{"status":"available","doknr":"OLD271795","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0613.1L424.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"1 L 424/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die Hörfunkbeiträge des Antragstellers zu 1.:\n\n„Antenne Antifa, antifaschistisches Monatsmagazin\", am 13. Juni 2006 um 20.04 \nUhr,\n\n„Kinder-Radio zur Kinder-Uni\", am 17. Juni 2006 um 19.04 Uhr,\n\n„More Martin, Musik und Talk\", am 24. Juni 2006 um 18.04 Uhr, und\n\n„W.A.S., Wohnen, Arbeit, Soziales\", am 24. Juni 2006 um 19.04 Uhr\n\nsowie den Beitrag des Antragstellers zu 2.:\n\n„An Kinderhand durch Münster, Audio Art Projekt\", am 15. Juni 2006 um 19.04 \nUhr\n\nim Programm von Antenne Münster zu senden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die Beiträge des Antragstellers zu 1. „Antenne \nAntifa, antifaschistisches Monatsmagazin\", am 13. Juni 2006 \num 20.04 Uhr, „Kinder-Radio zur \nKinder-Uni\", am 17. Juni 2006 um 19.04 Uhr, „More Martin, \nMusik und Talk\", am 24. Juni 2006 um 18.04 Uhr, und „W.A.S., \nWohnen, Arbeit, Soziales\", am 24. Juni 2006 um 19.04 Uhr \nsowie den Beitrag des Antragstellers zu 2. „An Kinderhand \ndurch Münster, Audio Art Projekt\", am 15. Juni 2006 um 19.04 \nUhr zu senden,\n\n3\n\nist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n4\n\nDie Antragsteller haben den für den Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung steht den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch darauf \nzu, die in Rede stehenden Programmbeiträge zu den angegebenen Zeiten zu \nsenden.\n\n6\n\nNach § 72 Abs. 3 Satz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG \nNRW, in der Fassung vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 351) müssen die \nVeranstaltergemeinschaften - d.h. die zur Veranstaltung und Verbreitung lokalen \nHörfunks zugelassenen Gemeinschaften (vgl. § 58 LMG NRW) - in ihr Programm \nnach Maßgabe des Programmschemas Programmbeiträge von Gruppen, die zur \nVerbreitung von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk berechtigt sind, in einem Umfang von \n15 vom Hundert der Programmdauer täglich, jedoch mindestens 50 und höchstens \n120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nach § 72 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW nicht, wenn \nsich die Beteiligten anderweitig einigen. Nach § 72 Abs. 4 LMG NRW sollen die \nSendezeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für \nredaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen. Auch dies gilt \nnach § 72 Abs. 4 Satz 2 LMG NRW nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig \neinigen.\n\n7\n\nDanach hat der Antragsgegner die genannten Programmbeiträge der \nAntragsteller zu den angegebenen Sendezeiten zu berücksichtigen. Das nach § 72 \nAbs. 3 Satz 1 LMG NRW maßgebliche Programmschema sieht für die Wochentage \nMontag bis Donnerstag von jeweils 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr und für Samstage und \nSonntage von jeweils 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr Sendezeiten für den Bürgerfunk vor. \nDementsprechend sind die in Rede stehenden Programmbeiträge zu den von den \nAntragstellern genannten Sendezeiten in der von der Arbeitsgemeinschaft der \nMünsteraner Radiowerkstätten erstellten Sendeübersicht für den Bürgerfunk im Juni \n2006 aufgeführt. Dass der Antragsgegner das Programmschema im Hinblick auf sein \nVorhaben, die für den Bürgerfunk vorgesehenen Sendezeiten für die - über das \nRahmenprogramm durch Radio NRW angebotene - Berichterstattung über die \nFußball-Weltmeisterschaft zu nutzen, in wirksamer Weise geändert hat, ist nicht \nersichtlich. Hierfür hätte es, da das Programmschema nach § 58 Abs. 2 LMG NRW \nzur Grundlage der Zulassung des Antragsgegners als Veranstaltergemeinschaft zur \nVeranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks gehört, einer entsprechenden \nAnzeige der geplanten Veränderung bei der Landesanstalt für Medien und deren \nBestätigung der Unbedenklichkeit der Änderung bedurft (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 LMG \nNRW). Derartiges hat der Antragsgegner nicht dargetan.\n\n8\n\nDer Antragsgegner kann den geltend gemachten Ansprüchen auch nicht \nentgegenhalten, in einem Gespräch vom 27. Oktober 2004 sowie anlässlich der \nMitgliederversammlung des Antragsgegners vom 18. November 2004 hätten u.a. die \nAntragsteller für die seinerzeit erfolgte Ausweitung des Sendevolumens für den \nBürgerfunk von 14 auf 18 Stunden wöchentlich u.a. auf die Kompensation von \nSendezeiten, die aus aktuellen Gründen lokal oder von Radio NRW genutzt würden, \nverzichtet. Auch wenn eine solche Erklärung in den Protokollen des Gesprächs vom \n27. Oktober 2004 sowie der Mitgliederversammlung vom 18. November 2004 \nfestgehalten ist, kann hieraus keine „anderweitige Einigung\" im Sinne von § 72 Abs. \n3 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 LMG NRW hergeleitet werden. Dem Inhalt der \nprotokollierten Erklärung lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsteller etwa für \ndie Zeit der \nFußball-Weltmeisterschaft auf die nach dem Programmschema vorgesehenen \nSendezeiten für den Bürgerfunk verzichtet haben. Der Zusammenhang mit der \nRundfunkberichterstattung spricht dafür, dass sich die Formulierung „aus aktuellen \nGründen\" lediglich auf einzelne, dem Tagesgeschehen entnommene, punktuell \nauftretende Ereignisse bezieht, denen jeweils nach ihrer Bedeutung ausnahmsweise \nder Vorrang gegenüber Sendungen des Bürgerfunks einzuräumen ist. Damit ist nicht \ngesagt, dass nicht einzelne Ereignisse der Fußball-Weltmeisterschaft für sich \ngesehen einen aktuellen Grund darstellen können, der die Bedeutung von \nProgrammbeiträgen des Bürgerfunks zurücktreten lässt. Für einen auch im Fall \nlänger dauernder, u.U. sich auf mehrere Wochen erstreckender Ereignisse - auch \nwenn sie, wie die \nFußball-Weltmeisterschaft, singuläre Bedeutung haben - erklärten Verzicht auf \nSendungen des Bürgerfunks hätte es jedoch eines entsprechenden ausdrücklichen \nHinweises bedurft. Da ein solcher fehlt, spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass \ndie genannte Erklärung nicht den ihr vom Antragsgegner beigemessenen Inhalt hat. \n\n9\n\nDie Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, die streitgegenständlichen \nProgrammbeiträge ersatzlos entfallen zu lassen und der fehlenden Möglichkeit, diese \nohne Verletzung der Rechte anderer Bürgerfunkgruppen zuverschieben, würde das \nNichtsenden der Beiträge zu einem endgültigen Rechtsverlust der Antragsteller \nführen.\n\n10\n\nDie Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner zu \ntragen, weil er unterlegen ist.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels \nanderweitiger Anhaltspunkte war der gesetzliche Auffangwert festzusetzen, der im \nHinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht wegen des vorläufigen \nCharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren \nwar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-13/1-l-424-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-13/1-l-424-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271795","retrieved":"2026-07-09 02:42:16.067394+00:00"}}