{"status":"available","doknr":"OLD272359","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0516.7K1830.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"7 K 1830/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des C. für die B. N. und G. vom \n12. September 2005 wird aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDie im Jahr 1976 geborene Klägerin zu 1. und der im Jahr 1997 geborene Kläger \nzu 2. sind angolanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 2. ist der Sohn der Klägerin \nzu 1.. Die Kläger waren im Dezember 1998 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist und hatten am 18. Dezember 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl \ngestellt. Mit Bescheid des C. für die B. ausländischer G. (jetzt: \nN1. und G. ) vom 21. Juni 1999 war festgestellt worden, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes \nhinsichtlich Angola vorlägen. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 12. September 2005 widerrief das C1. für N1. \nund G. diese mit Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung. \nGleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \ndes Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, dass durch Abschluss des Waffenstillstandsabkommens vom 4. April \n2002 die aus dem Bürgerkrieg resultierenden erheblichen Gefahren entfallen seien \nund auf Grund der aktuellen Entwicklung der allgemeinen Lage in Angola derzeit \nauch ansonsten kein Abschiebungsverbot gegeben sei. \n\n4\n\nAm 22. September 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung \nführen sie aus: Sie hätten in ihrem Heimatland keine familiären oder persönlichen \nKontakte mehr. Sie seien dort deshalb ohne Familie ganz auf sich selbst gestellt. \nStaatliche Unterstützung sei nicht zu erwarten. Er - der Kläger zu 2. - beherrsche die \nportugiesische Sprache nicht, er spreche nur deutsch. Er habe nur hier die Aussicht \nauf eine angemessene Schulausbildung; ferner sei er an Asthma erkrankt und müsse \nregelmäßig ärztlich und medikamentös versorgt werden.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen, \n\n6\n\nden Widerruf der Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen durch Bescheid des C. für \nN1. und G. vom 12. September 2005 \naufzuheben,\n\n7\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - hier insbesondere auf die über den Verhandlungstermin vom 16. \nMai 2006 erstellte Niederschrift - sowie den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n13\n\nDer Widerrufsbescheid des C. für N1. und G. vom 12. \nSeptember 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n14\n\nDie Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG - sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist unter \nanderem die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen \nnicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \n(vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes - AuslG -) liegen zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) immer noch vor. Zwar ist der Bürgerkrieg in Angola, der für die in dem \nBescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen entscheidend gewesen ist, seit dem Abschluss des \nWaffenstillstandsvertrages im April 2002 beendet; die ehemals aus dem Bürgerkrieg \nresultierenden Gefahren bestehen deshalb für die Kläger nicht mehr. Es liegen aber \nnach wie vor Gefahren für die Kläger in Angola vor, die der getroffenen \nWiderrufsentscheidung entgegenstehen. \n\n15\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem \nStaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG \nbei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG ist die \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz erheblicher bestehender Gefahren \nfür den Ausländer „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer \nPersonen im Abschiebezielstaat droht, die oberste Landesbehörde aber von der ihr \nnach § 54 AuslG zustehenden Regelung keinen Gebrauch macht. \nAbschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn der \nAusländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\" wäre. \n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, S. 77 (80) und \nvom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1 ff. \n\n17\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, \n54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 \nSeite 1 AufenthG festzuhalten. \n\n18\n\nDie Kläger wären im Falle ihrer Rückkehr nach Angola einer extremen \nGefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola \nund der in den Personen der Kläger liegenden individuellen Umstände ist davon \nauszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und \nLeben gefährdet wären. \n\n19\n\nAuf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon \nauszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen \nim Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen \nBevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit \nSubsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die \nKindersterblichkeit ist noch immer sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter \nchronischer Unterernährung, die meisten Kinder haben keinen Zugang zu \nmedizinischer Basisversorgung und auch nicht zu sauberem Wasser, rund eine \nMillion Kinder gehen nicht zur Schule. \n\n20\n\nVgl. zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola \nu. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2006 \nund vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola \nim Übergang, Update März 2005.\n\n21\n\nDen mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und \nLeben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine \ndrohende existenzielle Gefährdung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr wäre deshalb \nnur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die „Sperrwirkung\" \ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es \nbestehen individuelle Besonderheiten, die die Kläger von dieser „Sperrwirkung\" \nbefreien. \n\n22\n\nDass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in der Hauptstadt Luanda - \nwoher sie stammen, in deren Peripherie sie vor der Ausreise gewohnt haben und \nwohin sie auch abgeschoben würden, da der einzig mögliche Abschiebeweg über \nden internationalen Flughafen von Luanda führt - ihr Überleben sichern könnten, \nerscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und aktueller \nPresseberichte nicht beachtlich wahrscheinlich. In die „heruntergekommene\" \nMetropole, in der schon jetzt fast ein Drittel der gesamten angolanischen \nBevölkerung lebt, strömen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner \nlebt unter Armutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft \nunregelmäßig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung \nLuandas, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu \nsichern; es wird gebettelt, Straßenkinder leben in Ruinen. Zur Zeit grassiert eine \nCholeraepidemie, bisher sind ca. 1.200 Menschen an dieser Krankheit gestorben. \nDie Epidemie nahm ihren Anfang in Luanda und verbreitet sich vor allem dort \nangesichts der schlechten hygienischen Verhältnisse in den zahlreichen \nElendsvierteln weiter.\n\n23\n\nVgl. zur Lage in Luanda: Die Tageszeitung vom 4. Januar \n2006, „Schwarzes Gold füllt schwarze Kassen\", Lageberichte \na.a.O., Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O.; zur \nCholeraepidemie u.a.: Basler Zeitung vom 12. Mai 2006, \n„Kinder in Angola am meisten von Cholera betroffen\". \n\n24\n\nMit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen \nÜberlebenskampf gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass es \nder Klägerin zu 1., die seit mehr als sieben Jahren in der Bundesrepublik \nDeutschland lebt, Verhältnisse, wie sie auch heute noch in Luanda herrschen, nicht \nmehr kennt, nicht gelänge, dort eine Arbeit zu finden, um für sich und den Kläger zu \n2. eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Kläger könnten im Falle ihrer Rückkehr \nnach Luanda auch nicht auf eine Unterstützung durch die Familie hoffen; sie kehrten \nnicht in einen Familienverband zurück, denn sie verfügen in Luanda über keine \nfamiliäre Bindung mehr. Die Mutter der Klägerin zu 1. ist schon vor der Ausreise der \nKläger aus Angola verstorben. Über den Verbleib ihres Vaters sowie ihres Bruders \nhat die Klägerin zu 1. keine Kenntnis; sie hat beide letztmalig im Jahr 1992 gesehen. \nDer Klägerin zu 1. ist es auch nicht gelungen, zu ihrem Onkel, bei dem sie und der \nKläger zu 2. vor der Ausreise gelebt haben, Kontakt herzustellen; auch über dessen \nVerbleib weiß sie nichts. Zum Vater des Klägers zu 2., mit dem die Klägerin zu 1. zu \nkeinem Zeitpunkt zusammengelebt hat, besteht ebenfalls schon lange kein Kontakt \nmehr. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Kläger jemanden hätten, der sie im \nFalle ihrer Rückkehr nach Luanda - auch nur kurzfristig - aufnehmen oder ansonsten \nunterstützen könnte. Der Kläger zu 2. ist ein Kind im Alter von acht Jahren und \nersichtlich nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen. Einen Anspruch auf eine \nstaatliche Unterstützung gibt es in Angola nicht, sodass für die Kläger auch \nansonsten keine Möglichkeit besteht, ihr Überleben zu sichern. \n\n25\n\nAuch außerhalb Luandas wären die Kläger dem Hunger und der Verwahrlosung \nverbunden mit erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Denn \ndort könnten die Kläger erst recht nicht auf die Unterstützung Dritter hoffen, sie \nverfügen dort über keinerlei familiäre Bindungen; zudem ist die Versorgungslage in \nvielen Teilen des Landesinnern Angolas weiterhin sehr kritisch,\n\n26\n\nvgl. hierzu Lageberichte a.a.O..\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-16/7-k-1830-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-16/7-k-1830-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272359","retrieved":"2026-07-09 02:43:08.024486+00:00"}}