{"status":"available","doknr":"OLD272828","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0424.5K783.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"5 K 783/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines \nBescheides vom 20. Oktober 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides \nvom 6. Februar 2004 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme der \nungedeckten Heimpflegekosten für seinen Aufenthalt im Seniorendomizil „Haus \nT. „ aus Sozialhilfemitteln in voller Höhe, und zwar ab dem 1. August 2003 bis \nzum 8. September 2003 betreffend die Pflegestufe 1 und ab dem 9. September 2003 \nbetreffend die Pflegestufe 2, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die \nungedeckten Heimpflegekosten für den Aufenthalt des Klägers in dem \nSeniorendomizil „Haus T. „ in voller Höhe zu übernehmen oder ob er die \nÜbernahme der Kosten zu Recht in der Höhe auf diejenigen Kosten beschränkt hat, \ndie bei einem weiteren Verbleib des Klägers im Seniorenheim „Villa M. „ \nangefallen wären. \n\n3\n\nDer Kläger, der ursprünglich in Münster wohnhaft war, wurde am 5. Februar 2003 \nim Seniorenheim „W. M. „ in O. aufgenommen. Am 19. Februar 2003 \nstellte er beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heim- und \nPflegekosten. Zu dieser Zeit war er in die Pflegestufe I eingestuft. Mit Bescheid vom \n1. März 2003 erklärte der Beklagte die Übernahme der durch die Einkünfte des \nKlägers und die Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten offenen \nHeimpflegekosten auf Darlehensbasis, befristet bis zum 31. Dezember 2003. Am 30. \nJuli 2003 teilten Mitarbeiter der „W. M. „ dem Beklagten fernmündlich mit, \ndass der Kläger am 1. August 2003 in ein anderes Heim umziehen werde. Am \n1. August 2003 unterrichtete der Schwager des Klägers den Beklagten fernmündlich \ndavon, dass der Kläger am Vortag in ein anderes Pflegeheim umgezogen sei, und \nkündigte eine schriftliche Begründung für diesen Umzug an. Mit Schreiben vom 4. \nAugust 2003 erläuterte der Kläger die Gründe für seinen Umzug. Er führte aus, dass \ndiese Gründe sowohl organisatorischer als auch privater Natur gewesen seien. Einer \nder Gründe sei gewesen, dass ihm nur ein kleines, 11 qm großes Zimmer zur \nVerfügung gestanden habe. Zwar sei ihm ein größeres Zimmer zugesagt worden, \ndiese Zusage sei jedoch bis zu seinem Auszug nicht eingehalten worden. Da die \nZahlungen bei dem Heim nur schleppend eingegangen seien, sei die Heimleitung \nverärgert über ihn gewesen. Dies habe sich in seiner Behandlung und seiner Pflege \nbemerkbar gemacht. So sei er beispielsweise nur alle 10 - 14 Tage geduscht worden. \nBitten um Hilfe etwa zum Umlegen im Bett oder zum Umsetzen in den Rollstuhl sei \nnur zögernd und widerwillig nachgekommen worden. Zudem sei er mit bösartigen \nKommentaren bedacht worden. Insgesamt habe sich eine Mobbing-Situation \nergeben, die er nicht länger habe ertragen können. Mit Anhörungsschreiben vom \n8. August 2003 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er ihm den \nbeabsichtigten Umzug vorab und nicht erst nachträglich hätte mitteilen müssen. Im \nÜbrigen seien durch den Umzug wegen der wesentlich höheren Pflegesätze in dem \nneuen Pflegeheim unverhältnismäßig hohe Mehrkosten entstanden, die der Beklagte \nentsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) nicht tragen müsse. Diese Mehrkosten seien nicht gerechtfertigt, weil keine \nzwingenden Gründe für den Umzug erkennbar seien. Es sei deshalb beabsichtigt, \ndie Heimkosten weiterhin auf der Grundlage der in der „W. M. „ angefallenen \nKosten zu übernehmen. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom \n4. August 2003 erneut an den Beklagten und erläuterte, dass er davon ausgegangen \nsei, dass eine Genehmigung eines Heimwechsels durch den Sozialhilfeträge nur \ndann erforderlich sei, wenn die Einrichtung nicht von einem Sozialträger anerkannt \nsei. Im Übrigen gehe er davon aus, dass er sich frei bewegen könne und selbst \nbestimmen könne, wo er in einem angemessenen finanziellen Rahmen leben wolle. \nAusgehend von entsprechenden Kosten etwa in N. oder einer anderen Großstadt \nhalte er die vom Seniorendomizil „Haus T. „ geforderten Kosten für recht gering. \nEr habe sein gesundheitliches Wohlergehen bedacht und rechtliche Folgen nicht \nerwartet. Das Seniorendomizil „Haus T. „ biete nicht nur ein größeres Zimmer und \nein angenehmeres Ambiente, sondern vor allem eine bessere fachliche Betreuung, \ndie für ihn besonders notwendig sei, da er auf Grund seiner Erkrankung nahezu \nunbeweglich sei. Seine psychische Situation sei deshalb in seinem bisherigen \nPflegeheim an der Grenze seiner Belastbarkeit gewesen. Auf die daraufhin \nangeforderte Stellungnahme führte der Heimleiter der „W. M. „ mit Schreiben \nvom 10. September 2003 aus, dass der Kläger während seines Aufenthaltes dort zu \nkeiner Zeit gemobbt worden sei. Erst Recht bestehe kein Zusammenhang mit den \nZahlungen durch den Kläger, da das Pflegepersonal hierüber nicht informiert sei. Der \nKläger sei lediglich einmal von einer Mitarbeiterin der Buchhaltung auf fehlende \nZahlungen angesprochen worden. Der Kläger habe sich vielmehr durch ständige \nUnmutsäußerungen ausgezeichnet, denen man soweit als möglich entgegen \ngekommen sei. So sei der Hausmeister extra für den Kläger zum Einkaufen \ngefahren, und eine Pflegemitarbeiterin sei die ersten Male neben seinem Elektro-\nRollstuhl hergefahren, da er sich unsicher gefühlt habe. Dies und mehr sei seitens \nder Einrichtung geleistet worden, obgleich der Kläger das Personal ständig gegängelt \nund am Essen permanent herumgemäkelt habe. Seitens des Heimes habe man sich \nkeinerlei Vorwürfe zu machen. \n\n4\n\nAm 9. September 2003 teilte ein Mitarbeiter der „W. M. „ beim Beklagten \nfernmündlich mit, dass der Kläger am 1. Februar 2003 in die Pflegestufe II eingestuft \nworden sei. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 2003 erteilte der Beklagte die Zusage zur \nÜbernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für den Aufenthalt des Klägers im \n„Seniorendomizil Haus T. „ entsprechend der Pflegestufe I für die Zeit bis zum 8. \nSeptember 2003 und ab diesem Zeitpunkt entsprechend der Pflegestufe II bis auf \nweiteres auf der Grundlage der Vergütungssätze des Seniorenheimes „W. M. \n„ als Darlehen. Die Begrenzung auf die Höhe der Pflegesätze der „W. M. „ \nbegründete der Beklagte damit, dass durch den Umzug, zu dem er seine \nZustimmung nicht erteilt habe und der auch nicht zwingend gewesen sei, \nunverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden, die zu übernehmen der Beklagte \nnicht verpflichtet und nicht bereit sei. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben am \n20. November 2003 Widerspruch eingelegt, den er damit begründete, dass der \nUmzug des Klägers nicht willkürlich, sondern begründet gewesen sei. Hierauf komme \nes allerdings nicht an, da der Beklagte in jedem Fall verpflichtet sei, die offenen \nHeimpflegekosten in voller Höhe zu übernehmen. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 19. Januar 2004 wurde der Kläger rückwirkend ab dem \n1. Oktober 2003 in die Pflegestufe III eingestuft. \n\n8\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte nach vorheriger Anhörung \nsozial erfahrener Personen durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004, \nzugestellt am 10. Februar 2004, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er \naus, dass die durch den Aufenthalt im Seniorendomizil „Haus T. „ entstehenden \nMehrkosten unverhältnismäßig im Verhältnis zu den zuvor in der „W. M. „ \nentstehenden Kosten seien. Ob die Kosten eventuell in anderen Städten noch höher \nseien, sei bei dieser Bewertung unerheblich. Zwingende Gründe, die den Umzug \nunabdingbar gemacht hätten, seien vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Die \nerhobenen Vorwürfe einer Mobbing-Situation seien vom Heim „W. M. „ \nzurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung \ndes Widerspruchsbescheides verwiesen. \n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger am 10. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit \nder er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die \nbisher vorgetragenen Gründe für seinen Wechsel in ein anderes Pflegeheim. Zum \nBeleg für sein Vorbringen über die von ihm kritisierten Zustände in der „W. \nM. „ legt er einen von ihm selbst verfassten Erfahrungsbericht und einen \nZeitungsartikel aus der Kreiszeitung X. vom 13. Januar 2005 vor, der sich \nkritisch mit den Verhältnissen in einem Altenpflegeheim befasst; hierzu führt der \nKläger aus, dass es sich bei diesem Heim um die früher von ihm bewohnte „W. \nM. „ handele.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter entsprechender Änderung seines \nBescheides vom 20. Oktober 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 zu verpflichten, \ndie ungedeckten Heimpflegekosten für den Aufenthalt des \nKlägers im Seniorendomizil „Haus T. „ für die Zeit ab dem 1. \nAugust 2003 vollständig aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, \nund zwar betreffend die Pflegestufe 1 ab dem 01.08.2003 bis \n08.09.2003 und die Pflegestufe 2 ab dem 09.09.2003, ferner, \ndie Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, \ndie er weiter erläutert und vertieft.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hat auch in der Sache in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten \nvom 20. Oktober 2003 in der Fassung seines hierzu erlassenen \nWiderspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO ). Allerdings ist die Sache nicht \nspruchreif; insbesondere steht dem Beklagten bei der Entscheidung Ermessen zu, so \ndass er nur zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten war ( § 114 VwGO ).\n\n18\n\nDabei legt das Gericht als streitgegenständlich den Zeitraum vom 1. August 2003 \n- dem Monat, in welchem der Kläger das Seniorendomizil „Haus T. „ bezogen hat \n- bis zum Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist - \nvorliegend Februar 2004 - zugrunde und legt den Antrag entsprechend aus. Denn \ngrundsätzlich unterliegt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur in dem \nzeitlichen Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, in welchem der Träger der \nSozialhilfe den Hilfefall geregelt hat; das ist das Ende des Monats, in welchem der \nWiderspruchsbescheid ergangen ist. \n\n19\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. statt vieler VG Münster, \nUrteil vom 17. Oktober 2002 - 11 K 1903/99 - m. w. N.\n\n20\n\nAllerdings kann etwas anderes ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn \nerkennbar ist, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall ausdrücklich auch für \neinen über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Zeitraum \ndauerhaft hat regeln wollen. Das Gericht geht im vorliegenden Fall hiervon indes \nnicht aus; der Wortlaut der angegriffenen Entscheidungen enthält keine \ndahingehenden hinreichend sicheren Anhaltspunkte\n\n21\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 2001 - 16 A \n5644/99 - in FEVS 53, 310;\n\n22\n\nvielmehr ist davon auszugehen, dass eine erneute Entscheidung getroffen \nwerden kann, wenn neue, geänderte Verhältnisse vorliegen. Es besteht deshalb kein \nAnlass anzunehmen, dass der Beklagte seiner Regelung eine andere zeitliche \nWirkung beimessen wollte als sie Entscheidungen über das Bestehen eines \nAnspruches auf Sozialhilfe von der Rechtsprechung üblicherweise zugemessen \nwird.\n\n23\n\nDer so verstandene Klageantrag ist indes nicht in vollem Umfang begründet, weil \nsich jedenfalls keine Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahingehend \nfeststellen lässt, dass jede andere als die vom Kläger begehrte Entscheidung \nrechtswidrig wäre („Ermessensreduzierung auf Null\"). \n\n24\n\nDer Anspruch des Klägers auf Übernahme der Heimpflegekosten bestimmt sich \nnach den §§ 68 i. V. m. 3 BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden \nFassung. Dabei ist unstreitig, dass der Kläger auf Grund seiner Erkrankung zum \nPersonenkreis des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört; es ist weiter unstreitig, dass er \ngrundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten \nhat. Allerdings ist nicht erkennbar, dass dieser Anspruch auf die Übernahme der \nKosten für die Unterbringung im Seniorendomizil „Haus T. „ gerichtet ist.\n\n25\n\nDas Gericht folgt der Auffassung des Klägers nicht, wonach ihm ein weiterer \nVerbleib in dem Seniorenheim „W. M. „ nicht zuzumuten war und der \nBeklagte schon deshalb die - höheren - Kosten für seinen Aufenthalt im „Haus T. \n„ zu übernehmen hat. Aus dem Vorbringen des Klägers ist insgesamt nichts \nerkennbar geworden, was es aus der Sicht des Gerichts als zwingend erforderlich \nerscheinen lässt, den Aufenthalt in der „W. M. „ zu beenden. Soweit der \nKläger vorgetragen hat, seine Behandlung durch das Pflegepersonal in der „W. \nM. „ sei unzulänglich und unfreundlich gewesen, ergibt sich aus der vom \nBeklagten hierzu eingeholten Stellungnahme des Heimleiters des genannten \nSeniorenheimes, dass die dortigen Pflegekräfte sich bemüht haben, die Wünsche \ndes Klägers zu erfüllen, und dass vielmehr der Kläger ein schwieriger Heimbewohner \ngewesen sei, der durch seine Unzufriedenheit und seine Sonderwünsche aufgefallen \nsei. Insgesamt vermag das Gericht diesen Schilderungen wie auch insbesondere \ndem vom Kläger vorgelegten „Erfahrungsbericht\" nichts zu entnehmen, was dazu \nführen könnte, seinen weiteren Verbleib in der „W. M. „ als unzumutbar zu \nbewerten. Die von ihm geschilderten Unzuträglichkeiten dürften vielmehr in dieser \noder anderer Form häufiger vorkommen und von vielerlei Faktoren abhängen. \nInsbesondere die in dem Erfahrungsbericht des Klägers aufgeführte Kritik macht \ndeutlich, dass der Kläger tatsächlich ein außergewöhnlich anspruchsvoller \nHeimbewohner zu sein scheint, der hinsichtlich dessen, was er als ihm zustehend \nbetrachtet, und an die ihn versorgenden Pflegekräfte hohe Anforderungen stellt und \ndarüber hinaus auch kleinere Unzuträglichkeiten als außergewöhnlich \nschwerwiegend bewertet. Jedenfalls lässt sich auch aus seinen eigenen \nSchilderungen nichts für die von ihm behauptete „Mobbing-Situation\" herleiten. \nAusgehend hiervon ist kein Grund dafür erkennbar, das Heim zwingend verlassen \nund ein anderes Seniorenheim bewohnen zu müssen. Etwas anderes ergibt sich \nauch nicht auf Grund des von dem Kläger vorgelegten Zeitungsartikels, in welchem \nkritikwürdige Zustände in einem Pflegeheim geschildert werden. Denn abgesehen \ndavon, dass es lediglich die Behauptung des Klägers, es handele sich dabei um die \nvon ihm ursprünglich bewohnte „W. M. „, allerdings keinerlei Belege für diese \nBehauptung gibt, hat der Kläger gerade solche wie die in diesem Artikel \ngeschilderten Ereignisse selbst nicht als Grund für seinen angestrebten \nHeimwechsel vorgetragen. Er hat zu keiner Zeit behauptet, dass ihm persönlich \nDefizite in der Pflege, wie sie in dem angeführten Zeitungsbericht geschildert werden, \nwiderfahren seien. Nach alledem war es für den Kläger aus der Sicht des Gerichts \ndurchaus zumutbar, seinen Aufenthalt in der „W. M. „ fortzusetzen. Deshalb \nlässt sich auch eine Verpflichtung des Beklagten, die - höheren - Kosten für einen \nAufenthalt des Klägers in einem anderen Seniorenheim etwa deshalb zu \nübernehmen, weil dem Kläger ein Verbleib in dem von ihm ursprünglich bezogenen \nSeniorenheim nicht zuzumuten gewesen wäre, nicht feststellen. \n\n26\n\nSelbst wenn man nach dem Vorstehenden davon ausgeht, dass der Umzug des \nKlägers in ein anderes Seniorenheim nicht zwingend geboten war, ist die Regelung \ndes § 3 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Diese Vorschrift regelt das „Wunschrecht\" \ndes Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe, sie betrifft das „Wie\" der \nHilfeleistung. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n2. September 1993 - 5 C 50.91 -, FEVS 44, 322 (325).\n\n28\n\nNach § 3 Abs. 2 BSHG soll Wünschen des Hilfeempfängers entsprochen werden, \nsoweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich - entsprechend der \nVorschrift des § 3 Abs. 1 BSHG - nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor \nallem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den \nörtlichen Verhältnissen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 13.92 -, \nFEVS 45, 408 (412).\n\n30\n\nDie Besonderheit im Falle des Klägers besteht in seiner schwerwiegenden \nErkrankung, die - insbesondere im Vergleich mit anderen Personen seines Alters - zu \ngravierenden Beeinträchtigungen und Einschränkungen in der Gestaltung seines \nLebens führt; hieraus dürften auch die bei ihm teilweise feststellbaren besonderen \nEmpfindlichkeiten und Ansprüche betreffend das Pflegepersonal und die ihm \nzukommende Pflege herrühren. Diese Umstände lassen seinen Wunsch, in einem \nUmfeld leben zu können, in welchem seine Besonderheiten respektiert werden und \nseinen Wünschen weitestgehend Rechnung getragen wird, als angemessen im \nSinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG erscheinen. \n\n31\n\nNach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG braucht der Träger der Sozialhilfe allerdings auch \nangemessenen Wünschen nicht zu entsprechen, wenn deren Erfüllung mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Dabei ist zwar zunächst ein reiner \nKostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen - geeigneten und \nzumutbaren - Hilfeangeboten vorzunehmen; die Frage nach der Verhältnismäßigkeit \nder Mehrkosten erschöpft sich allerdings nicht in dem rein rechnerischen \nKostenvergleich (hier zwischen den Kosten, die für den Aufenthalt in der „W. \nM. „ entstanden sind und denjenigen, die für den Aufenthalt im „Haus T. „ \nanfallen). Die Verhältnismäßigkeit betrifft nämlich die Relation zwischen der \ngewünschten Gestaltung der Hilfe und den damit verbundenen Mehrkosten, die zu \ndem angestrebten Anwendungszweck nicht außer Verhältnis stehen dürfen. Der \nMehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG verlangt daher auch eine \nwertende Betrachtungsweise. Zu berücksichtigen ist vor allem das Gewicht, dass der \nvom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine \nindividuelle Notsituation beizumessen ist. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 13.92 -, \na. a. O.\n\n33\n\nAusgehend hiervon sind zunächst die Mehrkosten rechnerisch zu ermitteln, um \nim Anschluss daran eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit diese rechnerisch \nermittelten Mehrkosten zu dem angestrebten Zweck im Verhältnis stehen. Die \nangegriffenen Bescheide des Beklagten erweisen sich insoweit gleich in zweifacher \nHinsicht als fehlerhaft: Zum einen ist schon die rechnerische Ermittlung unrichtig \nvorgenommen worden, zum anderen hat der Beklagte lediglich diese - unrichtig \nermittelten - Kosten zueinander in Verhältnis gesetzt, nicht aber die \n(angenommenen) Mehrkosten zu der Bedeutung, die die Unterbringung in dem \ngewünschten Heim für den Kläger hat. \n\n34\n\nBei der rein rechnerischen Ermittlung der Mehrkosten hat der Sozialhilfeträger \nnicht die bei einer Beachtung der Wünsche des Hilfeempfängers entstehenden \nKosten zu den - wie hier - zuvor angefallenen Kosten oder aber den bei irgendeiner \nanderen denkbaren Alternative anfallenden Kosten ins Verhältnis zu setzen. \nVielmehr hat der Sozialhilfeträger zuvor die Kosten zu ermitteln, die durchschnittlich \nfür die fragliche Leistung in einem größeren Umfeld anfallen. Insoweit ist - mit dem \nKläger und entgegen der Auffassung des Beklagten - durchaus auch darauf \nabzustellen, dass die Heimpflegekosten in anderen in der Nähe gelegenen, \nbeispielsweise größeren, Städten möglicherweise wesentlich höher liegen als die für \ndas „Haus T. „ aufzubringenden Kosten. Die bei einer Berücksichtigung der \nWünsche des Hilfesuchenden anfallenden Kosten - hier die Heimpflegekosten für die \nUnterbringung des Klägers im „Haus T. „ - sind dann mit den ermittelten \nDurchschnittswerten zu vergleichen.\n\n35\n\nVgl. Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 6. Auflage, § \n3, Randnrn. 35 f.\n\n36\n\nDabei dürften regelmäßig Kosten, die nicht mehr als 30 % über den ermittelten \nDurchschnittskosten liegen, ohne Weiteres als verhältnismäßig im Sinne des § 3 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG anzusehen sein\n\n37\n\nvgl. LPK, a. a. O.\n\n38\n\nSelbst wenn sich allerdings im vorliegenden Falle ergeben sollte, dass die \nMehrkosten, die für den Aufenthalt des Klägers im „Haus T. „ entstehen, mehr als \n30 % über den - vom Beklagten noch zu ermittelnden - Durchschnittskosten liegen, \nergibt sich hieraus nicht bereits, dass die Mehrkosten unverhältnismäßig wären; nach \ndem oben Ausgeführten hat der Beklagte dann eine wertende Entscheidung zu \ntreffen, bei der die entstehenden Mehrkosten mit der Bedeutung, die die \nHeimunterbringung für den Kläger hat, ins Verhältnis zu setzen sind. Dabei ist \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine Erkrankung in \ngravierendem Maße beeinträchtigt wird und deshalb die Ausgestaltung der Hilfe \ninnerhalb des Heimes, in dem er untergebracht ist, von außergewöhnlich hoher \nBedeutung für ihn ist.\n\n39\n\nSchließlich steht es im Ermessen des Sozialhilfeträgers, Mehrkosten selbst dann \nzu übernehmen, wenn jedenfalls die rechnerische Wertung ergibt, dass diese \nMehrkosten zunächst als unverhältnismäßig hoch erscheinen mögen. Auch insoweit \nerweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtswidrig, weil der Beklagte bei der \nBeurteilung der - von ihm angenommenen - Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten \nweder eine wertende Betrachtung mit Blick auf die Bedeutung der Unterbringung für \nden Kläger vorgenommen hat, noch gesehen hat, dass ihm ein Ermessensspielraum \nzusteht; vielmehr hat er, ausgehend von einer von ihm angenommenen - rein \nrechnerischen - Unverhältnismäßigkeit die Ablehnung der Kostenübernahme \nhinsichtlich der Mehrkosten für die einzig mögliche Entscheidung gehalten. Seinen \nBescheiden sind jedenfalls derartige Erwägungen nicht zu entnehmen. \n\n40\n\nAllerdings geht das Gericht bei einer Würdigung des Sachverhaltes und \ninsbesondere der besonderen, in der Person des Klägers liegenden Umstände \ngleichwohl nicht davon aus, dass die Übernahme der Kosten durch den Beklagten für \nden Aufenthalt des Klägers im „Haus T. „ in voller Höhe die einzig mögliche \nEntscheidung sein könnte und jede andere Entscheidung sich als rechtsfehlerhaft \nerweist, mithin das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert ist, die Kosten \nfür die Unterbringung des Klägers im „Haus T. „ in voller Höhe zu übernehmen. \nEin auf diese Kostenübernahme gerichteter Anspruch des Klägers lässt sich daher \nnicht feststellen. Der darauf gerichtete Klageantrag des Klägers war deshalb insoweit \nabzuweisen. \n\n41\n\nDie Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil das Verfahren durch komplexe \nund nicht einfach zu beurteilende Rechtsfragen gekennzeichnet ist, so dass aus der \nSicht einer verständigen Partei bereits im Vorverfahren anwaltliche Vertretung \ngeboten war.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt \nsich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-24/5-k-783-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-24/5-k-783-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272828","retrieved":"2026-07-09 02:43:48.639420+00:00"}}