{"status":"available","doknr":"OLD271877","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0608.5L338.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-08","aktenzeichen":"5 L 338/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 1968 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige aus Serbien-\nMontenegro, nach eigenen Angaben bosnischer Volkszugehörigkeit.\n\n4\n\nDie Antragstellerin reiste nach eigenen Angaben am 31. März 2003 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Sie wurde dem Landkreis O. in Rheinland-Pfalz zugewiesen und \nnahm eine Wohnung in der Stadt O. . \n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAsylantrag der Antragstellerin durch Bescheid vom 9. Mai 2003 ab. Hiergegen erhob \ndie Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz zum Aktenzeichen 1 K \n00.00.00.KO.\n\n6\n\nDie Antragstellerin heiratete am 29. Juli 2003 einen 1947 geborenen \ngeschiedenen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in T. im \nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Nach den Angaben der Antragstellerin \nund ihres Ehemannes anlässlich ihrer Anhörung durch das Ausländeramt des \nAntragsgegners am 1. August 2005 hatten sich die Eheleute im Mai 2003 in einer \nGastwirtschaft in T. kennen gelernt, die von Verwandten der Antragstellerin \nbetrieben wird. Im Juni 2003 entschlossen sich die Eheleute zu heiraten. Die \nEheschließung erfolgte im Standesamt von O. . \n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragte am 4. August 2003 bei der Bezirksregierung \nArnsberg ihre Umverteilung zum Wohnort ihres Ehemannes in T. . In dem \nBegleitschreiben vom 9. September 2003 teilte das Ausländeramt der \nKreisverwaltung O. der Bezirksregierung Arnsberg mit, dass die Antragstellerin \nden Asylantrag weiter laufen lassen wolle und aus diesem Grunde um ihre \nUmverteilung bitte, weil sie in T. mit ihrem Ehegatten zusammen leben wolle.\n\n8\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teilte der \nAusländerbehörde der Kreisverwaltung O. mit Schreiben vom 15. September \n2003 mit, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte unanfechtbar \nabgelehnt wurde. Die Rechtskraft trat nach den Ermittlungen der Kreisverwaltung \nO. am 15. August 2003 ein.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg lehnte den Antrag der Antragstellerin auf \nUmverteilung durch Bescheid vom 23. September 2003 mit der Begründung ab, dass \ndas Asylverfahren zwischenzeitlich unanfechtbar abgeschlossen war.\n\n10\n\nDie Antragstellerin meldete sich zum 1. Dezember 2003 mit Wohnsitz in T. \nunter der Anschrift ihres Ehemannes an.\n\n11\n\nAuf ihren Antrag erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner durch Bescheid \nvom 27. Januar 2004 auf der Grundlage von § 23 des Ausländergesetzes 1990 eine \nauf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis.\n\n12\n\nZum 1. Juli 2004 meldete sich die Antragstellerin beim Einwohnermeldeamt der \nGemeinde T. in eine andere Wohnung um, nach den Angaben der Antragstellerin \nund ihres Ehemannes in dessen Eigentumswohnung. \n\n13\n\nDie Antragstellerin beantragte bei dem Antragsgegner am 17. Januar 2005, ihre \nAufenthaltserlaubnis zu verlängern. \n\n14\n\nDa der Antragsgegner Anhaltspunkte dafür zu haben meinte, dass die \nAntragstellerin eine Scheinehe führte, stellte er Ermittlungen über den Aufenthalt der \nAntragstellerin und über das Zusammenleben mit ihrem Ehemann an. Dabei ergab \nsich, dass die Antragstellerin seit November 2003 als Reinigungskraft in einem Hotel \nund in einem Autohaus in N. arbeitete. Die Krankenversicherung erfolgte nicht \nüber den Ehemann.\n\n15\n\nBedienstete des Antragsgegners suchten am 6. April 2005 und am 26. Juni 2005 \ndie von der Antragstellerin angegebene Wohnanschrift in T. auf. Am 6. April 2005 \ntrafen sie niemanden an und befragten Hausnachbarn. Am 26. Juni 2005 trafen die \nBediensteten des Antragsgegners den Ehemann der Antragstellerin an und \nbefragten ihn. Außerdem nahmen sie die Eigentumswohnung in Augenschein. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils angefertigten Aktenvermerke \nBezug genommen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner hörte die Antragstellerin und ihren Ehemann außerdem am 1. \nAugust 2005 zu Einzelheiten ihrer Eheschließung und ihres ehelichen \nZusammenlebens an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle dieser \nAnhörungen Bezug genommen.\n\n17\n\nNach erneuter Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. August 2005 \nlehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 4. Januar 2006 den Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, wies die Antragstellerin aus der \nBundesrepublik Deutschland aus, forderte sie auf, bis zum 31. März 2006 \nauszureisen und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht bis zu diesem Datum die \nBundesrepublik Deutschland verlassen haben sollte, ihre Abschiebung nach Serbien \nund Montenegro bzw. in ein anderes zu ihrer Aufnahme bereites Land an. \n\n18\n\nZur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die \nAntragstellerin keine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten könne, weil sie von \nAnfang an eine Scheinehe geschlossen habe; da sie in diesem Zusammenhang \nfalsche Angaben und sich damit strafbar gemacht habe, müsse sie ausgewiesen und \nfür den Fall abgeschoben werden, dass sie nicht freiwillig das Land verlassen \nwolle.\n\n19\n\nHiergegen hat die Klägerin am 30. Januar 2006 Widerspruch eingelegt, über den \nbisher noch nicht entschieden worden ist.\n\n20\n\nDie Antragstellerin hat ihren am 30. Januar 2006 bei dem Verwaltungsgericht \nzum Aktenzeichen 8 L 85/06 gestellten Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung \nder Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auf \nAnregung des Gerichts zurückgenommen. Das Verfahren wurde am 1. Februar 2006 \neingestellt.\n\n21\n\nDen am 1. Februar 2006 zum Aktenzeichen 8 L 00.00.00 gestellten weiteren \nAntrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 28. Januar 2006 gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2006 hinsichtlich der \nunter Punkt 2 der Verfügung ergangenen Ausweisung und der unter Punkt 3 gegen \ndie Antragstellerin ergangenen Ausreiseaufforderung sowie hinsichtlich der unter \nPunkt 4 der Verfügung ergangenen Abschiebungsandrohung anzuordnen, lehnte das \nVerwaltungsgericht durch Beschluss vom 8. März 2006 ab. Die hiergegen gerichtete \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \ndurch Beschluss vom 13. April 2006 - 18 B 00.00.00 - zurück.\n\n22\n\nDie Antragstellerin hat am 5. Mai 2006 erneut vorläufigen Rechtsschutz \nbeantragt. \n\n23\n\nSie macht geltend, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, die ihr 2004 für ein \nJahr erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, weil sie mit einem deutschen \nStaatsangehörigen verheiratet sei und mit ihm auch zusammenlebe. Zur weiteren \nBegründung hat die Antragstellerin für sich und ihren Ehemann eidesstattliche \nVersicherungen über ihr Zusammenleben, zwei Fotografien mit ihrem Ehemann und \nFahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen T. und N. \nvorgelegt.\n\n24\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n25\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom \n28. Januar 2006 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 4. Januar 2006 hinsichtlich der unter \nPunkt 1 abgelehnten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nund der unter Punkt 3 der Ordnungsverfügung ergangenen \nAusreiseaufforderung sowie hinsichtlich der unter Punkt 4 der \nOrdnungsverfügung ergangenen Abschiebungsandrohung \nanzuordnen.\n\n26\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt \nder Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der \nVerfahrensakten VG Münster 8 L 00.00.00 und 8 L 00.00.00.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDer Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n31\n\nSoweit der Antrag der Antragstellerin darauf gerichtet ist, die aufschiebende \nWirkung ihres Widerspruches gegen die Entscheidung des Antragsgegners \nanzuordnen, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ist er gemäß § \n80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Nr. 1 des \nGesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von \nAusländern im Bundesgebiet (im Folgenden: Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juni 2004, \nBGBl. I S. 1950 zulässig. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil der Widerspruch \nder Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Deshalb ist das öffentliche Interesse an der \nVollziehung der Entscheidung des Antragsgegners höher zu bewerten als das private \nInteresse der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland.\n\n32\n\nGemäß § 27 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis zur \nHerstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für \nausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 \ndes Grundgesetzes erteilt und verlängert. Diese Voraussetzungen liegen bei der \nAntragstellerin auf der Grundlage der in diesem Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor, weil sie mit ihrem Ehemann keine \nfamiliäre Lebensgemeinschaft führt.\n\n33\n\nEine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, \nwenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre \ntatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In \nder Regel ist eine eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame \nLebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum \nAusdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich nicht nur \ndurch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber \nhinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. \nKennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen \ndurch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt (vgl. \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, \n313/84 -, BVerfGE 76, 1, 42 = NJW 1988, 626 und Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 \nBvR 231/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2002, 171; \nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE \n106, 13 = NJW 1998, 742 und - 1 C 16.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1998, \n272; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33, \n34). \n\n34\n\nWenn keine Beistandsgemeinschaft im vorgenannten Sinne vorliegt, führen die \nEheleute eine sogenannte Scheinehe. In diesem Fall ist die Ausländerbehörde nicht \nverpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern \n(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, NVwZ \n2000, Beilage zu Heft 1, S. 73 = DVBl. 2003, 1260; Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = NJW 1982, 1956 und Urteil \nvom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ 1995, 1119; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG 1590/96 -, NVwZ-RR \n1997, 192, 193).\n\n35\n\nOb zwischen Eheleuten eine durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützte \nBeistandsgemeinschaft oder nur eine nicht geschützte Scheinehe besteht, ist von der \nAusländerbehörde durch das Ermitteln von Anhaltspunkten zu prüfen, die von dem \nAusländer wiederlegt bzw. entkräftet werden müssen. Etwaige Unklarheiten gehen \nzu Lasten des Ausländers, der insoweit materiell beweisbelastet ist \n(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, a. a. O. \nund Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG \n1590/96 -, a. a. O.).\n\n36\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass gewichtige \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, die von der \nAntragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht wiederlegt worden sind.\n\n37\n\nEin gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Scheinehe ist der Zeitpunkt \nder Eheschließung. Die Antragstellerin hat mit dem deutschen Staatsangehörigen die \nEhe am 29. Juli 2003 erst geschlossen, nachdem das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Asylantrag durch Bescheid vom 19. \nMai 2003 abgelehnt hatte. Der fehlende Wille der Antragstellerin ernsthaft eine Ehe \neinzugehen, wird dadurch bestätigt, dass sie anlässlich ihres Umverteilungsantrages \nvon O. nach T. ausdrücklich erklärt hat, ihr Asylverfahren weiterführen zu \nwollen.\n\n38\n\nEin weiterer Anhaltspunkt für das Bestehen einer Scheinehe ist der kurze \nZeitraum zwischen dem Kennenlernen der Eheleute und der Eheschließung. \nAnlässlich ihrer Anhörung am 1. August 2005 haben die Antragstellerin und ihr \nEhemann ausgeführt, dass sie sich im Mai 2003 kennen gelernt, im Juni 2003 \nbeschlossen haben zu heiraten und im Juli 2003 geheiratet haben. In diesem \nZusammenhang berücksichtigt das Gericht auch den Altersunterschied zwischen den \nEheleuten - die Antragstellerin ist 1968, ihr Ehemann 1947 geboren - und das \nunterschiedliche Religionsbekenntnis - die Antragstellerin ist Moslemin, ihr Ehemann \nrömisch-katholischer Christ -. Es erscheint dem Gericht bei lebensnaher \nBetrachtungsweise unwahrscheinlich, dass bei dem vorgenannten Altersunterschied \nund der unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit innerhalb von zwei Monaten eine \npersönliche Beziehung aufgebaut werden kann, die in einer ehelichen \nBeistandsgemeinschaft endet. \n\n39\n\nEin besonders gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Scheinehe sind \nvor allem die unzureichenden Sprachkenntnisse der Antragstellerin in deutscher \nSprache, wie sie sich sowohl aus dem Antrag auf Umverteilung von O. nach \nT. als auch aus der Anhörung am 1. August 2005 ergeben. Eine \nBeistandsgemeinschaft im Sinne des Artikels 6 des Grundgesetzes setzt voraus, \ndass sich die Eheleute sprachlich verständigen können. Nach den Feststellungen \ndes Antragsgegners anlässlich der Anhörung beider Eheleute am 1. August 2005, \ndenen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert \nentgegengetreten ist, sind bei der Antragstellerin nur unzulängliche deutsche \nSprachkenntnisse vorhanden. Dies zeigt sich u. a. bei der Antwort auf die Frage, \nwelche körperlichen Besonderheiten ihr Ehemann habe. Die Antragstellerin war nicht \nin der Lage, diese Besonderheit sprachlich zu beschreiben. Sie konnte nur durch \nZeichensprache angeben, dass ihr Ehemann eine Narbe am Unterleib habe. \n\n40\n\nEin gewichtiger Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Scheinehe ist es schließlich \nauch, dass die Antragstellerin sich aus Anlass der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit \nnicht bei ihrem Ehemann versichert hat, sondern eigenständig der Allgemeinen \nOrtskrankenkasse beigetreten ist. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass \nEheleute, wenn nicht besondere hier nicht ersichtliche Umstände vorliegen, \ngrundsätzlich bei einer Krankenversicherung versichert sind. \n\n41\n\nAuch die vom Antragsgegner anlässlich der Besichtigung der örtlichen \nGegebenheiten am 6. April 2005 gegen 19.30 Uhr getroffenen Feststellungen \nerhalten gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe. Dies gilt vor \nallem für die Feststellung, dass weder am Briefkasten noch an der Klingel der Name \nder Antragstellerin aufgeführt ist. Auch sind in diesem Zusammenhang die Angaben \nder von den Bediensteten des Antragsgegners befragten Wohnungsnachbarn \nbedeutsam, die nur den Ehemann mit seinem Hund, nicht jedoch die Antragstellerin \ngesehen haben wollen. Wenn der Ehemann dem gegenüber in seiner \neidesstattlichen Versicherung vom 18. Januar 2006 ausführt, dass beide Eheleute \nabends sehr oft noch einmal spazieren gehen, müssten die Eheleute von \nWohnungsnachbarn gesehen worden sein. Die Feststellungen von Bediensteten des \nAntragsgegners anlässlich der Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten am 6. April \n2005 rechtfertigen jedenfalls in diesem Verfahren den Schluss, dass die Eheleute \nnicht ständig zusammen leben.\n\n42\n\nAuch die Angaben des Ehemannes anlässlich des Hausbesuches von \nBediensteten des Antragsgegners am 26. Mai 2005 bieten weitere Anhaltspunkte für \ndas Vorliegen einer Scheinehe. Dies gilt insbesondere für die unvollständigen \nAngaben des Ehemannes über die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin und für seine \nAngaben über ihre Anwesenheitszeiten in der (angeblichen) Ehewohnung. \n\n43\n\nZusätzliche gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben \nsich letztlich auch aus der Anhörung der Eheleute durch Bedienstete des \nAusländeramtes am 1. August 2005. Insbesondere die Angaben des Ehemannes \nüber die Familienverhältnisse der Antragstellerin und über ihre Erwerbstätigkeit sind \nso oberflächlich und unvollständig, dass erhebliche Zweifel an dem Vorliegen einer \nehelichen Lebensgemeinschaft angezeigt sind.\n\n44\n\nDie vorgenannten zahlreichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe \nsind durch die Ausführungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes im \nvorliegenden Verfahren nicht entkräftet worden. Die eidesstattlichen Versicherungen \nvom 18. Januar 2006 enthalten so wenige Einzelheiten über das Zusammenleben \nder Eheleute, dass sie die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe nicht \nnachhaltig wiederlegen können. Vielmehr sprechen die Angaben der Antragstellerin \nund ihres Ehemannes in den eidesstattlichen Versicherungen eher dafür, dass \nlediglich eine Begegnungsgemeinschaft, nicht jedoch eine eheliche \nLebensgemeinschaft besteht.\n\n45\n\nDie von der Antragstellerin im Verfahren 8 L 00.00.00 vorgelegten beiden \nFotografien sind ebenfalls nicht geeignet, die angeführten Anhaltspunkte für das \nVorliegen einer Scheinehe nachhaltig zu entkräften. Dies gilt auch für die vorgelegten \nFahrscheine für Fahrten zwischen T. und N. . Denn diese Fahrscheine \nbesagen nichts darüber, dass nur die Antragstellerin an den genannten Daten von \nder - angeblichen - gemeinsamen Ehewohnung zur Arbeitsstelle in N. gefahren \nist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch unwahrscheinlich, dass sich jemand \neine Monatskarte kauft und daneben für dieselbe Fahrtstrecke noch \nEinzelfahrscheine erwirbt.\n\n46\n\nAuch die Tatsache, dass die Antragstellerin einwohnermelderechtlich in der \nEigentumswohnung ihres Ehemannes angemeldet ist, spricht angesichts fehlender \nNamensschilder an Klingel und Briefkasten nicht für das Vorliegen einer \nBeistandsgemeinschaft.\n\n47\n\nBei einer wertenden Betrachtung aller Umstände und Äußerungen der \nAntragstellerin sowie ihres Ehemannes überwiegen die Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Antragstellerin die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, \num die Möglichkeit zu erhalten, hier erwerbstätig zu sein, damit sie ihre Familie in \nJugoslawien unterstützen kann.\n\n48\n\nSoweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf gerichtet \nist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ausreiseaufforderung \nin dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, ist der Antrag unstatthaft, weil kein \nVerwaltungsakt vorliegt. \n\n49\n\nIn diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, ob die \nAusreiseaufforderung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar \n2006 eine Regelung mit Verwaltungsaktsqualität enthält oder nur einen Hinweis zur \nRechtslage darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1980 - 1 C \n47.77 -, Buchholz, Gliederungsnr. 402.24, § 10 Ausländergesetz 1965, Nr. 72).\n\n50\n\nFür die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung - dazu gehören auch \nBescheide - ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn bei objektiver \nWürdigung der Empfänger verstehen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 26. April 1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310, 312 und Beschluss vom 27. \nFebruar 1981 - 6 B 19.81 -, DÖV 1981, 635). \n\n51\n\nHieran anknüpfend war die Ausreiseaufforderung des Antragsgegners in dem \nBescheid vom 4. Januar 2006 aus der Sicht der Antragstellerin nicht als \neigenständige Regelung, sondern als Hinweis auf die Rechtslage anzusehen, die \nsich nach Ansicht des Antragsgegners für die Antragstellerin ergab, wenn ihr Antrag \nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und zugleich ihre Ausweisung \nverfügt wurde. Zwar hat der Antragsgegner die Aufforderung an die Antragstellerin, \nbis zum 31. März 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, als \neigenständigen Punkt 3 eingangs der Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2006 \nangeführt. Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Bescheides auf Seite 4 \nunten, dass der Antragsgegner der Antragstellerin lediglich die Rechtsfolgen \nbeschreiben wollte, die sich daraus ergaben, dass die Antragstellerin keine \nAufenthaltserlaubnis erhalten konnte, vielmehr sogar ausgewiesen werden sollte. Die \nAusführungen auf Seite 4 des Bescheides sprechen deshalb entscheidend dafür, \ndass es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt, der keinen \nVerwaltungsakt darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - 5 C 39.74 -, \nBVerwGE 51, 55, 60). Da mithin insoweit kein Verwaltungsakt erlassen worden ist, \ngeht der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruches in Leere.\n\n52\n\nSoweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruches bezüglich der Androhung der Abschiebung anzuordnen, ist der \nAntrag gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 3 Nr. 3 VwGO und i. V. m. § 8 AG-NRW \nVwGO zulässig. Er ist jedoch aus den Gründen des den Beteiligten bekannten \nBeschlusses des Gerichts vom 8. März 2006 im Verfahren 8 L 98/06 unbegründet. \n\n53\n\nDie Nebenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-08/5-l-338-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-08/5-l-338-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271877","retrieved":"2026-07-09 02:42:23.518394+00:00"}}