{"status":"available","doknr":"OLD273086","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0406.9L200.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"9 L 200/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.478,57 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beurteilende\nAntrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 439/06 vom 1.\nMärz 2006 gegen die Vergnügungssteuerbescheide des\nAntragsgegners vom 6. Juli 2005 (St.-Nr.: 6001.1004.2983) in\nder Gestalt, die sie infolge des Widerspruchsbescheides vom\n14. Februar 2006 (nämlich durch die \"berichtigten\nVergnügungssteuerbescheide\" vom 15. Februar 2006) erhalten\nhaben, anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Allerdings ist der Antrag zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller den\nAnforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO genügt. Er hat vor seinem Gesuch um\nGewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes um Vollziehungsaussetzung\ndurch den Antragsgegner nachgesucht. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner\nabgelehnt.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag auch nicht deshalb\nunzulässig, weil der Antragsteller gegen die \"berichtigten\nVergnügungssteuerbescheide\" vom 15. Februar 2006 kein (erneutes)\nWiderspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO eingeleitet hat. Einer erneuten\nWiderspruchseinlegung bedurfte es nicht. Die \"Berichtigungsbescheide\" vom 15.\nFebruar 2006 beinhalten die lediglich zahlenförmige Umsetzung der vom\nAntragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 getroffenen\nRegelung dahin, auf den - vollumfänglichen - Widerspruch des Antragstellers gegen\ndie ursprünglichen Vergnügungssteuerbescheide vom 6. Juli 2005 hin die\nSteuerfestsetzungen teilweise zu ändern und den Widerspruch im übrigen\nzurückzuweisen. Hiergegen - soweit nämlich seinem Widerspruch nicht entsprochen\nworden ist - ist der Antragsteller zutreffend (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, 73 und 74\nVwGO; Umkehrschluss aus § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) und fristgerecht mit der\nAnfechtungsklage vorgegangen. Nichts anderes zeigt auch die dem\nWiderspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 inhaltlich zutreffend beigefügte\nRechtsmittelbelehrung auf.\n\n7\n\n2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n8\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen, da keine ernstlichen\nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerfestsetzungen vom 15.\nFebruar 2006 bestehen und deren Vollziehung für den Antragsteller auch keine\nunbillige Härte bedeutet.\n\n9\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Abgabensachen nur\ndann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein\nErfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die\nhierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die\nmit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im\nsummarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die\nder Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides\ngeltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als\noffensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen\ngetroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit\nes dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde\nliegenden gemeindlichen Satzungen geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit\nals Rechtsnorm auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte\nfür eine Unwirksamkeit der Satzung(en) bei summarischer Prüfung geradezu\naufdrängen.\n\n10\n\n- Std. Rechtsprechung, vgl. etwa in Streitverfahren wegen\nVergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen: VG Münster,\nBeschluss vom 5. Juli 2005 - 9 L 493/05 -; bestätigt durch OVG\nNRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 14 B 1228/05 -.\n\n11\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit der nunmehr erfolgten\n- korrigierten - Heranziehung des Antragstellers zu Vergnügungssteuern für\nTanzveranstaltungen in seinem Betrieb \"I. \" für die hier in Rede stehenden\nZeiträume (von Januar 2000 bis Juni 2005 einschließlich) nicht ernstlich\nzweifelhaft.\n\n12\n\nDie angefochtenen Festsetzungen von Vergnügungssteuern für gewerbliche\nTanzveranstaltungen finden, soweit sie sich auf den Zeitraum von Januar 2000 bis\nDezember 2002 beziehen, ihre Rechtsgrundlage schwerpunktmäßig in den\nRegelungen des Vergnügungssteuergesetzes sowie der hierauf bezogenen\nVergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 14. November 1988 (Abl. 1988,\n159) in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Änderungssatzungen vom 26. Juli 1993\nund vom 20. Dezember 2001). Für die Folgezeit von Januar 2003 bis Juni 2005 ist\ndie Vergnügungssteuer in den auf dem Kommunalabgabengesetz beruhenden\nRegelungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 13. Dezember\n2002 (Abl. 2002, 227; ab Januar 2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom\n10. Dezember 2004, Abl. 2004, 318) bestimmt.\n\n13\n\nSoweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes und auch in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren darauf beruft,\ndie Erhebung von Vergnügungssteuern für Tanzveranstaltungen auf der - hier\nangewandten - pauschalierten Grundlage nach der Größe der Veranstaltungsfläche,\n§ 2 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung Fassungen 1988/1993, § 7 der Satzung\nvom 13. Dezember 2002/ 10. Dezember 2004, sei namentlich im Hinblick auf die\njüngste Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u.a. -\nzur Gültigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Besteuerung von Spielautomaten mit\nGewinnmöglichkeit zweifelhaft, kann er damit keine ernstlichen Zweifel an dem\nGeltungsanspruch der hier relevanten gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen\nRegelungen wecken. \n\n14\n\nDas Gericht hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2005 a.a.O.\nfolgendes ausgeführt:\n\n15\n\n\"Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Inhalt der hierzu unter dem 13. April 2005\nherausgegebenen Pressemitteilung 20/2005 und auch nach dem Inhalt der nunmehr vollständig\nvorliegenden Entscheidungsgründe des im Verfahren 10 C 5.04 ergangenen Urteils die Anlegung\neines Stückzahlmaßstabs als Ersatzmaßstab für die Besteuerung von Spielautomaten nicht von\nvornherein als rechts- oder verfassungswidrig angesehen, sondern diesen Maßstab bezogen auf\nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur an besondere Voraussetzungen geknüpft. Bezüglich der\nSpielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit verbleibt es nach der genannten Pressemitteilung ohnehin\nunverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.\n\n16\n\nZu der hier in Rede stehenden Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen (mit\noder ohne Erhebung von Eintrittspreisen) hat sich das BVerwG unmittelbar ohnehin nicht geäußert. Es\nhat in dem im Verfahren 10 C 5.04 ergangenen Urteil allerdings auf Blatt 22 des\nEntscheidungsumdrucks Bezug genommen auf sein Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 - zur\nPauschsteuer als Auffangsteuer. Gerade in diesem Urteil, das dem Verfahrensbevollmächtigten\nbekannt ist, sind die auch in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster zur Besteuerung von\nTanzveranstaltungen zugrunde gelegten Maßstäbe (Kartensteuer bzw. Pauschsteuer, auch soweit\nletztere einen höheren Steuerbetrag ergibt) als rechtlich beanstandungsfrei beurteilt worden. Auf die\ndortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund\nkann jedenfalls davon, die hier zu betrachtenden Steuermaßstäbe seien handgreiflich fehlsam, nicht\ngesprochen werden.\"\n\n17\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in\nseinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 27. Oktober 2005 a.a.O.\nfolgendes bemerkt:\n\n18\n\n\"Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem Begehren der\nAntragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Nach dem\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, KStZ 2004, 233, auf das auch\ndas Verwaltungsgericht hingewiesen hat, kann die Gemeinde die Vergnügungssteuer bei Diskotheken\nals am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer und daneben als Auffangtatbestand auch in der Form\neiner an die Raumgröße der Veranstaltungsstätte anknüpfenden Pauschsteuer erheben. Soweit die\nAntragstellerin geltend macht, aus den neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom\n13. April 2005 folge, dass sich die Vergnügungssteuer grundsätzlich am Verbrauch zu orientieren\nhabe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.\nApril 2005 lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht die zitierte Entscheidung aus dem Jahre 2004\nals überholt ansieht. Die Antragstellerin weist weiter auf erhebliche Umsatzunterschiede in ihrem\nBetrieb hin und macht geltend, diese Unterschiede seien in der Entscheidung des\nBundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 nicht angesprochen worden. Würden sie berücksichtigt,\nsei die jetzt vorgenommene pauschale Besteuerung unzulässig. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt bei\nder hier nur angebrachten summarischen Überprüfung nicht die Anordnung der aufschiebenden\nWirkung der Klage. Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen knüpft nicht an den Umsatz,\nsondern an den Besuch der Veranstaltung an. Ein Steuermaßstab, der in diesem Zusammenhang den\nUmsatz berücksichtigen würde, wäre im Übrigen wiederum ein pauschaler Maßstab.\"\n\n19\n\nGesichtspunkte, die im vorliegenden Verfahren eine hiervon abweichende\nBeurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht aufgezeigt worden. \n\n20\n\nVgl. zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster auch OVG\nNRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04 -.\n\n21\n\nHinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten - jetzigen - Steuerfestsetzungen\ngegenüber dem Antragsteller bestehen gleichfalls keine offensichtlich\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n22\n\nDie Einstufung der in dem Lokal \"I. \" des Antragstellers jedenfalls seit dem\nJahre 2000 durchlaufend an Donnerstagen (\"Seniorentanz\") und Sonntagen\n(\"Tanztee\") durchgeführten Tanzveranstaltungen für Senioren als der\nVergnügungssteuer unterliegende \"gewerbliche Tanzveranstaltungen\" (§ 2 Nr. 1\nVStG NRW; § 1 Nr. 1 VSteuersatzung der Stadt Münster in den jeweiligen\nFassungen) liegt nach der Beurteilung auch des Gerichts nach Lage der Dinge auf\nder Hand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die hierauf bezogenen\nAusführungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners verwiesen. Dass bei\ndiesen unbeschränkt publikumsoffenen Veranstaltungen die lebensälteren\nTeilnehmer neben dem Tanzvergnügen auch Gelegenheit gefunden haben mögen,\nin geselliger Runde früher erlernte tänzerische Fähigkeiten wieder aufzufrischen oder\nauch solche für bestimmte Tänze erstmals in gemeinsamer Runde zu erwerben,\nhierauf bezogen etwa auch eine dieses begleitende Person (\"Übungsleiter\") zugegen\ngewesen sein soll und möglicherweise als Bestandteil der Veranstaltung \"teilweise\"\ninformelle \"Tanzturniere\" stattgefunden haben sollen, ändert an dem wesentlichen\nCharakter der Veranstaltung als gewerbliche Tanzveranstaltung in dem\nGaststättenbetrieb des Antragstellers nichts. Gleiches gilt für die vom Antragsteller\nhervorgehobenen positiven Effekte des Tanzens, die als Förderung der körperlichen\nErtüchtigung der Senioren und als therapeutische Wirkung auf das Wohlbefinden\nälterer Menschen beschrieben werden. Von einer nicht auf den Gewerbebetrieb des\nAntragstellers bezogene Tanzsportveranstaltung zu sprechen, ist abwegig, wie im\nübrigen auch die vom Antragsgegner ermittelten Rahmenbedingungen der\nVeranstaltungen belegen (Aushang, Tischkarten, Abläufe der jeweiligen\nVeranstaltungen). Nichts anderes zeigt der Internet-Auftritt des Betriebes\n(www.I. -muenster.de). Die dortige \"Chronik 1882 - 1999\" führt diese\nTanzveranstaltungen selbst als abrundendes Angebot der Gaststätte neben den\nweiteren dortigen gastronomischen und sonstigen Angeboten auf.\n\n23\n\nDamit unterliegt zugleich keinen Zweifeln, dass der Antragsteller - und nicht der\nnach eigenem Bekunden \"lose Zusammenschluss älterer Menschen\", selbst wenn\nsich hieraus im Laufe der Zeit eine gewisse Verfestigung im Teilnehmerkreis ergeben\nhaben mag - diese Veranstaltungen auch gewerblich, nämlich als für seinen Betrieb\ngewinnorientiert, betrieben hat und damit steuerpflichtiger Veranstalter ist.\n\n24\n\nDie angegriffenen Steuerfestsetzungen, differenziert nach\nVeranstaltungstagen/Zeiträumen und bemessen nach der satzungsmäßig\nmaßgeblichen Größe der genutzten Fläche als pauschalierter Steuermaßstab,\nunterliegen schließlich auch der Höhe nach keinen ernstlichen Zweifeln. Dass der\nAntragsgegner nach entsprechenden umfangreichen Ermittlungsbemühungen, wozu\nneben mehreren Anfragen beim Antragsteller auch zwei durchgeführte\nOrtsbesichtigungen gehört haben, zeitlich unaufgeklärt gebliebene Lücken wegen\nder Zahl der Veranstaltungstage abschätzend - unter Herausnahme hoher Feiertage\n- der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, ist aus den Gründen des\nWiderspruchsbescheides rechtlich unbedenklich. Der Vorhalt des Antragstellers, der\nAntragsgegner habe eine unzureichende Sachermittlung betrieben, geht nach dem\ndokumentierten Verfahrensablauf fehl. So hat es etwa dem Antragsteller oblegen, die\nseine Betriebsführung betreffenden angeblichen Ausfallzeiten (angeführt ohne\nnähere Darlegung: Familienfeiern, Betriebsferien pp.) anforderungsgemäß zu\npräzisieren. Soweit solche Angaben vom Antragsteller schließlich im Verlauf des\nVerfahrens gemacht worden sind, hat sie der Antragsgegner mit seinen im\nWiderspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen berücksichtigt.\n\n25\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für den\nAntragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen\ngebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es\nentspricht damit der Wertung des Gesetzgebers, dass bei Abgabensachen im Zweifel\nzunächst die Zahlung zu erbringen ist und das Risiko, möglicherweise zu Unrecht in\nVorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B\n2712/04; Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -,\nNVwZ-RR 1993, 269 ff.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1\nGerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der zwischen den Beteiligten\nstreitigen Steuerforderung. Damit ist das im Aussetzungsverfahren verfolgte\nInteresse an einer lediglich vorläufigen Regelung angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-06/9-l-200-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-06/9-l-200-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273086","retrieved":"2026-07-09 02:44:10.038466+00:00"}}