{"status":"available","doknr":"OLD272690","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0428.3K3271.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"3 K 3271/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\nDie Klägerin ist Eigentümerin des an der X.------straße gelegenen Grundstücks \nGemarkung J. , Flur 4, Flurstück 748 im Ortskern von J. . Im Zuge der \nWohnumfeldverbesserungsmaßnahmen im Ortskern von J. wurde bereits im \nJahre 1994 ein Sanierungsgebiet festgelegt, das auch den Bereich der X.------straße \numfaßte. In der entsprechenden Sanierungssatzung vom 11. August 1994 wurden \nder Dritte Abschnitt des BauGB und § 144 BauGB ausgeschlossen. Ziel des \nAusschlusses war aufgrund mehrerer Aktenvermerke, die Bürger vor höheren \nBelastungen durch ansonsten zu erhebende Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB \nzu bewahren. Im dritten Bauabschnitt der Stadterneuerung ließ die Stadt J. die \nX.------straße und die Bruchstraße im Jahre 2000 vollständig umgestalten. Die bis \ndahin nach dem Separationsprinzip angelegten Straßen wurden in einen \nverkehrsberuhigten Bereich umgewandelt. Für die dadurch entstandenen Kosten \nmachte der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2001 einen Straßenbaubeitrag \nvon 7700,52 Euro bei der Klägerin geltend, da es sich bei dem Ausbau um eine \nnachmalige Herstellung und Verbesserung der X.------straße gehandelt habe. \nHiergegen legte die Klägerin am 03. September 2001 Widerspruch ein, den sie damit \nbegründete, daß die X.------straße und die C.----straße historische Straßen seien, ihr \ndurch die Umbaumaßnahme kein Vorteil, sondern durch weniger Stellplätze eher ein \nNachteil entstanden sei und die Festsetzungen im Bebauungsplan zur \nAusnutzbarkeit des Grundstücks bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden \nseien. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003, der Klägerin zugestellt am 26. \nJuni 2003, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, \ndie nachmalige Herstellung ergebe sich aus der Funktionsänderung der Straße. Für \ndie Berechnung des Beitrags sei - unabhängig von der Festsetzung der Baugrenzen \n- die gesamte Grundstücksfläche zugrundezulegen und darauf auch der Zuschlag für \ndas Maß der Nutzung anzuwenden.\nDie Klägerin hat am 24. Juli 2003 Klage erhoben.\nSie macht nunmehr in erster Linie geltend, der Beklagte habe die Vorschriften des \nDritten Abschnitts des BauGB nicht ausschließen dürfen. Durch § 142 Abs. 4 BauGB \nsei das Vorgehen nicht gerechtfertigt, da sich die Gemeinde bei der Wahl der \nVerfahrensart nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten hinreichend \nauseinandergesetzt und plausible Erwägungen angestellt habe. Ihr Ziel, eine hohe \nBelastung der betroffenen Bürger durch Kosten der Ordnungsmaßnahmen zu \nvermeiden, habe sie nicht erreicht. Dadurch habe sie ihren durch § 142 Abs. 4 \nBauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten.\nDie Klägerin beantragt,\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. August \n2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2003 \naufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr meint, er habe bei Festlegung der Sanierungssatzung seinen \nEntscheidungsspielraum dahingehend ausgeübt, daß er zwischen den einzelnen \nAusbauvarianten differenziert habe. Das Ziel der gleichmäßigen Kostenverteilung sei \nim übrigen erreicht worden. Der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften \nsei auch nicht allein zu dem Zweck erfolgt, eine höhere Belastung für die Bürger zu \nvermeiden; dies sei lediglich eine notwendige positive Begleiterscheinung gewesen. \nDie Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren sei geschehen, um \nFördermittel der Bezriksregierung Münster zu erhalten, die ansonsten nicht bewilligt \nworden wären. Außerdem habe § 144 BauGB aus \nVerwaltungsvereinfachungsgründen ausgeschlossen werden sollen, was nur über \neinen Ausschluß der Vorschriften des Dritten Abschnitts möglich gewesen sei.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage ist zulässig und begründet.\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 23. Juni 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nFür die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für die X.------straße \nfehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW \nscheidet aus, weil diese Vorschrift durch die sanierungsrechtlichen \nSonderregelungen gem. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgeschlossen ist. Die X.------\nstraße liegt in einem Sanierungsgebiet. Dies wurde durch § 2 der \nSanierungssatzung vom 11. August 1994 förmlich festgelegt. Die \nsanierungsrechtlichen Vorschriften sind auch anwendbar, weil sich deren Ausschluß \ndurch die auf der Grundlage des § 142 Abs. 3 BauGB erlassene Sanierungssatzung \nvom 11. August 1994 als rechtswidrig erweist. \nGem. § 142 Abs. 4 BauGB ist in der Sanierungssatzung die Anwendung der \nVorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung \nder Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich \nnicht erschwert wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. \nDer Beklagte hat die Vorschriften des Dritten Abschnitts nach der Überzeugung des \nGerichts allein deshalb ausgeschlossen, um eine höhere Belastung der Bürger durch \ndie Erhebung des Ausgleichsbetrags zu vermeiden. Das kommt in den vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen deutlich zum Ausdruck. Im Vermerk \ndes Fachbereichs IV vom 16. Juli 2001 wird allein dieses Motiv zum Ausschluß der \nAnwendung des § 154 Abs. 1 BauGB genannt. Wie sich weiterhin aus dem Vermerk \ndes Fachbereichs IV vom 31. Mai 2001 ergibt, wurde dies auch gegenüber dem \nNordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund, der um eine Stellungnahme \nbezüglich der Abrechenbarkeit nach § 8 KAG NRW gebeten wurde, so dargelegt. In \nden gesamten Verwaltungsvorgängen findet sich kein Hinweis auf ein weiteres Motiv \nfür den Ausschluß. \nDer Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften allein aus diesem Grund ist \naber dazu geeignet, die Sanierung zu erschweren. Die Erschwerung der \nDurchführung der Sanierung ist vor allem in den Bodenwertsteigerungen zu \nerblicken, die bereits durch die Absicht, eine Sanierung durchzuführen, ausgelöst \nwerden können. In diesen Fällen darf die Gemeinde nicht von der Anwendung der \nBestimmungen des Dritten Abschnitts nicht absehen.\nVgl. dazu OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 30. April 1997 - 3 D 29/95 \n-, VwRR MO 1997, 18; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBaugesetzbuch, Kommentar, § 142 BauGB, Rdnr. 25.\nDas ist hier der Fall, denn Bodenpreiswertsteigerungen sind insbesondere infolge \nplanungsrechtlicher Veränderungen zu erwarten oder im Hinblick auf \nOrdnungsmaßnahmen der Gemeinde. Hat die Sanierung hingegen im wesentlichen \ndie Erhaltung, Modernisierung und Instandsetzung vorhandener baulicher Anlagen \nzum Ziel, sind erfahrungsgemäß Bodenwertsteigerungen nicht oder nicht kurzfristig \nzu erwarten.\nBattis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 7. Aufl., Mün-chen \n1999, § 142 BauGB, Rdnr. 36.\nBei den von dem Beklagten an der X.------straße vorgenommenen Maßnahmen \nhandelte es sich nicht um bloße Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten. Die \nvöllige Umgestaltung der zunächst im Trennsystem erbauten X.------straße in einen \nverkehrsberuhigten Bereich (Mischfläche) ist eindeutig als Ordnungsmaßnahme der \nGemeinde zu werten, die - gerade im Zusammenhang mit der umfassenden \nSanierung des Ortskerns von J. - eine erhebliche Bodenwertsteigerung zur \nFolge haben wird.\nDie Durchführung der Sanierung im vereinfachten Verfahren nur aus dem Grunde, \ndie Eigentümer vor höheren Belastungen zu bewahren, widerspricht hingegen \nsanierungsrechtlichen Grundsätzen, nämlich, daß sie in Höhe ihrer \nsanierungsbedingten Wertsteigerungen ihren Beitrag zur Finanzierung der Sanierung \nzu leisten haben; zum anderen wird hier der von der Allgemeinheit zu tragende Anteil \nan der Finanzierung der Sanierung erhöht, und dies widerspricht dem \nAllgemeinwohlinteresse.\nKöhler in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Aufl., München \n1998, § 142, Rdnr. 36; Bielenberg/ Krautzberger/Söfker, \nBaugesetzbuch mit BauNVO, Leitfaden und Kommentierung, 6. \nAufl., München 2001, Rdnr. 521; \nBielenberg/Koopmann/Krautzberger, \nStädtebauförderungsrecht, Kommentar, § 142 BauGB, Rdnr. 46 \nf.; Bielenberg/Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBaugesetzbuch, Kommentar, Stand: Januar 2006, § 142 \nBauGB, Rdnr. 26.\nDer in der Literatur vertretenen Gegenauffassung,\nFislake in: Schlichter/Stich (Hrsg.), Berliner Kommentar zum \nBauGB, 2. Aufl., Köln 1995, § 142, Rdnr. 39; Neuhausen in: \nBrügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: September \n2005, § 142 BauGB, Rdnr. 6, \nist, soweit sie so zu verstehen ist, daß sie generell den Schutz der \nSanierungsbetroffenen als erhebliches Motiv ansieht, nach der Auffassung des \nGerichts nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß von \ndieser Gegenauffassung ausdrücklich der Schutz der Eigentümer nur insofern \nBerücksichtigung finden soll, als die Erhebung von Beiträgen nach den bundes- oder \nlandesrechtlichen Vorschriften bei geringen Bodenwerterhöhungen in Gebieten mit \ngeringer Wirtschaftskraft zu höheren Belastungen führt, weil der Ausgleichsbetrag \nnach einer an der tatsächlichen Werterhöhung der Grundstücke orientierten \nBelastungsgrenze erhoben wird. Der hier vorliegende umgekehrte Fall, daß eine \nhöhere Belastung durch Ausgleichsbeträge vermieden werden soll, wird explizit gar \nnicht erwähnt.\nJedenfalls für die hier gegebene Konstellation, daß die Gemeinde beabsichtigt, die \nEigentümer vor höheren Ausgleichsbeträgen zu bewahren, kann die \nBerücksichtigung von finanziellen Nachteilen für die Sanierungsbetroffenen kein \nzulässiges Kriterium für den Ausschluß nach § 142 Abs. 4 BauGB sein; dies verstößt \ngegen den Sinn der sanierungsrechtlichen Vorschriften. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nbestimmt gerade, daß die Erhebung des Ausgleichsbetrags der Sanierung dient. Das \nBauGB stellt damit ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Finanzierung der \nSanierungsmaßnahme ab. Wirtschaftliche oder soziale Folgen für die Betroffenen \nkönnen danach nicht ausschlaggebend bei der Wahl der Finanzierungsinstrumente \nAusgleichsbetrag oder Beitragserhebung sein.\nKöhler in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Aufl., München \n1998, § 142, Rdnr. 36.\nDiese fehlerhafte Motivwahl hat der Beklagte auch nicht durch seinen Schriftsatz vom \n18. Januar 2006 entkräften können. Er hat darin vorgetragen, der Ausschluß der \nsanierungsrechtlichen Vorschriften sei auch deshalb erfolgt, um Fördermittel von der \nBezirksregierung Münster zu erhalten. Um die Förderung für die punktuellen \nMaßnahmen im Bereich der C.----straße /X.------straße zu erhalten, habe nach \nAngaben der DSK Deutschen Stadtentwicklungsgesellschaft Düsseldorf die \nSanierung im vereinachten Verfahren durchgeführt werden sollen. Die Summe der \nFördermittel sei außerdem in dem Verhältnis aufzuteilen gewesen, in dem der \nwirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit zu dem auf den Beitragspflichtigen \nanfallenden Anteil gestanden habe; so hätten 50% der Landeszuweisungen \nbeitragsmindernd in Ansatz gebracht werden können.\nDaß der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften zwingende \nVoraussetzung für die Förderung durch Landesmittel ist, geht aus den vorgelegten \nUnterlagen indes nicht hervor. Der Bericht der DSK geht nur davon aus, daß eine \nSanierungssatzung im Sinne des § 142 BauGB erlassen werden muß. Diese dient \naber allein der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets. Ob ein Ausschluß der \nVorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt, ist eine ganz andere Frage und muß einer \nrechtlichen Überprüfung anhand der Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 BauGB \nunterliegen, die die DSK gerade nicht vorgenommen hat. Die DSK schlägt nur vor - \nwobei offenbleibt, ob dies aufgrund eigener Sachkunde oder aufgrund des \nWillensbildungsprozesses in der Gemeinde geschehen ist -, daß die \nSanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll. Daß \ndarüber hinaus der Ausschluß der sanierungsrechtlichen Vorschriften Bedingung \noder Auflage für eine Förderung war, kann das Gericht nicht erkennen; der Beklagte \nhat hierzu auch substantiiert nichts vorgetragen. Der Beklagte hat hierzu auch nichts \nnachgetragen, nachdem die Klägerin diesen Punkt in ihrem Schriftsatz vom 28. \nJanuar 2006 ausdrücklich angesprochen hat.\nAbgesehen davon hat der Beklagte selbst angegeben, die Fördermittel seien den \nBeitragspflichtigen zugute gekommen und hätten dazu gedient, den Beitrag zu \nmindern. Demnach steht also auch das Motiv der Möglichkeit der Beantragung von \nFördermitteln in unmittelbarem Zusammenhang mit dem die Verwaltungsvorgänge \nbeherrschenden einzigen Motiv, die Bürger vor höheren Belastungen zu bewahren. \nDenn das sanierungsrechtliche Ziel, daß die Eigentümer ihren Beitrag in Höhe der \nWertsteigerung ihrer Grundstücke zu leisten haben, wird auch konterkariert, wenn ein \nTeil der Kosten durch Landesmittel gedeckt werden soll. Dann wird letztlich \nwiederum die Allgemeinheit zugunsten der Eigentümer belastet.\nDer ebenfalls bezweckte Ausschluß des § 144 BauGB kann hingegen als \neigenständiges Motiv keine ausschlaggebende Rolle spielen. Er ist bloße Folge des \nerfolgten Ausschlusses, indem er der Gemeinde nach der Wahl des vereinfachten \nSanierungsverfahrens eine erneute Auswahlmöglichkeit eröffnet. Die Entscheidung \nfür ein vereinfachtes Sanierungsverfahren nur zu dem Zweck, eine weitere \nRechtsfolge zu eröffnen, nämlich der Möglichkeit des Ausschlusses auch des § 144 \nBauGB, kann kein zulässiges Motiv für die Grundentscheidung des § 142 Abs. 4 \nBauGB sein. Diese Zielsetzung, sich durch den Ausschluß von einer unerwünschten \nGenehmigungspflicht zu befreien, die das Gesetz aber gerade an das besondere \nSanierungsverfahren knüpft, um dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen, ist \nrechtsmißbräuchlich und widerspricht den oben bereits angeführten \nsanierungsrechtlichen Grundsätzen.\nIst damit der Ausschluß des Dritten Abschnitts des BauGB rechtswidrig, bleibt kein \nRaum für die Erhebung von Beiträgen nach dem KAG NRW.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-28/3-k-3271-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-28/3-k-3271-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272690","retrieved":"2026-07-09 02:43:36.396308+00:00"}}