{"status":"available","doknr":"OLD273084","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0406.7K5319.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"7 K 5319/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 1/5 und die Klägerin zu 2. \nzu 4/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind Mitglieder des Beklagten. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. November 2002 setzte der Beklagte den von der Klägerin \nzu 1. für das Kalenderjahr 2002 zu entrichtenden Beitrag auf 3.235,58 EUR fest; es \nwurde von einer Beitragsbemessungsgrundlage von 719.018 EUR und einem \nBeitragssatz von 4,5 % ausgegangen. Durch weiteren Bescheid vom 13. November \n2002 wurde die Klägerin zu 2. für das Kalenderjahr 2002 zu einem Beitrag in Höhe \nvon 13.981,18 EUR herangezogen; als Beitragsbemessungsgrundlage wurden \n3.106.929 EUR zugrundegelegt; der Beitragsatz wurde ebenfalls mit 4,5 % \nangesetzt. \n\n4\n\nDen gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheide jeweils vom 6. November 2003 - am 11. November 2003 \njeweils als Einschreiben zur Post gegeben - zurück.\n\n5\n\nAm 10. Dezember 2003 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung \nführen sie aus: Die Erhöhung des Beitragssatzes um 80 % von 2001 auf 2002 sei \nunverhältnismäßig. Durch die Festsetzung eines Beitragssatzes in Höhe von 4,5 % \nwürden sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 9 und Art. 14 Abs. 1 des \nGrundgesetzes verletzt. Es liege ein verfassungswidriger Eingriff in ihr Vermögen \nvor, sie hätten als Zwangsmitglieder des Beklagten keine Möglichkeit zum Austritt \nund seien deshalb starken Schwankungen bei den Jahresbeiträgen auf Grund von \nkonjunkturellen Einflüssen und Insolvenzen von Großunternehmen ausgesetzt, das \nsei unzumutbar. \n\n6\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt, \n\n7\n\nden Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November 2003 aufzuheben, \nsoweit darin ein Betrag von mehr als 1.797,54 EUR festgesetzt \nworden ist.\n\n8\n\nDie Klägerin zu 2. beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid vom 13. November 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November 2003 aufzuheben, \nsoweit darin ein Betrag von mehr als 7.767,32 EUR festgesetzt \nworden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung macht der Beklagte geltend: Bei dem Finanzierungsverfahren \nder Insolvenzsicherung handele es sich um ein Umlageverfahren; es werde eine \nUmlage für bei anderen Arbeitgebern eingetretene Schäden erhoben. Die Höhe des \nBeitragssatzes hänge stets davon ab, welche Leistungen er in dem betreffenden \nGeschäftsjahr zu erbringen habe. Um die Beitragsbelastung für das Jahr 2002 - trotz \ndes hohen zu finanzierenden Schadenvolumens - für die Mitgliedsunternehmen \nerträglich zu halten, seien dem Ausgleichsfonds Mittel im Umfang von rund 370 \nMillionen EUR entnommen worden; ansonsten hätte der Beitrag um 1,6 % höher \nfestgesetzt werden müssen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der \nKammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie Beitragsbescheide jeweils vom 13. November 2002 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide jeweils vom 6. November 2003 sind rechtmäßig und \nverletzten die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages ist § 10 des Gesetzes zur \nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Jahr 2002 geltenden \nFassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2167, 2178 - BetrAVG -. Nach § \n10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG werden die Beiträge auf die Arbeitgeber umgelegt; bei \nArbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Alterversorgung unmittelbar zugesagt \nhaben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Die \nBeiträge müssen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG den Barwert der im laufenden \nKalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im \ngleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten und die \nZuführung eines festgesetzten Ausgleichsfonds decken. \n\n19\n\nDiese gesetzlichen Vorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Bei \nder betrieblichen Altersversorgung herrscht ebenso wie in der Sozialversicherung der \nGrundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der einem sozialen Schutzzweck dienende \nBeitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung verträgt sich daher nicht mit \nabgabenrechtlichen Grundsätzen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der \nbeitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrages, sondern das dem \nArbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende soziale Schutzprinzip, gegen das \nverfassungsrechtlich - schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip - keine \nBedenken bestehen.\n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. Mai \n1960 - 1 BvR 190,363,401,409,471/58 -, BVerfGE 11, 105 \n(117), Beschluss vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 -, \nBVerfGE 14, 312 (318), Urteil vom 16. Mai 1981 - 2 BvL \n56,57,58/78 -, BVerfGE 57, 139 (166), Urteil vom 6. November \n1984 - 2 BvL 19,20/83, 2 BvR 363,491/83 -, BVerfGE 67, 256 \n(275).\n\n21\n\nDie Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG verstößt nicht gegen den \nGleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Für die Insolvenzsicherung nach dem \nBetrAVG ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Gesetzgeber für seine \nRegelungen im sozialpolitischen Raum einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Es ist \ngrundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an \ndie er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen \nwill. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Die \nEntscheidung des Gesetzgebers, alle vom Gesetz erfassten Arbeitgeber zu einer \neinheitlichen Gefahrengemeinschaft zusammenzuführen, innerhalb derer sich die \nVerpflichtung zur Beitragszahlung ausschließlich nach der Art und dem Umfang der \njeweils vorhandenen Pensionszusagen, nicht jedoch nach dem Maß der \nSchadenswahrscheinlichkeit beurteilt, ist sachgerecht. \n\n22\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n10. Dezember 1981 - 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 (260-\n263).\n\n23\n\nDurch die Festsetzung der streitgegenständlichen Beiträge auf der Grundlage \nder genannten Bestimmungen sind die Klägerinnen nicht in ihrem Grundrecht aus \nArt. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Auferlegung von solchen Abgaben oder Umlagen wie \ndiejenige nach dem BetrAVG enthält keine Verletzung des Eigentums, es sei denn, \nderartige Abgaben oder Umlagen übersteigen jedes Maß. \n\n24\n\nVgl. hierzu BVerfG, u.a. Beschluss vom 19. Dezember 1967 \n- 2 BvL 4/65 -, BVerfGE 23, 12 (30); BVerwG, Urteil vom 23. \nMai 1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 (292/293)\n\n25\n\nDie festgesetzten Beiträge vermögen nicht in die Substanz der Betriebe der \nKlägerinnen einzugreifen, sie übersteigen insbesondere nicht jedes Maß. Zwar lag \nder Beitragsatz im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2002 - trotz der Entnahme \nvon rund 370 Millionen EUR aus dem Ausgleichfonds - tatsächlich um 80 % höher \nals im Kalenderjahr 2001. Zum einen liegt auch die Höhe des Beitrages für das \nKalenderjahr 2002 immer noch in einer Größenordnung weniger Tausendstel der \nBeitragsbemessungsgrundlage, die sich unter Zugrundelegung der eingegangenen \nPensionsverpflichtungen der Klägerinnen ergibt. Zum anderen kann bei der \nBeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Beitrages nicht nur isoliert derjenige dieses \neinen Kalenderjahres in den Blick genommen werden, vielmehr sind dafür - schon \nallein wegen der Langfristigkeit der Insolvenzsicherung der Arbeitnehmer der \nKlägerinnen - die Beitragszahlungen über einen weitaus längeren Zeitraum zu \nbetrachten. \n\n26\n\nVgl. zu dieser Vorgehensweise auch: Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 1. April 1987 Nr. \n5 B 83 A.2834, BayVBl. 1987, 622 (623/624)\n\n27\n\nWerden nur die Jahre 1997 bis 2001 in den Blick genommen, die Beitragssätze \nbewegten sich in diesen Jahren zwischen 1,2 und 2,8 v.T. der \nBemessungsgrundlage (1997 ? 2,7; 1998 ? 1,2; 1999 ? 2,8; 2000 ? 2,1; 2001 ? \n2,5), ergibt sich ein durchschnittlicher Beitragssatz von 2,26; unter Einbeziehung des \nBeitragssatzes im streitgegenständlichen Kalenderjahr errechnet sich ein \ndurchschnittlicher Beitragssatz von 2,633 v.T. der Bemessungsgrundlage. \nAngesichts dieser Belastung haben die Klägerinnen eine ernstliche wirtschaftliche \nGefährdung nicht zu gewärtigen. Schließlich haben sie die Festsetzung für das \nKalenderjahr 2001 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 2,5 v.T. der \nBemessungsgrundlage nicht beanstandet. Mit Blick auf eine Abweichung des \ndurchschnittlichen Beitragssatzes in den Jahren 1997 bis 2002 von dem Beitragssatz \nim Kalenderjahr 2001 in Höhe von 0,133 % wird deutlich, dass die von den \nKlägerinnen für die Insolvenzsicherung ihrer Arbeitnehmer zu erbringenden \nZahlungen noch nicht von einem solchen Gewicht sind, dass der Spielraum der \nKlägerinnen zur wirtschaftlichen Entfaltung spürbar eingeschränkt wäre. \n\n28\n\nEs liegt kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG vor, soweit der Abschluss des \nInsolvenzsicherungsvertrages mit dem Beklagten zwangsläufig zur Mitgliedschaft der \nKlägerinnen bei dem Beklagten geführt hat. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG \nist nicht betroffen, wenn der Mitgliedschaftserwerb in erster Linie \nvermögensrechtlichen Bezug hat und sich aus diesem besondere darüber \nhinausgehende mitgliedschaftsbezogene Pflichten nicht ergeben. \n\n29\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1954 - 1 BvR \n459,484,548,555,623,651,748,783,801/52,5,9/53,96,114/54 , \nBVerfGE 4, 7 (25/26).\n\n30\n\nDer Schwerpunkt liegt beim Abschluss eines Insolvenzsicherungsvertrages bei \nder versicherungsrechtlichen Komponente; die Mitgliedschaft im Verein eröffnet dem \nVersicherungsnehmer lediglich zusätzliche Informations- und Mitgestaltungsrechte, \nohne ihn mit besonderen mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten zu beschweren. \n\n31\n\nVgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 1. April 1987 a.a.O..\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-06/7-k-5319-03","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-06/7-k-5319-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273084","retrieved":"2026-07-09 02:44:09.882973+00:00"}}