{"status":"available","doknr":"OLD272976","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0411.4K558.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-11","aktenzeichen":"4 K 558/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. Juli 2002 (VV Heft 1 \nBlatt 47) und des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 verpflichtet, den \nRuhegehaltssatz für die in dem - ebenfalls vom 15. Juli 2002 datierenden - \nVersorgungsfestsetzungs-bescheid festgesetzte Versorgung der Klägerin ab dem \n1. November 2001 vorübergehend nach Maßgabe des § 14 a \nBeamtenversorgungsgesetz zu erhöhen sowie auf den zu leistenden \nNachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit (22. Januar 2003) Prozesszinsen in Höhe \nvon 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie im Jahr 1960 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen \nZurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2001 als \nStudienrätin im Dienst des beklagten Landes. Mit Festsetzungsbescheid vom \n19. November 2001 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW \n- LBV - die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Hierbei legte es eine \nruhegehaltsfähige Dienstzeit von 13,35 Jahren zu Grunde und errechnete einen \nerdienten Ruhegehaltssatz von 25,04 v. Hundert. Diesen erhöhte das LBV auf den \nMindestruhegehaltssatz von 35 v. H. und setzte die Versorgungsbezüge auf 2.249,56 \nDM fest. \n\n3\n\nMit am 13. Dezember 2001 beim LBV eingegangenem Antrag beantragte die \nKlägerin die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a \nBeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - und erklärte, dass sie aktuell weder eine \nVersichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch ein Einkommen im \nSinne des § 14 a Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG beziehe. Im Nachgang zu ihrem Antrag \nüberreichte sie eine vom 04. März 2002 datierende Auskunft der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte einschließlich eines \nVersicherungsverlaufs, der einen durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom \n19. Oktober 1995 durchgeführten Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte. Mit \nSchreiben vom 28. März 2002 forderte das LBV die Klägerin auf, einen Nachweis \ndarüber einzureichen, dass sie auf Grund eigener versicherungspflichtiger Zeiten \neinen Anspruch auf Rente habe. Mit Antwortschreiben vom 21. Mai 2002 wies die \nKlägerin darauf hin, dass bei der Prüfung des Erfordernisses des § 14 a Abs. 1 Nr. 1 \nBeamtVG, wonach der Beamte bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von \n60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt \nhaben muss, um in den Genuss der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltes \nzu kommen, eine Hinzurechnung der sich aus dem Versorgungsausgleich \nergebenden Wartezeiten zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 stimmte \ndas LBV dieser Rechtsansicht zu und bat um Vorlage einer entsprechenden, den \nVersorgungsausgleich berücksichtigenden Rentenauskunft. Die Klägerin überreichte \ndaraufhin eine Auskunft der BfA vom 09. Januar 1996, wonach sich aus der \nDurchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten eine zusätzliche \nWartezeit von 63 Kalendermonaten ergibt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 2002 lehnte das LBV den Antrag der Kläger auf \nvorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes mit der Begründung ab, der bei \nder Klägerin zugrunde gelegte 35%ige Mindestruhegehaltssatz sei einer Erhöhung \nnach § 14 a BeamtVG nicht zugänglich. Dieses folge daraus, dass die \nRuhegehaltssätze des amtsbezogenen Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 1 \nBeamtVG nicht „berechnet\", sondern als von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit \nunabhängige Mindestgröße im Gesetz festgelegt seien und deshalb nicht erhöht \nwürden.\n\n5\n\nMit Datum ebenfalls vom 15. Juli 2002 setzte das LBV die Versorgungsbezüge \nder Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2001 - bei \nBeibehaltung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 13,35 Jahren und des \nerrechneten Ruhegehaltssatzes von 25,04 v. H. und bei gleichzeitiger Erhöhung auf \nden Mindestruhegehaltssatz von 35% - anderweitig auf 2.317,41 DM (entsprechend \n1.210,83 Euro) fest.\n\n6\n\nGegen die Ablehnung des auf § 14 a BeamtVG gestützten Antrages mit \nBescheid vom 15. Juli 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Ausgehend von \nWortlaut und Entstehungsgeschichte des § 14 a BeamtVG sei die Rechtsansicht des \nBeklagten unzutreffend. § 14 a BeamtVG sei auf Grund der Änderung von \nsozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in das Gesetz aufgenommen worden, \ndenen zufolge ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit \ngrundsätzlich nur noch dann bestehe, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor \nEintritt der Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit \nPflichtbeiträgen belegt seien. Diese Voraussetzungen könne der Beamte - und so \nauch sie, die Klägerin - mangels versicherungspflichtiger Tätigkeit nicht erfüllen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 2002 wies das LBV darauf hin, seine ablehnende \nEntscheidung beruhe allein darauf, dass die kumulativ geforderten Voraussetzungen \ndes § 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Die 60-monatige Wartezeit in der \ngesetzlichen Rentenversicherung liege nach den eingereichten Unterlagen nicht vor. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 02. September 2002 verwies die Klägerin hierzu erneut auf \nden durchgeführten Versorgungsausgleich und überreichte eine aktuelle \nRentenauskunft der BfA vom 12. August 2002, worin die 60-monatige Wartezeit als \nerfüllt bezeichnet wird (Verwaltungsvorgang Heft 1, Blatt 67). Mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 wies das LBV den Widerspruch der \nKlägerin aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.\n\n9\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihre Argumentation aus \ndem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Sie verweist insbesondere vertiefend auf \ndie dem LBV vorgelegten Rentenauskünfte, aus denen sich ergebe, dass eine Rente \nwegen Erwerbsunfähigkeit deshalb verweigert werde, weil sie, die Klägerin, in den \nletzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht drei Jahre Pflichtbeiträge \naus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt habe. Eine \nRuhegehaltserhöhung entspreche daher dem Sinn und Zweck der Regelung in \n§ 14 a BeamtVG. Dass die 60-monatige Wartezeit insgesamt erfüllt sei, folge aus der \nDurchführung des Versorgungsausgleichs.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \ndes Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom \n15. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheides vom \n19. Dezember 2002 zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz für \ndie im ebenfalls vom 15. Juli 2002 datierenden \nFestsetzungsbescheid festgesetzte Versorgung der Klägerin ab \ndem 01. November 2001 vorübergehend nach Maßgabe des \n§ 14 a BeamtVG zu erhöhen, sowie ab Rechtshängigkeit auf \nden zu leistenden Nachzahlungsbetrag Prozesszinsen in Höhe \nvon 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu \ngewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und hält eine \nErhöhung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin deshalb nicht für zulässig, weil es \nsich um eine nach § 14 Abs. 4 BeamtVG gezahlte Mindestversorgung handele, bei \nder es sich nicht um einen Mindestruhegehaltssatz handele, sondern um einen \nGeldbetrag, der sich erst aus der Multiplikation des vorgegebenen \nRuhegehaltssatzes von 35% (oder 65%) mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen \nbzw. der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesG ergebe. Systematisch richtig \nsei es allein, den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz zu \nerhöhen und erst danach den Vergleich mit der Mindestversorgung \ndurchzuführen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, da die Beteiligten hierzu ihre Einverständnis erteilt haben.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. Juli 2002, mit welchem die von \nder Klägerin beantragte vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltes abgelehnt \nwurde, und der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass \nihr im Festsetzungsbescheid vom 15. Juli 2002 festgesetztes Ruhegehalt vom \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an vorübergehend nach einem nach \nMaßgabe des § 14 a Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - erhöhten \nRuhegehaltssatz bemessen wird.\n\n19\n\nGemäß § 14 a BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den \nRuhestand am 01. November 2001 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung \nvom 16. März 1999 (BGBl. I Seite 322), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes \nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom \n19. April 2000 (BGBl. I Seite 570) erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften \nberechnete Ruhegehaltssatz um 1 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für je \n12 Monate der anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, höchstens jedoch auf \n70%, wenn der Beamte vor Vollendung des 65 Lebensjahres in den Ruhestand \ngetreten ist, er bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 \nKalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, er \ndienstunfähig im Sinn des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder \nentsprechendem Landesrecht ist (die hierzu in § 14 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) \nenthaltene Alternative ist vorliegend nicht einschlägig), er einen Ruhegehaltssatz von \n70 v. H. noch nicht erreicht hat und er schließlich keine Einkünfte im Sinne des § 53 \nAbs. 7 BeamtVG bezieht. \n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin, die wegen Dienstunfähigkeit \nvorzeitig zur Ruhe gesetzt wurde, die keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 \nBeamtVG bezieht und die unter Berücksichtigung des \nVersorgungsfestsetzungsbescheides vom 15. Juli 2002 einen Ruhegehaltssatz von \n70 v. H. nicht erreicht hat, gegeben. Insbesondere ist auch auf der Grundlage der \nRentenauskunft vom 12. August 2002 davon auszugehen, dass die in § 14 a Abs. 1 \nNr. 1 BeamtVG geforderte rentenversicherungsrechtliche 60-monatige Wartezeit \nerfüllt ist. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Berücksichtigungsfähigkeit der \nanlässlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs der Klägerin \ngutgeschriebenen Kalendermonate,\n\n21\n\nvgl. hierzu: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, Kommentar, § 14 a Rdnr. 13.\n\n22\n\nHiervon geht der Beklage seinerseits auch aus, wie sich aus dessen Schreiben \nvom 27. Mai 2002 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt.\n\n23\n\nDem Erhöhungsbegehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese laut \nFestsetzungsbescheid vom 15. Juli 2002 die amtsbezogene Mindestversorgung \ngemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Höhe von 35 v. H. aus der Besoldungsgruppe \nA 13 erhält. Die bislang streitige Frage, ob der sogenannte Mindestruhegehaltssatz \nvon 35 v. H. gemäß § 14 a BeamtVG vorübergehend erhöht werden kann, ist in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr entschieden. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem diesbezüglichen Urteil vom 23. Juni 2005 \n- 2 C 25.04 -, auf das das Gericht die Beteiligten hingewiesen hat, ausdrücklich \nfestgestellt, dass auch der Mindestruhegehaltssatz ein im Sinne von § 14 a BeamtVG \n„nach den sonstigen Vorschriften berechneter Ruhegehaltssatz\" ist und zur \nBegründung Folgendes ausgeführt:\n\n24\n\n„Nach geltendem Recht besteht keine Rechtfertigung, \ndiejenigen Beamten, die nur Anspruch auf das sog. \namtsabhängige Mindestruhegehalt haben, von der \nbegünstigenden Wirkung des § 14 a BeamtVG teilweise oder \nganz auszuschließen.\n\n25\n\nDem Ruhegehalt, das die Klägerin bezieht, liegt ein \n\"berechneter Ruhegehaltssatz\" im Sinne des § 14 a Abs. 1 \nBeamtVG zugrunde. \"Ruhegehaltssatz\" ist der nach den §§ 4 ff. \nBeamtVG (gegebenenfalls auch nach Sondervorschriften) \nermittelte individuelle Vom-Hundert-Satz der ruhegehaltfähigen \nDienstbezüge; der dem Ruhegehalt zugrunde gelegt wird. Der \nRuhegehaltssatz knüpft an die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die \nneben den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der maßgebende \nFaktor für die Berechnung des Ruhegehaltes ist (vgl. § 4 Abs. 3 \nBeamtVG); er kann sich jedoch von der Dienstzeit lösen und \nabstrakt oder nach zeitunabhängigen Umständen festgelegt \nsein (vgl. § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 BeamtVG). \n\"Ruhegehaltssatz\" ist auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz \n2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen \nBemessungsgrundlage. Insoweit wird ebenfalls ein Vom-\nHundert-Satz bezeichnet, aus dem sich das Ruhegehalt \nergibt.\n\n26\n\nNicht nur bei dem das \"erdiente Ruhegehalt\" betreffenden \nRuhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch bei \ndem Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG \nhandelt es sich um einen \"berechneten\" Ruhegehaltssatz. \nBereits der Wortlaut des § 14 a BeamtVG spricht dafür, dass \nder individuell ermittelte und festgesetzte Ruhegehaltssatz stets \n\"berechnet\" ist, auch wenn er auf der Basis der Vom-Hundert-\nSätze des § 14 Abs. 4 BeamtVG gewonnen worden ist. Der \nFestsetzung des Ruhegehalts liegt nach § 14 BeamtVG ein \nmehrfacher Vergleich zugrunde: Zunächst ist das Ruhegehalt \ngemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der \nruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem sich daraus ergebenden \nRuhegehaltssatz \"exakt\" zu berechnen. Sodann ist das \namtsbezogene Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 \nBeamtVG auf der Grundlage des feststehenden \nRuhegehaltssatzes von 35 v.H. zu bestimmen. Da die \nBemessungsgrundlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 \nSatz 1 BeamtVG identisch sind, ergibt sich bereits aus einem \nVergleich der beiden Ruhegehaltssätze, welcher für die \nFestsetzung des Ruhegehalts maßgebend sein soll. Sodann ist \ndas sog. amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 \nSatz 2 BeamtVG zu berechnen. Da diesem eine andere \nBemessungsgrundlage zugrunde liegt, wird das Ruhegehalt \nnach den Vorgaben dieser Bestimmung ausgerechnet. \nÜbersteigt es den zuvor ermittelten Wert, ist der (Ruhegehalts-) \nSatz in Höhe von 65 v.H. nach dieser Bestimmung der gemäß \n§ 14 a Abs. 1 BeamtVG \"berechnete\" Ruhegehaltssatz, wobei \ngemäß der in § 14 a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten \nObergrenze nur ein geringer Spielraum für eine \nvorübergehende Erhöhung verbleibt.\n\n27\n\nDas \"Berechnen\" nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG muss sich \ndem Wortsinn nach` nicht auf die vier Grundrechenarten \nbeschränken, sondern kann auch weitere mathematische \nVerfahren umfassen. Zu diesen Operationen nach den Regeln \nder Algebra gehören die von § 14 BeamtVG geforderten \nVergleiche mehrerer Zahlenwerte. Der sich dabei ergebende \nRuhegehaltssatz ist im Sinne des § 14 a Abs. 1 BeamtVG \nebenfalls \"berechnet\". § 14 a BeamtVG fordert eben nicht, dass \ndas Ruhegehalt \"erdient\" und ausschließlich nach § 14 Abs. 1 \nBeamtVG bestimmt ist. Anders als in § 14 Abs. 4 Satz 4 und \nAbs. 5 Satz 1 BeamtVG wird in § 14 a Abs. 1 BeamtVG auf \ndiesen Begriff nicht abgestellt. § 14 a Abs. 1 BeamtVG kennt \nweder den Begriff \"erdient\" noch enthält die Regelung einen \nVerweis auf § 14 Abs. 1 BeamtVG. Schon diese im Wortlaut \ndes Gesetzes auszumachende Differenzierung spricht für das \nAuslegungsergebnis.\n\n28\n\nDass der amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz im \nWortsinne des § 14 a BeamtVG \"berechnet\" ist, entspricht im \nÜbrigen der Entstehungsgeschichte der Norm. § 14 Abs. 4 \nSatz 1 BeamtVG ist gemeinsam mit der Umstellung der \ndegressiven Ruhegehaltsskala auf die lineare \nRuhegehaltstabelle durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur \nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger \ndienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften \n(BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl 1 S. 2218) \neingefügt worden. Der Mindestsatz ist an die Stelle des \nfrüheren Sockelruhegehaltssatzes von 35 v.H. für die ersten \nzehn Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit getreten. Insoweit ist \nim Ergebnis die bis zum 31. Dezember 1991 geltende \nRechtslage übernommen worden (vgl. GKÖD, Stand: Mai 2005, \nO § 14 Rn. 57). Nach zu jener Zeit einhelliger Auffassung war \nder Sockelruhegehaltssatz in Höhe von 35 v.H. \"berechnet\" im \nSinne des § 14 a BeamtVG (vgl. z.B. Ziff. 2.1 Buchst. a des \nRundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom \n27. Januar 1986; abgedruckt bei Plog/ Wiedow/Bayer, \nBBG/BeamtVG, Stand: April 2005, zu § 14 a BeamtVG). Dass \ndieses dem Gesetzgeber bekannte Begriffsverständnis durch \ndie \"gesetzessystematische Verschiebung\" korrigiert werden \nsollte oder aus sonstigen Gründen in das Gegenteil verkehrt \nworden sein könnte, ist nicht erkennbar.\n\n29\n\nDie Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 14 a \nBeamtVG gebieten es, auch das nach § 14 Abs. 4 BeamtVG \nberechnete Mindestruhegehalt vorübergehend zu erhöhen, \nwenn die gesetzliche Rente noch nicht gezahlt wird. Wie der \nerkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. April 2000 \n- BVerwG 2 C 25.99 - (BVerwGE 111, 93, 96 f.) ausgeführt hat, \nerhöhen gemäß § 14 a BeamtVG solche Zeiten vorübergehend \nden Ruhegehaltssatz, für die auf einer Versicherungspflicht \nberuhende Ansprüche aus der gesetzlichen \nRentenversicherung begründet worden sind, ohne dass der \nTräger der Rentenversicherung zeitgleich zu dem Ruhegehalt \nzu leisten hat. § 14 a BeamtVG ursprünglicher Fassung ist \ndurch Art. 2 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung \nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 \n(BGBI I S. 2466) vor dem Hintergrund vorangegangener \nEinschränkungen im Recht der Rentenversicherung eingefügt \nworden. Da nach dem Haushaltsbegleitgesetz vom \n22. Dezember 1983 (BGBI 1 S. 1532) eine Rente wegen \nBerufs- oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann \nbeansprucht werden konnte, wenn von den letzten 60 \nKalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder \nErwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit \nPflichtbeiträgen belegt waren, blieben Beamte vor Vollendung \ndes 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente in aller \nRegel ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen. \nDiese waren häufig deshalb geringer, weil durch die späte \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis und dem vorzeitigen \nEintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre berücksichtigt \nwerden konnten. Dem sollte durch die neue Vorschrift \n\"entgegengewirkt\" werden (vgl. BTDrucks 10/4225 S. 21).\n\n30\n\n§ 14 a BeamtVG greift über das System der \nBeamtenversorgung hinaus und gleicht versorgungsrechtlich \nNachteile aus, die wegen der unterschiedlichen \nVoraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung \nund aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten können, \nwährend' der ein Besoldungsanspruch nicht mehr besteht, die \nbeamtenrechtlichen Versorgungsansprüche wegen der \naußerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses \nverbrachten Zeiten einer Erwerbstätigkeit gering sind und die \nfür Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend \nden erworbenen Anwartschaften in der Sozialversicherung \nnoch nicht ausgeschöpft werden können. Danach soll § 14 a \nBeamtVG solchen Einbußen entgegenwirken, die durch einen \n\"Statuswechsel\" und den dadurch bedingten Wechsel des \nSystems der Alterssicherung eintreten. Die \"Versorgungslücke\", \ndie sich aus dem niedrigeren Ruhegehalt und dem \nvorübergehenden Ausschluss des Beamten von einer \ngesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand \nergibt, wird dadurch geschlossen, dass für jeweils 12 \nKalendermonate einer Pflichtversicherung der Ruhegehaltssatz \nvorübergehend - in der Regel bis zum Bezug der Altersrente - \num einen bestimmten Vom-Hundert-Satz erhöht wird.\n\n31\n\nAllerdings wird der Beamte nicht so gestellt, als hätte er \nAnspruch auf eine Rente. Er erhält keinen Zuschlag zum \nRuhegehalt in Höhe dieses Betrages; vielmehr erfolgt der \nAusgleich durch Erhöhung des Ruhegehaltssatzes - nach der \nfrüheren hier noch maßgebenden Fassung des § 14 a Abs. 2 \nSatz 1 BeamtVG - um 1 v. H. für ein Jahr der \nanrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten. Dieses \n\"Entgegenwirken\" nach den Strukturprinzipien des \nBeamtenversorgungsrechts schließt in der Regel einen \nvollständigen Ausgleich aus. Stattdessen hat der Gesetzgeber \nfür ein Pflichtbeitragsjahr bei der vorübergehenden Erhöhung \ndes Ruhegehaltssatzes normativ typisierend einen maßvollen \nSteigerungssatz in Höhe von 1 v. H. der ruhegehaltfähigen \nDienstbezüge festgelegt. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes \num 1 v.H. pro anno bleibt deutlich hinter dem Steigerungssatz \ngemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG (1,875 v. H. nach früherem \nRecht) zurück. Schon nach dem gesetzessystematischen \nStandort des § 14 a BeamtVG im Anschluss an die \nBerechnungsregelungen des § 14 BeamtVG geht es nicht um \neine Erweiterung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die in §§ 6 \nbis 13 BeamtVG geregelt ist.\n\n32\n\nVielmehr wird entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut \nder nach \"sonstigen\" Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz \nerhöht, um diejenigen zu schützen, die aus einer \nrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in eine \nversorgungsberechtigende Tätigkeit gewechselt sind und \nvorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen.\n\n33\n\nDie Ausgleichsfunktion der vorübergehenden Erhöhung des \nRuhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG entfällt nur dann, \nwenn die Obergrenze des Abs. 2 Satz 2 (70 v.H. nach früherem \nRecht) überschritten wird. Eine Untergrenze ist nicht \nvorgegeben. § 14 a BeamtVG begünstigt auch und gerade \ndiejenigen, die Versorgungsbezüge nach dem Mindestsatz \nerhalten. Diese Gruppe muss bis zum Erreichen des \nRenteneintrittsalters ebenfalls auf (Renten-) Bezüge verzichten, \ndie sie nach Erreichen der Altersgrenze neben ihren \nungeschmälert weitergezahlten Versorgungsbezügen erhält. \nWürden diese Beamten auf den nach § 14 Abs. 1 BeamtVG \nermittelten Ruhegehaltssatz verwiesen, liefe die Erhöhung nach \n§ 14 a BeamtVG ganz oder teilweise leer. Dies stünde in \ndeutlichem Widerspruch zu der Zielsetzung der \nvorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach \n§ 14 a BeamtVG und zu der verfassungsrechtlichen Bedeutung \ndes Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 \nBeamtVG.\n\n34\n\nDie amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 v. H. \nder jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 \nBeamtVG dient der Sicherstellung einer nach \nverfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessenen \nMindestalimentation (vgl. BTDrucks 11/5136 S.23). Mit diesem \nSinngehalt des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wie auch mit der \nversorgungsrechtlichen Bedeutung des § 14 a BeamtVG ist die \nAuffassung des Berufungsgerichts unvereinbar, beide \nVorschriften dienten \"der Konkretisierung der allgemeinen \nFürsorgepflicht des Dienstherrn\" und es sei ausgeschlossen, \n\"einen Beamten mit nur sehr geringer aktiver Dienstzeit \nzweimal fürsorgerechtlich zu\"begünstigen ...\". Die \nMindestversorgung. nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist \nweder Sozialleistung noch Fürsorgeleistung. Aus dem \nAlimentationscharakter der Mindestversorgung folgt vielmehr, \ndass auch sie im Beamtenstatus \"erdient\" ist. Allerdings setzt \nsie keine genau bestimmte Dienstzeit voraus, sondern \nkennzeichnet den geringsten Umfang der Versorgung, wenn - \nwie im Regelfalle - die Mindestdienstzeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 BeamtVG von fünf Jahren absolviert und nach § 14 Abs. 1 \nBeamtVG noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht \nworden ist, die einen Ruhegehaltssatz von mehr als 35 v. H. \nermöglicht. Die amtsbezogene Mindestversorgung folgt \nunmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als \nhergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 \nAbs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfGE 3, 58, 160; \nBVerfGE 46, 97, 117; BVerfGE 70, 69, 79). Sie bringt die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen \n(BVerfGE 61, 43, 58; BVerfGE 76, 256, 324 f.; Urteil vom 19. \nFebruar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 \nBeamtVG Nr. 8) sowie der (bedarfs-)angemessenen \nVersorgung (vgl. BVerfGE 44, 249, 263; BVerfGE 81, 363, 383 \nff.; BVerfGE 99, 300, 314 ff.) zur Geltung.\n\n35\n\nDas Gebot, den Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 \nSatz 1 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen, gibt den \nPflichtversicherungszeiten nach § 14 a BeamtVG in aller Regel \nauch kein höheres Gewicht als den ruhegehaltfähigen \nDienstzeiten gemäß § 6 BeamtVG. Zwar könnte der \namtsbezogene Mindestruhegehaltssatz nicht wegen Zeiten \nnach §§ 6 ff. BeamtVG erhöht werden. Die erheblich \nabweichende Staffelung der Sätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG \nund nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG hat jedoch zur Konsequenz, \ndass selbst bei einer deutlich längeren Pflichtversicherungszeit \nund einer geringeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit die \nAufstockung des Mindestruhegehaltssatzes gemäß § 14 a \nBeamtVG allenfalls in besonderen Ausnahmefällen einen \nAnspruch auf ein höheres Ruhegehalt verleiht, als dies bei \neiner (fiktiven) Einbeziehung der Zeit nach § 14 a BeamtVG in \ndie ruhegehaltfähige Dienstzeit der Fall wäre.\"\n\n36\n\nDem schließt sich das Gericht an. Die Ausführungen des Beklagen im Schriftsatz \nvom 28. März 2006 stellen die ausführliche und überzeugende Begründung der oben \ngenannten Entscheidung nicht in Frage und geben keinen Anlass zu einer \nabweichenden Beurteilung.\n\n37\n\nDer Anspruch auf Gewährung der beantragten Prozesszinsen ergibt sich aus \neiner entsprechenden Anwendung von § 291 BGB.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 \nSatz 1 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-11/4-k-558-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":42},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":26},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-11/4-k-558-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272976","retrieved":"2026-07-09 02:44:00.640708+00:00"}}