{"status":"available","doknr":"OLD272570","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0505.7K3272.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"7 K 3272/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfügung Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 2003 wird aufgehoben; die \nBeklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1970 geborene Kläger, togoischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen \nAngaben im Juni 2003 aus seinem Heimatland aus und in die Bundesrepublik \nDeutschland ein; hier stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im \nWesentlichen an: Er sei Frisör gewesen und habe sich mit seinen Kunden über die \nWahlen unterhalten; dabei habe er auch gesagt, dass Eyadema diesmal die Wahlen \nnicht gewinnen werde. Eines Nachts seien Soldaten erschienen; er habe aber \nrechtzeitig fliehen können. Er sei nach Accra geflohen und von dort aus nach \nDeutschland gereist.\n\n3\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 3. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger unter \nAbschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 3. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n6\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 Abs. 2 ff. AufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n10\n\nI.\nDie Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist unbegründet. Die \nAblehnung des Verwaltungsaktes ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n11\n\nDas ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes i. V. m. § 26 a Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG. Nach letzterer Vorschrift kann sich ein Ausländer, der aus einem \nDrittstaat i.S.d. Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) \neingereist ist, nicht auf Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen; er wird nicht \nals Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG sind sichere \nDrittstaaten außer den Mitgliedern der europäischen Gemeinschaften die in Anlage I \nbezeichneten Staaten.\nAlle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sind entweder auf Grund ihrer \nMitgliedschaft in den europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu \n§ 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten, sodass jeder Asylsuchende, der auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der \nEinreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. \nDer Asylausschlussgrund verlangt nicht, dass der sichere Drittstaat, aus dem der \nAusländer die Grenze nach Deutschland überschritten hat, identifiziert worden \nist.\n\n12\n\nVgl. Urteil des BVerfG vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, DVBl. 1996, 753.\n\n13\n\nIm Rahmen der Prüfung, auf welchem Weg eine Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland erfolgte, treffen den Asylbewerber Mitwirkungspflichten in besonderem \nMaße; bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle \nBeweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf \ndem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. \n\n14\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 29. Juni 1999\n- 9 C 36.98 -.\n\n15\n\nHier liegen die obigen Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes hinsichtlich \ndes Klägers vor.\n\n16\n\nObjektive Tatsachen, die für eine Einreise auf dem Luftweg sprechen, hat der \nKläger nicht vorgebracht. Die Behauptung in der Anhörung, er sei aus Accra \nkommend im Juni 2003 in Deutschland eingetroffen, wurde nicht verifiziert \n- wenigstens durch eine Bestätigung der Fluggesellschaft oder des Flughafens, dass \nein Flug an diesem Tag stattgefunden hat -, obwohl der Kläger hierzu ausdrücklich \nmit gerichtlicher Verfügung vom 6. Januar 2004 aufgefordert wurde. Daraus zieht das \nGericht den Schluss, dass der Kläger nicht ohne Berührung eines sicheren \nDrittstaates auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist ist und die \nAngaben zur angeblichen Einreise auf dem Luftweg gemacht hat, um dem für ihn \nnegativen Asylausschluss gemäß Art. 16a Abs. 2 GG auszuweichen.\n\n17\n\nII.\nDie Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG liegen hinsichtlich des Klägers vor. \nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, \nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n18\n\nDie obigen Voraussetzungen sind bzgl. des Klägers gegeben.\n\n19\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu seinem \nVerfolgungsschicksal vorgetragen. Ins Gewicht fallende Unstimmigkeiten, die den \nasylrechtlichen Kernbereich des Vortrags betreffen, sind nicht ersichtlich. \nVermeintliche Widersprüche zum Vorbringen in der Anhörung stellten sich in der \nmündlichen Verhandlung als Missverständnisse heraus. Im Verlauf der intensiven \nBefragung hat der Kläger auch auf gezielte Nachfragen hin nachvollziehbare \nAntworten und Schilderungen geben. Das Gericht hat im Verlauf der Befragung auf \nGrund der Reaktionen des Klägers den Eindruck gewonnen, dass der Kläger von \npersönlich erlebten, tatsächlich geschehenen Erlebnissen berichtete; der Kläger hat \ninsgesamt einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.\n\n20\n\nUnter Berücksichtigung dieses Vortrags ist der Kläger vorverfolgt ausgereist. Er \nkonnte knapp der Ergreifung durch Soldaten entfliehen, wobei Grund für diese Aktion \noffenbar die politischen Meinungsäußerungen im Frisörgeschäft des Klägers im \nVorfeld der Wahlen gewesen sind. Es war damit zu rechnen, dass der Kläger im \nFalle der Ergreifung asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt worden wäre, die an eine \n(vermutete) politische Überzeugung angeknüpft hätten.\n\n21\n\nDem insoweit vorbelasteten Kläger hätte keine inländische Fluchtalternative zur \nVerfügung gestanden; es bestand die nicht fern liegende Gefahr, dass der Kläger \nauch in anderen Landesteilen aufgegriffen und asylerheblichen Übergriffen \nausgesetzt worden wäre. \n\n22\n\nUnter Berücksichtigung dieses Sachverhalts kann nicht mit der erforderlichen \nSicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in seine \nHeimat unverfolgt bleiben wird.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-05/7-k-3272-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-05/7-k-3272-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272570","retrieved":"2026-07-09 02:43:25.956287+00:00"}}