{"status":"available","doknr":"OLD273085","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0406.7K554.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"7 K 554/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 1/6 und die Klägerin zu 2. \nzu 5/6.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind Mitglieder des Beklagten. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. November 2003 setzte der Beklagte den von der Klägerin \nzu 1. für das Kalenderjahr 2003 zu entrichtenden Beitrag auf 3.198,18 EUR fest; es \nwurde von einer Beitragsbemessungsgrundlage von 726.858 EUR und einem \nBeitragssatz von 4,4 % ausgegangen. Gleichzeitig erhob er für das Kalenderjahr \n2004 einen Vorschuss in Höhe von 1.090,29 EUR; als Vorschusssatz legte er 1,5 % \nzugrunde. Durch weiteren Bescheid vom 12. November 2003 wurde die Klägerin zu \n2. für das Kalenderjahr 2003 zu einem Beitrag in Höhe von 14.964,35 EUR \nherangezogen; als Beitragsbemessungsgrundlage wurden 3.400.988 EUR \nzugrundegelegt; der Beitragsatz wurde ebenfalls mit 4,4 % angesetzt; der für das \nKalenderjahr 2004 bei einem Vorschusssatz von 1,5 % erhobene Vorschuss belief \nsich auf 5.101,48 EUR. \n\n4\n\nDen gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheide jeweils vom 19. Januar 2004 - am 20. Januar 2004 jeweils \nals Einschreiben zur Post gegeben - zurück.\n\n5\n\nAm 20. Februar 2004 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung \nbeziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Klageverfahren gegen die Beitragsbescheide \nfür das Kalenderjahr 2003 - 7 K 5319/03 - und führen aus: Seit Jahren teile der \nBeklagte mit, dass Insolvenzen der Grund für die überproportionalen \nBeitragserhöhungen seien. Gleichwohl werde der Vorschusssatz nicht ausreichend \nund der Vorschuss zu spät festgesetzt. Damit entgingen dem Beklagten \nJahresbeiträge von mehr als 60 %. \n\n6\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 aufzuheben.\nDie Klägerin zu 2. beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid vom 12. November 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 2004 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf sein Vorbringen in dem \nKlageverfahren - 7 K 5319/03 - betreffend das Kalenderjahr 2002.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte in \ndem Verfahren - 7 K 5319/03 - sowie auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der \nKammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Beitragsbescheide jeweils vom 12. November 2003 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide jeweils vom 19. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzten \ndie Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Urteil \nvom heutigen Tag in dem Verfahren - 7 K 5319/03 - Bezug genommen. Ergänzend \nwird darauf verwiesen, dass sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des für \ndas Kalenderjahr 2003 für die Festsetzung der Beiträge zugrundegelegten \nBeitragssatzes in Höhe von 4,4 % nicht veranlasst sieht, von seiner Auffassung in \ndem vorgenannten Urteil abzuweichen. Zwar beläuft sich der durchschnittliche \nBeitragssatz seit 1997 unter Einbeziehung des Kalenderjahres 2003 auf 2,89 % und \nweicht damit von dem von den Klägerinnen nicht beanstandeten Beitragssatz im \nKalenderjahr 2001 um 0,39 % ab; aber auch die insoweit im Vergleich zum Vorjahr \nhöhere Belastung vermag angesichts des immer noch in einer Größenordnung \nweniger Tausendstel der Beitragsbemessungsgrundlage liegenden \n(durchschnittlichen) Beitragssatzes keinen Eingriff in die Substanz der Betriebe der \nKlägerinnen darzustellen. \n\n17\n\nSoweit die Klägerinnen die Erhebung des Vorschusses als zu spät und \nunzureichend rügen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 des \nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Jahr 2003 \ngeltenden Fassung des Gesetzes vom 15. August 2003, BGBl. I 1657, 1662 \n- BetrAVG - können auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge \nVorschüsse erhoben werden. Die Erhebung von Vorschüssen steht danach im \nErmessen des Beklagten. Dass er dieses durch die Erhebung eines \nVorschussbeitragssatzes in Höhe von 1,5 % und durch eine Geltendmachung des \nVorschusses im November des Jahres für das Folgejahr ausübt, lässt \nErmessensfehler nicht erkennen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-06/7-k-554-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-06/7-k-554-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273085","retrieved":"2026-07-09 02:44:09.961311+00:00"}}