{"status":"available","doknr":"OLD272618","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0504.2K3263.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"2 K 3263/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Aufhebung von drei von dem Beklagten der \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 18. Oktober 2001 zur Errichtung von \njeweils einer Windenergieanlage.\n\n3\n\nMit Bauanträgen vom 2. bzw. 6. November 2000 beantragten die damaligen \nBauherren der streitgegenständlichen Windenergieanlagen, die Herren I. Q. und I1. \nW. - seit dem 23. Januar 2001 tritt die Beigeladene als Bauherrin auf -, \nBaugenehmigungen zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen vom Typ Enron \nTW 1.5 sl mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 77 Meter \nund einer Nennleistung von 1500 kW und einer Anlage vom Typ Enron Wind 1.5 sl \nmit den selben Merkmalen. Eine Prognose der zu erwartenden Schallimmissionen \nund des zu erwartenden Schattenwurfs gab es seinerzeit noch nicht. Der Beklagte \nwies die Bauherren auf das Fehlen dieser (und anderer) Unterlagen hin, ferner \ndarauf, dass das Staatliche Umweltamt Herten vorab beteiligt werden müsse. \n\n4\n\nUnter dem 14. bzw. 16. November 2000 übersandte der Beklagte der Klägerin \ndie Bauanträge nebst Anlagen mit der Bitte „um Stellungnahme/Einvernehmen gem. \n§ 36 BauGB\". Die Schreiben gingen am 15. bzw. 17. November 2000 bei der \nKlägerin ein. \n\n5\n\nDie planungsrechtliche Situation hat sich in der Vergangenheit wie folgt \nentwickelt:\n\n6\n\nSeit 1998 ist im Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Westmünsterland - für \nden Regierungsbezirk Münster im nördlichen Gemeindegebiet der Klägerin der \nWindeignungsbereich BOR 16 ausgewiesen. Die von der Beigeladenen geplanten \nStandorte der Windenergieanlagen liegen ca. 90, 180 und 190 Meter außerhalb des \nWindeignungsbereiches BOR 16. \n\n7\n\nDer Rat der Klägerin stimmte in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2000 einer \nEntschließung zu, in den Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für die \nWindenergienutzung aufzunehmen und Bebauungspläne zur Festsetzung von \nSondergebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen aufzustellen. In dieser \nRatssitzung wurde auch über die Frage beraten, ob das gemeindliche Einvernehmen \nfür die streitgegenständlichen Windenergieanlagen erteilt werden sollte. Der Antrag, \ndas gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, fand ebenso keine Mehrheit wie der \nAntrag, die Zurückstellung der Entscheidung zu beantragen. Mit Schreiben vom 9. \nJanuar 2001 (Eingang beim Beklagten am 11. Januar 2001) teilte die Klägerin dem \nBeklagten unter Beifügung von Auszügen aus der Niederschrift über die Sitzung des \nRates mit, der Rat habe sich noch zu keiner Entscheidung durchringen können; das \nThema werde deshalb nochmals erneut im Rat behandelt werden müssen. Sie bitte \ndeshalb um Fristverlängerung zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme bis eine \nRatsentscheidung vorliege. Unter dem 17. Januar 2001 (Eingang beim Beklagten am \n22. Januar 2001) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Bauanträge müssten \nerneut am 29. Januar 2001 im Planungsausschuss und am 5. Februar 2001 (im Rat) \nbehandelt werden. Sie bat den Beklagten, die bisherigen Schreiben in dieser Sache \nals Zurückstellungsanträge nach § 15 BauGB zu werten. Eine weitere Erklärung zur \nErteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte nicht. \n\n8\n\nIm Frühjahr 2001 ließ die Klägerin das Gemeindegebiet auf geeignete \nKonzentrationsflächen für Windenergieanlagen untersuchen. Nach dem Ergebnis der \neingeholten Gutachten sollte nur der östliche Teil des Windeignungsbereiches BOR \n16 mit Erweitung nach Nordosten als Konzentrationszone dargestellt werden. \nHinsichtlich der Einzelheiten der Ergebnisse wird auf den Erläuterungsbericht zur \nÄnderung des Flächennutzungsplanes und die Umweltverträglichkeitsstudie für die \nKonzentrationszone O. von Januar 2002 verwiesen. Nachdem dieses Gutachten am \n7. Mai 2001 im Planungsausschuss und am 15. Mai 2001 im Rat vorgestellt worden \nwar, beschloss der Rat in der Sitzung vom selben Tag die Ausweisung von drei \nKonzentrationszonen im Flächennutzungsplan und fasste zugleich \nAufstellungsbeschlüsse für die Erstellung der Bebauungspläne. Am 13. September \n2001 beschloss der Rat die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zwei der drei \nstreitgegenständlichen Windenergieanlagen liegen außerhalb der \nKonzentrationszonen. Die dritte, innerhalb einer Konzentrationszone liegende \nWindenergieanlage überschreitet die zulässige Maximalhöhe von 100 m. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 18. September 2001, bei der Bezirksregierung Münster \neingegangen am 21. September 2001, beantragte die Klägerin die Genehmigung der \n13. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 6 Abs. 1 BauGB. \n\n10\n\nDie Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die \nBezirksregierung Münster erfolgte am 22. Oktober 2001, die Bekanntmachung der \nGenehmigung im Amtsblatt der Klägerin am 24. Oktober 2001. \n\n11\n\nAm 18. Oktober 2001 hatte der Beklagte der Beigeladenen die beantragten \nBaugenehmigungen mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen und auflösenden \nBedingungen das Staatlichen Umweltamtes Herten vom 15. Oktober 2001 erteilt. \nHinsichtlich der Baugenehmigung mit der Baugenehmigungsnummer 2 erließ der \nBeklagte auf Grund einer überarbeiteten Schallprognose und deren Überprüfung \ndurch das Staatliche Umweltamt Herten unter dem 14. Februar 2003 einen \nÄnderungsbescheid, nach dem die Nebenbestimmung hinsichtlich der \nschallreduzierten Betriebsweise während der Nachtzeit entfiel.\n\n12\n\nGegen die Baugenehmigungen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober \n2001 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid \nvom 4. Oktober 2002, der Klägerin zugestellt am 16. Oktober 2002, zurückwies. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 31. Oktober 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \ngeltend macht:\n\n14\n\nDie Baugenehmigungen vom 18. Oktober 2001 seien rechtswidrig und verletzten \nsie in ihrem Recht der Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen \nSelbstverwaltungsrechts. Das gemeindliche Abwehrrecht sei nicht dadurch verwirkt, \ndass das gemeindliche Einvernehmen im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht \ninnerhalb der zweimonatigen Stellungnahmefrist versagt und dementsprechend \ngemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB fingiert worden sei. Eine Verwirkung scheide aus, \nweil zu diesem Zeitpunkt (Ende Dezember 2000/Januar 2001) noch gar keine \nVersagungsgründe vorgelegen hätten, diese vielmehr erst nachträglich nach der \ngutachtlichen Untersuchung des Gemeindegebietes entstanden und erkennbar \ngewesen seien. Zunächst hätten die genehmigten Windenergieanlagen außerhalb \nder im Gebietsentwicklungsplan ausgewiesenen Eignungszone gelegen. Außerdem \nseien die Anlagen unzulässig, weil ihnen nach den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nund Satz 3 BauGB entgegenstünden. Maßgeblich sei insofern die Rechtslage im \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung; zu diesem Zeitpunkt habe die 13. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes schon Rechtswirksamkeit entfaltet. Der \nFlächennutzungsplan sei auch wirksam; ein gesonderter Hinweis auf die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei, anders als die Beigeladene \nmeine, für die beabsichtigte Anstoßwirkung bezüglich eventuell betroffener Bürger \nnicht erforderlich gewesen. Ein identisches Ergebnis ergebe sich auch bei Abstellen \nauf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, zu dem bereits die Festsetzungen \ndes Flächennutzungsplanes den Vorhaben entgegengestanden hätten. Denn auch \nplanreife Flächennutzungspläne seien als entgegenstehende öffentliche Belange zu \nberücksichtigen. Jedenfalls gelte dies im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, \nzumal im vorliegenden Fall die Klägerin mit der Vorlage bei der Bezirksregierung \nalles für den Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Flächennutzungsplanes \nErforderliche getan habe. Die Übergangsvorschrift des § 245 b BauGB a.F. stehe \ndem nicht entgegen; andernfalls würde dessen Schutzzweck der Sicherung der \nPlanungshoheit der Gemeinden in sein Gegenteil verkehrt. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie der Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom \n18. Oktober 2001 zur Errichtung von Windenergieanlagen des \nTyps ENRON TW 1,5 sl, Nabenhöhe 100 Meter, \nRotordurchmesser 77 Meter, Nennleistung 1.500 KW an den \nStandorten\n\n17\n\na) W., V., Gemarkung O., Flur 1, Flurstück 1 \n(Aktenzeichen: 1), \n\n18\n\nb) W., S., Gemarkung O., Flur 1, Flurstück 2 \n(Aktenzeichen: 2) - die Genehmigung in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 14. Februar 2003 - \n\n19\n\nc) W., O., Gemarkung O., Flur 2, Flurstück 3 \n(Aktenzeichen: 3) \n\n20\n\nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nMünster vom 4. Oktober 2002 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte und die Beigeladene treten dem klägerischen Vorbringen entgegen \nund beantragen,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Baugenehmigungen \nverletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n26\n\nAls verletztes Recht kommt nur das durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. \n78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) gewährleistete Recht der \nSelbstverwaltung der Gemeinden in Betracht. Dieses Recht ist durch die Erteilung \nder Genehmigungen nicht verletzt.\n\n27\n\nNach Art. 78 Abs. 1 LV haben die Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung \ndurch ihre gewählten Organe. Das damit gewährte Recht erstreckt sich grundsätzlich \nauf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und umfasst die Befugnis zur \ngrundsätzlich eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte (Verfassungsgerichtshof \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH NW - , Urteil vom 25. Juni 2002, Az \n42/00, NWVBl 2002, S. 367 ff.). Nach Art. 78 Abs. 2 LV sind die Gemeinden in ihrem \nGebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts \nanderes vorschreiben. Sie haben also die Befugnis, im Rahmen der Gesetze alle \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. \nEine Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung auf der Grundlage eines \nGesetzes durch eine Maßnahme der vollziehenden Gewalt in einem konkreten \nEinzelfall hält sich „im Rahmen der Gesetze\" (mit der grundsätzlichen Folge, dass die \nMaßnahme das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt und daher von \nder Gemeinde hinzunehmen ist), wenn die ermächtigende Norm mit der Garantie aus \nArt. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV vereinbar ist - in diese Richtung gehende \nZweifel bestehen hinsichtlich keiner der im vorliegenden Fall anzuwendenden \nVorschriften - und die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage \nerfüllt sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, \nUrteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 - m. w. N.). Allerdings bedeutet das nicht, \ndass in jedem Fall, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen der \nErmächtigungsgrundlage nicht sämtlich erfüllt sind, die Gemeinde gleichzeitig in \nihrem subjektiven öffentlichen Recht der Selbstverwaltung verletzt ist. Beruht die \nRechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme auf einem Umstand, der keinen \nBezug zur Rechtsposition der Gemeinde hat, kann sie dies nicht rügen (so auch \nOVG NW a.a.O). Dieser in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („und dadurch in seinen \nRechten verletzt ist\") enthaltene Grundsatz gilt für den Rechtsbehelf einer Gemeinde \nnicht anders als für den Rechtsbehelf eines sonstigen Dritten, etwa eines Nachbarn \nin einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit. \n\n28\n\nDie angefochtenen Baugenehmigungen verletzen die Klägerin nicht in ihren \nsubjektiven öffentlichen Rechten.\n\n29\n\nI. Die Genehmigungen sind ohne Verstoß gegen die in § 36 BauGB vorgesehenen \nBeteiligungsrechte der Klägerin ergangen. \n\n30\n\nNach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach \nden §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der \nBaugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Zwar \nhat die Klägerin ihr Einvernehmen nicht ausdrücklich erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB), doch es gilt als erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Das beruht darauf, dass \nder Bürgermeister der Klägerin nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten dem \nBeklagten mitgeteilt hat, das Einvernehmen werde verweigert. Das löst die \nFiktionswirkung aus.\n\n31\n\nAuch bedurfte es vor Erteilung der Genehmigungen nicht einer erneuten \nEinholung des Einvernehmens. Denn die erteilten Baugenehmigungen gestatteten \nden mit den Bauanträgen ursprünglich angestrebten uneingeschränkten Betrieb der \nWindenergieanlagen nur unter Beachtung immissionsschutzrechtlicher \nNebenbestimmungen, betrafen Anlagen gleicher Größe (Nabenhöhe 100 m, \nRotordurchmesser 77 m) sowie Nennleistung (1500 kW) und bezogen sich deshalb \nauf Vorhaben, die sich mit Blick auf die von § 36 BauGB geschützten \nBeteiligungsrechte der Klägerin von den Antragsvorhaben nicht rechtserheblich \nunterschieden. Das für den uneingeschränkten Anlagenbetrieb als erteilt geltende \nEinvernehmen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) schloss das Einverständnis der Klägerin \nmit einem aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gebotenen eingeschränkten \nBetrieb gleichartiger Anlagen ein. \n\n32\n\nII. Die Klägerin wird auch nicht mit Blick auf die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB \ngeschützten öffentlichen Belange in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt. \n\n33\n\nFür die rechtliche Prüfung ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \nBaugenehmigungen (18. Oktober 2001) abzustellen. Die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (4. Oktober 2002) ist nicht \nmaßgeblich. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung im Baurecht und beruht \ndarauf, dass dem Bauherrn die aus Art. 14 GG herzuleitende Anspruchsposition nicht \nmehr im Nachhinein entzogen werden darf. Das gilt auch dann, wenn Änderungen \nder Rechtslage durch kommunales Satzungsrecht eintreten oder Rechtsbehelfe \ndurch die Gemeinde eingelegt werden; denn mit Blick auf die schützenswerte \nEigentumsposition des Bauherrn ändert sich durch diesen Umstand nichts (so auch \nOVG NW in dem oben angeführten Urteil vom 15. Mai 1998, in dem es um die \nAnfechtung einer bergrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde ging).\n\n34\n\nDie angefochtenen Baugenehmigungen verletzen das Selbstverwaltungsrecht \nder Klägerin nicht deshalb, weil die Klägerin die 13. Änderung ihres \nFlächennutzungsplanes, die der Rat beschlossen hatte, um die \nGenehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen auszuschließen, bereits vor \nErteilung der Baugenehmigungen der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung \nvorgelegt hatte. Darstellungen eines - wie hier - noch nicht genehmigten \nFlächennutzungsplanes können einem im Außenbereich privilegiert zulässigen \nVorhaben weder nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB als öffentlicher Belang entgegenstehen. Schon die Gesetzessystematik, wie \nsie aus den Regelbeispielen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ablesbar ist, spricht für \ndie Wertung des Gesetzgebers, dass nur die Darstellungen des wirksamen \nFlächennutzungsplanes für die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens beachtlich \nsein sollen (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, S. 13). \nBestätigt wird diese Wertung durch die im Juli 2004 in Kraft getretene Änderung des \n§ 15 BauGB, mit der der Gesetzgeber den Gemeinden erstmals die \nverfahrensrechtliche Möglichkeit an die Hand gegeben hat, ihre \nFlächennutzungsplanung schon vor deren Wirksamwerden einem \ngenehmigungsreifen Vorhaben für begrenzte Zeit und unter weiteren \nVoraussetzungen entgegenzusetzen (§ 15 Abs. 3 BauGB i.d.F. vom 23. September \n2004 - BGBl. I S. 2414). Wären Darstellungen eines Flächennutzungsplanes - wie die \nKlägerin geltend macht - schon vor dessen Wirksamwerden schlechthin öffentliche \nBelange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB, hätte es dieser Neuregelung nicht bedurft. Als \nAusdruck eines selbstverständlichen, positiv-rechtlicher Regelung nicht bedürftigen \nRechtsgedankens kann der durch die Gesetzesänderung ermöglichte Schutz der \ngemeindlichen Flächennutzungsplanung nicht betrachtet werden. Der hier in Streit \nstehende und durch § 15 Abs. 3 BauGB geregelte Konflikt zwischen der auf der \nEigentumsgarantie beruhenden Baufreiheit und der auf dem Selbstverwaltungsrecht \nder Gemeinden beruhenden Bauleitplanung bedurfte vielmehr präziser, auch den \nZeitaspekt berücksichtigender, also Fristläufe vorsehender verfahrensrechtlicher \nRegelungen, um einen sachgerechten und verfassungsrechtlichen Ansprüchen \ngenügenden Ausgleich konkurrierender subjektiver Rechte zu gewährleisten. Aus \ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - \n(BVerwGE 122 Nr. 43, S. 367) kann die Klägerin nichts im Sinne ihres erstrebten \nKlageerfolgs herleiten. Denn die beschlossene, aber noch nicht wirksame \nDarstellung in einem Flächennutzungsplan einer Gemeinde genießt - im Gegensatz \nzu einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumplanung - keinen rechtlich \nverselbständigten (und deshalb mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Raumordnungsgesetz \nvergleichbaren) Geltungsanspruch. Der von der Klägerin gezogene Erst-recht-\nSchluss verbietet sich deshalb. \n\n35\n\nOb etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Darstellung in dem noch nicht \nwirksamen Flächennutzungsplan einen offenkundigen öffentlichen Belang von \nsolchem Gewicht zum Gegenstand hat, dass dieser auch ohne förmliche \nBauleitplanung Beachtung verdient, kann unentschieden bleiben. Denn die vom Rat \nder Klägerin für die Konzentrationszone O. beschlossene, von dem Antragsvorhaben \n3 aber überschrittene Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen auf 100 m trägt \nkeinem derart gewichtigen öffentlichen Belang Rechnung. Das Westfälische Amt für \nLandschafts- und Baukultur hatte vorgeschlagen, unter Verzicht auf den westlichen \nTeilbereich der Zone die Konzentrationszone nach Osten hin bis an die \nGemeindegrenze zu verschieben. In dem Erweiterungsbereich, in dem die genannte \nAnlage errichtet werden sollte, seien die Auswirkungen auf das Landschaftsbild \ngeringer als im Westen des Windeignungsbereichs. Vorgaben zur Höhenbegrenzung \nauf 100 m hatte der Gutachter nicht gemacht; die Klägerin hielt sie für erforderlich, \nweil durch Windkraftanlagen, die höher als 100 m seien, „das \nWahrnehmungsvermögen der ursprünglichen Landschaft erheblich beeinträchtigt\" \nwerde. Diese von der Gemeinde geltend gemachten Belange sind nicht so \ngravierend, dass durch die Genehmigung wesentliche Elemente der bisherigen oder \nzukünftigen gemeindlichen Planung zunichte gemacht würden (vgl. dazu, dass dies \nerforderlich wäre: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 A 11871/98 -, \njuris, Nr.: MWRE109189900). Eine Landschaft verliert ihre Erholungsfunktion nicht \ngänzlich dadurch, dass eine mehr als 100 m hohe Anlage errichtet wird. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, § 709 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-04/2-k-3263-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-05-04/2-k-3263-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272618","retrieved":"2026-07-09 02:43:30.178980+00:00"}}