{"status":"available","doknr":"OLD272569","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0505.5L242.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"5 L 242/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, an den Antragsteller 43.802 \r\nEUR zu zahlen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 43.802 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nI.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Antragsteller ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Er betreibt eine \r\nFrauenberatungsstelle in N. sowie zwei Frauenhäuser in N. und in Telgte. \r\nDas Frauenhaus in Telgte befindet sich auf einem im Eigentum des Vereins \r\nstehenden Grundstück. \n\n\r\n\r\n4\n\nDer Antragsteller erhält seit Jahren vom Antragsgegner im Auftrag des Landes \r\nNordrhein-Westfalen Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für \r\nmisshandelte Frauen (Frauenhäuser) und Zuwendungen zur Förderung von \r\nFrauenberatungsstellen auf der Grundlage von Richtlinien des Ministeriums für \r\nGesundheit, Soziales, Frauen und Familie. Durch die Zuwendungen sollen \r\nPersonalausgaben für die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Kräfte in \r\nFrauenhäusern und Frauenberatungsstellen gefördert werden. Im Jahre 2005 wurde \r\ndem Antragsteller ein Betrag in Höhe von 123.648 EUR bewilligt. \n\n\r\n\r\n5\n\nDer Finanzierungsplan des Antragstellers für das Jahr 2006 sieht Ausgaben in \r\nHöhe von 234.355,93 EUR vor. Auf Personalausgaben entfällt ein Betrag in Höhe \r\nvon 173.095,16 EUR.\n\n\r\n\r\n6\n\nAuf den Antrag des Antragstellers vom 25. Oktober 2005 bewilligte der \r\nAntragsgegner durch Bescheid vom 13. Januar 2006 für das Frauenhaus in U. \r\neine Zuwendung in Höhe von 43.802 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum \r\n30. Juni 2006. In dem Bescheid heißt es u. a., dass die Förderpauschale für das \r\nFörderjahr pro Einrichtung 87.604 EUR betrage und dass die Auszahlung im \r\nRahmen der verfügbaren Landesmittel erfolge, wenn der Zuwendungsbescheid \r\nbestandskräftig geworden sei.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antragsteller legte am 15. Februar 2006 gegen den Bescheid Widerspruch \r\nein, soweit eine Zuwendung von nicht mehr als 43.802 EUR gewährt worden ist. Der \r\nAntragsteller hat zur Begründung bisher mitgeteilt, dass im Widerspruchsverfahren \r\ngeklärt werden solle, ob es bei der bisherigen Höhe der Zuwendungen bleibe oder ob \r\n- wie in den vorangegangenen Jahren - höhere Zuwendungen ausgezahlt werden \r\nkönnten.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit, dass eine Auszahlung des \r\nbewilligten Betrages in Höhe von 43.802 EUR erst dann erfolgen könne, wenn der \r\nBescheid bestandskräftig geworden sei; der Eintritt der Bestandskraft sei durch den \r\nvom Antragsteller eingelegten Widerspruch gehemmt. \n\n\r\n\r\n9\n\nDer Antragsteller hat am 28. März 2006 um vorläufigen Rechtsschutz \r\nnachgesucht. Er ist der Ansicht, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, den \r\nbewilligten Betrag für das erste Halbjahr 2006 in Höhe von 43.802 EUR vor einer \r\nEntscheidung über den Widerspruch auszuzahlen; die Nebenbestimmung in dem \r\nBescheid, dass eine Auszahlung erst nach Eintritt der Bestandskraft in Betracht \r\nkommt, sei mit dem Förderungszweck, die Personalkosten von Frauenhäusern und \r\nvon Frauenberatungsstellen bezuschussen, nicht zu vereinbaren. Außerdem führe \r\ndie Handhabung durch den Antragsgegner dazu, dass die grundgesetzliche Garantie \r\nin Artikel 19 Abs. 4 GG, Rechtsschutz zu beantragen, leer laufe; es sei notwendig, \r\nden schon bewilligten Betrag vor einer endgültigen Entscheidung über den \r\nWiderspruch auszuzahlen, weil der Antragsteller für den Betrieb des Frauenhauses \r\nin U. auf diesen Betrag angewiesen sei, um das dortige Personal bezahlen zu \r\nkönnen; es sei in den vergangenen Jahren auch schon so gewesen, dass die \r\nPersonalkosten im Wesentlichen aus den Zuwendungen des Landes finanziert \r\nworden seien.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\nden Antragsgegner im Wege des Erlasses einer \r\neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller \r\neinen Betrag in Höhe von 43.802 EUR zu zahlen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nDer Antragsgegner hält seine Entscheidung, den bewilligten Geldbetrag erst \r\nnach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides auszuzahlen, für rechtmäßig, denn \r\nein Geldbetrag sei erst dann fällig, wenn der zu Grunde liegende Bescheid \r\nbestandskräftig geworden sei. \n\n\r\n\r\n15\n\nDer Antragsgegner macht außerdem geltend, dass es nicht notwendig sei, dem \r\nAntragsteller den bewilligten Teilbetrag vorzeitig auszuzahlen, weil der Antragsteller \r\nfür den Betrieb des Frauenhauses in U. nicht auf diese Zahlung angewiesen sei; \r\nu. a. bestehe die Möglichkeit, die Personalkosten durch Verwertung des \r\nGrundvermögens vorläufig zwischen zu finanzieren.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \r\nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \r\nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners.\n\n\r\n\r\n17\n\n\r\nII.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n\r\n\r\n19\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \r\nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \r\nerlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig \r\nerscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass \r\nder geltend gemachte Anspruch und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit \r\nder Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem jeweiligen Antragsteller \r\ndargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 \r\nAbs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Anordnungsanspruch und \r\nAnordnungsgrund sind zu bejahen. \n\n\r\n\r\n20\n\nDer Anspruch des Antragstellers auf Zahlung des Betrages von 43.802 EUR \r\nergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Januar \r\n2006. Der darin bewilligte Betrag ist mit Wirksamkeit des Bescheides durch \r\nBekanntgabe an den Antragsteller fällig geworden (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). \r\n\n\r\n\r\n21\n\nDie in dem Bescheid geregelte Voraussetzung, dass die Auszahlung erst in \r\nBetracht kommt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist, liegt \r\nhier bezüglich des streitigen Betrages vor. Der Antragsteller hat Widerspruch \r\neingelegt, soweit eine Zuwendung von nicht mehr als 43.802 EUR gewährt worden \r\nist. Dies bedeutet, dass der Zuwendungsbescheid nur in diesem Umfang \r\nangefochten worden ist und auch nur insoweit noch nicht bestandskräftig geworden \r\nist. Bezüglich des hier streitigen Betrages hat der Antragsteller keinen Widerspruch \r\neingelegt mit der Folge, dass insoweit der Zuwendungsbescheid bestandskräftig \r\ngeworden ist und deshalb entsprechend der in dem Bescheid erfolgten Regelung \r\neine Auszahlung zu erfolgen hat. \n\n\r\n\r\n22\n\nSelbst wenn das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich befugt sein sollte, im \r\nRahmen seines Ermessens durch Verwaltungsvorschriften zum Ob und Wie der \r\nLeistungsbewilligung zu regeln, dass die Auszahlung von der Bestandskraft des \r\ngesamten Bescheides abhängig gemacht werden darf, liegen die Voraussetzungen \r\neines Anordnungsanspruches vor, weil die der Bewilligung zu Grunde liegenden \r\nVerwaltungsvorschriften keine Regelung mit dem Inhalt vorsehen, dass die \r\nAuszahlung erst erfolgen darf, wenn der Zuwendungsbescheid insgesamt \r\nbestandskräftig geworden ist.\n\n\r\n\r\n23\n\nSoweit der Antragsgegner meint, die vorgenannte Auszahlungsregelung ergebe \r\nsich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \r\nProjektförderung nach dem Stand vom 1. Januar 2004 (ANBest-P), die dem \r\nZuwendungsbescheid beigefügt waren, trifft dies nicht zu. Der Text der vorgenannten \r\nAllgemeinen Nebenbestimmungen enthält diese Regelung nicht. \n\n\r\n\r\n24\n\nAuch die der Bewilligung zu Grunde liegenden Richtlinien enthalten diese \r\nRegelung nicht. Es handelt sich um die Richtlinien für die Gewährung von \r\nZuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für misshandelte Frauen \r\n(Frauenhäuser) des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom \r\n18. November 2004, MBl. NRW 2004, 1241 (im Folgenden: RL Frauenhäuser) und \r\num die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von \r\nFrauenberatungsstellen des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und \r\nFamilie vom 7. Dezember 2004, MBl. NRW 2005, 36 (im Folgenden: \r\nRL Frauenberatungsstellen). Beide Richtlinien verweisen unter Ziffer 6.5 für die \r\nAuszahlung auf die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung \r\n(LHO) vom 30. September 2003, MBl. NRW 2003, 1254. Diese \r\nVerwaltungsvorschriften sehen unter Ziffer 7.1 zu § 44 LHO vor, dass die \r\nZuwendungen erst auszuzahlen sind, wenn der Zuwendungsbescheid \r\nbestandskräftig geworden ist. Diese Regelung gilt jedoch gemäß Ziffer 6.5 der RL \r\nFrauenhäuser und der RL Frauenberatungsstellen nur, soweit nicht in diesen \r\nFörderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Dies trifft für beide \r\nRichtlinien zu. Zum einen enthalten beide Richtlinien besondere Regelungen zum \r\nAuszahlungsverfahren, indem der Zuschuss in gleichen Teilbeträgen zu bestimmten \r\nTerminen ohne Anforderung der Träger auszuzahlen ist (jeweils Ziffer 6.3 der \r\nRichtlinien), zum anderen enthalten beide Richtlinien Regelungen zum \r\nVerwendungsnachweisverfahren (jeweils Ziffer 6.4 der Richtlinien). Aus dem \r\nZusammenhang der Ziffern 6.3 und 6.4 der beiden Richtlinien ergibt sich, dass die \r\nAuszahlung des bewilligten Betrages ohne Anforderung des Trägers mit Wirksamkeit \r\ndes Bescheides auszuzahlen ist und nicht von der Bestandskraft des \r\nBewilligungsbescheides abhängig gemacht wird. Die Kontrolle einer sachgerechten \r\nVerwendung der Mittel erfolgt dann in den jeweils vorgesehenen \r\nVerwendungsnachweisverfahren. \n\n\r\n\r\n25\n\nSelbst wenn das Gericht zu Gunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass \r\ndie Regelung in Ziffer 7.1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung \r\nnicht durch die besonderen Regelungen der Ziffern 6.3 und 6.4 der beiden anderen \r\nRichtlinien verdrängt wird, ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf \r\nAuszahlung des Betrages vor Eintritt der Bestandskraft des gesamten Bescheides zu \r\nbejahen, weil die Regelung in dem Zuwendungsbescheid, die Auszahlung von dem \r\nEintritt der Bestandskraft des Bescheides abhängig zu machen, rechtswidrig ist.\n\n\r\n\r\n26\n\nBei dieser Regelung handelt es sich um eine Nebenbestimmung im \r\nBewilligungsbescheid, und zwar um eine Bedingung. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW \r\nregelt, dass einem Verwaltungsakt, der - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen \r\nerlassen werden darf, eine Bestimmung beigefügt werden darf, nach der der Eintritt \r\neiner Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses \r\nabhängig gemacht werden darf (Bedingung). Dieser Fall liegt hier vor, denn die \r\nZahlung des Geldbetrages (der Eintritt einer Vergünstigung) wird von dem \r\nungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig gemacht, nämlich davon, \r\nob der Begünstigte den Zuwendungsbescheid bestandskräftig werden lässt oder \r\nRechtsmittel einlegt.\n\n\r\n\r\n27\n\n§ 36 Abs. 3 VwVfG NRW sieht vor, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des \r\nVerwaltungsaktes nicht zuwider laufen darf. Dies trifft für die hier geregelte \r\nBedingung in dem Zuwendungsbescheid zu. Die RL Frauenhäuser sollen \r\nZufluchtstätten für misshandelte Frauen fördern. Frauenhäuser im Sinne dieser \r\nRichtlinien sind Häuser, die ausschließlich physisch und/oder psychisch \r\nmisshandelten oder von Misshandlung unmittelbar bedrohten Frauen und ihren \r\nKindern auf Grund eines professionellen Angebotes sofortige Hilfe durch Aufnahme \r\nund Beratung bieten, die nur für diese Gruppe bestimmt und keine Heime sind. Die \r\nRL Frauenberatungsstellen sehen die Förderung dieser Stellen vor. \r\nFrauenberatungsstellen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die parteien-\r\nunabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten und \r\ndamit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der \r\nGrundlage eines professionellen Angebots auch präventive und innovative Arbeit \r\nleisten. Sie erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche, \r\npsychosoziale Begleitung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit (jeweils Ziffer 1.2 \r\nder Richtlinien).\n\n\r\n\r\n28\n\nDie so beschriebenen Zwecke werden nicht oder nur zeitlich verzögert gefördert, \r\nwenn die Zahlung der Zuwendungen von der Bestandskraft des Bescheides \r\nabhängig gemacht wird. Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen der \r\nBedingung des Zuwendungsbescheides und den mit der Zuwendung verfolgten \r\nFörderzwecken. Dieser fehlende Zusammenhang macht die Bedingung rechtswidrig. \r\nDiese Bedingung dient vielmehr in erster Linie dazu, den Rechtschutz von \r\nEinrichtungsträgern zu verkürzen und dem Antragsgegner die Arbeit im \r\nZusammenhang mit der Bewilligung und Auszahlung von Fördergeldern zu \r\nerleichtern. Dies ist allerdings nicht der Zweck der zu vergebenden Fördermittel. Die \r\nHandhabung des Antragsgegners führt vielmehr dazu, die fortlaufende Betreuung \r\ndes geschützten Personenkreises zu vereiteln, zumindest erheblich zu erschweren, \r\nindem die Auszahlung der für die Personalkosten vorgesehenen Fördermittel vom \r\nEintritt der Bestandskraft des gesamten Bescheides abhängig gemacht wird.\n\n\r\n\r\n29\n\nEin Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Dem Antragsteller drohen nicht \r\nwiedergutzumachende Nachteile, wenn der Antragsgegner nicht vorläufig verpflichtet \r\nwird, den schon bewilligten Betrag vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens \r\nauszuzahlen. Der Antragsteller hat auf der Grundlage des dem Antragsgegner \r\nvorgelegten Finanzierungsplanes für das Jahr 2006 in seinem Schriftsatz vom 26. \r\nApril 2006 nachvollziehbar dargelegt, dass er ohne die Zahlung des Antragsgegners \r\nnicht in der Lage ist, das Personal des Frauenhauses U. zu bezahlen, weil die \r\nEinnahmen nicht ausreichen. Da von den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses U. \r\nnicht erwartet werden kann, dass sie ihre Arbeit leisten, ohne eine Vergütung zu \r\nerhalten, droht bei dem weiteren Ausbleiben der Zahlungen des Antragsgegners die \r\nEinstellung des Betriebes des Frauenhauses U. . Dies ist dem Antragsteller nicht \r\nzuzumuten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann der Antragsteller auch \r\nnicht darauf verwiesen werden, sein Vermögen in Form des Grundstückes in U. \r\nvorrangig einzusetzen, um die Personalkosten so lange zu finanzieren, bis er das \r\nGeld vom Antragsgegner erhält.\n\n\r\n\r\n30\n\nDer Antrag hat auch dann Erfolg, wenn man dem Vorstehenden nicht folgt, weil \r\ndann eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat, die dem \r\nGericht im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist. In diesem Fall ist anhand einer \r\nFolgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. \r\nMai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 = NDV-RD 2005, 59 = info also 2005, \r\n166). Diese Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Wie oben \r\ndargelegt, kann der Antragsteller den mit der Bewilligung des Geldes verbundenen \r\nFörderzweck nicht erfüllen, wenn er das Geld nicht erhält, weil der Antragsteller das \r\nPersonal für das Frauenhaus U. nicht (mehr) zahlen kann. \n\n\r\n\r\n31\n\nWenn dagegen das Geld vorläufig gezahlt wird und sich im Hauptverfahren \r\nherausstellen sollte, dass der Betrag erst nach Bestandskraft des gesamten \r\nBewilligungsbescheides hätte ausgezahlt werden müssen, entstehen dem \r\nAntragsgegner keine ins Gewicht fallenden Nachteile, deren Auswirkungen stärker \r\nsind, als die Nachteile, die dem Antragsteller drohen, wenn er das Personal des \r\nFrauenhauses nicht bezahlen kann. Sollte sich im Widerspruchsverfahren \r\nherausstellen, dass dem Antragsteller überhaupt keine Fördermittel hätten bewilligt \r\nwerden dürfen, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, die zu Unrecht gewährten \r\nLeistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts \r\nzurückzuverlangen, wobei die Kammer offen lässt, ob die Auszahlung des Betrages \r\nvon 43.802 Euro überhaupt Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein kann, weil \r\nnur eingeschränkt Widerspruch eingelegt worden ist.\n\n\r\n\r\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n\r\n\r\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 53 Abs. \r\n3 Nr. 1 GKG. Da das Interesse des Antragstellers darauf gerichtet ist, im \r\nvorliegenden Verfahren die Hauptsache vorwegzunehmen, indem der gesamte \r\nbisher bewilligte Betrag ausgezahlt wird, ist dieser Betrag als Streitwert festgesetzt \r\nworden.\n\n\r\n\r\n34\n\nDer Streitwert war vom Gericht von Amts wegen festzusetzen, weil das Verfahren \r\nnicht gerichtskostenfrei ist. \n\n\r\n\r\n35\n\nGemäß § 188 Sätze 1 und 2 VwGO werden Gerichtskosten, für die es notwendig \r\nist, einen Streitwert festzusetzen, in Angelegenheiten der Fürsorge nicht erhoben. \r\nDie vorliegende Streitigkeit betrifft keine Angelegenheit der Fürsorge.\n\n\r\n\r\n36\n\nWenn man einen formellen Begriff der Fürsorge zu Grunde legt, liegt eine \r\nAngelegenheit der Fürsorge nicht vor, weil sich das Verwaltungsverfahren nicht nach \r\nden Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches, sondern nach den Vorschriften \r\ndes (allgemeinen) Verwaltungsverfahrensrechts, nämlich nach dem VwVfG NRW, \r\nrichtet (Ziffer 6.5 der Förderrichtlinien i. V. m. Ziffer 8.1 der Verwaltungsvorschriften \r\nzu § 44 LHO):\n\n\r\n\r\n37\n\nWenn man von einem materiellen Begriff der Angelegenheit der Fürsorge \r\nausgeht, muss es in der Sache um Leistungen mit fürsorgerischem Charakter gehen. \r\nDies trifft hier nicht zu, denn die Geldleistungen, die in Anwendung der Richtlinien \r\nüber die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen gewährt \r\nwerden, haben keinen fürsorgerischen Charakter. Es handelt sich vielmehr um \r\nSubventionen, die gezahlt werden, um einen bestimmten in den jeweiligen \r\nVerwaltungsvorschriften beschriebenen Förderzweck zu erreichen. Allein der \r\nUmstand, dass der Antragsteller als gemeinnütziger Verein keine Gewinnabsicht \r\nverfolgt, reicht für sich allein nicht aus, den von ihm beanspruchten Geldleistungen \r\nfürsorgerischen Charakter zuzusprechen. Vielmehr muss sich der Antragsteller so \r\nbehandeln lassen, wie ein gewerblicher Anbieter (so für die Festsetzung des \r\nGegenstandswertes: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 12 E 700/05 - und \r\nvom 21. Oktober 2005 - 12 E 1172/05 -). Bei der hier zwischen den Beteiligten \r\nstreitigen Geldleistung geht es mithin um die Förderung einer Einrichtung, die \r\ngleichsam wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Davon zu unterscheiden sind die \r\nLeistungen, die an die Bewohnerinnen von Frauenhäusern und an nachfragende \r\nPersonen von Frauenberatungsstellen gezahlt werden. Auch diese Leistungen haben \r\nkeinen fürsorgerischen Charakter, weil ihre Gewährung nicht davon abhängt, ob \r\ndieser Personenkreis mittellos ist oder nicht. Selbst wenn die Leistungen für die \r\nBewohnerinnen von Frauenhäusern und für nachfragende Personen von \r\nFrauenberatungsstellen fürsorgerischen Charakter haben sollten, wirkt sich dieser \r\nfürsorgerische Charakter nicht auf die Rechtsnatur der Fördermittel aus, die der \r\nAntragsteller in Anspruch nehmen möchte, weil der Antragsteller gleichsam als \r\ngewerblicher Anbieter bestimmter durch die Fördermittel zu fördernder \r\nwirtschaftlicher Einrichtungen auftritt. \n\n\r\n\r\n38\n\nDer Sinn und Zweck des § 188 VwGO spricht ebenfalls dafür, dass es im \r\nvorliegenden Fall nicht um eine Leistung mit fürsorgerischem Charakter geht. In den \r\nSachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO wird deshalb Gerichtskostenfreiheit gewährt, \r\nweil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um \r\nLeistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (OVG NRW, \r\nBeschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994, 314). Dies trifft hier nicht \r\nzu. Die Vorschrift des § 188 Satz 1 VwGO soll in erster Linie mittellose \r\nEinzelpersonen bei der Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren in \r\nAngelegenheiten der Fürsorge von Gerichtskosten freistellen. \r\nPersonenzusammenschlüsse, wie etwa eingetragene Vereine, werden von dieser \r\nRegelung nicht erfasst. Dies wird von § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO bestätigt, \r\nwonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen \r\nsozialen Leistungsträgern gilt. Auch kommen in dem Sachgebiet der Förderung von \r\nFrauenhäusern und Frauenberatungsstellen mittellose oder minderbemittelte \r\nAnspruchsteller nicht häufiger vor als in anderen Sachgebieten. Zudem geht es bei \r\nder Bewilligung von Fördermitteln nicht um Leistungen, die Fürsorgemaßnahmen \r\nzum Gegenstand haben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum \r\nmateriellen Begriff der Fürsorgeangelegenheit Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-05/5-l-242-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-05/5-l-242-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272569","retrieved":"2026-07-09 02:43:25.873298+00:00"}}