{"status":"available","doknr":"OLD272177","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0524.4K2819.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"4 K 2819/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger in der Polizeiwache F. in der Zeit vom \n1. Oktober 1998 bis zum 15. März 2003 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und Abrüsten \nnach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die \nArbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht hat.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Bis \nzum 15. März 2003 wurde er im Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache \nF. eingesetzt.\nMit Schreiben vom 23. Oktober 2000 beantragte der Kläger, ihm 15 Minuten je \ngeleisteter Dienstschicht ab Oktober 1998 als Mehrdienst gutzuschreiben. Zur \nBegründung verwies er darauf, dass er durch die Wachdienstordnung gehalten sei, \nbei der Wachablösung sofortige Präsenz für den Außendienst zu gewährleisten. \nHierfür seien Rüstzeiten für das dienstlich erforderliche Anlegen der Uniform \nnotwendig. Nach dem Betreten der Dienststelle benötige er ca. 10 Minuten, um sich \nstreifenfertig zu machen. Zum Ende des Dienstes benötige er ca. fünf Minuten, um \ndie Ausstattung wieder abzulegen. \nMit Bescheid vom 31. Juli 2002 lehnte der Landrat als Kreispolizeibehörde Steinfurt \nden Antrag des Klägers, ihm für jede seit Oktober 1998 geleistete Dienstschicht 15 \nMinuten als Mehrdienst gutzuschreiben, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass \ndie Arbeitszeit nicht mit dem Betreten bzw. Verlassen der Dienststelle beginne und \nende. Tatsächlich beginne und ende der Dienst an der Arbeitsstelle. Unter \nArbeitsstelle sei die Gesamtheit der Räumlichkeiten derjenigen Organisationseinheit \ninnerhalb der Dienststelle (Gebäude/Gebäudeteil) zu verstehen, welcher der \nBedienstete angehöre und in der sich sein Arbeitsplatz befinde. Im Fall des Klägers \nbeginne und ende der Dienst demnach auf der Wache im Dienstgebäude F. . \nDer Kläger legte am 3. September 2002 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22. Juli \n2003 wies die Bezirksregierung Münster den Landrat Steinfurt darauf hin, dass die \ndienstliche Tätigkeit mit dem Betreten bzw. Verlassen des Dienstgebäudes beginne \nund ende. Zu den verpflichtenden dienstlichen Tätigkeiten zähle auch das Auf- und \nAbrüsten für den Streifendienst. Dazu gehöre u. a. auch das An- und Ausziehen der \nUniform. Die Berücksichtigung der Auf- und Abrüstzeiten sei durch organisatorische \nRegelungen der Behörde zu realisieren. Als Regelung komme insbesondere eine \nabweichende überlappende Dienstzeit für einzelne Einsatzfahrzeuge in Frage.\nMit am 11. August 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2004 wies \ndie Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers mit der Begründung \nzurück, die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung könne nur aufgrund einer \neinschlägigen Rechtsgrundlage erfolgen. Ein Anspruch nach Maßgabe der \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sei nicht \ngegeben, da eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit nicht \nvorliege. Zudem widersprächen die Regelungen bei der Kreispolizeibehörde Steinfurt \nnicht der Wachdienstordnung. In allen Wachbereichen sei eine angemessene und \nordnungsgemäße Übergabe und Übernahme der Dienstgeschäfte sichergestellt. Dies \ngeschehe z. B. durch 15- bis 30-minütige Übergabezeiten, die von den \nDienstgruppenleitern bzw. Wachdienstleitern wahrgenommen würden. Hierbei \nhandele es sich jedoch nicht um Auf- bzw. Abrüstzeiten. Die Zeiten der persönlichen \nAuf- und Abrüstung, etwa das Anlegen der Dienstkleidung, würden nicht zu den \nDienstzeiten gehören. Es handele sich um die persönliche Vorbereitung auf den \nDienst. Das Verhalten des Klägers löse daher keinen Anspruch auf eine finanzielle \nEntschädigung in Form von Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich aus.\nDer Kläger hat am 10. September 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Klage ziele nicht in \nerster Linie darauf ab, Mehrarbeitsvergütung zu erhalten, sondern bezwecke, unter Beachtung \ndes Gleichheitsgrundsatzes die Anerkennung der Mehrarbeitszeit zu erreichen, ggfs. durch \nFreizeitausgleich. Auch die Widerspruchsbehörde gehe davon aus, dass der Polizeidienst mit \nBetreten und Verlassen des Dienstgebäudes beginne bzw. ende. Es werde demgemäß auch \nnicht bestritten, dass die geltend gemachten Mehrarbeitszeiten als Arbeitszeit zu werten seien. \nDie Begründung im Widerspruchsbescheid sei in einem wesentlichen Punkt unrichtig. Die \ngeleistete Mehrarbeit werde tatsächlich in keiner Weise berücksichtigt. Die Beamten des \nWach- und Wechseldienstes würden vom Dienstgruppenleiter erst dann entlassen, wenn die \njeweilige Ablösung einsatzklar übernommen werden könne. Diese Problematik stelle sich nur \nbei kleineren Wachen wie derjenigen in F. . Größere Wachen seien in der Lage, die \nDienstzeiten wie von ihm gefordert zu regeln. Mehrarbeitszeiten würden entweder vergütet, \nabgefeiert oder entstünden erst gar nicht. Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass neben \nden im Einsatzdienst tätigen Beamten alle anderen Beamten beim Betreten und Verlassen des \nDienstgebäudes zeitlich erfasst würden. Diese Regelung werde im Hinblick auf die \nAußendienstbeamten nicht praktiziert, so dass eine Ungleichbehandlung vorliege. \n\n3\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Landrats Steinfurt als \nKreispolizeibehörde vom 31. Juli 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nMünster vom 30. Juli 2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seinen Antrag \nvom 23. Oktober 2000 auf Gewährung von Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich \npositiv zu bescheiden. Er beantragt nunmehr\n\n4\n\nfestzustellen, dass der Dienstherr verpflichtet gewesen \nwäre, die An- und Aufrüstzeiten in der Zeit bis zum 15. März \n2003 als Dienstzeiten anzuerkennen. \nDas beklagte Land beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEs trägt zur Begründung vor, dem Erfordernis der sachgerechten Übernahme der \nDienstgeschäfte werde innerhalb der Kreispolizeibehörde Steinfurt dergestalt \nRechnung getragen, dass die Dienstgruppenleiter und/oder die Wachdienstführer \nihren Dienst jeweils 15 bzw. 30 Minuten vor dem eigentlichen Schichtbeginn \naufnähmen, so dass sie die notwendigen Informationen mit der übergebenden \nDienstgruppe austauschen könnten. Dieser angeordnete Vordienst werden den \nBeamten und Beamtinnen als Mehrarbeit gutgeschrieben. Was die Gewährleistung \nder Präsenz im Außendienst betreffe, so habe der weder als Dienstgruppenleiter \nnoch als Wachdienstführer tätige Kläger diese Vorschrift für sich so interpretiert, dass \ner sofort mit Beginn bis zum Ende seiner Dienstzeit im Außendienst präsent zu sein \nhabe. Tatsächlich werde aber von den Beamten und Beamtinnen der \nKreispolizeibehörde Steinfurt keine unverzügliche sowie dauerhafte Präsenz im \nAußendienst erwartet. Der Dienstgruppenleiter der Polizeiwache F. , POK C. \n, habe sich in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2005 dahingehend \neingelassen, dass von seiner Seite keine Anweisung an die Mitarbeiter erfolge, \nPräsenzen im Außendienst wahrzunehmen, bis die jeweilige ablösende Dienstschicht \neinsatzbereit auf der Dienststelle erscheine. Ebenso erfolge die Aufnahme der \nPräsenz im Außendienst nicht zeitgleich mit der Aufnahme der Dienstgeschäfte in \nder zu leistenden Dienstschicht. Dieser Aussage entspreche die Äußerung des \nDienstgruppenleiters PK H. vom 23. Februar 2005. PK T. habe in seiner \nStellungnahme vom 14. März 2005 angegeben, dass es richtig sei, dass Beamte erst \nentlassen werden könnten, wenn die Ablösung erschienen sei. Sei eine pünktliche \nAblösung unvorhergesehen nicht möglich, werde die Mehrarbeit entsprechend \nvergütet. Sogenannte Rüstzeiten würden bereits in die Dienstzeit nach erfolgter \nAblösung fallen. Von den Beamtinnen und Beamten werde lediglich erwartet, dass \nsie ihre Grunduniform grundsätzlich bereits vor Dienstbeginn an- bzw. erst nach \nDienstende ablegen würden. Eine konkrete Regelung hinsichtlich der Anerkennung \nund Anrechnung von Auf- und Abrüstzeiten gebe es nicht. Es entspreche jedoch der \nvon den Beamten im Allgemeinen als Selbstverständlichkeit anerkannten \nGepflogenheit, ihre Uniform vor Dienstbeginn anzulegen und den Dienst umgezogen \nauf der Wache zu beginnen. \nDas Gericht hat am 24. März 2006 in der Polizeiwache F. einen \nErörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben auf die mündliche \nVerhandlung verzichtet.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen. \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n5\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \n(§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n6\n\nDie im Wege der Klageänderung nunmehr als Feststellungsklage statthafte Klage ist \nzulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten \nFeststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung der Anrechnung der von ihm langjährig \ngeleisteten An- und Abrüstzeiten auf die Arbeitszeit ist geeignet, ein zumindest ideelles, wenn \nnicht gar rechtliches Interesse zu begründen. Steht fest, dass der Kläger Arbeitszeit erbracht \nhat, welche als solche hätte angerechnet werden müssen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich \nhieraus ein Anspruch des Klägers auf Dienstbefreiung auch in seiner heutigen Tätigkeit \nableiten lässt. Ein solcher Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem Grundsatz von \nTreu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Dieser Rechtsgrundsatz gilt \nauch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht.\n\n7\n\nVgl. umfassend hierzu OVG NRW, Urteil vom \n11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 -, www.nrwe.de insbesondere \nunter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C \n28.02 -, DVBl. 2003, 1552 ff.\n\n8\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache F. in der \nZeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 15. März 2003 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und \nAbrüsten nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über \ndie Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - AZVOPol - \nerbracht hat.\n\n9\n\nDer Kläger war im genannten Zeitraum dienstlich verpflichtet, zum festgesetzten \nSchichtbeginn seinen Dienst in Uniform mit der zugehörigen Ausrüstung anzutreten. Damit \nhat das beklagte Land die Dienstverpflichtung des Klägers so konkretisiert, dass das \nUmkleiden und die Aufnahme der Ausrüstung als dienstliche Verpflichtung anzusehen ist, die \nunmittelbar vor Erreichen des Arbeitsplatzes und unmittelbar nach Beendigung der Schicht zu \nerfüllen ist. Hierfür hat der Dienstherrr dem Kläger in der Polizeiwache F. einen \nUmkleideraum, einen eigenen Spind und ein Fach für die Waffe zur Verfügung gestellt. Weil \ndas beklagte Land den Kläger aufgrund der Wachdienstordnung rechtlich dazu anhält, den \nDienst „aufgerüstet\" zum Schichtbeginn anzutreten, beginnt und endet die Arbeitszeit nicht \nerst mit dem Antritt zur Schicht, sondern mit dem Beginn der notwendigen Auf- und \nAbrüsttätigkeit. Hieraus ergibt sich, dass die Zeit des Umkleidens zur Arbeitszeit zu rechnen \nist.\n\n10\n\nNur bei diesem Verständnis des Arbeitszeitbeginns und -endes lässt sich eine \nUngleichbehandlung mit anderen Beamten im Wach- und Wechseldienst ausräumen, die in \ngrößeren Polizeiwachen Dienst verrichten, bei welchen eine überlappende Regelung bei \nSchichtbeginn vorgesehen ist. Im Falle einer solchen Regelung wird erst zu Schichtbeginn mit \ndem Umkleiden und Aufrüsten begonnen. Diesem Sachvortrag des Klägers ist das beklagte \nLand nicht entgegen getreten. Vielmehr hat auch die Widerspruchsbehörde in ihrer \nStellungnahme vom 22. Juli 2003 auf die Möglichkeit der überlappenden Regelung \nhingewiesen. Dass eine solche Verfahrensweise auf der personell schwächer besetzten \nPolizeiwache F. nicht möglich war, kann nicht dadurch in der Weise zum Nachteil des \nKlägers ausfallen, indem seine dienstlich veranlassten Vor- und Nachbereitungstätigkeiten \nnicht als Arbeitszeit gewertet werden.\n\n11\n\nAuch ist hierdurch eine Ungleichbehandlung mit anderen im Innendienst befindlichen \nBeamten ausgeräumt, deren Arbeitszeit - insoweit auch von Seiten des beklagten Landes \nunbestritten - mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginnt.\n\n12\n\nSoweit das beklagte Land darauf verweist, ein Großteil der Polizeibeamten sehe es als \nSelbstverständlichkeit an, den Dienst umgezogen in Uniform anzutreten, ändert dies an der \ndargelegten Bewertung der Auf- und Abrüstzeiten als Arbeitszeit nichts. Ist ein \nPolizeibeamter zur Vornahme einer dienstlichen Handlung verpflichtet, hat er Anspruch \ndarauf, dass diese Handlung als Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 AZVOPol gewertet \nwird.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-24/4-k-2819-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-24/4-k-2819-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272177","retrieved":"2026-07-09 02:42:51.432143+00:00"}}