{"status":"available","doknr":"OLD272756","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0426.7K293.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"7 K 293/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1973 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen \nAngaben am 27.12.2002 von Accra/Ghana kommend mit einem Flugzeug der Ghana \nAirways in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7.01.2003 stellte er einen \nAsylantrag, den er bei seiner Anhörung vor dem (damaligen) Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Außenstelle E. - am 14.01.2003 wie \nfolgt begründete: Er sei Mitglied der oppositionellen Partei UFC. Am 26.11.2002 sei \nderen Parteisekretär zu ihm gekommen und habe ihm ein Papier der Regierung \ngegeben, das dazu ermächtigt habe, Sicherheitskräfte für Parteiversammlungen der \nUFC auszubilden. Zusammen mit anderen habe er hierfür Leute angeworben. Vom \n26. bis 28.11.2002 hätten sie, aufgeteilt in drei Gruppen, in einem Lager in der Nähe \nvon Zolo trainiert. Am 28.11.2002 seien sie gegen Mittag von togoischen Soldaten \nangegriffen worden. Alle Teilnehmer der Ausbildung hätten versucht zu fliehen. Er \nhabe sich bis 21.00 Uhr in einem Baum versteckt gehalten. Dann habe er sich als \nAnhalter nach Lomé zurückbringen lassen. Zu Hause angekommen habe er von \nNachbarn erfahren, dass das Militär schon dreimal nach ihm gesucht habe. \nDaraufhin habe er bei einem Freund übernachtet und sei am nächsten Tag zu Fuß \nnach Ghana gegangen. Sein dort lebender Vater habe ihm einen Pass besorgt und \ndie Flugreise nach Deutschland bezahlt. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 29.01.2003 lehnte das (damalige) Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab, forderte ihn \nzum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte die Abschiebung \nnach Togo an. \n\n4\n\nMit der hiergegen gerichteten Klage legt der Kläger eine Ausgabe der togoischen \nZeitschrift „M. T. B. „ vom 00.00.0000 vor und verweist auf einen \ndreispaltigen, mit seinem Foto versehenen Artikel auf Seite 5 über die Ausbildung \nbewaffneter Milizen der UFC nahe Zolo. Er führt hierzu aus, er habe die Zeitung von \neinem ghanaischen Freund am Hauptbahnhof in Münster erhalten. Er selbst habe zu \nder Zeitung keinen Kontakt gehabt. Es sei der Partei darum gegangen, \nSicherheitsleute, nicht etwa Polizisten, auszubilden. Der Parteisekretär K. Q. \nhabe ihnen einen Brief der Regierung gezeigt und vorgelesen, um sie zu \nüberzeugen, dass die Ausbildung legal sei. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 29.01.20003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der \n§§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise die des § 60 \nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über die behauptete Mitgliedschaft des Klägers \nin der Partei UFC, über das Vorhandensein von Ausbildungslagern dieser Partei \nsowie über die Echtheit des vorgelegten Zeitungsartikels durch Einholung einer \nAuskunft des Auswärtigen Amtes. Auf die nach Recherchen in Togo erteilte Auskunft \nvom 00.00.0000 wird Bezug genommen.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts \nohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse des Gerichts zur Republik Togo wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArtikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes; er kann auch die Feststellung des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - oder \ndes Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \nverlangen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in \nseinen Rechten.\n\n15\n\nDer Kläger ist nicht politisch Verfolgter.\n\n16\n\nNach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger nicht, wie \nbehauptet, persönlich in das Blickfeld der togoischen Behörden geraten ist, weil er \nden Aufbau von Sicherheitskräften für die Partei UFC organisiert hat und an einer \nentsprechenden Ausbildung in einem Lager bei Zolo teilgenommen hat. Diese \nAngaben sind unrichtig. Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes haben hierzu auf Bitten \ndes Gerichts den Generalsekretär der UFC befragt. Nach der den Beteiligten zur \nStellungnahme zugeleiteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000 hat \nes nach Angaben des Generalsekretärs nie irgendwelche Ausbildungslager für \nSicherheitskräfte der UFC gegeben, weder in Lomé noch sonst in Togo. Deshalb \nhabe es auch den vom Kläger geschilderten Zusammenstoß mit Regierungstruppen \nnicht gegeben, der von ihm behauptete Vorfall sei dem Generalsekretär nicht \nbekannt gewesen.\n\n17\n\nDas Gericht geht davon aus, dass diese Auskunft verlässlich und zutreffend ist. \nDer Kläger hat ihr weder widersprochen noch Gesichtspunkte zur weiteren \nÜberprüfung aufgezeigt. Es ist nicht zu befürchten, dass der Generalsekretär der \nUFC Parteiaktivitäten verleugnet hat, um nicht Nachforschungen der togoischen \nSicherheitskräfte auf sich zu ziehen. Es ist bekannt, dass die Recherchen des \nAuswärtigen Amtes - jedenfalls in Togo - vor Ort zurückhaltend, weitgehend \nanonymisiert und in einem gewissen Einvernehmen mit der Opposition erfolgen, um \neinerseits niemanden zu gefährden und andererseits weitgehende Aufklärung zu \nerhalten. Sofern dies nicht möglich ist oder verweigert wird, wird dies in den \nAuskünften des Auswärtigen Amtes auch zum Ausdruck gebracht. \n\n18\n\nDer vom Kläger als Beweismittel vorgelegte Zeitungsbericht in der togoischen \nZeitung „M. T. B. „ vom 00.00.0000 ist unbrauchbar; er ist offensichtlich für \nZwecke des Asylverfahrens des Klägers manipuliert worden. Es fällt bereits auf, dass \nder Artikel unmittelbar nach Ergehen des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes \nerschienen sein soll, dass er ohne ersichtlichen Grund allein dem Kläger als Mitglied \nder „bewaffneten Milizen\" der UFC gewidmet und sogar mit dessen Foto versehen \nist, was ansonsten in dieser Ausgabe des „T1. B. „ selten geschieht und \nprominenten Politikern vorbehalten ist. Das Auswärtige Amt hat darüber hinaus \nfestgestellt, dass das vom Kläger überreichte Exemplar der Zeitung nicht mit der \nAusgabe identisch ist, die am 00.00.0000 wirklich erschienen ist. In der vom \nAuswärtigen Amt in Lomé besorgten Ausgabe des „T. B. „ befindet sich auf \nSeite 5 links zunächst in drei Spalten ein Bericht, der mit anderem Umbruch auch im \nExemplar in der Gerichtsakte enthalten ist. Statt des Artikels über den Kläger (drei \nSpalten rechts) ist in der vom Auswärtigen Amt als „korrektes Exemplar\" \nbezeichneten Ausgabe ein Artikel eines Verfassers B1. L. B2. über einen \ntogoischen Erfinder abgedruckt. Die manipulierte Zeitungsseite weist keine \nKopierstellen, sondern ein regelmäßiges Druckbild aus. Das Gericht geht deshalb \ndavon aus, dass es sich um einen Auftragsdruck im Original handelt, der in nur \neinem oder jedenfalls in wenigen Exemplaren hergestellt worden ist. Auf \nentsprechende Anfrage des Gerichts hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom \n 00.00.0000 bestätigt, dass derartige Manipulationen in Form lancierter Artikel in \nTogo häufig vorkommen und hat diese Erscheinung mit der „minimalen personellen, \nfinanziellen und technischen Ausstattung\" der kleinen unanhängigen Zeitungen, zu \ndenen „M. T. B. „ mit einer wöchentlichen Auflage von 3.500 Exemplaren \ngehöre - in Verbindung gebracht. All dies hat der Kläger nicht bestritten oder in \nsonstiger Weise kommentiert. Ob er an der Manipulation mitgewirkt oder von ihr \ngewusst hat, ist unerheblich. Jedenfalls entfällt damit nicht nur sein Beweismittel, \nsondern die Tatsache, dass ein Täuschungsversuch unternommen worden ist, \nbestätigt die negative Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000 \nausdrücklich in der Sache selbst. \n\n19\n\nAllein wegen der Mitgliedschaft in der UFC hat der Kläger politische Verfolgung \nnicht zu befürchten. Abgesehen von den vom Auswärtigen Amt in der Auskunft vom \n 00.00.0000 unter 1.) geäußerten Zweifeln an der Mitgliedschaft lässt sich feststellen, \ndass der Kläger jedenfalls nicht zu den aktiven Mitgliedern der Partei, die auch dem \nGeneralsekretär bekannt sind, zählt. Repressionsopfer waren und sind in Togo im \nAllgemeinen jedoch nur aktive Mitglieder der Opposition. Dabei ist weniger der Rang \nin oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei als der Grad der politischen \nAktivitäten und deren Beachtung durch die Bevölkerung ausschlaggebend. Da die \nvom Kläger behaupteten Aktivitäten nicht zutreffen und andere nicht geltend gemacht \nworden sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit die behauptete Parteizugehörigkeit den \nKläger gefährden kann.\n\n20\n\nAnhaltspunkte, dass sich die Situation in Togo für heimkehrende Asylbewerber \nnach dem Tod des Präsidenten Eyadéma unter der jetzigen Präsidentschaft seines \nSohnes Faure Gnassingbé entscheidend verändert hätte, liegen nicht vor. \n\n21\n\nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. \nDie bestimmte Ausreisefrist ist angemessen. Die Verfügung lässt auch im Übrigen \nkeine Rechtsfehler erkennen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der \nKosten folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 7087 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-26/7-k-293-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-26/7-k-293-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272756","retrieved":"2026-07-09 02:43:42.050580+00:00"}}