten die §§ 21, 22 \nder Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005, \nMBl. NRW 2006, S. 42, - BO -.\nNach dem allgemein für jede Art der Außendarstellung geltenden Grundsatz des § \n21 Abs. 1 BO sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit \ngestattet. Untersagt ist eine berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist die Werbung \nnach § 21 Abs. 1 BO insbesondere dann, wenn sie irreführend ist. Berufswidrig ist \nauch die irreführende Ausweisung personenbezogener Qualifikationen, § 21 Abs. 2 \nSatz 2 BO. Damit entspricht die BO den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 \nAbs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die \nberufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung \nzusammenhängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche \nAußendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme ihrer Dienste zählt.\n\n7\n\nIrreführende Werbung ist gegeben, wenn die entsprechenden Angaben den von \nihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn \nalso unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, \nBefähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und \nÄußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen \noder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt \nder angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich \ninformierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des \njeweiligen Berufsstandes. Für eine interessengerechte und sachangemessene \nInformation, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr \nhingegen Raum. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2003 - 1 BvR \n1608/02 - sowie vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - ; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, vom 10. \nNovember 2003 - 13 B 1703/03 - und vom 14. Oktober 2003 - \n13 A 744/02.T -.\nAusgehend hiervon stellt sich die Angabe \"Kieferorthopädische Praxis C. \" auf \nBriefbögen, Vordrucken, Stempeln und insbesondere auf dem Praxisschild als \nirreführend im oben genannten Sinne und damit als berufswidrig dar. \n\n9\n\nZwar existiert keine eindeutige und fassbare Definition für die Bezeichnung \n„Kieferorthopädische Praxis\". Es ist aber davon auszugehen, dass der \ndurchschnittlich informierte Patient auf Grund der Angabe „kieferorthopädische \nPraxis C. „ die Erwartung hegt bzw. dieser Angabe den Informationsgehalt \nbeimisst, dass die Praxis von einem Kieferorthopäden, d.h. einem Facharzt/einer \nFachärztin für Kieferorthopädie betrieben wird, der die nach den \nWeiterbildungsverordnungen der Zahnärztekammern vorgesehene Weiterbildung \ndurchlaufen hat. Diese Erwartungshaltung zeigt sich konkret an den sich in den \nVerwaltungsvorgängen befindlichem Zeitungsartikel in den Westfälischen \nNachrichten vom 18. Februar 2006, in dem der Antragsteller als Kieferorthopäde \nbezeichnet wird. Bestätigt wird dies dadurch, dass auch im allgemeinen \nRechtsverkehr - wie etwa Internetrecherchen zeigen - „kieferorthopädische Praxen\" - \nbislang lediglich von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie betrieben werden. Der \ndurchschnittlich informierte Patient wird sich zudem in der Regel nicht veranlasst \nsehen, das Vorliegen einer Facharztausbildung in Frage zu stellen, weil der \nakademische Grad des „Master of Science Kieferorthopädie\" in der Öffentlichkeit \n(noch) nahezu unbekannt ist. Die postgradualen Studiengänge, die mit dem „Master \nof Science\" abschließen, wurden erst vor wenigen Jahren eingeführt. Bundesweit \nführen daher vergleichsweise wenige Zahnärzte - nach Angaben der Donau \nUniversität Krems dürfte sich die Zahl auf insgesamt 150 Master of Science \nImplantologie /Master of Science Paradontologie und Master of Science \nKieferorthopädie belaufen (vgl. http:/www.duk-push.de, Stand 24. Mai 2006) - \nentsprechende akademische Grade. \nSoweit der Antragsteller vorträgt, die Vorstellung, er verfüge über eine \nkieferorthopädische Facharztausbildung, werde dadurch ausgeräumt, dass es auf \ndem eigentlichen Praxisschild zutreffend und von der Antragsgegnerin \nunbeanstandet heiße „N. Kieferorthopädie, Zahnarzt\", ist dem nicht zu folgen. Die \nAngaben auf dem weiteren Praxisschild führen insbesondere nicht dazu, dass die \nAngabe „Kieferorthopädische Praxis\" lediglich als zutreffender Hinweis auf den \nTätigkeitsschwerpunkt der Praxis zu verstehen ist. Die Bezeichnung „N. -\nKieferorthopädie\" ist - wie bereits ausgeführt - insbesondere mit ihrer Abkürzung im \nallgemeinen Rechtsverkehr nicht geläufig, sodass der durch die Angabe \n„Kieferorthopädische Praxis\" hervorgerufene Eindruck vom Vorhandensein einer \nFacharztausbildung nicht verhindert bzw. klargestellt wird. Da die Angabe im \nRechtsverkehr bislang überwiegend mit dem Vorhandensein einer \nkieferorthopädischen Facharztausbildung verbunden wird, ist im Gegenteil nicht \nauszuschließen, dass Patienten eine Gleichsetzung der Qualifikationen vornehmen \noder sogar zu der Ansicht gelangen, dass der Antragsteller neben seiner \nFacharztausbildung zusätzlich über noch weitergehende Qualifikationen auf dem \nGebiet der Kieferorthopädie verfügt. Die von der Antragstellerin beanstandete \nAngabe „Kieferorthopädische Praxis\" bietet dem Patienten daher weder für sich \ngesehen, noch im Zusammenhang mit dem weiteren Praxisschild eine \nsachangemessene Hilfe bei der Auswahl seines Zahnarztes. Sie liefert keine klaren \nund eindeutigen Informationen über die für eine Entscheidungsfindung erheblichen \nQualifikationen und Schwerpunkte des Antragstellers. Überdies ist es gerechtfertigt, \ngerade bei Einführung neuer Qualifikationen und Abschlüsse besondere \nAnforderungen an die Eindeutigkeit und Klarheit der Außendarstellung zu stellen, um \neiner Verunsicherung der Patienten entgegenzuwirken. \n\n10\n\nEine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsteller mit \nseinem Studium und dem erworbenen Abschluss zum „Master of Science \nKieferorthopädie\" tatsächlich über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der \nKieferorthopädie verfügt und entsprechende kieferorthopädische Leistungen \nerbringen und mit den Krankenkassen abrechnen darf, geboten, weil der vom \nAntragsteller absolvierte fünfsemestrige berufsbegleitende Universitätslehrgang zum \n„Master of Science Kieferorthopädie\" nicht mit der dreijährigen fachzahnärztlichen \nWeiterbildung und der anschließenden Prüfung zum Kieferorthopäden gleichwertig \nist. \n\n11\n\nDie von der Antragsgegnerin beanstandete Angabe „Kieferorthopädische Praxis\" \nstellt auch keinen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in das Recht des \nAntragstellers zur Außendarstellung dar. Das berechtigte private Interesse des \nAntragstellers, seine Spezialisierung dem Publikum mitzuteilen, kann dieser auch \nanders wahrnehmen. So enthält das nicht beanstandete Praxisschild weiterhin den \nHinweis auf den akademischen Grad „N. Kieferorthopädie\". Soweit der \nAntragsteller es wegen der mangelnden Geläufigkeit des akademischen Grades für \nnotwendig hält, seinen Tätigkeitsschwerpunkt bzw. seiner Qualifikation näher \ndarzulegen, ist ihm dies in eindeutiger Weise auch anders als durch den Zusatz \n„Kieferorthopädische Praxis\" möglich. \n\n12\n\nDa nach Auffassung des Gerichts der Hinweis auf das Vorliegen einer \n„Kieferorthopädischen Praxis\" bereits irreführend ist, kommt es auf die Frage, ob der \nZusatz „C. „ zu beanstanden ist, nicht an, zumal nicht davon auszugehen ist, \ndass dieser isoliert geführt werden wird. Unerheblich ist ferner, ob das Praxisschild \ngegen die weiteren besonderen Vorgaben des § 22 BO, der die Ausgestaltung des \nPraxisschildes regelt, verstößt.\n\n13\n\nSoweit der Antragsteller sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme und des \nZwangsgeldes wendet, fällt die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung ebenfalls zu seinen Lasten aus. Die Androhung der \nErsatzvornahme genügt den gesetzlichen Anforderung der §§ 63, 59, 57 Abs. 1 Nr. \n1, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Verpflichtung des Antragstellers, das beanstandete \nPraxisschild zu entfernen, folgt unmittelbar aus der Untersagung, dieses in bisheriger \nForm zu führen. Zwar ist die nach § 63 Abs. 4 VwVG NRW erforderliche Angabe der \nzu erwartenden Kosten unterblieben. Dies ist aber unschädlich, weil es sich lediglich \num eine Soll-Vorschrift handelt und (erhebliche) Kosten beim Entfernen des Schildes \nnicht zu erwarten sein dürften. Die Zwangsgeldandrohung, die sich nach dem Tenor \ndes Bescheides auf die Angabe „Kieferorthopädische Praxis C. „ in sonstigen \nnäher bezeichneten Ankündigungen bezieht, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63, \n60 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nden Streitwert folgt §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Den Auffangstreitwert in \nHöhe von 5.000 EUR hat das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters der hier \nbegehrten Regelung halbiert. Die angefochtenen Zwangsmittelandrohungen hat das \nGericht kostenmäßig nicht in Ansatz gebracht. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-13/6-l-303-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-13/6-l-303-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271792","retrieved":"2026-07-09 02:42:15.832233+00:00"}}