{"status":"available","doknr":"OLD272755","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0426.7K2409.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"7 K 2409/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X. 00 b in E. . Er bezieht das \nFrischwasser aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage.\n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 26. Januar 2004 wurde der Kläger für das \nKalenderjahr 2004 u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren für eine 90 L Restmülltonne in \nHöhe von 196,68 EUR abzüglich eines Gebührenabschlages für \nEigenkompostierung in Höhe von 25,- EUR, Schmutzwassergebühren in Höhe von \n140,40 EUR und zu einer Gewässergebühr 2003 in Höhe von 24,83 EUR \nherangezogen. \n\n4\n\nDen gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühren erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 \nzurück. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die \nAbfallbeseitigungsgebühren und die Gewässergebühr traf er nicht, sondern schlug \nvor, diesen mit Blick auf die gegen die Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren \nund Gewässergebühr durch Abgabenbescheid für das Kalenderjahr 2003 erhobene, \nunter dem Aktenzeichen - 7 K 2410/04 - anhängige Klage bis zu einer Entscheidung \ndes Gerichts zurückzustellen.\n\n5\n\nAm 26. Juli 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Am 14. März 2006 hat er die \nKlage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Festsetzung der \nAbfallbeseitigungsgebühren und der Gewässergebühr gerichtet hatte. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\nden Abgabenbescheid vom 26. Januar 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben, \nsoweit darin Schmutzwassergebühren in Höhe von 140,40 EUR \nfestgesetzt worden sind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte in dem \nVerfahren - 7 K 2410/04 - Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat. \n\n13\n\nIm Übrigen entscheidet die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten an \nStelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)\n\n14\n\nDie fortgeführte Klage hat keinen Erfolg. \n\n15\n\nDer Abgabenbescheid vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 ist - soweit er streitbefangen ist - \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Schmutzwassergebühren ist die Satzung \nüber die Erhebung von Abwassergebühren und Abwasserabgaben \n(Abwassergebührensatzung) der Stadt E. vom 19. Dezember 1997 in der im \nKalenderjahr 2004 geltenden Fassung der V. Änderungssatzung. \n\n17\n\nDie Abwassergebührensatzung ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht \nzu beanstanden; sie steht mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie mit gebührenrechtlichen \nGrundsätzen in Einklang. Dies gilt zunächst für den in der Gebührensatzung \nenthaltenen sogenannten Frischwassermaßstab als Bemessungsgrundlage für die \nSchmutzwassergebühren. Die Eignung dieses Maßstabs ist allgemein anerkannt, \nsoweit es - wie hier - um die realitätsnahe Erfassung des Umfanges der \nInanspruchnahme der städtischen Kanalisation durch häusliches Schmutzwasser \ngeht. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Menge des dem \nGrundstück zugeführten Frischwassers in etwa der anfallenden \nSchmutzwassermenge entspricht.\n\n18\n\nVgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 1. September \n1999 - 9 A 5715/98 - und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -\n.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers verstößt auch die in § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b \nAbwassergebührensatzung getroffene Regelung über eine angenommene pauschale \nWassermenge von 45 cbm pro Person und Jahr nicht gegen höherrangiges Recht. \nNach dieser Vorschrift werden die dem Grundstück aus eigenen \nVersorgungsanlagen zugeführten Wassermenge auf der Grundlage der vom \nGebührenpflichtigen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres auf \nGrund eines prüfungsfähigen Nachweises mitzuteilenden Verbrauchsmenge \nermittelt. Auf Verlangen der Stadt E. ist der Nachweis durch Messvorrichtungen \nzu führen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat, die von der \nStadt als zuverlässig anerkannt sind und die von ihr im Bedarfsfall überwacht \nwerden. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Pflicht nicht nach oder funktioniert der \nWassermesser nicht einwandfrei, so wird eine pauschale Wassermenge von 45 cbm \npro Person und Jahr (Frischwasserverbrauch pro Person und Jahr bei gleichartigen \nAnschlüssen) zugrundegelegt. Maßgeblich ist die am 20. September des dem \nVeranlagungsjahr vorausgehenden Jahres auf dem Grundstück untergebrachte bzw. \ngemeldete Personenzahl.\n\n20\n\nSoweit der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung u.a. auf einen \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n5. Juni 2003 - 9 A 4440/01 - bezieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Dort hatte \ndas Oberverwaltungsgericht zur Maßstabsbildung für die Schmutzwassergebühr \nfestgestellt, dass eine Mindestgebühr gegen das kommunalabgabenrechtliche \nÄquivalenzprinzip verstoßen kann, wenn die tatsächlichen \nFrischwasserbezugsmengen, die dem Kanal zugeführt worden sind, erheblich unter \nder festgelegten Kubikmeterzahl der Mindestgebühr liegen. \n\n21\n\nBei der Mindestgebühr handelt es sich nach allgemeinem Verständnis um eine \nBenutzungsgebühr, die - anders als die Grundgebühr - für die (wenn auch nur \ngeringfügige) tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten \nerhoben wird. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme \npauschalierte Arbeits- und Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr \nin Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme \nüberschritten wird. \n\n22\n\nVgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, \nStand der Bearbeitung: Juli 2005 (33. Erg.Lfg.September \n2005), § 6 Rdnr. 230. \n\n23\n\nBei der für die Bemessung der Inanspruchnahme der Kanalisation getroffenen \nRegelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Abwassergebührensatzung handelt es sich \nersichtlich nicht um eine Regelung einer Mindestgebühr in diesem Sinne; der Kläger \nkann sich mithin nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Rechtsprechung berufen. \n\n24\n\nDiese Regelung bietet vielmehr eine Schätzungsgrundlage für den Fall, dass der \nGebührenpflichtige den Nachweis über die seinem Grundstück aus eigenen \nVersorgungsanlagen zugeführte Wassermenge nicht erbringt. Wird Brauchwasser als \nGrund- und Quellwasser aus Brunnen oder Wasserläufen entnommen, müssen die \nMengen besonders ermittelt und durch Messeinrichtungen festgestellt werden. Den \nBenutzer trifft insoweit eine satzungsgemäß regulierbare Mitwirkungs- und \nNachweispflicht; hilfsweise ist der Verbrauch nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW \ni.V.m. § 162 der Abgabenordnung - AO - zu schätzen.\n\n25\n\nVgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rdnr. 374.\n\n26\n\nDanach ist gegen die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b \nAbwassergebührensatzung nichts zu bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die \nZugrundelegung einer pauschalen Wassermenge von 45 cbm pro Person und Jahr \nfür den Fall der Nichterbringung eines entsprechenden Nachweises über die dem \nGrundstück aus eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten \nFrischwassermengen eine untaugliche Schätzungsgrundlage wäre, hat der Kläger \nweder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. Denn dieser Wert ergibt sich nach \nden Angaben des Beklagten aus den Feststellungen über den durchschnittlichen \nFrischwasserverbrauchswert pro Person und Jahr im E1. T. .\n\n27\n\nDie Voraussetzungen der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b \nAbwassergebührensatzung sind erfüllt. Der Kläger verfügt über eine eigene \nWasserversorgungsanlage, er hat nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des \nKalenderjahres die seinem Grundstück aus dieser Wasserversorgungsanlage \nzugeführte Wassermenge auf Grund eines prüffähigen Nachweises mitgeteilt; er \nverfügt auch nicht über eine Messvorrichtung, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Satz 2 \nAbwassergebührensatzung von der Stadt E. als zuverlässig anerkannt ist. \n\n28\n\nSoweit er im Termin zur Erörterung der Streitsache in dem Parallelverfahren - 7 K \n2410/04 - vorgetragen hat, die dort in dem Abgabenbescheid erfolgte Gutschrift der \nStromkosten beträfe die Wasserpumpe, die das Schmutzwasser befördere, es \nwürden 15,64 Cent je Kilowattstunde in Rechnung gestellt, auf Basis der Wattleistung \nder Pumpe und unter Berücksichtigung des Einzelpreises der Kilowattstunde und der \ntatsächlich ergangenen Gutschrift in Höhe von 5,12 EUR, lasse sich eine \nPumpleistung einschließlich Zerkleinern von 32,7 cbm ermitteln, und meint, daraus \nergebe sich ein - auch für den Beklagten ohne weiteres zu ermittelnder - Verbrauch \nbzw. eine der Kanalisation zugeführte Schmutzwassermenge von 32,7 cbm, vermag \nauch dieser Vortrag seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist die \nWasserpumpe nicht als Messeinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2.6 b Satz 2 \nAbwassergebührensatzung zu qualifizieren; sie ist weder vom Beklagten als solche \nanerkannt, noch ist ersichtlich, dass er sie anerkennen müsste. Eine Messeinrichtung \nist eine Einrichtung, die Bausteine zum Zwecke der Erfassung etwa der Messgröße, \nRechen- und Ausgabegeräte zur Darstellung der angezeigten Größe enthält; dass \ndie Wasserpumpe diesen Anforderungen auch nur annähernd gerecht würde, hat der \nKläger selbst nicht behauptet. Zum anderen trifft insoweit den Kläger die \nMitwirkungs- und Nachweispflicht, nicht der Beklagte hat die dem Grundstück \nzugeführte Wassermenge nachzuweisen oder ohne entsprechendes Zutun des \nKlägers zu ermitteln. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-26/7-k-2409-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-26/7-k-2409-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272755","retrieved":"2026-07-09 02:43:41.945731+00:00"}}