{"status":"available","doknr":"OLD272074","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0530.10L340.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-30","aktenzeichen":"10 L 340/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 27. April 2006 wiederherzustellen,\n\nwird abgelehnt. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende \nInteressenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am \nSofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung deutlich gegenüber dem \nInteresse des Antragstellers, vorläufig vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, \nüberwiegt. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April \n2006, auf deren zutreffenden Inhalt das Gericht in entsprechender Anwendung des § \n117 Abs. 5 VwGO verweist, ist offensichtlich rechtmäßig. Ihre ausführliche \nBegründung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die \nnicht nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,\n\nvgl. etwa Beschluss vom 21. März 2005 - 10 L 148/05 -; die dagegen gerichtete \nBeschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 9. November 2005 - 16 B 544/05 \n-, zurückgewiesen, \n\nsondern mittlerweile auch in einem Hauptsacheverfahren\n\nvgl. Urteil vom 28. April 2006 - 10 K 1448/05 -\n\nentschieden hat, in einer Situation wie der hier vorliegenden bleibe auch in \nAnsehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die dem Bereich der \nGefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit bestehen, bei Eignungsmängeln für die \nDauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu \nbeschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die gegen seine Kraftfahreignung \nbestehenden gravierenden Zweifel hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens \nauch nicht ansatzweise ausgeräumt. \n\nVor diesem Hintergrund können auch die von den Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers auf Seite 2, Ziff. 2 und 3 der Antragsschrift formulierten Anträge keinen \nErfolg haben.\n\nDer Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden \nVerfahrens auf die Hälfte des Auffangwertes, mithin auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 27. April 2006 \nwiederherzustellen,\n\n3\n\nwird abgelehnt. Die im vorliegenden Verfahren \ndurchzuführende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, \ndass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der \nangegriffenen Ordnungsverfügung deutlich gegenüber dem \nInteresse des Antragstellers, vorläufig vom Sofortvollzug \nverschont zu bleiben, überwiegt. Die angegriffene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006, \nauf deren zutreffenden Inhalt das Gericht in entsprechender \nAnwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verweist, ist offensichtlich \nrechtmäßig. Ihre ausführliche Begründung steht im Einklang mit \nder ständigen Rechtsprechung der Kammer, die nicht nur in \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,\n\n4\n\nvgl. etwa Beschluss vom 21. März 2005 \n- 10 L 148/05 -; die dagegen gerichtete \nBeschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss \nvom 9. November 2005 - 16 B 544/05 -, \nzurückgewiesen, \n\n5\n\nsondern mittlerweile auch in einem \nHauptsacheverfahren\n\n6\n\nvgl. Urteil vom 28. April 2006 - 10 K 1448/05 \n-\n\n7\n\nentschieden hat, in einer Situation wie der hier vorliegenden \nbleibe auch in Ansehung der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs die dem Bereich der \nGefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit bestehen, bei \nEignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen \nEignungsmangels Fahrerlaubnisse zu entziehen, zu \nbeschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die gegen seine \nKraftfahreignung bestehenden gravierenden Zweifel hat der \nAntragsteller des vorliegenden Verfahrens auch nicht \nansatzweise ausgeräumt. \n\n8\n\nVor diesem Hintergrund können auch die von den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 2, Ziff. 2 \nund 3 der Antragsschrift formulierten Anträge keinen Erfolg \nhaben.\n\n9\n\nDer Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten \ndes Verfahrens.\n\n10\n\nDer Streitwert wird mit Blick auf den nur vorläufigen \nCharakter des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte des \nAuffangwertes, mithin auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-30/10-l-340-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-30/10-l-340-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272074","retrieved":"2026-07-09 02:42:41.609053+00:00"}}