{"status":"available","doknr":"OLD273152","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0404.5K2783.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"5 K 2783/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \r\nHöhe leistet.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus ihrem Vermögen einen \r\nKostenbeitrag für die ihr bewilligte Eingliederungshilfe zahlen muss.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie 1959 geborene Klägerin ist geistig behindert. Sie ist seit 1977 in einer \r\nWerkstatt für Behinderte beschäftigt und erhält hierfür vom Beklagten \r\nEingliederungshilfe. \n\n\r\n\r\n4\n\nDie Klägerin lebte bis zum Jahre 2001 im Haushalt ihrer Eltern. Nach dem Tod \r\nihres Vaters wurde sie in einer Einrichtung, die auch die Werkstatt für Behinderte \r\nbetreibt, untergebracht. Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die Kosten der \r\nstationären Unterbringung Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben \r\nin der Gemeinschaft.\n\n\r\n\r\n5\n\nDurch Bescheid vom 5. August 2003 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag für \r\ndie von ihm bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf \r\n1.373,62 EUR fest. Diesen Kostenbeitrag errechnete der Beklagte in der Weise, dass \r\ner von dem bei der Klägerin unstreitig vorhandenen Sparvermögen in Höhe von \r\n3.674,82 EUR einen Schonbetrag in Höhe von 2.301 EUR gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 \r\ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i. V. m. der hierzu ergangenen Verordnung \r\nabzog. \n\n\r\n\r\n6\n\nDie Klägerin ließ hiergegen Widerspruch einlegen und vortragen, dass bei ihr \r\neine Härte vorliege, wenn sie einen Teil ihres Vermögens als Kostenbeitrag \r\neinsetzen müsse; da sie vom Beklagten neben den Leistungen zur Teilhabe am \r\nLeben in der Gemeinschaft auch Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen \r\nerhalte, gelte für das einzusetzende Vermögen der besondere Schonbetrag bei der \r\nEingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen; \r\ndieser liege in Höhe des zehnfachen Betrages des Geldwertes, der nach der \r\nVerordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu Grunde zu legen sei; diesen Schonbetrag \r\nerreiche ihr Sparvermögen nicht, so dass von ihr auch kein Kostenbeitrag verlangt \r\nwerden könne.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid \r\nvom 4. August 2004 mit der Maßgabe zurück, dass der Kostenbeitrag in Höhe von \r\n1.373,82 EUR für den Monat November 2002 verlangt werde. Zur Begründung führte \r\nder Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Schonbetrag für Leistungen in einer \r\nWerkstatt für Behinderte nur für diese Bewilligung gelte, nicht aber für die Bewilligung \r\nvon Eingliederungshilfe in anderen im Gesetz geregelten Fällen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 6. August 2004 zugestellt \r\nworden.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin hat am 6. September 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und \r\nvertieft ihr bisheriges Vorbringen und legt im Einzelnen dar, dass der Schonbetrag \r\nbei der Bewilligung von Leistungen in Werkstätten auch dann gelte, wenn dem \r\nHilfeempfänger weitere Eingliederungshilfe nach anderen gesetzlichen Vorschriften \r\ndes Bundessozialhilfegesetzes gewährt werde.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. August 2003 in der \r\nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. August 2004 \r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt seines \r\nWiderspruchsbescheides,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \r\nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \r\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \r\ngewesen sind.\n\n\r\n\r\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \r\nvom 5. August 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. August \r\n2004 ist rechtmäßig.\n\n\r\n\r\n17\n\nRechtsgrundlage für den Kostenbeitrag ist § 43 Abs. 1 des \r\nBundessozialhilfegesetzes (BSHG). Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe \r\nin einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, ist die Hilfe hierfür \r\nauch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn dem Hilfeempfänger die \r\nAufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG). In \r\nHöhe dieses Teils hat er zu den Kosten der Hilfe beizutragen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 \r\nHalbsatz 1 BSHG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. \n\n\r\n\r\n18\n\nDa es um einen Kostenbeitrag für die Bewilligung von Hilfe in besonderen \r\nLebenslagen geht, zu denen die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehört \r\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG), beantwortet sich die Frage, in welchem Umfang dem \r\nHilfeempfänger zuzumuten ist, die Mittel selbst aufzubringen, nach der allgemeinen \r\nVorschrift über die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe in besonderen \r\nLebenslagen in § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach wird Hilfe in besonderen \r\nLebenslagen gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus \r\ndem Einkommen und Vermögen nach den hierfür vorgesehenen Bestimmungen des \r\nBundessozialhilfegesetzes nicht zuzumuten ist. Nach dieser Vorschrift ist der Einsatz \r\ndes Vermögens der Klägerin in Höhe des vom Beklagten geforderten \r\nKostenbeitrages von 1.373,82 EUR zuzumuten. \n\n\r\n\r\n19\n\nDas Sparvermögen der Klägerin in Höhe von 3.674,82 EUR ist Vermögen im \r\nSinne des § 88 Abs. 1 BSHG.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Sozialhilfe darf gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht abhängig gemacht \r\nwerden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge, deren Höhe sich \r\naus der zu § 88 BSHG erlassenen Verordnung ergeht. Dies ist hier ein Betrag in \r\nHöhe von 2.301 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b Halbsatz 1 der Verordnung zu § 88 Abs. 2 \r\nNr. 8 BSHG). Es verbleibt mithin bei der Klägerin nach Abzug dieses \r\nSchonvermögens ein Betrag in Höhe von 1.373,62 EUR. Dieser Betrag gehört nicht \r\nzum geschützten Vermögen. \n\n\r\n\r\n21\n\nZwar sieht § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG in der Fassung von Artikel 32 des Gesetzes \r\nzur Reform der Agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG \r\n1995) vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890, S. 1942 vor, dass bei der \r\nEingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im \r\nRegelfall eine Härte vorliegt, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen \r\nBetrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen \r\nLebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § \r\n88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergibt. Das Sparvermögen der Klägerin liegt unterhalb dieses \r\nBetrages. Dieses Schonvermögen gilt jedoch nur für die Bewilligung von \r\nEingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen \r\nnach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG und nicht auch in den Hilfefällen, in denen der \r\nHilfeempfänger neben der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG noch \r\nweitere Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 \r\nAbs. 1 Nr. 8 BSHG erhält. Dies bedeutet, dass der Schonbetrag des § 88 Abs. 3 Satz \r\n3 BSHG nur für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG \r\ngilt.\n\n\r\n\r\n22\n\nDies folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, denn diese Regelung bezieht \r\nsich nur auf Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte. \r\n\n\r\n\r\n23\n\nDiese Einschränkung ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang, in \r\ndem sich § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG befindet. § 88 Abs. 3 BSHG enthält eine \r\nallgemeine Härtefallregelung in Hilfefällen, die nicht namentlich in § 88 Abs. 2 BSHG \r\naufgezählt sind. Satz 1 des § 88 Abs. 3 BSHG enthält die sogenannte \r\nGeneralklausel. In den Sätzen 2 und 3 des § 88 Abs. 3 BSHG werden besondere \r\nRegelungen getroffen, die der allgemeinen Regelung des Satzes 1 vorgehen. \r\nWährend Satz 2 eine Härtefallregelung enthält, die sich auf eine angemessene \r\nLebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung \r\nbezieht, liegt die Besonderheit des Satzes 3 darin, dass der Betreffende \r\nEingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen \r\nerhält. Dieser Aufbau des § 88 Abs. 3 BSHG legt den Schluss nahe, dass Satz 3 \r\ndieser Vorschrift den Einsatz des Vermögens regeln soll, wenn es um die Bewilligung \r\nvon Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für \r\nbehinderte Menschen geht. \n\n\r\n\r\n24\n\nDer Sinn und Zweck dieser Regelung spricht ebenfalls für eine einschränkende \r\nAuslegung. Das Schonvermögen soll bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe zur \r\nBeschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen dazu führen, dass die \r\nArbeitsmotivation dieser Menschen gefördert wird und erhalten bleibt. Auch sollen \r\ndiese Hilfeempfänger nicht das Vermögen aufbrauchen müssen, das ihre Eltern für \r\ndie Zukunft ihrer Kinder aus gutem Grunde angespart haben. Der vorrangige Einsatz \r\ndieses Sparvermögens könnte dazu führen, dass die Bereitschaft behinderter \r\nMenschen, sich in Werkstätten beschäftigen zu lassen, nicht gefördert wird und auch \r\nnicht erhalten bleibt. Dieser besondere Zweck des Schonvermögens gebietet es, die \r\nRegelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur dann greifen zu lassen, wenn es um \r\nEingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte geht.\n\n\r\n\r\n25\n\nDiese einschränkende Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der \r\nRegelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG bestätigt. Anlass für die mit Wirkung vom 1. \r\nAugust 1994 durch das vorgenannte Agrarsozialreformgesetz 1995 eingeführte \r\nRegelung war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1993 - 5 C \r\n12.90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS 44, 177. In diesem Urteil hatte das \r\nBundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Einsatz des Vermögens für die \r\nKosten des Besuchs einer Werkstatt für Behinderte für den Hilfesuchenden nicht \r\nohne weiteres eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet. Die Folgen \r\ndieses Urteils wurden als ungerecht empfunden. Ein Ausgleich sollte dadurch \r\ngeschaffen werden, dass der Schonbetrag in diesen Fällen auf eine bestimmte Höhe \r\nfestgesetzt wurde, um das Schonvermögen bei der Bewilligung von \r\nEingliederungshilfe für behinderte Menschen in Werkstätten zu verbessern \r\n(Bundestags-Drucksache 12/5889, abgedruckt bei Mergler/Zink, Kommentar zum \r\nBundessozialhilfegesetz, Kommentierung zu § 88 BSHG, S. 2). Diese \r\nEntstehungsgeschichte bestätigt die aus Wortlaut, Regelungszusammenhang und \r\nSinn und Zweck der Vorschrift folgende einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 3 \r\nSatz 3 BSHG auf den Sachverhalt, dass es um den Einsatz des Vermögens bei der \r\nBewilligung von Eingliederungshilfe für Leistungen in Werkstätten für behinderte \r\nMenschen geht (wie hier: Zeitler in Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, a. a. O., § \r\n88 Randziffer 75 a; Fergen-Eichhorn, Praxis der Sozialhilfe, 3. Auflage 1998, S. 598; \r\nso wohl auch W. Schellhorn/H. Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, \r\n16. Auflage 2002, § 88 Randziffer 79 b).\n\n\r\n\r\n26\n\nDies bedeutet, dass die Regelung über das Schonvermögen in § 88 Abs. 3 \r\nSatz 3 BSHG keine Auswirkungen auf den Kostenbeitrag bei der Bewilligung von \r\nLeistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 \r\nBSHG hat.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Voraussetzungen der allgemeinen Härteklausel des § 88 Abs. 3 Satz 1 \r\nBSHG liegen hier ebenfalls nicht vor, denn insoweit hat der Gesetzgeber eine \r\nabschließende Regelung in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG getroffen, wonach nur \r\nbestimmte Beträge als Schonvermögen berücksichtigt werden dürfen.\n\n\r\n\r\n28\n\nZwar sieht darüber hinaus § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei der Hilfe in besonderen \r\nLebenslagen eine besondere Härte in dem Fall vor, dass bei vorrangiger \r\nInanspruchnahme des Vermögens eine angemessene Lebensführung oder die \r\nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert \r\nwürden. Diese Voraussetzungen sind jedoch ebenfalls nicht gegeben, denn weder \r\ndem Vorbringen der Klägerin noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die \r\nFestsetzung des Kostenbeitrages in Höhe von 1373,82 EUR für den November 2002 \r\ndie angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen \r\nAlterssicherung bei der Klägerin auf Dauer wesentlich erschweren würden.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \r\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-04/5-k-2783-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-04-04/5-k-2783-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273152","retrieved":"2026-07-09 02:44:15.793887+00:00"}}