{"status":"available","doknr":"OLD272571","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0505.10K2936.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"10 K 2936/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten zu 2. vom 28. Februar 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 1. vom 05. September 2002 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte zu 1. wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. \nSeptember 2000 in der Fassung des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten \nvom 28. April 2006 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid - unter \nAusklammerung von Fragen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Schall \nund Schatten - hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage \nauf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur Flurstück zu erteilen. \n\nDie Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDer Kläger begehrt die Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheides über die \nplanungsrechtliche Situation zur Errichtung einer Windenergieanlage.\n\n2\n\nDer Vater des Klägers ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung H-S Flur \n Flurstück . Mit Antrag vom 11. September 2000 stellte der Kläger beim Beklagten \nzu 2. eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ \nENERCON-40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 \nm und einem Rotordurchmesser von 44 m. Eine weitere Bauvoranfrage für eine \nWindenergieanlage des Typs ENERCON-40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 \nkW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 44 m stellte der \nKläger am 30. Oktober 2000 für das Grundstück Gemarkung H-S Flur , \nFlurstücke , . Die geplanten Standorte liegen am südöstlichen Randbereich des im \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N - Teilabschnitt N - (im \nFolgenden: GEP) ausgewiesenen Windeignungsbereichs .\n\n3\n\nDer Rat der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2001 die \nAufstellung des Bebauungsplans „X X1\" und gleichzeitig die Satzung einer \nVeränderungssperre, die im Amtsblatt der Beigeladenen vom 5. Juli 2001 bekannt \ngemacht wurde.\n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte zu 2. die Erteilung \ndes beantragten Bauvorbescheides durch Bescheid vom 28. Februar 2002 mit \nHinweis auf die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre ab. Das \ngeplante Vorhaben liege innerhalb des Windeignungsbereiches „X\" und dürfe für den \nZeitraum der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme sei \nnicht zuzulassen, da es Ziel des Bauleitverfahrens sei, die Errichtung von \nWindenergieanlagen in dem Gebiet wegen der Nähe zum ausgewiesenen \nErholungsgebiet planerisch zu steuern.\n\n5\n\nGegen die ihm am 6. März 2002 zugegangenen Bescheide erhob der Kläger am \n8. April 2002 - fristgerecht - Widerspruch, den die Beklagte zu 1. mit \nWiderspruchsbescheiden vom 5. September 2002 zurückwies. \n\n6\n\nAm 1. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst sein \nBegehren auf Erteilung baurechtlicher Vorbescheide für den beabsichtigten Bau der \nbeiden Windenergieanlagen weiter verfolgte. \n\n7\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Beigeladene nach Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange, öffentlicher Auslegung der Planunterlagen sowie Abwägung der \nvorgebrachten Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan „X X1\" in der \nSitzung des Rates vom 26. Mai 2004 als Satzung beschlossen. Die öffentliche \nBekanntmachung der Satzung erfolgte im Amtsblatt der Beigeladenen am 17. Juni \n2004. \n\n8\n\nIn seiner Sitzung am 3. März 2005 hat der Rat der Beigeladenen die . \nÄnderung des Flächennutzungsplans im Bereich „X X1\" beschlossen, da im Zuge \ndes Bebauungsplanverfahrens deutlich geworden sei, dass die mit der . Änderung \ndes Flächennutzungsplans vorgesehene Ausnutzung der dort ausgewiesenen \nKonzentrationszone für WEA nicht möglich sei. Die Genehmigung zur . Änderung \ndes Flächennutzungsplans machte die Beigeladene in ihrem Amtsblatt am 5. Juli \n2005 bekannt.\n\n9\n\nMit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2005 hat der Kläger \nseine Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Erteilung eines Bauvorbescheides \nzur Errichtung einer Windenergienanlage auf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur \nFlurstücke , gerichtet war. Im Übrigen hält der Kläger an der Klage fest und macht \ngeltend, sein Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich \nzulässig. Es befinde sich innerhalb des Eignungsbereichs des \nGebietsentwicklungsplans, so dass es der Regionalplanung entspreche. Die in Kraft \ngetretene . Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen stehe dem \nVorhaben nicht entgegen. Diese Änderung sei wegen Verstoßes gegen das \nAnpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Einer Gemeinde sei es nicht \nerlaubt, Windeignungsgebiete des Regionalplans als Ziele der Raumordnung der \nGestalt zu verkleinern, dass nur rund 10 % des Windeignungsbereichs als \nKonzentrationszone für Windenergie ausgewiesen werde. Es sei unzulässig, \nnochmals eine umfassende Prüfung anzustellen, ob und in welchem Umfang das \nGebiet überhaupt für die Windenergienutzung geeignet sei. Im Rahmen der \nBebauungsplanung sei der Windeignungsbereich erheblich verkleinert und mit der . \nÄnderung des Flächennutzungsplans der im Bebauungsplan als Sondergebiet \nfestgesetzten Konzentrationszone angepasst worden. Damit verblieben als \nEignungsbereich weniger als 6,6 % der im GEP ausgewiesenen \nWindeignungsfläche, so dass die Bauleitplanung der Beigeladenen dem beantragten \nVorbescheid nicht als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden könne. Die . \nÄnderung des Flächennutzungsplans sei auch deswegen unzulässig, weil ihr keine \nflächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes zugrunde liege. \nImmissionschutzrechtliche Belange, namentlich durch Schall oder Schattenwurf, \nstünden einer Erteilung nicht entgegen. So habe das Staatliche Umweltamt I darauf \nhingewiesen, dass der Erteilung eines Bauvorbescheides keine Bedenken \nentgegenstünden, wenn die im einzelnen aufgeführten Auflagen in die spätere \nBaugenehmigung mit aufgenommen würden. Im übrigen verweist der Kläger auf ein \nin Auftrag gegebenes Gutachten der f GmbH N vom Oktober 2001.\n\n10\n\nMit dem Hilfsantrag solle ein Schadensersatzprozess vorbereitet werden, so dass \ner - der Kläger - ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse habe. Die \nBeklagte zu 2. sei jedenfalls in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des \nBebauungsplans und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Veränderungssperre \nund dem Inkrafttreten der . Änderung des Flächennutzungsplans am 5. Juli 2005 \nverpflichtet gewesen, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zwar befinde \nsich der geplante Standort außerhalb des festgesetzten Sondergebietes, doch habe \ndie . Änderung des Flächennutzungsplans weiterhin Bestand. Danach liege das \ngeplante Vorhaben innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsbereichs und sei \nprivilegiert zulässig.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 hat der Kläger nach Änderung der \nRechtslage seine Klage umgestellt und begehrt nunmehr von der Beklagten zu 1. die \nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides. Sein Begehren \nbegründet er mit Schriftsatz vom 28. April 2006.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu 1. auf seinen Antrag vom 11. September \n2000 in der Fassung des Schriftsatzes seiner \nProzessbevollmächtigten vom 16. Januar 2006 unter \nAufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten zu 2. \nvom 28. Februar 2002 in der Fassung des \nWiderspruchbescheids der Beklagten zu 1. vom 5. September \n2002 zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid - unter Ausklammerung von Fragen im \nZusammenhang mit Beeinträchtigungen durch Schall und \nSchatten - hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs einer \nWindenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung H-S Flur \n Flurstück zu erteilen, \n\nhilfsweise, die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihn unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden,\n\n14\n\nweiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte zu 2. vor \ndem In-Kraft-Treten der . Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen im Bereich „X X1\" am \n5. Juli 2005,\n\n15\n\näußerst hilfsweise, vor dem In-Kraft-Treten der Änderung \nder 4. BImSchV zum 1. Juli 2005 verpflichtet war, dem Kläger \nden beantragten baurechtlichen Vorbescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte zu 1. trägt zur Begründung vor: Ein immissionsschutzrechtlicher \nVorbescheid könne nur erteilt werden, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nentgegenstünden. Die Beigeladene habe aber mit der . Änderung ihres \nFlächennutzungsplans Konzentrationszonen für WEA ausgewiesen, die gleichzeitig \neine Ausschlusswirkung für andere außerhalb dieser Zonen liegende Anlagen \nentfalte. Zwar sei fraglich, ob die Verkleinerung des Windeignungsbereiches wie er \nim GEP ausgewiesen sei, ohne Zielabweichungsverfahren zulässig sei. Für sie als \nImmissionsschutzbehörde sei jedoch der Flächennutzungsplan maßgeblich, solange \ndieser nicht gerichtlich für unwirksam erklärt sei. \n\n19\n\nDer Beklagte zu 2. bezweifelt das Rechtsschutzinteresse des Klägers.\n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beklagten und der \nBeigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet.\n\n24\n\nDie Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - ist zulässig. Namentlich besteht für den Anspruch des Klägers auf Erteilung \neines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ein entsprechendes \nRechtsschutzinteresse. \n\n25\n\nZwar hat der Vertreter des Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung \ndarauf hingewiesen, dass der in Rede stehende Anlagentyp von der Firma Enercon \nnicht mehr erhältlich sei, doch deckt sich dies nicht mit weitergehenden \nErkenntnissen der Kammer. In dem Verfahren 10 K 1180/01 hat die Herstellerfirma \nfür den Typ Enercon-40/6.44 - für den auch vorliegend ein \nimmissionsschutzrechtlicher Vorbescheid begehrt wird - mit Schreiben vom 28. \nFebruar 2006 an die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass Windenergieanlagen \ndieses Typs weiter produziert und aufgebaut werden. Dies deckt sich mit \nStellungnahmen der Herstellerfirma in anderen Verfahren - namentlich in dem \nVerfahren 10 K 3475/04 -. Vor diesem Hintergrund, zumal es sich bei der Einlassung \ndes Beklagten zu 2. nur um einen von Dritten aufgenommen Vermerk und nicht um \nein authentisches Schreiben der Herstellerfirma handelt, geht das erkennende \nGericht davon aus, dass die in Rede stehende Windenergieanlage des Typs \nE40/6.44 nach wie vor gebaut wird, verfügbar ist und auch errichtet werden kann. Bei \ndieser Annahme hat der Kläger ein entsprechendes Interesse an der Durchführung \ndes Klageverfahrens, namentlich an einer gerichtlichen Entscheidung, ob seinem \nBauvorhaben bauplanungsrechtliche Bedenken - wie sie von den Beklagten zu 1. \nund zu 2. geltend gemacht werden - entgegenstehen.\n\n26\n\nDie Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet. Die seinerzeit - vor \nUmstellung der Klage nach Rechtsänderung des § 67 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) - von dem Beklagten zu 2. verfügte \nAblehnung eines Bauvorbescheides gemäß § 71 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \neigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG ist auf \nVerfahren, die auf die Erteilung von Bauvorbescheiden für Windenergieanlagen \ngerichtet sind, entsprechend anwendbar und ermöglicht eine Klageänderung.\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -.\nDer Kläger hat nach Umstellung der Klage infolge der Rechtsänderung des § 67 Abs. \n9 Satz 3 und 4 BImSchG gegenüber der Beklagten zu 1. gem. § 9 BImSchG einen \nAnspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides. \n\n27\n\nGemäß § 9 Abs. 1 BImSchG kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne \nGenehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden \nwerden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden \nkönnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. \nIm Vorbescheidsverfahren entsprechend anzuwenden sind gemäß § 10 Abs. 9 \nBImSchG die Verfahrensvorschriften des Genehmigungsverfahrens. Da einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG \nKonzentrationswirkung zukommt und die Immissionsschutzbehörde daher gemäß § \n10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG die Zulassungsverfahren nach anderen Vorschriften zu \nkoordinieren hat, kann sich ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG somit auch \nauf baurechtliche Fragen - hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB - beschränken. Diese sollen mit Bindungswirkung \nvorab entschieden werden. Daher besteht ein Anspruch auf die Erteilung des \nbegehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, wenn die Anlage \ngrundsätzlich immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig ist und den \nmaßgeblichen baurechtlichen Vorschriften entspricht. Das ist hier der Fall.\n\n28\n\nÖffentliche Belange stehen der Errichtung der geplanten Windenergieanlage des \nKlägers - jedenfalls soweit er diesbezüglich einen immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid beantragt hat - nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der \nBeklagten als zuständiger Immissionsschutzbehörde nach den eingereichten \nUnterlagen anzustellende vorläufige positive Gesamtbetrachtung. Abgesehen davon, \ndass der Kläger sein Begehren auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an dem \ngeplanten Standort beschränkte und damit Fragen im Zusammenhang mit \nBeeinträchtigungen durch Schall und Schatten gerade bei der vorläufigen \nBetrachtung ausgeklammert hat, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung zum Ausdruck gebracht, dass der geplanten Anlage - von \nbauplanungsrechtlichen Fragen abgesehen - aus immissionsschutzrechtlicher Sicht \njedenfalls keine unüberwindbaren Einwände entgegenstehen. Damit liegt aber unter \nimmissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein vorläufiges positives Gesamturteil \nvor.\n\n29\n\nDer zur Genehmigung gestellten Windenergieanlage des Klägers stehen aber \nauch keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil die \nBeigeladene durch den Bebauungsplan „X X1\" und die . Änderung ihres \nFlächennutzungsplans an anderer Stelle im Gemeindegebiet Konzentrationszonen \nfür Windenergieanlagen ausgewiesen hat. Die Beigeladene hat durch ihre \nBauleitpläne den im GEP ausgewiesenen Windeignungsbereich auf unter 10 % \nverkleinert, ohne allerdings - wie dies erforderlich gewesen wäre - ein \nZielabweichungsverfahren nach § 24 des Landesplanungsgesetzes - LPlG - \ndurchzuführen. Dies verstößt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen das \nAnpassungsgebot der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 \nBauGB. Hierzu hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 22. September 2005 - 7 \nD 21/04.NE ausgeführt:\n\n30\n\n„Dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche als Ziele der Raumordnung zu \nqualifizieren sind, so dass ihnen neben der Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz \n3 BauGB untrennbar zugleich auch Bindungswirkung für die kommunale \nBauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB zukommt, hat der Senat auf den Seiten 39 ff. \nseines rechtskräftigen Urteils vom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 D 4/03.NE im \nEinzelnen näher ausgeführt. Auf diese den Beteiligten bekannten Darlegungen kann \nzur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zusammenfassend ist \nhiernach festzuhalten, dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche - mithin auch \nder hier interessierende Eignungsbereich . - alle höchstrichterlich geklärten \nVoraussetzungen für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung,\n\n31\n\n- vgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 \nNB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 -,\n\n32\n\nim Sinne der nunmehr maßgeblichen Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG erfüllen. \nDie Festlegungen der Eignungsbereiche sind räumlich und sachlich hinreichend \nbestimmt. Sie sind nach Nr. 1 der textlichen Darstellungen des GEP \"zur \nVerwirklichung der landesplanerisch angestrebten Konzentration der \nRaumnutzungen\" erlassen und dienen damit der Entwicklung, Ordnung und \nSicherung des Raumes. Schließlich handelt es sich bei ihnen auch um abschließend \nabgewogene Festlegungen, die als planerische Letztentscheidung auf der Ebene der \nRegional- bzw. Gebietsentwicklungsplanung erfolgt sind und die Zulässigkeit \nraumbedeutsamer Vorhaben zur Windenergienutzung steuern sollen.\n\n33\n\nAuf Grund dessen kommt den Festsetzungen der Eignungsbereiche \nBindungswirkung nach dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu, das auf \neine dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen der Regionalplanung \neinerseits und der kommunalen Bauleitplanung andererseits abzielt.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS \n66 Nr. 1 (S. 11).\n\n35\n\nWie der Senat auf den Seiten 47 ff. des o.a. Urteils bereits näher dargelegt hat, \nsind die Festlegungen der Eignungsbereiche allerdings einer planerischen \nKonkretisierung durch die Antragsgegnerin zugänglich. So lässt der GEP durchaus \nräumliche Korrekturen der Eignungsbereiche zu, sofern sie sich entsprechend Nr. 12 \nder Erläuterungen zum GEP an der \"allgemeinen Größenordnung und annähernden \nräumlichen Lage\" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren. ...\n\n36\n\nDie nach alledem vom Träger der Regionalplanung der Antragsgegnerin \neingeräumten Planungsspielräume hat diese jedoch mißachtet. Der strittige \nBebauungsplan stellt keine mit der Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB noch zu \nvereinbarende Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgaben durch eine \nzulässige Feinsteuerung auf der nachfolgenden Ebene der verbindlichen \ngemeindlichen Bauleitplanung dar.\n\n37\n\nDie Antragsgegnerin hat sich bei ihrer abschließenden Beschlussfassung über \nden hier strittigen Bebauungsplan nicht etwa darauf beschränkt, die im GEP \nfestgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer \nBebauungsplanung eine zusätzliche Feinsteuerung unter den Aspekten der \nStandortplanung, der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild \nvorzunehmen, wie nach den Ausführungen auf den Seiten 30/31 des im Verfahren 7 \nD 4/03.NE ergangenen Urteils des Senats vom 28. Januar 2005 bei Einleitung des \nAufstellungsverfahrens und im Rahmen der seinerzeit betriebenen \nFlächennutzungsplanung noch beabsichtigt war. Sie hat im weiteren Ablauf des \nAufstellungsverfahrens für den strittigen Bebauungsplan vielmehr räumlich begrenzt \nauf das dem Eignungsbereich entsprechende Plangebiet nochmals eine umfassende \nPrüfung angestellt, ob und in welchem Umfang dieses Gebiet nach den von ihr als \nsachgerecht angesehenen eigenen planerischen Kriterien überhaupt für eine \nWindkraftnutzung geeignet ist. ...\nSie hat sich als berechtigt angesehen, die auf regionalplanerischer Ebene im Sinne \neiner abschließend abgewogenen verbindlichen Letztentscheidung getroffene \nFestlegung, dass der betreffende Bereich - vorbehaltlich der vom Plangeber des GEP \nausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zu nachfolgenden Konkretisierungen der \nEignungsbereiche im Hinblick auf nicht geprüfte Schutzanforderungen - grundsätzlich \nfür Windenergienutzungen geeignet ist, nochmals räumlich begrenzt auf den \nEignungsbereich einer eigenständigen Prüfung dahin zu unterziehen, ob und in \nwelchen räumlichen Umfang diese Eignung nach ihren planerischen Vorstellungen \nletztlich überhaupt bejaht werden kann. ...\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin hat damit die Bindungen des § 1 Abs. 4 BauGB schon vom \nAnsatz her verkannt. Der Bebauungsplan ist gerade nicht, wie im Anschluss an die \nzuletzt zitierte Passage der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt wird, \"auch \nhinsichtlich des , Eignungsbereichs für erneuerbare Energien/Windkraft' . an den \nGEP angepasst\". Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.\n\n39\n\nDer Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB wird schon daran deutlich, dass die \nAntragsgegnerin in dem vorliegenden, dem Eignungsbereich . entsprechenden \nBebauungsplan ... die letztlich für Windkraftanlagen zulässigerweise nutzbaren \nBereiche derart eingeschränkt hat, dass lediglich in noch nicht einmal 10 % des \nPlangebiets solche Anlagen zugelassen werden können. Bereits wegen dieser \ngeringen Größenordnung des ausgewiesenen Sondergebiets \n\"Landwirtschaft/Windenergieanlagen\" kann auch nicht ansatzweise die Rede davon \nsein, dass sich die strittige Planung gemäß den dargelegten Vorgaben des GEP an \nder \"allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage\" der \nfestgelegten Eignungsbereiche orientieren würde. ...\n\n40\n\nDes weiteren spricht alles dafür, dass der Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin in der Fassung nach Inkrafttreten der ... Änderung gleichfalls gegen \n§ 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Wenn von den für das Gemeindegebiet festgelegten vier \nEignungsbereichen für Windenergie im Rahmen der Flächennutzungsplanung zwei \nEignungsbereiche vollständig \"weggeplant\" und die übrigen beiden Eignungsbereiche \ndergestalt reduziert werden, dass jeweils nur rd. 10 % der Fläche bzw. noch weniger \nals Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt werden, kann nach den \ndargelegten Grundsätzen des § 1 Abs. 4 BauGB keine Rede davon sein, dass der \nFlächennutzungsplan an die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung im Sinne \nvon § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist.\"\n\n41\n\nNach diesen Ausführungen ist die . Änderung des FNP der Beigeladenen \nunwirksam, weil sie mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB an die im GEP \nausgewiesenen Windeignungsbereiche und und nicht zu vereinbaren ist. \nDementsprechend ist auch der Bebauungsplan „X X1\" nichtig, ganz abgesehen \ndavon, dass er entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem damals geltenden \nFlächennutzungsplan entwickelt wurde oder gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB in \neinem Parallelverfahren beschlossen, sondern die . Änderung des \nFlächennutzungsplans an den bereits zuvor beschlossenen Bebauungsplan \nangepasst wurde.\n\n42\n\nDie für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Standorts für die von dem \nKläger geplante Windenergieanlage maßgebliche Planungsgrundlage ist demnach \ndie . Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der im Bereich der \nBeigeladenen noch keine Konzentrationszone vorsah. Da sich der Standort für die \nvom Kläger geplante Windenergieanlage zudem innerhalb des \nWindeignungsbereichs befindet und im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB privilegiert zulässig ist, kann die Beklagte zu 1. als nunmehr zuständige \nGenehmigungsbehörde dem Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid \n- bezogen auf das Bauplanungsrecht - nicht deshalb versagen, weil das Vorhaben \naußerhalb des Planungsrechts der Beigeladenen verwirklicht werden soll. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Da es dem Kläger, was den Beklagten zu 2. betrifft nur um die \nAufhebung des vormals ablehnenden Bauvorbescheids ging, der nach der \nRechtsänderung zwar noch wirksam war, der Kläger aber in der Sache einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid begehrte, unterlag der Beklagte zu 2. nur \nzu einem geringen Teil und war nicht mit Kosten zu belasten. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-05/10-k-2936-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-05/10-k-2936-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272571","retrieved":"2026-07-09 02:43:26.038809+00:00"}}