{"status":"available","doknr":"OLD272358","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0516.5K1831.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"5 K 1831/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1970 geborene Kläger stellte am 15. September 2003 unter Beifügung der \nnotwendigen Unterlagen bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von \nWohngeld (Lastenzuschuss) für das Eigenheim B in I. Zu seinem Haushalt zählen \nseine Ehefrau und seine 2001 geborene Tochter. Mit Bescheid vom 17. Oktober \n2003 bewilligte der Beklagte Wohngeld vom 1. September 2003 bis zum 31. August \n2004 in Höhe von monatlich 288,00 EUR. Zugleich wies er darauf hin, dass die \nMitteilungspflicht des Klägers beginne, wenn seine Einnahmen um mehr als 14,85 \nEUR stiegen. \n\n3\n\nAm 29. Dezember 2003 gingen bei dem Beklagten Kopien der Mitteilungen der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. Dezember und 18. Dezember \n2003 ein, wonach der Kläger ab dem 15. September 2003 kalendertäglich ein \nÜbergangsgeld in Höhe von 50,37 EUR erhielt. Nach vorangegangener \nNeuberechnung hob der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2004 seinen \nBewilligungsbescheid vom 17. Oktober 2003 ab Oktober 2003 gemäß § 48 SGB X \nauf und forderte die Überzahlung des Wohngeldes in der Zeit von Oktober 2003 bis \nJanuar 2004 in Höhe von insgesamt 1.152,00 EUR gemäß § 50 SGB X zurück. \nHiergegen erhob der Kläger am 26. April 2004 Widerspruch mit der Begründung, sein \nEinkommen habe sich erst im Dezember 2003 verändert, so dass die vom Beklagten \nauf Oktober 2003 vorgenommene Rückrechnung unzulässig sei. Zudem sei das \nÜbergangsgeld nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes anzusehen. \nSchließlich habe der Beklagte den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht abgezogen, hier \nsei bereits wegen einer 30%-igen Behinderung ein Freibetrag einzuräumen. Den \nWiderspruch wies der Landrat des Kreises Borken mit Widerspruchsbescheid vom \n17. Mai 2004 zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 7. Juni 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, dass nach § 29 Abs. \n3 WoGG ein Anspruch auf Wohngeld erst ab dem auf die Kenntnis von der Änderung \nder Verhältnisse folgenden Monat erlischt. Dies sei vorliegend in Anlehnung an das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - 5 C 4/01 - im Januar \n2004 der Fall gewesen. \n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. April 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 \ninsoweit aufzuheben, als damit auch die Bewilligung von \nWohngeld für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgehoben \nworden ist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt in Ergänzung der streitgegenständlichen Bescheide vor, dass nach § 29 \nAbs. 3 WoGG auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und nicht auf \ndenjenigen der Kenntnis von der Veränderung abzustellen sei. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und vom Landrat des Kreises Borken \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. April 2004 und der Widerspruchsbescheid \ndes Landrats des Kreises Borken vom 17. Mai 2004 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDer Beklagte hat zu Recht seinen Wohngeldbescheid vom 17. Oktober 2003 mit \nWirkung für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. August 2004 gemäß § 29 Abs. \n3 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des \nSozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz -SGB X -) aufgehoben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung des \nüberzahlten Wohngeldes in Höhe von insgesamt 1.152,00 EUR verlangt. \n\n15\n\nNach § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG ist über die Leistung von Wohngeld von Amts \nwegen bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der \nVerhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn \nsich im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöhen, dass sich \ndadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht und dies zu \neinem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt.\n\n16\n\nDie Einnahmen des Klägers haben sich im relevanten Zeitraum um mehr als 15 \nvom Hundert erhöht. Er erhielt ausweislich des Bescheides der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10. und 18. Dezember 2003 ab dem \n15. September 2003 kalendertäglich ein Übergangsgeld nach §§ 45 ff. des \nSozialgesetzbuches, Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen - SGB IX -) in Höhe von 50,37 EUR. Dieses Übergangsgeld zählt als \nLohnersatzleistung im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes \ngemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 WoGG zum Jahreseinkommen.\n\n17\n\nVgl. Hartmann in: Buchsbaum/Großmann/Hartmann, \nWohngeldrecht, Kommentar, Band I, 2. Auflage, Stand: Juli \n2005, § 10 Rdn. 423.\nEs stellt lediglich eine gesondert angeführte Form des allgemeinen, nach dem SGB \nIII gewährten Übergangsgeldes dar, das im Wege der Zusammenführung aller \nVorschriften, die behinderte Menschen betreffen, in das SGB IX eingegliedert \nwurde.\n\n18\n\nDiese wohngeldrechtlich erhebliche Einkommenserhöhung war auch zum \n1. Oktober 2003 zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Änderung der Verhältnisse \nist die finanzielle Veränderung als solche - nicht die Kenntnis hiervon. Dies ergibt \nsich unmittelbar aus § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG. Danach gilt als Zeitpunkt der \nÄnderung der Verhältnisse im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für \nden sich die Einnahmen erhöht haben. Da der Kläger (rückwirkend) zum 15. \nSeptember 2003 Unterhaltsgeld erhalten hatte, war ab dem nächsten Ersten, also \ndem 1. Oktober 2003, neu über den Wohngeldanspruch zu entscheiden. \n\n19\n\nDem steht nicht entgegen, dass § 29 Abs. 3 Satz 2 WoGG erst mit dem Vierten \nGesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 \n(BGBl. I S. 2954, 2987) ab dem 1. Januar 2004 eingeführt worden ist. Entgegen der \nklägerischen Auffassung liegt hierin insbesondere kein Fall der echten Rückwirkung \neines Gesetzes vor. Derartiges ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber zu Lasten \ndes Bürgers mit einer Änderung der Gesetze in einen abgeschlossenen \nLebenssachverhalt eingreift. Letztgenannte Voraussetzung ist jedoch vorliegend \nnicht erfüllt. Der Beklagte hat die Neuberechnung des Wohngeldanspruches \nwährend des noch laufenden Bewilligungszeitraumes vorgenommen. Des Weiteren \nist auch kein Fall einer unzulässigen unechten Rückwirkung eines Gesetzes \ngegeben. Von unechter Rückwirkung spricht man dann, wenn der \nLebenssachverhalt, in den das Gesetz eingreift, noch nicht abgeschlossen ist. Die \nUnzulässigkeit einer solchen Rückwirkung setzt jedenfalls die Verletzung \nberechtigten Vertrauensschutzes voraus. Der Kläger konnte jedoch anhand des \nHinweises über den Beginn der Mitteilungspflicht hinsichtlich einer \nEinkommensänderung jederzeit den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse \nerkennen. Ihm ist im Ergebnis auch kein Vermögensschaden entstanden. Er erhielt \nan Stelle des nunmehr zurückgeforderten Wohngeldes die Unterhaltsleistung seitens \nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Dessen ungeachtet hat der \nGesetzgeber Fallgestaltungen wie die vorliegende auch erkannt und geregelt. In § 29 \nAbs. 3 Satz 3 WoGG wird die Pflicht der Behörde zur Neuberechnung des \nWohngeldes auch auf Änderungen u.a. der Einkommenssituation erstreckt, die einen \nabgelaufenen Bewilligungszeitraum betreffen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis \ndes Wohngeldempfängers von der Änderung der Verhältnisse. \n\n20\n\nDer Bezug von Übergangsgeld hat auch zu einer Erhöhung des \nGesamteinkommens um mehr als 15 vom Hundert geführt. Anstelle des mit Bescheid \nvom 17. Oktober 2003 angeführten Gesamteinkommens der Familie von monatlich \n93,00 EUR ist nunmehr von einem monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von \n1.420,43 EUR auszugehen. Dabei hat der Kläger von der Möglichkeit, \nWerbungskosten gemäß § 10 Abs. 3 WoGG konkret geltend zu machen, keinen \nGebrauch gemacht. Sein Verweis auf Freibeträge wegen Behinderung greift \nangesichts der fehlenden Erfüllung der in § 13 WoGG abschließend aufgezählten \nTatbestandsvoraussetzungen nicht durch. \n\n21\n\nBei einer zu berücksichtigenden Mietbelastung in Höhe von monatlich 340,00 \nEUR ergibt sich in Anwendung der Tabelle in Anlage zu § 2 WoGG eine \nVerringerung des Wohngeldes von 288,00 EUR auf 0,00 EUR. Dementsprechend \nwar das Wohngeld in der Weise neu zu berechnen, wie es der Beklagte getan \nhat.\n\n22\n\nDas dem Beklagten in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X eingeräumte, eingeschränkte \nErmessen („soll\") ist im Umfange der nach § 144 VwGO zulässigen Überprüfung \nordnungsgemäß ausgeübt. Die Darlegungen der Erwägungen im \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises Borken vom 17. Mai 2004 \nbegegnen keine Bedenken. Anhaltspunkte für mögliche Ermessensfehler hat der \nKläger nicht vorgetragen, solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n23\n\nDie Anordnung der Erstattung des überzahlten Wohngeldes in Höhe von \n1.152,00 EUR beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach die bereits erbrachten \nLeistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.\n\n24\n\nNach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-16/5-k-1831-04","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-16/5-k-1831-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272358","retrieved":"2026-07-09 02:43:07.940095+00:00"}}