{"status":"available","doknr":"OLD273204","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0331.10K2918.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"10 K 2918/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 \nund Flur 00 Flurstück 00. Mit - zwei - Bauanträgen vom 15. Mai 2000 suchte er beim \nBeklagten zu 2. jeweils um die Genehmigung zur Errichtung einer \nWindenergieanlage vom Typ ENERCON-44/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW, \neiner Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m nach. \n\n3\n\nIn dem Verwaltungsverfahren betreffend das auf dem Grundstück Gemarkung B. \nFlur 00 Flurstück 00 geplante Vorhaben beantragte die vom Beklagten zu 2. um \nStellungnahme und um Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen \ngebetene Beigeladene unter dem 11. Oktober 2000 beim Beklagten zu 2. die \nZurückstellung des Baugesuchs; der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss des \nRates habe in seiner Sitzung am 30. August 2000 die 46. Änderung des \nFlächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für \nWindkraftanlagen als Entwurf beschlossen. Es handele sich um die im \nGebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Münsterland - ausgewiesenen \nWindeignungsbereiche D. 00, 00, 00 und 00. Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse \nfür alle vier Bereiche habe der Ausschuss bereits in seiner Sitzung am 14. Juni 2000 \ngefasst. Mit Bescheid vom 2. November 2000 stellte der Beklagte zu 2. daraufhin die \nEntscheidung über den Bauantrag des Klägers für einen Zeitraum von 12 Monaten \nzurück. Am 30. Mai 2001 beschloss der Rat der Beigeladenen die Satzung über eine \nVeränderungssperre für den Bebauungsplan A 40 „Windkraft\" für den \nEignungsbereich D. 00 des GEP, die im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. Juni \n2001 bekannt gemacht wurde. Diese Satzung war in der Folge Gegenstand des u.a. \nvom Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nangestrengten Normenkontrollverfahrens 7 D 10/03.NE, in dem u.a. der Kläger, \nnachdem das Verfahren für den Bebauungsplan A 40 eingestellt worden und die \nVeränderungssperre ausgelaufen war, die Feststellung begehrte, die Satzung über \ndie Veränderungssperre sei ungültig gewesen. Durch Urteil vom 28. Januar 2005 \nlehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. Auf das Urteil, welches \nrechtskräftig wurde, wird verwiesen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2001 lehnte der Beklagte zu 2. die Erteilung der \nbeantragten Baugenehmigung mit Hinweis auf die von der Beigeladenen \nbeschlossene Veränderungssperre ab. Eine Ausnahme nach Maßgabe des § 14 \nAbs. 2 BauGB sei nicht zuzulassen, wobei hinzukomme, dass die Beigeladene das \ngemeindliche Einvernehmen für die Zulassung einer Ausnahme nicht erteilt habe. \n\n5\n\nGegen den am 6. November 2001 per Einschreiben zur Post gegebenen \nBescheid erhob der Kläger am 7. Dezember 2001 Widerspruch, den die Beklagte zu \n1. mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002 zurückwies. \n\n6\n\nDer auf das Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 bezogene Bauantrag \ndes Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der Beklagte zu 2. lehnte ihn mit Bescheid \nvom 31. Oktober 2001 ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte \nzu 1. ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002 zurück.\n\n7\n\nAm 28. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Beklagte zu 1. im Einvernehmen mit der \nBeigeladenen ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 24 LPlG durchgeführt. Der \nRegionalrat hat sein Einvernehmen dazu erteilt, es der Beigeladenen zu \nermöglichen, entsprechend dem Ergebnis ihrer Planungsüberlegungen zur Änderung \ndes Flächennutzungsplans vollständig auf die Darstellung der Eignungsbereiche D. \n00 und D. 00 des Regionalplans im Flächennutzungsplan zu verzichten und die \nEignungsbereiche D. 00 und D. 00 in reduzierter Form darzustellen. Mit Verfügung \nvom 20. Dezember 2005 hat die Beklagte zu 1. das Zielabweichungsverfahren \nabgeschlossen und im dargelegten Umfang Abweichungen von den Zielen der \nRaumordnung und Landesplanung zugelassen. In seiner Sitzung vom 22. Februar \n2006 hat der Rat der Beigeladenen seinen Beschluss über die 55. Änderung des \nFlächennutzungsplans vom 24. Juli 2003 aufgehoben und zugleich eine von der \ngenannten Fassung abweichende Fassung der 55. Änderung des \nFlächennutzungsplans rückwirkend zum 24. Juli 2003 dergestalt beschlossen, dass \ndie im GEP dargestellten Windeignungsbereiche D. 00 und D. 00 wegfallen und die \nBereiche D. 00 und D. 00 in reduzierter Form ausgewiesen werden. Die Beklagte zu \n1. hat unter dem 28. Februar 2006 die am 22. Februar 2006 beschlossene 55. \nÄnderung des Flächennutzungsplans genehmigt. Die Bekanntmachung ist im \nAmtsblatt der Beigeladenen vom 1. März 2006 erfolgt.\n\n9\n\nMit seiner Klage hatte der Kläger zunächst sinngemäß darum nachgesucht, den \nBeklagten zu 2. auf die Bauanträge des Klägers vom 15. Mai 2000 sowie unter \nAufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten zu 2. vom 31. Oktober 2001 \nin der Fassung der Widerspruchsbescheide der Beklagten zu 1. vom 5. September \n2002 zu verpflichten, Baugenehmigungen zur Errichtung je einer Windenergieanlage \nauf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 sowie auf dem Grundstück \nGemarkung B. Flur 00 Flurstück 00 zu erteilen.\n\n10\n\nMit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Februar 2006 hat der Kläger die \nKlage zurückgenommen, soweit sie auf die Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nWindenergienanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. Flur 00 Flurstück 0 \ngerichtet war. Im Übrigen hält der Kläger an der Klage fest und macht geltend, sein \nVorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es \nbefinde sich innerhalb des Eignungsbereichs D. 00 des Gebietsentwicklungsplans, \nso dass es der Regionalplanung entspreche. Die mittlerweile in Kraft getretene 55. \nÄnderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen stünde dem Vorhaben \nebenfalls nicht entgegen. Diese Änderung sei wegen Verstoßes gegen das \nAnpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Hieran ändere auch der \nUmstand nichts, dass die Beklagte zu 1. mittlerweile ein Zielabweichungsverfahren \ngemäß § 24 LPlG NRW durchgeführt habe. Dieses Zielabweichungsverfahren halte \nseinerseits einer Überprüfung nicht stand. Es müsse im Zusammenhang mit \nweiteren, auch für andere Gemeinden im Münsterland durchgeführte \nZielabweichungsverfahren gesehen werden, die dazu führten, dass die Grundzüge \ndes Gebietsentwicklungsplans berührt würden. Derzeit seien immerhin fast 16 % der \n119 Eignungsbereiche des Gebietsentwicklungsplans betroffen. Die 55. Änderung \ndes Flächennutzungsplans der Beigeladenen sei auch deswegen \nabwägungsfehlerhaft, weil kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept \nvorliege, welches sicherstellen könne, dass der Privilegierung der Windenergie im \nAußenbereich in substantieller Weise Rechnung getragen werde. Dem Vorhaben des \nKlägers stünden auch spezifische immissionsschutzrechtliche Belange im Bezug auf \nSchall- und Schattenwurf nicht entgegen. Das Staatliche Umweltamt Münster habe \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Sicht des Immissionsschutzes dem \nVorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Hierbei sei zu berücksichtigen, \ndass die vom Staatlichen Umweltamt festgestellte Richtwertüberschreitung allein \ndaher rühre, dass der Kläger ursprünglich eine weitere Windenergieanlage in \nunmittelbarer Hofnähe beantragt habe. Dieser Bauantrag sei aber mittlerweile \nzurückgenommen worden. Sollte die Klage mit ihrem Hauptantrag gleichwohl für \nnicht begründet erachtet werden, so müssten jedenfalls die Hilfsanträge Erfolg \nhaben. \n\n11\n\nUnter Einbeziehung der Beklagten zu 1. in das Verfahren beantragt der Kläger \nnunmehr,\n\n12\n\ndie Beklagte zu 1. unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheids des Beklagten zu 2. vom 31. Oktober \n2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten \nzu 1. vom 5. September 2002 zu verpflichten, dem Kläger eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung \nund den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück \nGemarkung B. Flur 00 Flurstück 00 zu erteilen,\n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\ndie Beklagte zu 1. zu verpflichten, dem Kläger einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und \nden Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück \nGemarkung B. Flur 00 Flurstück 00 zu erteilen, der sich auf die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter \nzusätzlicher Ausklammerung von Fragen der \nImmissionseinwirkungen durch Schall- und Schattenwurf sowie \nvon Fragen der Erschließung,\n\n15\n\nweiter hilfsweise\n\n16\n\nunter zusätzlicher Ausklammerung der Fragen im \nZusammenhang mit naturschutzrechtlichen \nKompensationsmaßnahmen beschränkt,\n\n17\n\nweiter hilfsweise,\n\n18\n\ndie Beklagte zu 1. zu verpflichten, den Kläger unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n19\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie verteidigen die angegriffenen Bescheide und treten dem Begehren des \nKlägers entgegen. \n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beklagten und der \nBeigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat. \n\n26\n\nIm übrigen ist die Klage nicht begründet. Die - nunmehr noch - geltend \ngemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Ihnen allen steht im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Bauplanungsrecht der \nBeigeladenen entgegen. Es ist dies die am 1. März 2006 in Kraft getretene 55. \nÄnderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, dessen Darstellungen, \nindem sie unter Wegfall der Windeignungsbereiche D. 00 und D. 00 eine positive \nStandortzuweisung - in reduzierter Form - nur noch in den Bereichen D. 00 und D. 00 \nzulassen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einer Ausschlusswirkung für das \nübrige Gemeindegebiet der Beigeladenen verknüpft sind.\n\n27\n\nIn seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3. März 2006 - 10 K 1180/01 - \nhat die Kammer hierzu ausgeführt: \n\n28\n\n„Die 55. Änderung des Flächennutzungsplans steht im Einklang mit \nden Zielen der Raumordnung (1.) und ist frei von Abwägungsfehlern \n(2.).\n\n29\n\n1. Allerdings bleibt die jetzige Flächennutzungsplanung der \nBeigeladenen deutlich hinter den im Gebietsentwicklungsplan - \nTeilabschnitt Münsterland - (jetzt: Regionalplan) (GEP) - die Kammer \nmerkt schon an dieser Stelle an, dass sie, ebenso wie die 2. Kammer \ndes erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom 18. Dezember 2003 - 2 K \n1795/01 -, den GEP, der übrigens bislang auch nicht vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für \nunwirksam erachtet worden ist, für gültig hält - niedergelegten \nDarstellungen von Windeignungsbereichen zurück, welche die \nkommunale Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich \nbinden. Die von der Beigeladenen vorgenommenen Abweichungen von \nden Zielen der Raumordnung begegnen jedoch keinen rechtlichen \nBedenken. Sie sind im Wege eines Zielabweichungsverfahrens nach \nMaßgabe des § 24 Abs. 1 LPlG im Einvernehmen mit dem Regionalrat, \nden fachlich betroffenen Behörden und Stellen und auch der \nBeigeladenen als Belegenheitsgemeinde zugelassen worden und \nberühren die Grundzüge der Planung nicht. Die für die letztgenannte \nVoraussetzung entwickelten Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen in dessen den Beteiligten bekanntem \nUrteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03.NE -, Seite 46 unten bis 47 Mitte \ndes Urteilsabdrucks, sind nach Auffassung der Kammer eingehalten. \nDies folgt daraus, dass bislang für nur 4 der mehr als 60 vom GEP - \nTeilabschnitt Münsterland - erfassten Städte und Gemeinden \nZielabweichungsverfahren stattgefunden haben. Wenn zudem - \nausgehend von den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 22. Februar 2006 - aufgrund von \nZielabweichungsverfahren bislang lediglich 14 von im GEP \nvorgesehenen Eignungsbereichen nicht in die Flächennutzungsplanung \nder Gemeinden übernommen worden, mit anderen Worten etwa 11,5% \nder 119 Eignungsbereiche des GEP betroffen sind, kann keine Rede \ndavon sein, die Gebietsentwicklungsplanung werde in ihrem \nGrundkonzept in Frage gestellt. Das vorliegende Verfahren bietet keinen \nAnlass, eine (genaue) Grenze zu ziehen, bei deren Überschreitung \ndavon auszugehen wäre, dass Zielabweichungen die Grundzüge der \nPlanung berühren. Der dargelegte bisherige Umfang derartiger \nAbweichungen erreicht die rechtlich bedenkliche Schwelle jedenfalls \nnicht.\n\n30\n\n2. Die nunmehr zur Inzidentprüfung gestellte Bauleitplanung der \nBeigeladenen in Gestalt der am 1. März 2006 in Kraft getretenen 55. \nÄnderung des Flächennutzungsplans leidet auch nicht unter \nAbwägungsfehlern. Auszugehen ist davon, dass die Darstellung einer \nKonzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung - hier: für das \nVorhaben des Klägers - nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges \nPlankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich \nerstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft \ndarüber geben, von welchen Erwägungen die positive \nStandortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, \nwelche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von \nWindkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die \nAufgabe des Flächennutzungsplans ist, ein gesamträumliches \nEntwicklungskonzept für das Gemeindegebiet zu erarbeiten. Die \nAusweisung an bestimmter Stelle muss Hand in Hand mit der Prüfung \ngehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als Standort \nausscheiden. Die öffentlichen Belange, für die die negative Wirkung der \nplanerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem \nAnliegen, der Windenergienutzung „an geeigneten Standorten eine \nChance\" zu geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe \ndes § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage \nmüssen sie sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten \nnachvollziehbar herleiten lassen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, \nBVerwGE 117, 287 ff. = ZNER 2003, 37 ff. = UPR 2003, 188 ff. = \nNVwZ 2003, 733 ff. = DVBl. 2003, 797 ff.\n\n32\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hält die Flächennutzungsplanung \nder Beigeladenen den Angriffen des Klägers stand. Zunächst finden sich \nfür dessen Vorhalt gegenüber der Beigeladenen, eine flächendeckende \nUntersuchung des gesamten Gemeindegebietes habe nicht \nstattgefunden, keine greifbaren Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen, \ndass der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, \nohne insoweit auf substantiierte Einwände des Klägers zu treffen, \ngeschildert hat, dass zur Vorbereitung der hier in Rede stehenden \nPlanungen das Gemeindegebiet der Beigeladenen vollständig in den \nBlick genommen worden sei, lässt sich auch dem Erläuterungsbericht \nzur 55. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass u.a. „das \ngesamte Gemeindegebiet\"...\"hinsichtlich der gegenüber einer \nWindenergienutzung bestehenden Restriktionen\" im Rahmen \nverschiedener Standortkonzepte untersucht worden ist. Hiervon und von \neiner zunächst eher großzügig angelegten Betrachtungsweise \nausgehend, haben sich für die Beigeladene ausweislich des \nErläuterungsberichts zur Flächennutzungsplanänderung allerdings in der \nFolge nur wenige als tauglich erscheinende \nWindenergieanlagenstandorte herauskristallisiert, welche - unter \nWahrung eines Mindestabstands von 500 m zu Einzelsiedlungsanlagen \n- von vornherein auf die Vermeidung von Konflikten mit konkurrierenden \nschützenswerten Nutzungen konzipiert sind und auf diese Weise zur \nGewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Nutzung von regenerativen \nEnergien beitragen sollen. Eine solche Planung verletzt das \nAbwägungsgebot nach Ansicht der Kammer nicht. Der Kläger kann ihr \ninsbesondere nicht entgegenhalten, die Beigeladene habe unter \nVerkennung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen in dessen Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03 NE -, dort \nSeite 45 unten des Urteilsabdrucks, niedergelegten Grundsätze \nverkannt, dass bei Windkraftanlagen durchaus technische Ausführungen \nin Betracht kämen, die selbst bei Abständen von weniger als 300 m \nnoch die für Wohnnutzungen im Außenbereich einschlägigen \nZumutbarkeitsgrenzen wahrten. Denn zunächst hat das \nOberverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung, a.a.O., Seite \n45, am Ende des ersten Absatzes, gleichzeitig auch klargestellt, dass \nden Gemeinden ein planerischer Spielraum überlassen sei, bei ihren \nnachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die (vom Träger \nder Regionalplanung) nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals \nsachgerecht zu berücksichtigen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht \nin nahem Zusammenhang zu der vorstehend wiedergegebenen \nAussage hervorgehoben, a.a.O., Seite 45 unten, letzter Satz, bei den \naußerordentlich hohen Windkraftanlagen neueren Typs könne sich \nbereits bei Abständen um 300 m durchaus die Frage stellen, ob von \nihnen jedenfalls eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausgehe. Zwar \nfügt das Oberverwaltungsgericht dem hinzu, eine Konkretisierung der \nEignungsbereiche, die etwa bei Ansatz von Schutzabständen zu \nEinzelgehöften von 400 oder gar 500 m im Ergebnis die \nregionalplanerisch gewollte und mit bindender Wirkung für die \nGemeinden festgelegte Eignung der Bereiche für Windenergienutzung \nweitgehend oder gar vollständig obsolet werden ließe, liege kaum noch \nim Spektrum zulässiger Konkretisierungen des GEP, a.a.O., Seite 46 \noben des Urteilsabdrucks. Gleichwohl ist hieraus nicht zu folgern, das \nvon der Beigeladenen verfolgte 500 m-Konzept sei abwägungsdefizitär. \nErstens sind nämlich die vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen \nVorgaben des GEP im vorliegenden Fall durch das hier durchgeführte \nZielabweichungsverfahren gerade relativiert worden mit der Folge, dass \nhier die kommunale Bauleitplanung grundsätzlich auch von größeren \nAbständen als denjenigen von 300 oder 400 m auszugehen berechtigt \nwar. Zweitens ist aber auch die Abwägung von dem im Ergebnis nicht zu \nbeanstandenden gemeindlichen Willen getragen, potentiellen \nNutzungskonflikten und den darin begründeten Beeinträchtigungen für \ndie Windenergieanlagenbetreiber (sowie für die Nachbarn) möglichst \nvon vornherein die Grundlage zu entziehen. Dies bewegt sich noch im \nRahmen des der Gemeinde verbleibenden Gestaltungsspielraums.\"\n\n33\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer auch nach nochmaliger, durch das Vorbringen \ndes Klägers im vorliegenden Verfahren veranlasster Überprüfung fest. \n\n34\n\nDies gilt zum einen selbst unter der Voraussetzung, dass - wie der Kläger \nbehauptet - fast 16% der 119 im GEP dargestellten Windeignungsbereiche \nweggefallen sein sollen.\n\n35\n\nVgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 10 K \n3475/04.\n\n36\n\nZum anderen führt auch das erneute Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom \n29. März 2006), die Beigeladene habe keine flächendeckende Untersuchung des \ngesamten Gemeindegebiets vorgenommen mit der Folge, dass die 55. Änderung des \nFlächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft und unwirksam sei, nicht zu einer von \nder bisherigen Auffassung der Kammer abweichenden und damit für den Kläger \ngünstigeren Bewertung: \n\n37\n\nErstens trifft nach Auffassung der Kammer die Rechtsansicht des Klägers nicht \nzu, wonach, wenn die planende Gemeinde eine bereits ausgewiesene \nKonzentrationszone wegen (vermeintlicher) Ungeeignetheit im Nachhinein streiche, \nes an einer gesamträumlichen Planungskonzeption fehle, weil die Gemeinde die \nzusätzliche Ausweisung weiterer Flächen im Gegenzug für die Streichung einer \nFläche habe in Betracht ziehen müssen. Die zur Stützung dieser Ansicht \nherangezogene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg\n\n38\n\nUrteil vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, RdL 2003, 234 = \nZNER 2003, 344 = BRS 66 Nr. 14\n\n39\n\nbezieht sich auf eine andere als die hier in Rede stehende Fallkonstellation. Mit \nihrer jetzigen, hier zur Überprüfung gestellten Flächennutzungsplanung bekundet die \nbeigeladene Gemeinde nicht etwa erstmalig ihren Willen, die vorgesehenen \nStandorte für die Windenergienutzung zu reduzieren, sondern greift auf ein bereits \nfrüher entwickeltes, seinerzeit allerdings ohne Durchführung eines \nZielabweichungsverfahrens rechtlich zweifelhaftes Planungskonzept zurück, welches \njedoch mittlerweile - nach Durchführung des Zielabweichungsverfahrens - auf eine \ntragfähige Grundlage gestellt worden ist. In einer derartigen Situation würde es \nbedeuten, die Erfordernisse des Abwägungsgebotes überzustrapazieren, wollte man \nder planenden Gemeinde, deren erkennbarer Wille es ist, ihre bereits auf der Basis \neines gesamträumlichen Planungskonzepts entwickelten und an die Anforderungen \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung angepassten Vorstellungen über eine nur \nreduzierte Zulassung der Windenergienutzung beizubehalten, verpflichten, nun doch \nnoch einmal über Alternativstandorte für durch Flächenstreichungen weggefallene \nBereiche zu befinden. \n\n40\n\nZweitens und ungeachtet dessen ist der Rat der Beigeladenen bei seiner \nnunmehr angegriffenen Flächennutzungsplanung aber auch in eine erneute \nAbwägung eingetreten, welche an eine flächendeckende Untersuchung des \ngesamten Gemeindegebietes anknüpft. Die Kammer verweist insoweit auf ihre \nAusführungen in ihrem Urteil vom 3. März 2006 - 10 K 1180/01 -, dort Seite 10 UA. \nDie Niederschrift über die Ratssitzung vom 22. Februar 2006 belegt darüber hinaus, \nin welcher Weise die Aufhebung des früheren Feststellungsbeschlusses vom 24. Juli \n2003 mit dem jetzigen, erneuten Beschluss über die 55. Änderung des \nFlächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht verknüpft war und dass \nwährend der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt die \nVerfahrensakten zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans auf dem Sitzungstisch \nzur jederzeitigen Einsichtnahme offenlagen. Bei dieser Sachlage sind greifbare \nZweifel daran, dass der Rat auf der Grundlage einer flächendeckenden \nUntersuchung des gesamten Gemeindegebietes in eine erneute Abwägung \nbetreffend die in Betracht kommenden Standorte für eine Windenergienutzung \neingetreten ist, nicht gegeben. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-31/10-k-2918-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-31/10-k-2918-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273204","retrieved":"2026-07-09 02:44:19.939974+00:00"}}