{"status":"available","doknr":"OLD273318","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0328.1L201.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"1 L 201/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Beigeladen werden:\n\nProf. Dr. K. I. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nProf. Dr. I1. O. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nProf. Dr. N. E. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nProf. Dr. D. N1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nProf. Dr. M. M1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nHochschuldozentin T. N2. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische \nWilhelms-Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nProf. Dr. H. N3. -P. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische \nWilhelms-Universität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nProf. Dr. X. Q. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nProf. Dr. L. T1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nFrau Dr. C. C1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nFrau Dr. J. M2. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nFrau stud. phil K1. C2. , N4.-------straße 0, 00000 N ,\nHerr stud. phil. G. a I2. , B. b M3. 00, 00000 C. ,\n\nFrau T. V. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-Universität \nMünster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster, und\n\nFrau Q1. D1. , Fachbereich 9 - Philologie -, Westfälische Wilhelms-\nUniversität Münster, Johannisstraße 12-20, 48143 Münster,\n\nII. \nDie aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. \nFebruar 2006 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers wird \nwiederhergestellt.\n\nIII. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nIV. \nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n I. \nDie Beigeladenen zu 1. und 2. werden beigeladen, weil die ihnen übertragene \nkommissarische Wahrnehmung der Aufgaben des geschäftsführenden Direktors des \nEnglischen Seminars unmittelbar betroffen ist. Die Beigeladenen zu 2. bis 15. werden \nbeigeladen, weil das ihnen aus Art. 66 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen \nWilhelms-Universität Münster zukommende aktive Wahlrecht betroffen ist.\n\n2\n\nII. \nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 16. Februar 2006 erhobenen \nWiderspruchs wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 \nAbs. 5 VwGO statthaft. Die angegriffene Anordnung des Antragsgegners ist ein \nVerwaltungsakt. Der Entzug der Funktion eines geschäftsführenden Direktors des \nEnglischen Seminars greift - neben einer eventuellen dienstrechtlichen Betroffenheit - \njedenfalls in das Recht des Antragstellers auf Wissenschaftsfreiheit ein.\n\n5\n\nDer Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Abwägung zwischen dem Interesse des \nAntragstellers einerseits, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der \nsofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer \nsofortigen Durchsetzung der Anordnung des Antragsgegners vom 16. Februar 2006 \nandererseits fällt zu Lasten des Antragsgegners aus.\n\n6\n\nDie Anordnung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtmäßig. Es ist \nu. a. nicht ohne Weiteres erkennbar und muss der Prüfung in einem evtl. \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dass die aus § 20 Abs. 2 \nHochschulgesetz folgende Befugnis des Rektorats, darauf hinzuwirken, dass die \nübrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule \nihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule \nihre Pflichten erfüllen, die Ermächtigung einräumt, Funktionsträger von ihren \nAufgaben zu entbinden. Auch ist fraglich, ob die Entscheidung des Rektorats an Art. \n66 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz der Verfassung der WWU zu messen ist. Nach dieser \nVorschrift ist die Abwahl eines geschäftsführenden Direktors einer wissenschaftlichen \nEinrichtung ausgeschlossen. Ggf. wird weiterhin zu untersuchen sein, in welcher Art \nund Weise der geschäftsführende Direktor einer wissenschaftlichen Einrichtung unter \nMitberücksichtigung von § 28 Abs. 1 Hochschulgesetz, Art. 50 Abs. 2 Nr. 3, 54, 64, \n66 Abs. 2 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die \nErstellung von Anhängen zu den Bachelor-\nRahmenprüfungsordnungen zuständig ist.\n\n7\n\nDie damit unabhängig von den Erfolgsausichten des Rechtstreits im \nHauptverfahren zu treffende Interessenentscheidung fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus. Die sofortige und umfassende Entbindung von der Funktion des \ngeschäftsführenden Direktors des Englischen Seminars ist ein schwerwiegender \nEingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers. Nur erhebliche Gründe \nkönnten es rechtfertigen, diese Folge bis zu einer Rechtmäßigkeitsprüfung in einem \neventuellen Hauptsachenverfahren hinzunehmen. Solche Gründe hat der \nAntragsgegner nicht dargelegt. Der Antragsteller übt die Funktion bis zum Ende des \nMonats März aus. Mit Ablauf des Monats endet seine Amtszeit infolge Zeitablaufs. \nFür diesen Zeitraum sind keine Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, die ein \nsofortiges Eingreifen erfordern. Die Grundlage der Prognose des Antragsgegners, in \ndem Zeitraum seien „aller Wahrscheinlichkeit nach weitere für das Englische \nSeminar bedeutsame Angelegenheiten zu betreiben\", die der Antragsteller nicht \nvertretbar erledigen werde, ist nicht mit Tatsachen belegt. Der Antragsteller hat die \nFunktion eines geschäftsführenden Direktors des Englischen Seminars über einen \nlängeren Zeitraum ausgeführt. Er war bereits für das Sommersemster 0000 als \ngeschäftsführender Direktor gewählt worden. Ob und ggf. welche kurzfristig zu \nentscheidende Angelegenheiten des Seminars der Antragsteller bisher nicht \naufgegriffen hatte, legt der Antragsgegner nicht dar. Die vom Antragsgegner geltend \ngemachten Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung von Studienordnungen \nfür die Lehramtsstudiengänge und im Zusammenhang mit den fächerspezifischen \nAnhängen zu den Bachelor-Rahmenprüfungsordnungen sind nicht geeignet, zu \nbelegen, weshalb angesichts der bisher verstrichenen Zeitraums ein Abwarten des \nkurz bevorstehenden Ablaufs der Amtszeit nicht zumutbar sein soll. Gleiches gilt für \nden Zeitrahmen des - infolge eines Vorschlags der Berufungskommission - \nfortdauernden Berufungsverfahrens wegen einer Professur für Englische \nPhilologie.\n\n8\n\nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und lehnt sich an die \nfür Hochschulwahlen in Nr. 18.11 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004 enthaltene Empfehlung. Mit Blick auf den Ende des \nMonats eintretenden Zeitablauf ist der Auffangwert nicht wegen der Vorläufigkeit der \ngerichtlichen Entscheidung zu mindern.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-28/1-l-201-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-28/1-l-201-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273318","retrieved":"2026-07-09 02:44:29.565849+00:00"}}