{"status":"available","doknr":"OLD272379","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0515.10K3361.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"10 K 3361/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für \ndie Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.\n\n3\n\nUnter dem 17. Februar 2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Enercon-\n66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf \ndem Grundstück Gemarkung N1. Flur Flurstück (H. F. in C1. ). Der \ngeplante Standort des Vorhabens liegt in der Windeignungszone des \nGebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk N2. - Teilabschnitt N3. \n- (GEP). \n\n4\n\nAm 21. September 2000 legte der Kläger beim Bürgermeister der Beigeladenen \nein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S1. und I. vor, in dem die \nvon der geplanten Windenergieanlage sowie von elf weiteren in der Umgebung \ngeplanten Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen prognostiziert wurden. Ein \nNachtragsgutachten ging beim Bürgermeister der Beigeladenen im Dezember 2000 \nein. Mit Schreiben vom 5. April 2001 teilte das Staatliche Umweltamt I1. dem \nBürgermeister der Beigeladenen mit, aus Sicht des technischen Umweltschutzes \nbestünden gegen die Erteilung der streitigen Baugenehmigung keine Bedenken.\n\n5\n\nIn seiner Sitzung vom 4. Juli 2001 beschloss der Rat der Beigeladenen die \nAufstellung des Bebauungsplanes (S2. Straße) für ein Gebiet, das zu einem \ngroßen Teil den auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden \nWindeignungsbereich umfasst, sowie eine Veränderungssperre für den \nPlanbereich. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 4. September 2001 lehnte der Bürgermeister der \nBeigeladenen den Bauantrag des Klägers unter Hinweis auf die beschlossene \nVeränderungssperre ab. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 \nAbs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) könne nicht zugelassen werden, weil \nüberwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. \n\n7\n\nGegen die Ablehnung der Baugenehmigung erhob der Kläger mit Schreiben vom \n12. September 2001 Widerspruch, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Der \nVersagungsbescheid berücksichtige nicht die am 3. August 2001 in Kraft getretene \nNeufassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 4. \nBundesimmissionsschutzverordnung. Danach sei das Staatliche Umweltamt als \nImmissionsschutzbehörde zuständig. Schon aus diesem Grund sei der \nVersagungsbescheid anfechtbar. Abgesehen davon sei die beantragte \nBaugenehmigung auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu Unrecht versagt worden. \nDie Veränderungssperre stehe der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen, \nweil sie nichtig sei. \n\n8\n\nDer Landrat des Kreises C1. wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchbescheid vom 4. Juli 2002 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nHiergegen hat der Kläger am 6. August 2002 Klage erhoben. \n\n10\n\nIn seiner Sitzung am 17. Juni 2002 beschloss der Rat der Beigeladenen die \n . Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der Konzentrationszonen für \nWindenergienutzung dargestellt wurden. Der vorgesehene Standort des Vorhabens \nliegt danach innerhalb einer solchen Konzentrationszone. Für die zu errichtenden \nWindenergieanlagen setzt der Flächennutzungsplan eine Höhe von 90 bis 100 m \nfest. Am 25. Oktober 2002 wurde die Genehmigung der . Änderung des \nFlächennutzungsplanes im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. In seiner \nSitzung vom 9. April 2003 beschloss der Rat der Beigeladenen den Bebauungsplan \n (S2. Straße). Mit dem Plan werden einzelne Bereiche des Plangebiets als \nSondergebiet für Windenergieanlagen sowie Baugrenzen festgesetzt. \n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 10. November 2004 hat der Kläger die Klage geändert. Er \nbegehrt nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie die Feststellung, dass sein \nBauantrag vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom Bürgermeister der \nBeigeladenen hätte genehmigt werden müssen.\n\n12\n\nDie vormals zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts trennte die \nKlagebegehren mit Beschluss vom 12. November 2004 und wies die \nFortsetzungsfeststellungsklage gegen den Bürgermeister der Beigeladenen mit Urteil \nvom 4. Juli 2005 - 2 K 2292/92 - als unzulässig ab. \n\n13\n\nDer Kläger trägt vor: Er habe gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG einen Anspruch auf \nErteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dem Vorhaben \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Der Standort befinde sich \ninnerhalb des im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen Windeignungsbereichs \n , innerhalb der im aktuellen Flächennutzungsplan der Beigeladenen festgesetzten \nWindkonzentrationszone sowie im Bereich des Bebauungsplanes (S2. \nStraße). Die Bauleitpläne der Beigeladenen stünden dem Vorhaben nicht entgegen, \nweil sie rechtswidrig und damit unwirksam seien. Der Bebauungsplan sei weder an \ndie Ausweisung des Windeignungsbereichs im Gebietsentwicklungsplan \nangepasst noch aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der . Änderung \nentwickelt. Aufgrund der bei der Aufstellung des Bebauungsplans angewandten \nRestriktionen verblieben kaum Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen \nübrig. Es dürfte sich insgesamt um weniger als 10% der Fläche der \nKonzentrationszone handeln. Deshalb könne nicht mehr davon gesprochen werden, \ndass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. \nDiese Einschätzung werde auch von der Beklagten geteilt. Aus dem Schreiben der \nBeklagten an die Beigeladene vom 4. Oktober 2002 gehe hervor, dass der zur \nKenntnis gebrachte Bebauungsplan nicht das in § 8 Abs. 2 BauGB formulierte \nEntwicklungsgebot erfülle. Darüber hinaus widerspreche der Bebauungsplan dem \nGebot der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die angeblich mit dem \nBebauungsplan verfolgten Planungsziele (intensive Ausnutzung der Fläche durch die \nInvestoren einerseits und ausreichender Schutz der Bewohner im Umraum durch \nLärmeinwirkung, Schattenwurf, Eisabwurf der WEA und konkrete Einbeziehung von \nNatur und Landschaftskriterien andererseits) wären auf andere Weise wesentlich \neffektiver zu erreichen. Natur und Landschaftskriterien seien aufgrund des \ngesamträumlichen Zusammenhangs erheblich besser auf der Ebene der \nFlächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Der Schutz der Bewohner vor \nunzumutbaren Immissionen jeglicher Art und die hierzu erforderlichen Maßnahmen \nseien stets einzelfallbezogen, weil sie zum einen vom konkreten Standort und zum \nanderen von Typ und Größe der zu errichtenden Anlage abhingen. Diese Aspekte \nseien deshalb besser im jeweiligen Genehmigungsverfahren abzuarbeiten. Darüber \nhinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB \nfestgeschriebene Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und \nuntereinander gerecht abzuwägen. Die Entscheidung, das Bebauungsplangebiet für \ndie Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, sei im wesentlichen bereits mit der \nAusweisung des Eignungsbereichs im GEP und der Windkonzentrationszone im \nFlächennutzungsplan getroffen worden. Mit dieser Ausweisung sei die \nRegelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden. Dies lasse sich \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann rechtfertigen, \nwenn die Gemeinde sicherstelle, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer \nStelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzten. Diesen Aspekt habe die \nBeigeladene im Rahmen der Bebauungsplanung vollständig unterschlagen. Statt \ndessen sei sämtlichen konkurrierenden Nutzungen der Vorrang eingeräumt worden. \nNur in den wenigen kleinen Bereichen, in denen konkurrierende Nutzungen nicht \nfestzustellen gewesen seien, sollten nach dem Willen der Beigeladenen \nWindenergieanlagen aufgestellt werden können. Dieses Planungskonzept \nwiderspreche der gesetzlichen Regelung und der Systematik des § 35 BauGB. Auch \nder Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der Änderung sei \nabwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die einzige hier relevante Festsetzung \nsei die maximal zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlage innerhalb der \nausgewiesenen Konzentrationszonen von 100 m über Grund. Zwar sei die \nFestsetzung einer Höhenbeschränkung im Flächennutzungsplan grundsätzlich \nmöglich. Sie bedürfe allerdings wie sämtliche bauplanerische Festsetzungen einer \nstädtebaulichen Rechtfertigung, die nachvollziehbar abgewogen werden müsse und \ninsoweit auch gerichtlich voll nachprüfbar sei. Besonders zu berücksichtigen sei \ndabei, dass der Verwaltung und den Mitgliedern des Rates der Beigeladenen \nausweislich der Aufstellungsvorgänge durchaus bewusst gewesen sei, dass die \nBeschränkung der Höhe von Windenergieanlagen auf 100 m nicht mehr dem Stand \nder Technik entsprochen habe. Die Beigeladene habe sich somit bewusst auch über \ndie damals wie heute geltende Vorgabe im nordrhein-westfälischen \nWindenergieerlass hinweggesetzt, wonach gerade in Bezug auf \nHöhenbeschränkungen der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen sei. \nDarüber hinaus könne die Höhenbeschränkung den ihr zugedachten Zweck nicht \nerfüllen. Die Festsetzung einer maximalen Gesamthöhe der zu errichtenden \nWindenergieanlagen von 100 m über Grund sei vielmehr mit Blick auf die \nkonzeptionellen Überlegungen der Gemeinde widersprüchlich. Sie sei deshalb nicht \nvernünftigerweise geboten und entbehre der städtebaulichen Rechtfertigung. \nAusweislich des Erläuterungsberichts solle mit der Höhenbeschränkung der Schutz \ndes intakten Landschaftsbildes sowie die Erholungsfunktion der münsterländischen \nParklandschaft gewährleistet werden. Die Beigeladene habe dabei nicht \nberücksichtigt, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der hier betroffenen \nWindkonzentrationszone auf dem Gebiet der Nachbargemeinde I2. bereits ein \nWindpark mit Anlagen von 138,5 m Höhe existiert habe oder jedenfalls unmittelbar \nvor der sicheren Realisierung gestanden habe. Diesen Anlagen sei nicht anzusehen, \nob sie auf dem Gebiet der Gemeinde I2. oder auf dem Gebiet der Stadt C1. \nstünden. Aufgrund dieser Anlagen habe schon damals nicht von einem zu \nschützenden intakten Landschaftsbild gesprochen werden können. Zum Schutz des \nLandschaftsbildes hätte es deshalb nahegelegen, für ein einheitliches \nErscheinungsbild der Windenergieanlagen auf I2. und C1. Gebiet zu \nsorgen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte auf seinen Antrag vom 17.02.2000 in der \nFassung des Schriftsatzes vom 10.11.2004 unter Aufhebung \ndes Versagungsbescheids vom 04.09.2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 04.07.2002 zu verpflichten, ihm \neine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die \nErrichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem \nGrundstück Gemarkung N1. Flur Flurstück in C1. \nzu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor: Selbst wenn der Bebauungsplan nichtig wäre, stünde dem Antrag \ndes Klägers die Höhenbegrenzung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen \nentgegen. Der Vortrag des Klägers, die Höhenbegrenzung sei rechtswidrig, da sie \nnicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche, sei sachlich unzutreffend. Zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens der . Änderung des Flächennutzungsplans habe die \nHöhenbegrenzung von 100 m sehr wohl dem seinerzeit gängigen Stand der Technik \nentsprochen. Darüber hinaus seien auch aktuell Anlagen mit einer Gesamthöhe von \n100 m am Markt und nach wie vor verfügbar. \n\n19\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage. Er wird durch die ablehnende \nEntscheidung des Bürgermeisters der Beigeladenen und den Widerspruchsbescheid \nnicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n23\n\nNach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen \nnicht in Betracht, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Betrieb der Anlage \nentgegenstehen. Nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen \nSach- und Rechtslage steht der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung für die beantragte Windenergieanlage das geltende Bauplanungsrecht \nentgegen. \n\n24\n\nEs bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung über die Wirksamkeit des \nBebauungsplanes der Beigeladenen (S2. Straße), in dessen Geltungsbereich \nder geplante Anlagenstandort liegt. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes stehen \ndem Vorhaben die Festsetzungen des Planes entgegen, da die Anlage außerhalb \nder festgesetzten Baugrenzen errichtet werden soll. Bei Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens \nnach § 35 BauGB. In diesem Fall stehen der Verwirklichung des Vorhabens \nöffentliche Belange entgegen, da die geplante 133 m hohe Windenergieanlage den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspricht (§ 35 Abs. 3 \nNr. 1 BauGB), der für die dargestellten Konzentrationszonen für Windenergienutzung \neine Höhenbegrenzung von 100 m vorsieht. Windenergieanlagen sind zwar im \nAußenbereich privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB); der Privilegierung kommt auch \nbei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Abwägung zwischen \nden Interessen des Bauwilligen und den öffentlichen Belangen ein besonderes \nGewicht zu. Im vorliegenden Fall überwiegen aber die dem Vorhaben \nentgegenstehenden öffentlichen Belange, da die im Flächennutzungsplan \nvorgenommene Höhenbegrenzung eine konkrete detaillierte Vorgabe darstellt, mit \nder das streitige Vorhaben eindeutig nicht vereinbar ist. \n\n25\n\nDie . Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist wirksam. \nErmächtigungsgrundlage für die hier relevante Höhenbegrenzung ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB, wonach im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen \nFlächen nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung dargestellt werden \nkönnen. Als allgemeines Maß der baulichen Nutzung kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 \nder Baunutzungsverordnung die Höhe baulicher Anlagen angegeben werden. \nDanach sind auch Höhenvorgaben für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen \nmöglich,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, \nNuR 2004, 690. \nDie fragliche Planänderung ist städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB. Diese Vorschrift erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der \nGemeinde ein Planungsermessen ein. Eine Aufstellung von Bauleitplänen ist deshalb \nerforderlich, soweit dies nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde \ngerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die zu treffenden Darstellungen und \nFestsetzungen in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und \nerforderlich sind. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, \nBRS 50 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7 a D \n131/02.NE -.\n\n28\n\nAusweislich des Erläuterungsberichts zur . Änderung des \nFlächennutzungsplans soll die Höhenbeschränkung zum Schutz des intakten \nLandschaftsbildes beitragen, die Erholungsfinktion der münsterländischen \nParklandschaft gewährleisten und durch eine Minderung der optischen \nWahrnehmbarkeit der zu errichtenden Anlagen dem Schutz der Anlieger dienen. \nDamit hat die Beigeladene legitime Planziele benannt, deren Verfolgung \nstädtebaulich gerechtfertigt ist. \n\n29\n\nDie Planänderung leidet auch nicht an einem beachtlichen Mangel der \nAbwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wird das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine \n(sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in \ndie Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange \nverkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nöffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die \nBevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen \nentscheidet,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, \nBRS 37 Nr. 17. \n\n31\n\nDiesen Anforderungen wird die Entscheidung der Beigeladenen gerecht. Die \nBeigeladene hat alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt. Insbesondere \nhat sie auch die Interessen der Windenergieanlagenbetreiber und den Stand der \nTechnik berücksichtigt, nach dem Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 140 m \ngebaut werden, aber auch nach wie vor Anlagen bis zu 100 m Höhe errichtet und \nwirtschaftlich betrieben werden können. Der von der Beigeladenen im Rahmen des \nAbwägungsvorgangs vorgenommene Ausgleich zwischen den einzelnen Belangen \nsteht nicht außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtigkeit. Das besondere \nGewicht, das die Beigeladene dem Schutz des Landschaftsbildes, der \nErholungsfunktion der münsterländischen Parklandschaft sowie dem Schutz der \nBewohner in der Umgebung beigemessen hat, hat sie plausibel und nachvollziehbar \nbegründet. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Landschaft als Erholungsgebiet hat \ndie Beigeladene in ihrer Stellungnahme zu den Anregungen des Klägers im \nPlanaufstellungsverfahren sowie im Erläuterungsbericht unter Bezugnahme auf das \nvon ihr eingeholte Gutachten von X. /X1. /L1. (XX1L1-Gutachten) vom \n3. September 2001 darauf hingewiesen, dass die Konzentrationszone und \ninsbesondere ihre nähere Umgebung eine intakte Kulturlandschaft darstellen, die \nzum damaligen Zeitpunkt nicht durch technische Anlagen vorbelastet war, und das \nals Parklandschaft charakterisierte Gebiet in den letzten Jahren in seiner \nErholungsfunktion immer stärker an Bedeutung gewonnen hat. Im XXL1-Gutachten \nwird darüber hinaus die im GEP erfolgte Darstellung des Gebietes als \nErholungsbereich betont. Die Beigeladene konnte auch die Belange der Anwohner \nmit starkem Gewicht bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Wie sie im \nErläuterungsbericht ausführte und wie von dem der Kammer vorliegenden \nKartenmaterial bestätigt wird, ergibt sich aufgrund der Vielzahl der in der Umgebung \nliegenden Einzelbebauungen für zahlreiche Anwohner ein praktisch ungehinderter \nBlick auf die zu errichtenden Anlagen. \n\n32\n\nDie vorgenommene Höhenbeschränkung ist geeignet, die Planziele der \nBeigeladenen zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Klägers war die \nBeigeladene nicht deshalb gezwungen, die Errichtung höherer Windenergieanlagen \nin der fraglichen Konzentrationszone zu ermöglichen, weil zum Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans in der unweit \nentfernt liegenden Konzentrationszone auf dem Gebiet der Gemeinde I2. ein \nWindpark mit Anlagen bis zu 138, 5 m Höhe kurz vor der Realisierung gestanden hat. \nDie Schlussfolgerung des Klägers, zum Schutz des Landschaftsbildes hätte es \nnahegelegen, für ein einheitliches Erscheinungsbilds der Windenergieanlagen auf \nI3. und C2. Gebiet zu sorgen, stellte keinesfalls die einzig mögliche \nEntscheidung im Abwägungsvorgang dar. Vielmehr konnte die Beigeladene davon \nausgehen, die von ihr angestrebte Minimierung der Störwirkung durch eine \nHöhenbeschränkung im Flächennutzungsplan zu erreichen. Es liegt auf der Hand, \ndass die von einer Windenergieanlage ausgehende Beeinträchtigung auf ihre \nUmgebung mit zunehmender Anlagenhöhe steigt. Je höher eine Anlage ist, umso \ngrößer ist das Gebiet, von dem aus sie eingesehen werden kann, und umso \nprägender und störender wirkt sie auf die Landschaft. Zudem stellen höhere Anlagen \nfür die nähere Umgebung eher eine unzumutbare optische Beeinträchtigung durch \neine erdrückende Wirkung dar. Des weiteren hat die Beigeladene bei ihrer \nAbwägungsentscheidung zutreffend das Erfordernis einer Nachtkennzeichnung von \nWindenergieanlagen ab einer Höhe von 100 m mit einer Befeuerung berücksichtigt, \nweshalb die Anlagen während der Dunkelheit auch aus weiter Entfernung optisch \nwahrnehmbar sind und als Belästigung empfunden werden. Schließlich hat die \nBeigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung in den Blick genommen, dass eine \neinheitliche Rotordrehgeschwindigkeit von in engem räumlichem Zusammenhang \nstehenden Windenergieanlagen sich weniger störend auf den Betrachter auswirken \nkann. Wie sie aber in ihrer Stellungnahme zu den Anregungen des Klägers im \nPlanaufstellungsverfahren ausgeführt hat, kann eine einheitliche \nDrehgeschwindigkeit auch bei unterschiedlichen Anlagenhöhen erreicht werden. So \nkann beispielsweise die vom Kläger geplante Anlage vom Typ Enercon-66 mit dem \ngleichen Rotordurchmesser und der gleichen Rotordrehgeschwindigkeit nicht nur mit \neiner Gesamthöhe von deutlich über 100 m, sondern auch bis zu einer Höhe von 100 \nm errichtet und betrieben werden. Vor diesem Hintergrund war die Beigeladene nicht \ngehalten, die sich abzeichnende Beeinträchtigung durch deutlich mehr als 100 m \nhohe Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde, auf die sie keinen \nmaßgeblichen Einfluss hat, durch die Zulassung ähnlich hoher Anlagen auf ihrem \nStadtgebiet zu verstärken. \n\n33\n\nDas Ergebnis der getroffenen Abwägungsentscheidung ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Mit der Darstellung der Höhenbeschränkung für die in den \nKonzentrationszonen zu errichtenden Windenergieanlagen hat die Beigeladene den \nvon ihr verfolgten Planzielen gegenüber den Interessen der \nWindenergieanlagerbetreiber mit nachvollziehbaren Gründen den Vorrang \neingeräumt. Dadurch werden die Interessen potentieller Investoren nicht in \nunverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Selbst unter Berücksichtigung der \nHöhenvorgaben können Windenergieanlagen in der dargestellten \nKonzentrationszone zu wirtschaftlichen Bedingungen betrieben werden. \nGegenteiliges wurde weder vom Kläger noch von anderen Anlagenbetreibern im \nPlanänderungsverfahren vorgetragen. Zwar kann mit höheren Anlagen ein größerer \nwirtschaftlicher Ertrag erzielt werden. Eine Gemeinde ist aber nicht verpflichtet, mit \nden Mitteln ihrer Bauleitplanung einen möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb \nvon Windenergieanlagen sicherzustellen,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A \n4857/00 -, BRS 64 Nr. 101. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-15/10-k-3361-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-15/10-k-3361-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272379","retrieved":"2026-07-09 02:43:09.787710+00:00"}}