{"status":"available","doknr":"OLD273568","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0317.7K2791.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"7 K 2791/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 6. April 2004 in Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 18. August 2004 wird aufgehoben, \r\nsoweit darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 117,99 EUR festgesetzt \r\nworden sind.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \r\nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \r\nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.--------straße 5 in E. .\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 6. April 2004 wurde der Kläger u.a. zu \r\nAbfallbeseitigungsgebühren für eine 90 L Restmüll-/Nachbarschaftstonne in Höhe \r\nvon 117,99 EUR für den Zeitraum April bis Dezember 2004 herangezogen.\n\n\r\n\r\n4\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \r\nWiderspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurück.\n\n\r\n\r\n5\n\nAm 7. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \r\naus: Die Gebührfestsetzung sei rechtswidrig. Die Gebühr für die \r\nNachbarschaftstonne sei überproportional hoch. Es werde für die \r\nNachbarschaftstonne nicht ein Abschlag von 50 % gewährt, sondern nur ein solcher \r\nin Höhe von 20 %. Der Beklagte berücksichtige damit nicht, dass der Arbeitsaufwand \r\nim Falle der Nachbarschaftstonne halbiert sei. Die vom Landesgesetzgeber gewollte \r\nund gewünschte Müllvermeidung werde im Falle der Nutzung einer \r\nNachbarschaftstonne nicht belohnt, sondern durch die überproportionale \r\nGebührenerhebung „bestraft\".\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n\r\n\r\n7\n\nden Abgabenbescheid vom 6. April 2004 und den \r\nWiderspruchsbescheid vom 18. August 2004 aufzuheben, \r\nsoweit darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von \r\n117,99 EUR festgesetzt worden sind.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n10\n\nZur Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger übersehe, dass es sich \r\nbei der Abfallbeseitigung um ein Entsorgungspaket handele. Dieses umfasse nicht \r\nnur die Leerung der Restmüllgefäße, sondern auch die Leerung der Papier- und \r\nBiotonne sowie jährliche Sperr- und Grünmüllabfuhren. Außerdem werde dass \r\nSchadstoffmobil bzw. der Wertstoffhof zur Verfügung gestellt. Diese Leistungen \r\nwürden insgesamt von der Abfallgebühr umfasst. Die Gebühr richte sich linear nur \r\nnach der Größe der Restmülltonne. Das Äquivalenzprinzip werde verletzt, wenn die \r\nGebührensatzung einen 50%igen Abschlag im Falle der Entsorgungsgemeinschaft \r\nüber eine 90 l Restmülltonne vorsehe. Auch eine 20%ige Reduzierung schaffe \r\nbereits einen Anreiz, eine Nachbarschaftstonne in Anspruch zu nehmen und damit \r\nMüll zu vermeiden. Anreize zur Müllvermeidung seien auch durch die Wahl eines \r\nverbrauchsabhängigen einheitlichen Tarifs für alle Entsorgungsleistungen und den \r\nVerzicht auf eine Grundgebühr geschaffen; außerdem lasse die Abfallsatzung die \r\nMöglichkeit zu, ein Gefäßvolumen von 7,5 l pro Person und Woche vorzuhalten.\n\n\r\n\r\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \r\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der \r\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n13\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der \r\nKammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 sowie 3 und 101 Abs. 2 der \r\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n\r\n\r\n15\n\nDer Abgabenbescheid vom 6. April 2004 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 18. August 2004 ist - soweit er streitbefangen ist - \r\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \r\n\n\r\n\r\n16\n\nEs fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers \r\nzu Abfallbeseitigungsgebühren für die 90 L Restmüll-/Nachbarschaftstonne. Die \r\ninsoweit als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung über die \r\nAbfallentsorgung in der Stadt E. vom 21. Oktober 2003 \r\n(Abfallentsorgungssatzung) und die Gebührensatzung vom 19. Dezember 2003 zur \r\nAbfallentsorgungssatzung (Gebührensatzung) ist materiell-rechtlich unwirksam, sie \r\nverstößt gegen höherrangiges Recht. \n\n\r\n\r\n17\n\nNach den §§ 10 Abs. 2 e, 11 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung erhält jedes \r\nGrundstück einen schwarzen Abfallbehälter für Restmüll, die kleinste vorgesehene \r\nGröße ist ein 90-Liter-Gefäß. Gemäß § 14 Abfallentsorgungssatzung kann eine \r\nEntsorgungsgemeinschaft für zwei aneinander angrenzende Grundstücke \r\nzugelassen werden. Nach § 15 der Abfallentsorgungssatzung erfolgt die Leerung 14-\r\ntäglich. Gemäß § 3 Abs. 2 a) Gebührensatzung beträgt die Jahresgebühr für jedes \r\nAbfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 90 l für die 14-tägliche Entleerung \r\neinschließlich der Kosten für die Gestellung des Gefäßes 196,68 EUR und im Falle \r\nder Bereitstellung eines Gefäßes für zwei Nachbargrundstücke je Grundstück 157,32 \r\nEUR.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Satzungsvorschriften verstoßen gegen § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz und \r\nAbs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni \r\n1988 (GV NRW S. 250) in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2002 (GV \r\nNRW S. 571) - LAbfG -. Danach sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize \r\nzur Vermeidung von Abfällen geschaffen werden. Dies bedeutet, den \r\nGebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im \r\nSinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt \r\noder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. \n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. März 1998 - 9 A \r\n3871/96 -, NWVBl. 1998, S. 445 und vom 2. Februar 2000 - 9 A \r\n3915/98 -, NVwZ-RR 2001, S. 122\n\n\r\n\r\n20\n\nDas Anreizgebot ist zwar nicht als Muss-, sondern nur als Sollvorschrift \r\nausgebildet; mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG, wonach Satzungsregelungen, die \r\ndiesen Anforderungen nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1995 \r\ngelten, ist jedoch von einer grundsätzlichen Verbindlichkeit dieses Gebots \r\nauszugehen. \n\n\r\n\r\n21\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgericht Aachen (VG Aachen); Urteil \r\nvom 19. März 2004 - 7 K 1252/01 -.\n\n\r\n\r\n22\n\nDa im Landesabfallgesetz nicht präzisiert wird, auf welche Weise entsprechende \r\nAnreize geschaffen werden sollen, ist es den Gemeinden überlassen, die \r\nEinzelheiten der Ausgestaltung des Anreizgebotes zu regeln. Dieser \r\nsatzungsgeberische Gestaltungsspielraum ist allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. \r\nHalbsatz LAbfG auf Grund der Pflicht zur Beachtung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG \r\neingeschränkt.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 a.a.O. und VG \r\nAachen vom 19. März 2004 a.a.O.\n\n\r\n\r\n24\n\nAus § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG folgt, dass ein in einer Satzung \r\nfestgeschriebenes Mindestbehältervolumen für Restmüll pro Bewohner und Woche \r\nim unteren Bereich der Mengen liegen muss, die je Bewohner anfallen können. Das \r\nvom Gesetzgeber postulierte Vermeidungsverhalten muss sich auch und im Zweifel \r\ngerade für solche Personen „lohnen\", die entsprechend den gesetzlichen \r\nZielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermeiden.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 19. März 2004 a.a.O.,\r\nwonach eine Mindestvolumenregelung unwirksam sei, die auf einer \r\nAbfallmenge von 7,5 l pro Grundstücksbewohner und Woche beruhe, wobei \r\nin der dort streitigen Abfallentsorgungssatzung - anders als im vorliegenden \r\nFall - keine gesonderte Bioabfallentsorgung vorgesehen war. \n\n\r\n\r\n26\n\nDiesen Anforderungen werden die genannten Satzungsvorschriften nicht gerecht; \r\nsie schaffen nicht genügende Anreize zur Vermeidung von Abfall. Den Benutzern \r\nsteht pro Grundstück als Gefäß mit dem geringsten Volumen das 90-Liter-Gefäß zur \r\nVerfügung; bei 14-tägigem Abfuhrrhythmus sind also 45 l pro Woche pro Grundstück \r\nals Minimum vorzuhalten. Insbesondere für Ein-, Zwei-, aber auch \r\nDreipersonenhaushalte auf jeweils einem Grundstück fehlt damit der Anreiz, weniger \r\nAbfall zu produzieren. Denn diese Benutzer müssen unabhängig von ihrem \r\nVerhalten in Bezug auf die Abfallproduktion regelmäßig mindestens 45 l, 22,5 l bzw. \r\n15 l pro Grundstücksbewohner sowie Woche vorhalten und entsprechende \r\nGebühren entrichten. Sie können zwar über die Bildung einer \r\nEntsorgungsgemeinschaft die pro Grundstück von ihnen mindestens vorzuhaltende \r\nMenge auf die Hälfte, also auf 22,5 l pro Woche, reduzieren; zum einen dürfte nicht \r\njeder im Geltungsbereich der Abfallentsorgungsatzung die Möglichkeit haben, eine \r\nsolche Entsorgungsgemeinschaft zu bilden; zum anderen löst diese Regelung allein \r\nnoch kein eigenes Abfallvermeidungsverhalten des Betreffenden aus, denn für die \r\nVorhaltung einer Nachbarschaftstonne ist schließlich auch das Zutun des Nachbarn \r\nerforderlich. \n\n\r\n\r\n27\n\nOb - wie das Verwaltungsgericht Aachen in dem angeführten Urteil annimmt - \r\nbereits die Festschreibung einer Mindestvolumenmenge von 7,5 l pro \r\nGrundstücksbewohner und Woche wegen Verstoßes gegen das in § 9 Abs. 2 Satz 3 \r\nLAbfG statuierte Anreizgebot zur Unwirksamkeit der entsprechenden \r\nAbfallentsorgungssatzung führt, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Dem \r\nüberwiegenden Teil des Benutzerkreises in der Stadt E. , also nicht nur dem \r\nbereits genannten Ein- bis Dreipersonenhaushalt auf einem Grundstück, sondern \r\nauch dem Vierpersonenhaushalt, wird schon die Möglichkeit genommen, eine \r\ndeutlich darüber liegende Mindestvolumenmenge, nämlich 11,25 l bis 45 l pro \r\nGrundstückseigentümer und Woche, kostenwirksam zu unterschreiten. Die \r\nAbfallentsorgungssatzung räumt nicht nur keinen Raum für an den gesetzlichen \r\nZielvorgaben orientiertes äußerst umweltbewusstes Abfallvermeidungsverhalten ein, \r\nsondern bildet schon für einen ganz erheblichen Teil der Benutzer der \r\nAbfallentsorgungseinrichtung keinen Anreiz, Abfallmengen gering zu halten; denn mit \r\nBlick auf die vorzuhaltenden Mindestbehältervolumenmengen „lohnt\" es sich nicht, \r\nAbfall zu vermeiden. \n\n\r\n\r\n28\n\nZudem bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der in diesem \r\nZusammenhang getroffenen Regelung in § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung; \r\ndiese lässt sich nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinen. Nach Satz 1 \r\nder Abfallentsorgungssatzung ist jeder Grundstückseigentümer von Grundstücken \r\nmit privaten Haushaltungen verpflichtet, ein Gefäß für ein Mindest-Restmüllvolumen \r\nvon 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten; auf Antrag kann nach Satz 2 ein \r\ngeringeres Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 7,5 Litern pro Person und Woche \r\nzugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch \r\nAbfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. Für auf einem \r\nGrundstück befindliche Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte sind - wegen der bereits \r\nzitierten Regelungen, wonach das kleinste pro Grundstück vorgesehene Gefäß das \r\n90-Liter-Gefäß ist - abweichend von diesem Grundsatz mindestens 45 l bzw. 22,5 l \r\nvorzuhalten, insbesondere kann aber die an das Abfallvermeidungsverhalten \r\nanknüpfende Vorschrift in Satz 2 für diesen Benutzerkreis nicht zur Anwendung \r\nkommen. Ein solcher Antrag nach Satz 2 kommt vielmehr nur für solche Grundstücke \r\nmit privaten Haushalthaltungen in Betracht, die mindestens sechs Personen (45 l \r\nMindestvolumen pro Woche : 6 Personen = 7,5 l) umfassen. Ein großer Teil des \r\nBenutzerkreises ist mithin von der Möglichkeit ausgeschlossen, einen sein \r\nAbfallverhalten und damit die Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren steuernden \r\nAntrag zu stellen; eine solche Ungleichbehandlung ist mit höherrangigem Recht nicht \r\nvereinbar. \n\n\r\n\r\n29\n\nGleiches gilt mit Blick auf die Regelungen in § 14 Abfallentsorgungssatzung und \r\n§ 3 Abs. 2 a) Gebührensatzung betreffend die Nachbarschaftstonne; diese verstoßen \r\ngegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für das gleiche Gefäß wird bei \r\ngleichem Abfuhrrhythmus eine unterschiedliche Gebühr erhoben; für das 90-Liter-\r\nGefäß werden 196,68 EUR und für das 90-Liter-Gefäß als Nachbarschaftstonne \r\n157,32 EUR x 2 = 314,64 EUR berechnet, also das 1,6fache von dem, was sonst für \r\nein gleiches Gefäß gefordert wird, der Kläger zahlt folglich für die Nutzung der \r\nNachbarschaftstonne 3,50 EUR pro Liter, der Nutzer eines 90-Liter-Gefäßes ohne \r\nBeteiligung des Nachbarn hingegen nur 2,19 EUR pro Liter.\n\n\r\n\r\n30\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, bei gleichartig \r\nbeschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst \r\nwerden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der \r\nPraktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu schaffen, dass sie \r\nunterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die \r\nverhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldner gewahrt bleibt. \n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. \r\nFebruar 1979 - 2 BvL 5/76\n\n\r\n\r\n32\n\nEntsprechend dem Prinzip der Leistungsproportionalität oder der speziellen \r\nEntgeltlichkeit, wonach die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden \r\ndürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen, \r\nsind Differenzierungen bei der Gebührenbemessung nur zulässig, wenn sie auf \r\nUnterschiede der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung abstellen, sich also am \r\nUmfang der Leistung orientieren. Solche Unterscheidungen, z.B. nach der Größe \r\noder der Leerungshäufigkeit der Abfallgefäße, sind zulässig und sogar geboten.\n\n\r\n\r\n33\n\nVgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, \r\nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, 33. \r\nErgänzungslieferung, September 2005, § 6 Rdnr. 214 m.N.\n\n\r\n\r\n34\n\nDanach ist die unterschiedliche Bemessung des 90-Liter-Gefäßes und eines \r\nGefäßes desselben Volumens als Nachbarschaftstonne nicht gerechtfertigt. Der \r\nLeistungsumfang ist nämlich für beide Gefäße identisch, anders ausgedrückt stellt \r\ndie Stadt E. dem Kläger für die gleiche Leistung das 1,6fache von dem in \r\nRechnung, was Benutzer, die nicht die Nachbarschaftstonne nutzen, zu entrichten \r\nhaben. Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger \r\nnutze schließlich gleichermaßen wie die anderen Nutzer die übrigen \r\nEntsorgungseinrichtungen bzw. würden diese entsprechend für ihn vorgehalten (wie \r\nbspw. die Papier- und Biotonne sowie die jährliche Sperr- und Grünmüllabfuhren \r\netc.). Denn auch für diese (gleichen) Leistungen zahlt der Kläger relativ mehr als die \r\nübrigen Nutzer. Aus der Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich, dass der \r\nKostenaufwand für die Restmüllentsorgung und -verwertung mehr als die Hälfte des \r\nAufwandes für die Entsorgung des übrigen Abfalls ausmacht. Wird dementsprechend \r\ndavon ausgegangen, dass mehr als die Hälfte der Gebühr für den Bereich der \r\nRestmüllentsorgung erhoben wird, ist mit Blick auf die obigen Berechnungen ohne \r\nWeiteres ersichtlich, dass der Kläger auch für die weiteren Leistungen eine höhere \r\nGebühr zu entrichten hat als die übrigen Nutzer. Für eine gerechte, am \r\nLeistungsumfang orientierte Bemessung der Gebühr hätte der Beklagte bzw. der \r\nSatzungsgeber vielmehr einen entsprechend höheren Literpreis für den Restmüll \r\nberechnen oder für die verschiedenen Leistungsbereiche getrennte Gebühren \r\nfestsetzen müssen oder auch - jedenfalls soweit es verbrauchsunabhängige Kosten \r\nbetrifft - an die Erhebung einer Grundgebühr denken können. \n\n\r\n\r\n35\n\nAbgesehen davon dürften sich auch deshalb Zweifel an der Wirksamkeit dieser \r\nRegelungen ergeben, weil nur ein begrenzter Kreis von Gebührenpflichtigen die \r\nMöglichkeit der Abschlagsgewährung über die Nachbarschaftstonne haben dürfte. \r\nFür eine Entsorgungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abfallentsorgungssatzung ist \r\nnicht nur Voraussetzung, dass zwei Grundstücke aneinander angrenzen; es ist \r\nzudem - wie oben schon angeführt - auch noch die Mitwirkung des angrenzenden \r\nNachbarn erforderlich. \n\n\r\n\r\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \r\nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n\r\n\r\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-17/7-k-2791-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-17/7-k-2791-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273568","retrieved":"2026-07-09 02:44:50.894025+00:00"}}