{"status":"available","doknr":"OLD272510","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0509.5K872.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"5 K 872/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. August \n2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 verpflichtet, \nPflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von monatlich 578,28 EUR für die Zeit von \nMai 2003 bis April 2004 an den Träger des Altenwohnheimes St. Q. in H. zu \ngewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-\nWestfalen (PfG NW) während ihres Aufenthaltes in der Zeit von Mai 2003 bis April \n2004 im Altenwohnheim St. Q. in H. zu gewähren.\n\n3\n\nDie am 00.00.1934 geborene verwitwete Klägerin ist an Multipler Sklerose \nerkrankt. Sie erhält seit 1988 vom Beklagten Hilfe zur Pflege, seit 1995 auf der \nGrundlage der Pflegestufe III. Daneben erhält die Klägerin von ihrer \nPflegeversicherung Leistungen nach dem SGB IX.\n\n4\n\nDie Klägerin erhält eine Alters- sowie eine Witwenrente und Versorgungsbezüge \nder Deutschen Post.\n\n5\n\nDie Klägerin verfügt über drei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswert sich \nim März 2003 auf 2.701,53 EUR belief. \n\n6\n\nDurch notariellen Übertrags- und Erbauseinandersetzungsvertrag vom 9. März \n1993 übertrug die Klägerin ihren Miteigentumsanteil und zugleich einen halben Anteil \ndes in ungeteilter Erbengemeinschaft zwischen ihr und ihrer Tochter stehenden \nWohngrundstückes in N. , H1. 00 an ihre Tochter. Diese verpflichtete \nsich, der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten \nRäumen im Erdgeschoss des Hauses einzuräumen. Es wurde vereinbart, dass der \nKlägerin kein finanzieller Ersatz zustehen sollte, wenn sie das Wohnungsrecht nicht \nmehr ausübte. Die Tochter der Klägerin übernahm die Belastungen, die sich aus dem \nGrundstück ergaben. Der Wert des notariellen Vertrages wurde mit 230.000 DM \nangegeben. \n\n7\n\nDurch weiteren notariellen Vertrag vom 18. September 2001 vereinbarten die \nKlägerin und ihre Tochter, dass die Vereinbarung über die Einräumung eines \nWohnungsrechts bis zum 31. März 2003 beschränkt werden sollte. \n\n8\n\nDie Klägerin lebte bis zum 29. April 2003 in Ausübung ihres Wohnrechts in dem \nWohnhaus in Münster-Hiltrup, H1. 28 und wurde dort von einem Pflegedienst \nund nach ihren Angaben seit 1983 von ihrer im gleichen Haus wohnenden Tochter \nbetreut.\n\n9\n\nDie Klägerin begab sich am 30. April 2003 in das Altenwohnheim St. Q. in \nH. . Dort lebt die Klägerin noch heute. Ihre Tochter verzog mit ihrer Familie \nebenfalls nach dort und verkaufte das Haus in N. .\n\n10\n\nDie Klägerin ließ durch das Altenwohnheim am 9. Mai 2003 die Bewilligung von \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des PfG NW beantragen.\n\n11\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch den an das Wohnheim gerichteten \nBescheid vom 18. August 2003 mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch \nnotariellen Vertrag vom 18. September 2001 mit Wirkung vom 1. April 2003 auf die \nAusübung ihres Wohnrechtes verzichtet habe; dieser Verzicht sei eine Schenkung; \ndie Klägerin habe deshalb gegenüber ihrer Tochter einen \nSchenkungsrückforderungsanspruch, durch dessen Einsatz sie ihren Bedarf an \nPflegewohngeld decken könne; nach den Angaben des Beklagten hatte die \nBewertungsstelle für Grundstücksbewertungen den Wert des Wohnrechtes auf \n88.000 EUR festgesetzt.\n\n12\n\nEine Durchschrift dieses Bescheides wurde der Klägerin mit einer \nRechtsmittelbelehrung versehen zugesandt.\n\n13\n\nDie Klägerin legte am 8. September 2003 Widerspruch ein und machte geltend, \nein wirtschaftlicher Vorteil ergebe sich weder für sie noch für ihre Tochter, wenn das \nWohnrecht nicht mehr ausgeübt werde; das Zimmer und das Badezimmer, das sie, \ndie Klägerin, genutzt habe, seien Teil der Wohnung ihrer Tochter und ihres \nEhemannes und könnten deshalb nicht gesondert vermietet werden; der Zugang \nzum Garten, der ebenfalls vom Wohnrecht erfasst werde, erfolge durch die Wohnung \nder Tochter, er sei deshalb ebenfalls nicht gesondert wirtschaftlich nutzbar; deshalb \nkönne auch kein Rückforderungs- oder Zahlungsanspruch entstehen. \n\n14\n\nDas Heim legte kein Rechtsmittel ein.\n\n15\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 8. März 2004 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:\n\n16\n\nDurch die Aufgabe des Wohnrechts zum 31. März 2003 habe sich der Wert des \nGrundstückes erhöht, ohne dass die Tochter der Klägerin hierfür eine Leistung \nerbracht habe; mithin handele es sich um eine Schenkung, deren Wert so hoch zu \nveranschlagen sei, dass die Klägerin ihren Bedarf an Pflegewohngeld durch die \nGeltendmachung dieses Schenkungsrückforderungsanspruches decken könne; \ndarüber hinaus könne die Klägerin die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in \nHöhe von 2.701,53 EUR einsetzen, soweit diese Rückkaufswerte den Freibetrag für \nAlleinstehende nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Höhe von 2.301 EUR \nüberstiegen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 17. März 2004 Klage erhoben und unter Wiederholung und \nVertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vorgetragen:\n\n18\n\nEine Schenkung könne allenfalls darin gesehen werden, dass sie, die Klägerin, in \ndem notariellen Vertrag aus dem Jahre 1993 vereinbart habe, dass ihr ein finanzieller \nErsatz nicht zustehe, wenn sie das Wohnrecht nicht mehr ausübe; der hieraus sich \nergebende Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 529 BGB sei nach zehn \nJahren zum 1. April 2003 verjährt; der Wert des Grundstückes erhöhe sich auch nicht \ndadurch, dass das Wohnrecht ab dem 1. April 2003 nicht mehr bestehe; denn die \neinzelnen Räume, auf die sich das Wohnrecht erstrecke, seien nicht getrennt \nvermietbar; hinzu komme, dass der Verzicht auf finanziellen Ausgleich und die \nBefristung des Wohnrechtes auf den 31. März 2003 zwischen ihr und ihrer Tochter \nvereinbart worden seien, weil sie von ihrer Tochter seit 1983 gepflegt worden sei; \nzunächst habe ihre Tochter die Betreuung von einer unmittelbar in der Nähe des \nHauses gelegenen Wohnung durchgeführt; im Jahre 1992 sei ihre Tochter sogar mit \nihrer Familie in das Haus eingezogen und habe nach dem Einzug ihren erlernten \nBeruf als Zahnarzthelferin zunächst nur noch halbtägig ausüben können, um ihre \nMutter betreuen zu können; nach der Geburt ihres Kindes habe sie auch ihre \nBerufstätigkeit aufgegeben, um sich neben der Betreuung des Kindes weiterhin \ntäglich um ihre Mutter kümmern zu können; wegen dieser jahrzehntelangen \nBetreuung könne von einer Schenkung im Zusammenhang mit der Einräumung und \nder Befristung des Wohnrechtes keine Rede sein.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. \nAugust 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 8. März 2004 zu verpflichten, Pflegewohngeld für die \nKlägerin in Höhe von 578,28 EUR monatlich für die Zeit von Mai \n2003 bis April 2004 an den Träger des Altenwohnheims St. \nQ. in H. zu gewähren.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheid ergänzend \ngeltend:\n\n24\n\nDie Klägerin habe seit 1988 fortlaufend Hilfe zur Pflege erhalten, so dass eine \nmessbare Betreuung durch ihre Tochter nicht erfolgt sein könne; auch habe die \nKlägerin das ihr bewilligte Pflegegeld einsetzen können, um ihre Tochter zu \nentlohnen; eine Schenkung sei erst mit der notariellen Urkunde aus September 2001 \nund nicht schon durch die notarielle Urkunde aus dem Jahre 1993 erfolgt; durch die \nBefristung des Wohnrechts habe sich der Verkaufswert des Grundstückes erhöht, \nohne dass eine Gegenleistung der Tochter erfolgt sei.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist begründet. Der Bescheid des \nBeklagten vom 18. August 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n8. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte \nist verpflichtet, für die Klägerin in der Zeit vom 30. April 2003 bis zum 30. April 2004 \nPflegewohngeld in Höhe von 578,28 EUR an den Träger des Heimes zu gewähren. \n\n28\n\nRechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des \nPflegewohngeldes ist für die Zeit bis zum 31. Juli 2003 § 14 Abs. 1 Satz 1 des \nLandespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19. März 1996, GV NRW \nS. 137, S. 139. \n\n29\n\nNach dieser Vorschrift haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen \neinen Anspruch gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf \nGewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung für \nHeimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n30\n\nDas Gericht versteht die vorgenannte Vorschrift im Anschluss an das Urteil des \nOVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 = ZfSH/SGB 2003, \n692 dahin, dass Heimbewohner und Heimbewohnerinnen einen einklagbaren \nAnspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim haben, wenn ihnen kein \nvorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen im Sinne der Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung steht. \nDies trifft hier entgegen der Ansicht des Beklagten bei der Klägerin zu.\n\n31\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Altersrente, die Witwenrente und \ndie Versorgungsbezüge der Klägerin nicht ausreichen, um den von der Klägerin \ngeltend gemachten Bedarf an Pflegewohngeld zu decken. Der Klägerin steht aber \nauch kein Vermögen zur Verfügung, mit dem sie diesen Bedarf decken könnte.\n\n32\n\nDer Klägerin steht kein Schenkungsrückforderungsanspruch aus den notariellen \nVerträgen vom 9. März 1993 und vom 18. September 2001 zu. \n\n33\n\nDer Verkauf des Miteigentumsanteils an dem Grundstück und zugleich des \nAnteils an der Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Tochter nach dem \nTod des Ehemannes und Vaters im Jahre 1993 ist keine Schenkung, weil die Tochter \nder Klägerin ihr ein lebenslängliches und schuldrechtlich unentgeltliches \nWohnungsrecht eingeräumt und die Belastungen aus dem Grundbuch übernommen \nhat.\n\n34\n\nSelbst wenn der Wert des Wohnrechtes und der Wert der Grundstückslasten \ngeringer sein sollten als der Wert des Grundstückes selbst, liegt auch keine \nsogenannte gemischte Schenkung vor, denn die Klägerin ist seit 1983 bis zur \nAufnahme in das Heim am 30. April 2003 von ihrer Tochter betreut und gepflegt \nworden. Der notarielle Vertrag vom 9. März 1993 ist als Gegenleistung für diese \nBetreuung und Pflege anzusehen. Das Gericht hat auf der Grundlage der Angaben \nder Tochter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte \ndafür, dass der Wert des Wohnrechtes, der Wert der Grundstücksbelastungen und \nder Wert der Pflege und Betreuung von 1983 bis 2003 geringer zu veranschlagen \nsind als der Wert des Grundstückes selbst. \n\n35\n\nDer notarielle Vertrag vom 18. September 2001 enthält ebenfalls keine \nSchenkung in der Weise, dass die Einräumung des Wohnrechtes bis zum 31. März \n2003 befristet worden ist. Die Klägerin hat auch insoweit unwidersprochen und \nnachvollziehbar vorgetragen, dass sie mit der Befristung des Wohnrechtes die \nPflegeleistungen ihrer Tochter angemessen entgelten wollte. Vor diesem Hintergrund \nist auch die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter in dem Vertrag \nvom 9. März 1993 zu sehen, dass der Klägerin kein finanzieller Ersatz zustehen \nsollte, wenn sie ihr Wohnrecht nicht mehr ausüben konnte. Diese Vereinbarung ist \nwirksam vor dem Hintergrund, dass die Klägerin jahrelang von ihrer Tochter gepflegt \nworden ist. An den Pflegeleistungen der Tochter der Klägerin ändert sich auch \ndadurch nichts, dass die Klägerin seit 1988 Hilfe zur Pflege durch Bewilligung von \nPflegesachleistungen und eines Pflegegeldes erhalten hat. Insbesondere ist das \nPflegegeld, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Recht hervorgehoben \nhat, kein Entgelt für die Pflegeleistungen der Tochter gegenüber ihrer Mutter. \n\n36\n\nLetztlich spricht gegen eine Schenkung, dass die Verträge aus den Jahren 1993 \nund 2001 lange vor dem Beginn des Heimaufenthaltes abgeschlossen worden sind, \nso dass nicht der Eindruck entstehen kann, durch die Grundstücksverträge kurz vor \ndem Heimaufenthalt habe das Vermögen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen \nwerden sollen.\n\n37\n\nAuch die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 2.701,53 EUR \nsind kein verwertbares Vermögen, weil die Klägerin schwerstpflegebedürftig im Sinne \ndes § 69 a Abs. 3 BSHG eingestuft war, so dass der Vermögensfreibetrag 4.091 \nEUR beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Halbsatz 2 der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG).\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld ist für den Zeitraum \nvom 1. August 2003 bis zum 30. April 2004 § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PfG NW vom \n8. Juli 2003, GV NRW S. 380, S. 382. Nach dieser Vorschrift wird vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das \nVermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners und seines nicht getrennt \nlebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz \noder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des 4. Abschnittes des BSHG \n(Einsatz von Einkommen und Vermögen) gelten entsprechend. Der Freibetrag für \nden Einsatz oder die Verwertung von Geld beträgt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG \nNW F. 2003 10.000 EUR. Hieran anknüpfend stand der Klägerin aus den zuvor \nangeführten Gründen im streitgegenständlichen Zeitraum kein vorrangig \neinzusetzendes Vermögen zur Verfügung. \n\n39\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von \nPflegewohngeld ergibt sich für den Zeitraum bis Juli 2003 aus § 14 Abs. 4 PfG NW \n1996 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflegewohngeldverordnung vom 4. Juni 1996, GV \nNW S. 200. Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften ergibt sich, dass das \nPflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dem örtlichen \nTräger der Sozialhilfe bewilligt wird. \n\n40\n\nFür den Zeitraum ab August 2003 ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des \nBeklagten aus § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NW 2003. Danach sind die örtlichen Träger \nder Sozialhilfe für die Bewilligung des Pflegewohngeldes sachlich zuständig. \n\n41\n\nDer Beginn der Leistungen am 30. April 2003, dem Tag der Aufnahme der \nKlägerin in das Altenwohnheim in H. , ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der \nPflegewohngeldverordnung F. 1996 in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 der \nPflegewohngeldänderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NW S. 48. Diese \nRegelung sieht vor, dass Pflegewohngeld ab dem Tage bewilligt wird, ab dem die \nVoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach Eintritt \ndieser Voraussetzungen gestellt wird. Diese Regelung ergibt sich für den Zeitraum \nab 1. August 2003 aus § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NW S. 613, S. 614. \n\n42\n\nDie Bewilligung endet am 30. April 2004, weil das Pflegewohngeld für einen \nZeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird (für die Zeit bis Juli 2003: § 4 Abs. 2 Satz \n1 der Pflegewohngeldänderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, a. a. O.; für die \nZeit ab August 2003: § 7 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom \n15. Oktober 2003, a. a. O.). Entgegen der Ansicht des Beklagten wird die Dauer der \nBewilligung nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides begrenzt.\n\n43\n\nDer Heimträger ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden, weil er \nden an ihn gerichteten und ihm zugesandten mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung versehenen Rücknahmebescheid vom 18. August 2003 nicht \nangefochten hat. Dieser Bescheid ist im Verhältnis zwischen dem Heimträger und \nden Beklagten bestandskräftig geworden, so dass es zu einem (weiteren) \nKlageverfahren mit der Gefahr widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen nicht \nkommen kann.\n\n44\n\nDer Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.\n\n45\n\nGerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 i. V. m. Artikel 1 Nr. 26 des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990 nicht erhoben, weil dieser Rechtsstreit eine \nAngelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung von \nArtikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. \nDezember 2004, BGBl. I S. 3302, S. 3304 betrifft. \n\n46\n\nZwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. \nO. zu § 188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass \nVerfahren über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum \nSachgebiet der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das \nPflegewohngeld keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern \nlediglich ein an dessen wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter \nAufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei. Dieser \nAnsicht folgt das Gericht nicht, weil es anders als das OVG NRW das \nPflegewohngeld zum Sachgebiet der Angelegenheiten der Fürsorge rechnet.\n\n47\n\nDies ergibt sich schon aus dem Wortlaut „Angelegenheiten der Fürsorge\". \n\n48\n\nWenn ein formeller Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt \nwird, zählen dazu alle Sachgebiete, deren Verwaltungsverfahren nach den \nVorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) abläuft. Dazu gehört das \nPflegewohngeld, weil für das Verwaltungsverfahren nach dem Landespflegegesetz \ngemäß § 16 PfG NRW die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend \ngelten, mithin auch das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren).\n\n49\n\nWenn ein inhaltlicher Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt \nwird, zählen dazu alle Sachgebiete, in denen es um Leistungen mit fürsorgerischem \nCharakter geht (OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. \n1994, 314 zum sogenannten materiellen Sozialhilfebegriff mit Nachweisen zur \nRechtsprechung). Das Pflegewohngeld gehört zu diesen Leistungen. Dies folgt aus \ndenselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A \n2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung \nvon Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis \nzuzusprechen. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer \nPflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, eine leistungsfähige, \nzahlenmäßig ausreichende und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur \n(vgl. § 9 Satz 1 SGBXI), sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für \ndessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche und \ntatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner \nund dessen wirtschaftlichen Verhältnissen - die Bewilligung wird davon abhängig \ngemacht, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners nicht \nausreicht - macht deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich \ndarum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. In § 1 PfG NRW wird \ndementsprechend als ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes hervorgehoben, die \nBelange der Pflegebedürftigen zu wahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 8 und Satz 10 PfG \nNRW). Aus dem Zusammenhang der §§ 1 und 12 PfG NRW ergibt sich, dass durch \ndie Bewilligung von Pflegewohngeld das Risiko des Heimbewohners vermieden oder \nzumindest abgemildert werden soll, sozialhilfebedürftig zu werden. Dieses Ziel wird \nauch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt \n(Landtags-Drucksache 12/194, S. 424, zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai \n2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des Urteilsabdrucks).\n\n50\n\nEntscheidend dafür, Verfahren über die Gewährung des Pflegewohngeldes zu \nden Angelegenheiten der Fürsorge zu rechnen, ist der Sinn und Zweck des § 188 \nSatz 1 VwGO. Für diese Angelegenheiten wird deshalb Gerichtskostenfreiheit \nangeordnet, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen \nund es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben \n(BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216; vom 28. \nNovember 1974 - 5 C 18.74 -, BVerwGE 47, 233 und Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 \nC 10.91 -, FEVS 44, 397 = NVwZ 1995, 81; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 \n- 8 B 174/94 -, a. a. O.). \n\n51\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld \nkommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 \nA 2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie \ndie Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt \nund im vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht \n(mehr) die Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung \nklagen, dass sie mittellos sind, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und \nVermögen verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie \nentfallenden Investitionskostenanteil zahlen zu können.\n\n52\n\nHinzu kommt, dass es um Leistungen geht, die aus den vorgenannten Gründen \nder Auslegung des § 188 VwGO anhand des materiellen Begriffs der \nAngelegenheiten der Fürsorge inhaltlich Maßnahmen der Fürsorge zum Gegenstand \nhaben.\n\n53\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n54\n\nDas Gericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil \ndas Urteil bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von einer Entscheidung des OVG \nNRW abweicht und auf dieser Abweichung beruht mit Rücksicht darauf, dass der \nUmfang der von dem unterliegenden Teil zu tragenden Kosten davon abhängt, ob \nGerichtskosten erhoben werden oder nicht.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-09/5-k-872-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-09/5-k-872-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272510","retrieved":"2026-07-09 02:43:21.026455+00:00"}}