{"status":"available","doknr":"OLD272512","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0509.5K137.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"5 K 137/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte seinen Bescheid teilweise \nzurücknehmen darf, mit dem er dem inzwischen verstorbenen ursprünglichen Kläger \nfür das Jahr 2003 Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) vom \n19. März 1996, GV NRW S. 137 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nGesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV \nNRW S. 380 bewilligt hat. \n\n3\n\nDer 1938 geborene und am 1. Mai 2006 verstorbene frühere Kläger (im \nFolgenden: Heimbewohner) lebte seit dem 4. Juni 1998 bis zu seinem Tod in einem \nAltenwohnheim der Caritas. Seine 1945 geborene Ehefrau ist vom Amtsgericht zu \nseiner Betreuerin bestellt worden.\n\n4\n\nDer Heimbewohner war Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer Firma für \nSanitärinstallation und Klempnerei sowie Alleineigentümer eines Geschäfts- und \nWohngrundstückes. Weitere Mitgesellschafter waren seine Ehefrau und sein Sohn. \n\n5\n\nMit notariellem Vertrag vom 6. Juli 2000 veräußerten der Heimbewohner und \nseine Ehefrau ihre Geschäftsanteile an ihren Sohn. Außerdem wurde das Geschäfts- \nund Wohngrundstück ebenfalls an seinen Sohn übertragen. Die Eheleute \nvereinbarten mit ihrem Sohn ein dinglich gesichertes lebenslängliches Wohnrecht in \ndem Wohnhaus. Außerdem zahlte der Sohn seinem Vater ab April 2000 eine \nmonatliche Rente von 1.000 DM. Zugleich wurde vereinbart, dass die Ehefrau nach \nseinem Tod eine monatliche Rente in Höhe von 60 % der Rente ihres Ehemannes \nerhalten sollte. Zugleich verpflichtete sich der Sohn, alle dinglichen Belastungen auf \ndem Grundstück und sämtliche Verbindlichkeiten zu übernehmen. \n\n6\n\nDer Beklagte bewilligte dem Altenwohnheim mit Wirkung vom 4. Juni 1998 ein \nmonatliches Pflegewohngeld. Die an das Altenwohnheim gerichteten Bescheide \nwurden jeweils nachrichtlich dem Heimbewohner zugesandt. Bei der Berechnung des \nPflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte das Einkommen beider Eheleute. \nDazu gehörte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Heimbewohners sowie die von \nseinem Sohn gezahlte monatliche Rente und das Erwerbseinkommen der Ehefrau, \ndas sie durch ihre Mitarbeit im Betrieb des Sohnes erzielte. Vermögen blieb \nunberücksichtigt.\n\n7\n\nDer Beklagte bewilligte dem Altenwohnheim durch Bescheid vom 21. Januar \n2003 für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ein Pflegewohngeld \nin Höhe von monatlich 559,73 EUR. Dieser Bescheid ging dem Heimbewohner durch \ngesondertes Schreiben vom 21. Januar 2003 nachrichtlich zu. \n\n8\n\nNachdem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hatte, dass bei der Bewilligung \nvon Pflegewohngeld auch Vermögen des Antragsberechtigten und seines Ehegatten \nzu berücksichtigen war (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. \n2003, 440 = ZfSH/SGB 2003, 692), forderte er den Heimbewohner mit Schreiben \nvom 26. Mai 2003 auf, Auskunft über sein Vermögen und das Vermögen seiner \nEhefrau zu geben. \n\n9\n\nDer Heimbewohner ließ daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2003 mitteilen, \ndass er im Besitz einer Lebensversicherung sei, deren Rückkaufswert sich zum 1. \nJuli 2003 auf 3.237,25 EUR belaufe. Zugleich teilte er mit, dass seine Ehefrau \nebenfalls über eine Lebensversicherung verfüge, deren Rückkaufswert zum 1. Juli \n2003 1.667 EUR betrage; außerdem habe seine Ehefrau eine zusätzliche \nRentenversicherung abgeschlossen, nach der ihr ab dem 1. Juni 2008 eine jährliche \nRente in Höhe von 1.308,19 EUR, wahlweise eine Kapitalabfindung zustehe; der \nRückkaufswert zum 31. Mai 2003 belaufe sich auf 11.632,64 EUR abzüglich Steuern \nin Höhe von 713,40 EUR.\n\n10\n\nDurch Bescheid vom 23. Juni 2003 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 21. \nJanuar 2003 über die Bewilligung des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1. Juli \n2003 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Rücknahme an. Zur \nBegründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Heimbewohner kein \nPflegewohngeld zugestanden habe, weil er den durch seine Unterbringung in dem \nAltenwohnheim bestehenden monatlichen Bedarf aus dem eigenen verwertbaren \nVermögen (Lebensversicherung und Schenkungsrückforderungsanspruch \ngegenüber seinem Sohn) und aus dem Vermögen seiner Ehefrau \n(Lebensversicherung und Rentenversicherung) habe decken können.\n\n11\n\nEin gleichlautender Bescheid erging an den Träger des Heimes. Der Heimträger \nhat kein Rechtsmittel eingelegt.\n\n12\n\nDer Heimbewohner ließ mit Schreiben vom 11. Juli 2003 Widerspruch einlegen \nund vortragen, dass die freiwillige Rentenversicherung seiner Ehefrau nicht als \nVermögen angerechnet werden dürfe; sie habe nur geringe Ansprüche aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung und sei deshalb auf eine zusätzliche private \nAltersversorgung angewiesen.\n\n13\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n11. Dezember 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass dem \nHeimbewohner Vermögen in Höhe von 16.536,75 EUR aus den Rückkaufswerten \nder beiden Lebensversicherungen und aus der Rentenversicherung seiner Ehefrau \nzur Verfügung stehe und er aus diesem Vermögen seinen Bedarf an Pflegewohngeld \ndecken könne; hinzu komme noch, dass es sich bei der Übertragung des Wohn- und \nGeschäftshauses im Jahre 2000 um eine Schenkung gehandelt habe, so dass dem \nHeimbewohner auch noch Vermögen in Form eines \nSchenkungsrückforderungsanspruches gegenüber seinem Sohn zustehe.\n\n14\n\nDer Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am \n15. Dezember 2003 zugestellt worden.\n\n15\n\nDer Heimbewohner hat am 14. Januar 2004 Klage erhoben und hat unter \nWiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend geltend \ngemacht:\n\n16\n\nIhm stehe kein Vermögen aus einem etwaigen \nSchenkungsrückforderungsanspruch gegenüber seinem Sohn zu, denn sein Sohn \nhabe für die Übertragung des Eigentums an dem Wohn- und Geschäftsgrundstück \nGegenleistungen erbracht, indem er seinen Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht \neingeräumt, seinem Vater seit April 2000 eine monatliche Rente gezahlt und dessen \nsämtliche Schulden übernommen habe; diese Leistungen seien höher gewesen als \nder Wert des Grundstückes. \n\n17\n\nWeiter wird vorgetragen, dass die Rückkaufswerte der beiden \nLebensversicherungen ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien, weil die \nVermögensfreigrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, F. 2003 in Höhe von 10.000 \nEUR nicht überschritten werde.\n\n18\n\nDer Heimbewohner hat außerdem geltend gemacht, dass die \nRentenversicherung seiner Ehefrau kein vorrangig einsetzbares Vermögen sei; \nvielmehr müsse seine Ehefrau so behandelt werden, wie ein Hilfesuchender, der \nzusätzlich zur gesetzlichen Altersversorgung eine private Altersversorgung vereinbart \nhabe, die gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG als geschütztes Vermögen angesehen \nwerde; diese Vorschrift gelte zwar nicht unmittelbar für die Ehefrau, müsse ihrem \nGrundgedanken nach jedoch entsprechend auf sie angewendet werden. \n\n19\n\nDie Erben des Heimbewohners beantragen,\n\n20\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2003 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember \n2003 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides ergänzend vor:\n\n24\n\nDer Heimbewohner habe nicht nachgewiesen, dass die Leistungen seines \nSohnes aus Anlass des Kaufvertrages aus dem Jahre 2000 höher seien als der \nGrundstückswert; deshalb müsse es dabei verbleiben, dass dem Heimbewohner \ngegenüber seinem Sohn ein Schenkungsrückforderungsanspruch zustehe, der nach \nanerkannter Rechtsprechung des OVG NRW zum Pflegewohngeld als verwertbares \nVermögen anzusehen sei; die Rentenversicherung der Ehefrau könne ebenfalls nicht \nunberücksichtigt bleiben, weil sie nicht nach den einschlägigen gesetzlichen \nBestimmungen, auf die § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG verweise, staatlich gefördert \nwerde; der Heimbewohner müsse sich auch die beiden weiteren \nLebensversicherungen anrechnen lassen, weil dem Vermögensfreibetrag von 10.000 \nEUR nicht die einzelnen Vermögensteile, sondern das gesamte Vermögen beider \nEheleute gegenübergestellt werden müsse; dieses Vermögen belaufe sich ohne \nBerücksichtigung des Schenkungsrückforderungsanspruches auf mindestens \n16.536,75 EUR.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Da der Heimbewohner und seine \nErben in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten \nVerwaltungsstreitverfahren klagebefugt sind (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 \nA 2789/02 -, a. a. O.), ist die Klagebefugnis auch dann zu bejahen, wenn der \nBescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld - wie hier - zurückgenommen \nwird.\n\n28\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2003 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Der \nBeklagte durfte das dem Heimbewohner für das Jahr 2003 bewilligte Pflegewohngeld \nmit Wirkung vom 1. Juli 2003 zurücknehmen. \n\n29\n\nDas Gericht legt die materielle Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2003 zu Grunde. Dies \nentspricht dem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz, dass bei \nder Begründetheit von Anfechtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten \nbehördlichen Entscheidung - dies ist hier der Widerspruchsbescheid vom 11. \nDezember 2003 - zu Grunde zu legen ist (vgl. zum Stand der Rechtsprechung: \nKuntze, in Bader u. a., Kommentar zur VwGO, 3. Auflage 2005, § 113 Randziffern 33 \nbis 36 und Kröninger/Wahrendorf, Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. \nAuflage 2006, § 113 VwGO, Randziffern 29 und 30). Daraus ergibt sich für die \nEntscheidung im vorliegenden Rechtsstreit, dass nicht das im Zeitpunkt des \nErstbescheides vom 23. Juni 2003 geltende PfG NW vom 19. März 1996, GV NRW \nS. 137, sondern das seit dem 1. August 2003 geltende PfG NRW vom 8. Juli 2003, \nGV NRW S. 380 Anwendung findet. Soweit der Beklagte in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 die bis zum 31. Juli 2003 geltende \nRechtslage zu Grunde gelegt hat, vermag sich das Gericht dem nicht \nanzuschließen.\n\n30\n\n§ 16 PfG NRW sieht vor, dass für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die \nVorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten, soweit im PfG NRW \nnichts anderes bestimmt ist. Daraus folgt, dass für die Rücknahme rechtswidriger \nBewilligungsbescheide § 45 SGB X als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. \n\n31\n\nSoweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil \nbegründet (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem \ner unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 \nSGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n32\n\nDer Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2003, in dem dem \nHeimbewohner Pflegewohngeld für das Jahr 2003 bewilligt worden ist, war jedenfalls \nmit Wirkung vom 1. Juli 2003 rechtswidrig.\n\n33\n\nGemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das \nVermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur \nFinanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht \nausreicht. Diese Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld waren \nnicht gegeben, weil das Vermögen der Ehefrau ausreichte, Aufwendungen für \nInvestitionskosten in Höhe von monatlich 559,73 EUR aufzubringen.\n\n34\n\nFür den Einsatz des Vermögens im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld \nsieht § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW vor, dass die Vorschriften des 4. Abschnitts des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. \nMärz 1994, S. 646 entsprechend gelten.\n\n35\n\nGemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das \ngesamte verwertbare Vermögen. Zum verwertbaren Vermögen in diesem Sinne \ngehörten die freiwillige Rentenversicherung und die Lebensversicherung der \nEhefrau. Dieses Vermögen ist dem Heimbewohner zuzurechnen, weil er von seiner \nEhefrau nicht getrennt lebte. \n\n36\n\nEhegatten leben im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften getrennt, \nwenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nach den \ntatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. Dass \nEhegatten wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines von ihnen in einem Heim \nräumlich voneinander getrennt leben und eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen \nihnen nicht mehr besteht, reicht allein für die Annahme eines Getrenntlebens nicht \naus. Die Ehegatten leben vielmehr in einem solchen Fall getrennt, wenn sich aus den \nihre Beziehung zueinander kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass \nmindestens einer von ihnen den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter \nAufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen (vgl. zu § 28 \nBSHG: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345 = FEVS \n45, 447). Hieran anknüpfend steht für das Gericht fest, dass der Kläger und seine \nEhefrau im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2003 bis Dezember 2003 nicht \ngetrennt gelebt haben. Zwar wohnte der Heimbewohner in dem Altenheim, während \nseine Ehefrau in Ausübung ihres unentgeltlichen Wohnrechts in einer Wohnung in \ndem an den Sohn veräußerten Wohn- und Geschäftshaus lebte. Daraus folgt jedoch \nnicht, dass keine Lebensgemeinschaft mehr zwischen den Eheleuten bestanden hat. \nVielmehr kümmerte sich die Ehefrau weiter um ihn. Dies ergibt sich insbesondere \ndaraus, dass sie vom Amtsgericht zur Betreuerin ihres Ehemannes bestellt worden \nist.\n\n37\n\nZum verwertbaren Vermögen der Ehefrau des Klägers gehörten sowohl die \nfreiwillige Rentenversicherung als auch ihre Lebensversicherung.\n\n38\n\nDie Verwertbarkeit der Rentenversicherung ergibt sich daraus, dass sie am \n31. Mai 2003 einen Rückkaufswert von 11.632,64 EUR hatte. Von diesem Betrag ist \neine Teilsumme von 713,40 EUR abzuziehen, die von der Versicherungsgesellschaft \nim Falle der Auszahlung an Steuern und Abgaben abgeführt werden müsste, so dass \nein Rückkaufswert von 10.919,24 EUR gegeben war.\n\n39\n\nDieses Vermögen war nicht gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG in der Fassung \nvon Artikel 11 Nr. 3 des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Gesetzes zur Reform der \ngesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten \nAltersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AvmG) vom 26. Juni 2001, \nBGBl. I S. 1310, S. 1334 geschützt. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Sozialhilfe \nnicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der Verwertung eines \nKapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne \ndes § 10 a oder des Abschnittes XI des Einkommenssteuergesetzes dient und \ndessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Diese Voraussetzungen liegen, wie \nauch von dem Prozessbevollmächtigten eingeräumt wird, unmittelbar nicht vor, denn \ndiese Regelung gilt erst seit dem 1. Januar 2002, während die Rentenversicherung \nder Ehefrau schon vorher abgeschlossen worden ist. Hinzu kommt, worauf der \nBeklagte zu Recht hingewiesen hat, dass die Rentenversicherung der Ehefrau nicht \nnach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes staatlich \ngefördert worden ist bzw. gefördert wird. Eine entsprechende Anwendung des § 88 \nAbs. 2 Nr. 1 a BSHG F. 2001 kommt nicht in Betracht, denn es liegt keine \nunbeabsichtigte Lücke im Gesetz vor. Vielmehr sieht § 88 Abs. 3 BSHG F. 1994 für \nalle Sachverhalte, die nicht namentlich in § 88 Abs. 2 BSHG F. 1994 als Härtefälle \naufgeführt sind, bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen vor, dass Vermögen \nnicht eingesetzt oder verwertet werden darf (vgl. zur Auslegung des § 88 Abs. 3 \nBSHG: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = \nFEVS 14, 81, 89, 90). Diese Regelung wird ergänzt durch § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG \nNRW, wonach ein Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR zu Grunde zu legen ist. \n§ 88 Abs. 3 BSHG und § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW stellen eine lückenlose \nHärteregelung dar, die eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 1 a \nBSHG nicht erforderlich macht.\n\n40\n\n§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG sieht vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder \nvon der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf bei der Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen, soweit die Aufrechterhaltung einer angemessenen \nAlterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen liegen hier \nnicht vor. Wenn die Rentenversicherung der Ehefrau eingesetzt werden muss, um \nden Pflegewohngeldbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2003 bis \nDezember 2003) zu decken, wird ihre angemessene Alterssicherung nicht ernsthaft \nin Frage gestellt. Die gesetzliche Altersrente bleibt unverändert erhalten, denn sie \nwird durch das Erwerbseinkommen der Ehefrau im Betrieb finanziert. Auch das \ndingliche gesicherte unentgeltliche Wohnrecht bleibt der Ehefrau erhalten. Dies \nbedeutet: Sie muss aus ihrer gesetzlichen Rente keine Miete zahlen. Außerdem \nerhält sie nach dem Tod ihres Ehemannes von ihrem Sohn eine Witwenrente in Höhe \nvon 60 % der Rente ihres Ehemannes. \n\n41\n\nGemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe ferner allgemein nicht vom \nEinsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, \nsoweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die \nVoraussetzungen dieser allgemeinen Härteklausel sind ebenfalls nicht erfüllt. \nInsoweit ist die Rechtslage so zu beurteilen wie beim Einsatz des Rückkaufswertes \neiner Lebensversicherung. Hierfür ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es in \nder Regel keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG begründet, dass der \nRückkaufswert einer Lebensversicherung eingesetzt wird, um den entsprechenden \nBedarf zu decken (vgl. statt aller OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A \n278/92 -, FEVS 45, 58; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C \n7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145). Der Heimbewohner hat keinen \nSachverhalt vorgetragen, der dem Gericht Anlass gibt, von dem in der \nRechtsprechung entschiedenen Regelfall des vorrangigen Einsatzes des \nRückkaufswertes abzusehen. \n\n42\n\nAus den vorgenannten Gründen kann auch der Einsatz bzw. die Verwertung des \nRückkaufswertes der Lebensversicherung der Ehefrau in Höhe von 1.667 EUR \nverlangt werden. \n\n43\n\nInsgesamt stand der Ehefrau ein vorrangig einsetzbares Vermögen in Höhe von \n12.686,24 EUR zur Verfügung. Hiervon ist der Vermögensschonbetrag von \n10.000 EUR gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW abzuziehen, so dass noch ein vorrangig \neinsetzbares Vermögen in Höhe von 2.686,24 EUR zur Verfügung stand. Dieser \nBetrag reichte zwar nicht aus, um den für den gesamten Zeitraum von Juli bis \nDezember 2003 anfallenden Betrag von 3.343,38 EUR aufzubringen. In der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG ist allerdings anerkannt, dass \nVermögen, soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem \nBezug von Sozialhilfe auch dann entgegensteht, wenn es nicht den Bedarf für den \ngesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte; dies gilt auch für Zeiträume eines Streites \nüber die Einsatz- und Verwertbarkeit des Vermögens (BVerwG, Urteil vom 19. \nDezember 1997 - 5 C 7.96 - a. a. O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 19. \nNovember 1993 - 8 A 278/92 - a. a. O). Diese Rechtsprechung kann auch auf \nRechtsstreitigkeiten wegen der Bewilligung von Pflegewohngeld übertragen werden \nmit der Folge, dass jeweils auf den monatlichen Betrag der Bewilligung abzustellen \nist und geprüft werden muss, ob dieser Betrag aus dem gesamten im \nstreitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Vermögen gedeckt \nwerden kann. Dies trifft hier zu. Der monatliche Pflegewohngeldbedarf in Höhe von \n559,73 EUR konnte aus dem insgesamt zur Verfügung stehenden vorrangig \neinsetzbaren Vermögen von 2.686,24 EUR gedeckt werden.\n\n44\n\nSelbst wenn das Gericht zu Gunsten des Heimbewohners davon ausgeht, dass \ndas vorrangig einsetzbare Vermögen seiner Ehefrau für den gesamten \nBedarfszeitraum von Juli 2003 bis Dezember 2003 hätte zur Verfügung stehen \nmüssen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg, weil insoweit noch weiteres vorrangig \neinsetzbares eigenes Vermögen des Heimbewohners in Form seiner eigenen \nLebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 3.237,25 EUR vorhanden \nwar. Dieser weitere Teilbetrag hätte ebenfalls zur Verfügung gestanden, um den \nmonatlichen Pflegewohngeldbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum zu decken. \nInsgesamt stand ein den Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR um 5.923,49 EUR \nübersteigender Betrag zur Verfügung, mit dem der gesamte Bedarf an \nPflegewohngeld in Höhe von 3.343,38 EUR für das 2. Halbjahr 2003 gedeckt werden \nkönnte.\n\n45\n\nEntgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Heimbewohners lässt es \n§ 12 Abs. 3 PfG NRW nicht zu, getrennte Vermögensaufstellungen für jeden \nEhegatten vorzunehmen und dem jeweiligen Einzelvermögen der Ehegatten den \nVermögensfreibetrag von 10.000 EUR gegenüber zu stellen. Vielmehr muss das \nVermögen beider Ehegatten zusammengezählt und hiervon der Vermögensfreibetrag \nvon 10.000 EUR abgezogen werden. In der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung zum Sozialhilferecht ist allgemein anerkannt, dass das gesamte \nVermögen der Bedarfsgemeinschaft zusammengezählt werden muss und diesem \nVermögen die jeweiligen Freibeträge gegenüberzustellen sind (vgl. dazu BVerwG, \nUrteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.). Für diese Gesamtbetrachtung \nspricht entscheidend, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW auf das Vermögen des \nHeimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abstellt.\n\n46\n\nNach alledem kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige \nFrage an, ob dem Heimbewohner weiteres eigenes Vermögen in Form eines \nSchenkungsrückforderungsanspruches aus der Veräußerung des Wohn- und \nWirtschaftsgebäudes und des Betriebes im Jahre 2000 gegenüber seinem Sohn zur \nVerfügung stand.\n\n47\n\nEin rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf allerdings gemäß § 45 \nAbs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist \ngemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte \nerbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die \ner nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. \nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil weder dem Altenheim noch dem \nHeimbewohner nach dem 1. Juli 2003 Geldbeträge ausgezahlt worden sind, die \nanderweitig uneinbringlich hätten verwendet werden können. Dies hat der Beklagte \nin den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, so dass zur weiteren \nBegründung auf diese Ausführungen Bezug genommen wird.\n\n48\n\nSollte es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2003 um einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung handeln, liegen auch die besonderen \nVoraussetzungen der Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X vor, denn der \nBescheid vom 21. Januar 2003 ist innerhalb von zwei Jahren nach seiner \nBekanntgabe durch den hier angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2003 \nzurückgenommen worden.\n\n49\n\nDie Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes steht \ngemäß § 45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der Behörde. Soweit eine \nVerwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 \nVwGO). Hieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte \nmit seiner Entscheidung die Grenzen des ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten \nErmessens nicht überschritten und auch von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die \nErmessensermächtigung des § 45 Abs. 1 SGB X verfolgt im Zusammenhang mit der \nBewilligung von Pflegewohngeld den Zweck, den Nachrang dieser Leistungen \nwiederherzustellen, wenn vorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen des \nHeimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten vorhanden ist. Von \ndiesem Zweck hat sich der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden, \ninsbesondere in dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 11. \nDezember 2003 leiten lassen. Der Beklagte hat unter Beachtung des \nNachranggrundsatzes auch die persönliche Lage des Heimbewohners angemessen \nberücksichtigt, indem er lediglich den Bescheid mit Wirkung für die Zukunft \nzurückgenommen hat, so dass sich der Heimbewohner auf diese neue Situation \neinstellen konnte.\n\n50\n\nDer Heimträger ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden, weil er \nden an ihn gerichteten und ihm zugesandten mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung versehenen Rücknahmebescheid vom 23. Juni 2003 nicht \nangefochten hat. Dieser Bescheid ist im Verhältnis zwischen dem Heimträger und \nden Beklagten bestandskräftig geworden, so dass es zu einem (weiteren) \nKlageverfahren mit der Gefahr widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen nicht \nkommen kann.\n\n51\n\nDie Erben des verstorbenen Klägers tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die \nKosten des Verfahrens, weil die Klage abgewiesen worden ist.\n\n52\n\nGerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 i. V. m. Artikel 1 Nr. 26 des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990 nicht erhoben, weil dieser Rechtsstreit eine \nAngelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung von \nArtikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. \nDezember 2004, BGBl. I S. 3302, S. 3304 betrifft. \n\n53\n\nZwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. \nO. zu § 188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass \nVerfahren über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum \nSachgebiet der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das \nPflegewohngeld keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern \nlediglich ein an dessen wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter \nAufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei. Dieser \nAnsicht folgt das Gericht nicht, weil es anders als das OVG NRW das \nPflegewohngeld zum Sachgebiet der Angelegenheiten der Fürsorge rechnet.\n\n54\n\nDies ergibt sich schon aus dem Wortlaut „Angelegenheiten der Fürsorge\". \n\n55\n\nWenn ein formeller Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt \nwird, zählen dazu alle Sachgebiete, deren Verwaltungsverfahren nach den \nVorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) abläuft. Dazu gehört das \nPflegewohngeld, weil für das Verwaltungsverfahren nach dem Landespflegegesetz \ngemäß § 16 PfG NRW die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend \ngelten, mithin auch das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren).\n\n56\n\nWenn ein inhaltlicher Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt \nwird, zählen dazu alle Sachgebiete, in denen es um Leistungen mit fürsorgerischem \nCharakter geht (OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. \n1994, 314 zum sogenannten materiellen Sozialhilfebegriff mit Nachweisen zur \nRechtsprechung). Das Pflegewohngeld gehört zu diesen Leistungen. Dies folgt aus \ndenselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A \n2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung \nvon Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis \nzuzusprechen. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer \nPflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer \nleistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen \nVersorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGBXI), sondern auch den Interessen des \nHeimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche \nund tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten \nBewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen - die Bewilligung wird davon \nabhängig gemacht, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners \nnicht ausreicht - macht deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld \nletztlich darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. In § 1 PfG NRW \nwird dementsprechend als ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes hervorgehoben, die \nBelange der Pflegebedürftigen zu wahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 8 und Satz 10 PfG \nNRW). Aus dem Zusammenhang der §§ 1 und 12 PfG NRW ergibt sich, dass durch \ndie Bewilligung von Pflegewohngeld das Risiko des Heimbewohners vermieden oder \nzumindest abgemildert werden soll, sozialhilfebedürftig zu werden. Dieses Ziel wird \nauch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt \n(Landtags-Drucksache 12/194, S. 424, zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai \n2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des Urteilsabdrucks).\n\n57\n\nEntscheidend dafür, Verfahren über die Gewährung des Pflegewohngeldes zu \nden Angelegenheiten der Fürsorge zu rechnen, ist der Sinn und Zweck des § 188 \nSatz 1 VwGO. Für diese Angelegenheiten wird deshalb Gerichtskostenfreiheit \nangeordnet, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen \nund es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben \n(BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216; vom 28. \nNovember 1974 - 5 C 18.74 -, BVerwGE 47, 233 und Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 \nC 10.91 -, FEVS 44, 397 = NVwZ 1995, 81; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 \n- 8 B 174/94 -, a. a. O.). \n\n58\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld \nkommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 \nA 2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie \ndie Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt \nund im vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht \n(mehr) die Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung \nklagen, dass sie mittellos seien, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und \nVermögen verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie \nentfallenden Investitionskostenanteil zahlen zu können.\nHinzu kommt, dass es um Leistungen geht, die aus den vorgenannten Gründen auf \nder Grundlage des materiellen Begriffs der Angelegenheiten der Fürsorge inhaltlich \nMaßnahmen der Fürsorge zum Gegenstand haben.\n\n59\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n60\n\nDas Gericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen. Das \nUrteil weicht bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von einer Entscheidung des OVG \nNRW ab und beruht auf dieser Abweichung, weil der Umfang der von dem \nunterliegenden Teil zu tragenden Kosten davon abhängt, ob Gerichtskosten erhoben \nwerden oder nicht.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-09/5-k-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-09/5-k-137-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272512","retrieved":"2026-07-09 02:43:21.211263+00:00"}}