{"status":"available","doknr":"OLD271963","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0602.9L379.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"9 L 379/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax \nübermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Das Gericht hat im Wege der Auslegung das Aktivrubrum von Amts wegen \ndahin konkretisiert, dass Antragstellerin entsprechend der Gewerbeanmeldung vom \n10. Oktober 2005 die T., vertreten durch ihren Geschäftsführer, als die Betreiberin \nder streitbetroffenen Unternehmung und zugleich als Adressatin der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 ist. \n\n3\n\n2. Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete - sinnge- \nmäße - Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 23. Mai 2006 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist zwar zulässig, \naber unbegründet.\n\n6\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 der \nOrdnungsverfügung bestimmten Gebote (Untersagung des Anbietens von \nSportwetten und anderen Glücksspielen ohne Erlaubnis einer hierfür zuständigen \nBehörde des Landes NRW; des Vermittelns an Veranstalter, die für ihre Tätigkeit \nkeine Erlaubnis einer dafür zuständigen Behörde des Landes NRW besitzen; des \nBereitstellens von hierzu dienenden Einrichtungen oder des Werbens für \nentsprechende Angebote; der Aufforderung zur Schließung des näher bezeichneten \nSportwettbüros) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \nIn dem Bescheid ist näher ausgeführt worden, dass und warum der Antragsgegner \nein besonderes und überwiegendes öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Maßnahmen im Einzelfall für geboten hält. Ob diese angeführten \nGründe nach gerichtlicher Beurteilung die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nletztlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses nach dieser \nBestimmung.\n\n7\n\nb) Die Vollziehungsanordnung hat auch in der Sache Bestand. Die im Verfahren \ndes § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende gerichtliche Abwägung der widerstreitenden \nöffentlichen und privaten Interessen fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus.\n\n8\n\nNach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen und gebotenen Prüfung stellt sich die streitige Ordnungsverfügung als mit \nhoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig dar, weshalb der dagegen eingelegte \nRechtsbehelf der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dem vom \nAntragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der \nangegriffenen Maßnahmen kommt vor diesem Hintergrund - auch unter Einschluss \nder im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung - der Vorrang zu.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat von seiner ordnungsbehördlichen Befugnis nach § 14 \nOrdnungsbehördengesetz (OBG), die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine \nim einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) \nabzuwehren, voraussichtlich beanstandungsfrei Gebrauch gemacht. \n\n10\n\nDie Antragstellerin wirkt jedenfalls durch ihre betriebliche Tätigkeit, die sie in ihrer \nGewerbeanmeldung vom 10. Oktober 2005 als „Vermittlung von Sportwetten für \nkonzessionierte Anbieter im EU-Bereich\" bezeichnet hat und die - auch nach ihrem \neigenen Vortrag - im Kern darin besteht, auf der Grundlage eines \n„Geschäftsbesorgungsvertrages für Sportwetten\" mit einem in Gibraltar ansässigen \nUnternehmen in ihren Geschäftsräumen mit der entsprechenden technischen \nAusstattung Sportwetten zu vermitteln, an der Durchführung von gewerblichen \nSportwetten mit, ohne dass für diese Sportwetten die nach dem Landesrecht von \nNordrhein-Westfalen erforderliche Erlaubnis der Landesregierung erteilt worden ist, \n§§ 1 und 2 Sportwettengesetz NRW. Über eine solche nach Landesrecht zu \nerteilende Erlaubnis verfügt weder die Antragstellerin noch die als Wetthalter \nauftretende E. mit Sitz in Gibraltar. Letztere besitzt nach dem Vortrag der \nAntragstellerin lediglich eine in Gibraltar nach dortigem Recht erteilte Wettspiellizenz. \nNach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen könnte der Antragstellerin bzw. \ndem als Wetthalter auftretenden Unternehmen auch keine Erlaubnis erteilt werden. \nGemäß § 1 Abs. 1 Sportwettengesetz NRW kann Träger des Wettunternehmens für \nsportliche Wettkämpfe (außer für öffentliche Pferderennen und entsprechende \nLeistungsprüfungen) nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine \njuristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts gehören.\n\n11\n\nBereits in dem Mangel einer Sportwettenerlaubnis liegt eine von § 14 Abs. 1 \nOBG erfasste Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich die - fortdauernde - \nVerletzung des die Durchführung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen regelnden \n(formellen) Gesetzesrechts. Zugleich dürfte, worauf der Antragsgegner zur \nBegründung einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 OBG \nschwerpunktmäßig abgehoben hat, in der hier in Rede stehenden Vermittlung von \nSportwetten im Betrieb der Antragstellerin ein dem Tatbestand des § 284 StGB \njedenfalls in Form der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) unterfallendes öffentliches \nVeranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis (§ 284 Abs. 1 1. Alt. \nStGB) bzw. das ebenfalls strafbare Bereitstellen von Einrichtungen hierfür (§ 284 \nAbs. 1. 2. Alt. StGB) liegen. Dass es sich bei der betroffenen Art von Wetten um ein \nGlücksspiel i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB handelt, ist auf der Basis der den Beteiligten \nbekannten Rechtsprechung (vgl. Nachweise etwa im Beschluss des VG München \nvom 10. Mai 2006 - M 22 S 06.1513 -) nicht zweifelhaft. Die Entscheidung über \nGewinn oder Verlust bei dieser Art von Wetten ist nämlich nicht wesentlich von den \nFähigkeiten des Wett-Teilnehmers, sondern jedenfalls ganz überwiegend vom Zufall \nabhängig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht in seinem Urteil vom 28. \nMärz 2006 - 1 BvR 1054/01 - dort Rdn. 90 f. und 116 -, auch wenn es für die Frage \nder Strafbarkeit nach § 284 StGB in der dort eingeräumten Übergangszeit auf die \nEntscheidungszuständigkeit der Strafgerichte hinweist (a.a.O. Rdn. 159), ebenfalls \nersichtlich von der Qualifizierung dieser Sportwetten als Glücksspiel aus. Die noch in \ndem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 27. April 2005 - 1 BvR \n223/05 - gemachten Ausführungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit \ndes in Rede stehenden Verhaltens sind dabei, jedenfalls was die objektiven \nTatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB betrifft, nicht mehr aufgegriffen \nworden. Dies wäre bei einer Fortführung der damaligen Bedenken jedoch sicherlich \ngeschehen. Die den Beteiligten bekannten Beschlüsse des VG Arnsberg vom 23. \nMai 2006 - 1 L 374/06 - und des VG Minden vom 26. Mai 2006 - 3 L 241/06 -, die in \nden dortigen gleichgerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings \nzu einer Abwägungsentscheidung zugunsten der jeweiligen Antragsteller gelangt \nsind, ziehen diese tatbestandliche Zuordnung gleichfalls - insbesondere mit Blick auf \ndas Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 - \njedenfalls im Ausgangspunkt nicht in Zweifel (s. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss \nvom 9. Mai 2006 - 3 L 757/06 -).\n\n12\n\nSind nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen die \nGeschäftstätigkeiten der Antragstellerin illegal, ergeben sich nach summarischer \nPrüfung für das Gericht auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsgegner aus verfassungs- oder europarechtlichen Gründen an einem \nordnungsbehördlichen Einschreiten gehindert wäre.\n\n13\n\nDas BVerfG hat in seinem Urteil vom 28. März 2006, a.a.O. (dort Rdn. 158) \nbezogen auf die - dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sache \nentsprechenden - Bestimmungen des bayerischen Staatslotteriegesetzes keine \nNichtigkeit der in Bayern bestehenden gesetzlichen Regelungen der staatlichen \nWettmonopols festgestellt. Es hat vielmehr dem Gesetzgeber für die Neuregelung \ndes Bereichs der Sportwetten eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt. Es \nhat dabei detailliert aufgezeigt, dass ein verfassungsmäßiger und auch \neuroparechtsentsprechender Zustand sowohl durch die konsequente Ausgestaltung \ndes staatlichen Wettmonopols erreicht werden kann, die sicherstellt, dass es wirklich \nder - im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht festzustellenden - Suchtbekämpfung \ndient, als aber auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung \ngewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Hervorgehoben worden \nist - unabhängig von der Feststellung, dass die Rüge der Verletzung europäischen \nGemeinschaftsrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde als solche \nunzulässig ist (Rdn. 77) - ausdrücklich, dass die Anforderungen des deutschen \nVerfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum \nGemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen (Rdn. 144). Nach dieser im \nEinzelnen benannten Rechtsprechung des EuGH ist die Unterbindung der \nVermittlung (von Sportwetten) in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht \nnur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum \nSpiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe der Abgabe \nauf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht \naber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist.\n\n14\n\nFerner hat das BVerfG a.a.O. folgendes hervorgehoben: \n\n15\n\n„Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und \ndie Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, \ndürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden \nwerden.\" (Rdn. 158)\n\n16\n\n „Auch in der Übergangszeit muss allerdings bereits damit begonnen werden, das \nbestehende Wettmonopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht und einer \nBegrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit \nnicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Dabei sind bis zu einer \nNeuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine \nWerbung, die über sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit \nhinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die Staatliche \nLotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären.\" \n(Rdn. 160)\n\n17\n\nNach diesen Maßgaben kann eine Verletzung höherrangigen Rechts, die dem \nWiderspruch oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerin zum \nErfolg verhelfen würde, nicht angenommen werden. Eine durchgreifende Änderung \nder bisherigen tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in \nNordrhein-Westfalen - und auch in den anderen Bundesländern - ist nämlich im \nAnschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 bereits eingeleitet \nworden. Das Innenministerium des Landes NRW hat, wie den Beteiligten bekannt ist, \nnach einer Unterrichtung der Bezirksregierungen vom 31. März 2006 - 14-38.07.06-5 \n- unter dem 19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH und Co. OHG mit \neinem weitreichenden Maßnahmenkatalog aufgegeben, den Anforderungen des \nBVerfG Rechnung zu tragen. Dieser Maßnahmenkatalog bezieht sich auf \nBeschränkungen des Wettgegenstandes, der Werbung und der Vertriebskanäle \nsowie auf Maßnahmen der Suchtprävention. Insbesondere ist die Werbung so zu \ngestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält. Sie ist allein auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. Ein Katalog \ngrundsätzlich verbotener Werbemaßnahmen ist beigeschlossen worden. Mit der \nUmsetzung ist begonnen worden (vgl. etwa zur Bandenwerbung: Pressebericht in \nWestfälische Nachrichten vom 30. Mai 2006). Weitere Maßnahmen werden sich bis \nzu dem für eine Anfechtungsklage maßgeblichen Sach- und Streitstand bei \nAbschluss des Widerspruchsverfahrens anschließen. Das Gericht hat keinen Anhalt \ndafür, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH u. Co. OHG den weiteren Vorgaben \nnicht nachkommen wird. Von einer im Entscheidungszeitpunkt des beschließenden \nGerichts gegebenen Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des - mit dem \nGeltungsanspruch eines formellen Gesetzes ausgestatteten - nordrhein-\nwestfälischen Landesrechts über die Zulassung von Sportwetten kann damit nicht \nausgegangen werden. \n\n18\n\nSoweit die Antragstellerin meint, dem Recht der Europäischen Gemeinschaften \nund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien wegen des \nAnwendungsvorrangs Europäischen Rechts gegenüber kollidierenden Rechts der \nMitgliedstaaten Übergangsfristen fremd mit der Folge, dass das kollidierende Recht \ndes Mitgliedstaates ohne jede Einschränkung und sofort unangewendet zu bleiben \nhat, folgt das beschließende Gericht dem für das vorliegende Verfahren nicht \n(anders: VG Arnsberg und VG Minden a.a.O.). So belegt etwa das Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2006 (Rechtssachen C-317/04 und C-\n318/04, s. http:europa.eu.int./ jurisp/), wenn auch im Zusammenhang mit der Frage \nder Nichtigkeit eines Beschlusses des Rates zu einen Abkommen zwischen der \nEuropäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, dass auch \ndem Europäischen Gerichtshof die Einräumung von Übergangsfristen in seiner \nSpruchtätigkeit nicht fremd ist.\n\n19\n\nWas die Wahrung der sonstigen ordnungsrechtlich zu beachtenden gesetzlichen \nMaßgaben betrifft, ist die angegriffene Ordnungsverfügung bedenkenfrei. Das gilt \ninsbesondere in Bezug auf die vom Antragsgegner getroffene \nErmessensentscheidung, überhaupt und in der verfügten Weise gegen die \nAntragsgegnerin vorzugehen. Von einem Einschreiten zur Unzeit kann nicht \ngesprochen werden. Die - hinreichend bestimmte - Fristsetzung erscheint als \nangemessen.\n\n20\n\nBei dieser Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung im übrigen zu Lasten \nder Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der zeitnahen und effektiven \nUnterbindung der ausgeübten ungenehmigten Tätigkeit und damit das Ziel, den mit \ndem durch private Gewerbetreibende veranstalteten unkontrollierten Wetten und \ndamit den mit dem Glücksspiel einhergehenden konkreten Gefahren, die auch das \nBVerfG dargestellt hat, entgegenzuwirken, überwiegt das private Interesse, zunächst \nbis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiterhin Sportwetten der in Rede \nstehenden Art vermitteln zu können. Die Antragstellerin ist nach Lage der Dinge \nseinerzeit bewusst das Risiko eingegangen, die Tätigkeit trotz der bekannten \nunsicheren Rechtslage und der ihr entsprechend gegebenen Hinweise \naufzunehmen. Sie kann daher auch im Hinblick auf etwa getätigte Investitionen keine \nRücksichtnahme - auch im Sinne einer Übergangsfrist - erwarten. Die bloße \nGewinnerwartung ist dabei ebensowenig abwägungsrelevant wie der Gesichtspunkt \neiner etwa den Antragsgegner nach Meinung der Antragstellerin treffenden \nAmtshaftung im Falle ihres letztendlich angenommenen Obsiegens. Dass die \nOrdnungsbehörden in der Zeit vor der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 \ndie Vollziehung früherer Verfügungen auf entsprechende Bitte gerade auch dieses \nGerichts zunächst zurückgestellt hatten, mindert das Gewicht der zu verfolgenden \nöffentlichen Belange, die sich als hochrangige Gemeinwohlziele darstellen, \nnicht.\n\n21\n\nIn Bezug auf die der Verfügung beanstandungsfrei beigefügte \nZwangsmittelandrohung besteht nach alledem ebenfalls kein Ansatz, von dem \ninsoweit gegebenen Regelvorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen, § 8 AG \nVwGO NRW.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG und erscheint mit Blick auf die mit dem \nBetrieb üblicherweise verbundene Gewinnerwartung - auch unter Einschluss der \nStreitwertangabe des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der \nAntragsschrift - für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als \nangemessen.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-02/9-l-379-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-02/9-l-379-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271963","retrieved":"2026-07-09 02:42:32.000403+00:00"}}