{"status":"available","doknr":"OLD273649","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0315.6K1733.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"6 K 1733/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 30. September 2002 die darlehensweise Übernahme \nder rückständigen Rundfunk- und Fernsehgebühren von 193,79 EUR sowie von \nrückständigen Zahlungen in Höhe von 3.500,- DM monatlich an Herrn und Frau X. \n, zu denen er sich im Jahre 1988 vertraglich verpflichtet hätte; als Gegenleistung sei \nvereinbart worden, daß das Hausgrundstück T.--ring 00b in T1. , das ihm als \nAlterssicherung dienen solle, mit dem Tod des Herrn X. auf ihn übergehe. Hilfe \nzum Lebensunterhalt begehre er ausdrücklich nicht, da er über Einkünfte in Form \neiner Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 600,- EUR verfüge; Kosten für seine \nUnterkunft trage er nicht. Die Bescheide in dieser Sache bat der Kläger an seine \nAdresse F.----------straße 00 in W. zu senden.\n\n3\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2002 im \nwesentlichen mit der Begründung ab, eine Übernahme von Schulden im Wege der \nSozialhilfe sei nur im Ausnahmefall möglich. Die Voraussetzungen der insoweit allein \nin Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 15a BSHG lägen jedoch nicht vor. \nÜberdies sei es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, die Altersvorsorge sicherzustellen.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27. November 2002 Widerspruch \nein und führte aus, ihm drohe der Verlust der Wohnung, da Herr X. auf Räumung \nklage. Anläßlich einer Vorsprache erklärte der Kläger im weiteren, er müsse \nmonatlich mindestens 200,- EUR Mietzins entrichten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 2003 und vom 10. Februar 2003 forderte der \nBeklagte den Kläger erfolglos zur Vorlage des mit den Eheleuten X. \nabgeschlossenen Vertrages auf.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 2003 wies der Landrat des Kreises Borken den \nWiderspruch des Klägers unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides \nzurück und führte ergänzend aus, dem Kläger drohe keine Wohnungslosigkeit, da er \neine Wohnung habe. Das Hausgrundstück T.--ring 00b werde auch nicht zu \nZwecken der Alterssicherung benötigt, so daß die Rentenzahlungen allein dem \nGrunderwerb dienten; diesen zu finanzieren, sei indes nicht Aufgabe der \nSozialhilfe.\n\n7\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben mit dem Ziel, ihm Leistungen zu \ngewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Gericht hat ein Gutachten zur Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers \neingeholt; auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 29. Juli 2005 wird \ninsoweit Bezug genommen. \n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 6 K 385/01, 6 K 2923/00 und 7 K 643/03 \nsowie auf den Inhalt der zu den jeweiligen Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage, über die das Gericht trotz des Ausbleibens der Betreuerin des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), \nhat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDie Klage ist bereits unzulässig, weil der Kläger gemäß § 62 Abs. 1 VwGO \nprozeßunfähig ist und daher Verfahrenshandlungen nicht wirksam vornehmen kann \nund auch seine Betreuerin die Erhebung der Klage nicht genehmigt hat.\n\n15\n\nZudem ist die Klage auch unbegründet; dem Kläger stehen die geltend \ngemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n16\n\nHinsichtlich der begehrten Übernahme der rückständigen Rundfunk- und \nFernsehgebühren scheidet der insoweit allein in Betracht zu ziehende Anspruch aus \n§ 15a BSHG bereits deshalb aus, weil dem Kläger keine Notlage drohte, die dem \nVerlust der Unterkunft gleichzustellen wäre. Zudem wäre der Kläger bei \nsachgerechtem Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel aus der \nBerufsunfähigkeitsrente von 549,19 EUR selbst in der Lage gewesen, den \nRückstand zu begleichen: Da der Kläger nach eigenen Angaben für die Wohnung F.-\n---------straße in W. keine Miete zahlte, verblieb ihm nach Abzug der geltend \ngemachten Beiträge zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,33 EUR und unter \nBerücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes von 293,- EUR ein \nmonatlicher Betrag von 251,86 EUR, der schon im Antragsmonat ausgereicht hätte, \nden Rückstand zu decken.\n\n17\n\nEbensowenig kann der Kläger die darlehensweise Übernahme von angeblichen \nZahlungen an die Eheleute X. in Höhe von 3.500,- DM/Monat verlangen. Zum \neinen hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten die \nangeblich bestehende Verpflichtung nicht einmal ansatzweise belegt. Zum anderen \nsteht einem Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen zur Erfüllung der \nVoraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung aus § 14 \nBSHG bereits entgegen, daß die behaupteten Aufwendungen bereits für sich \ngenommen, erst Recht aber in der Zusammenschau mit der dem Kläger bereits seit \nlangem gezahlten Berufsunfähigkeitsrente, gänzlich außer Verhältnis zu dem Zweck \nder Sozialhilfe stehen, dem Hilfeempfänger nicht mehr als ein menschenwürdiges, \neinfaches und bescheidenes Leben zu ermöglichen und nicht sämtliche Bedürfnisse \nim Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards zu befriedigen. Ein Anspruch \nergibt sich ferner nicht aus § 15a BSHG. Dessen Voraussetzungen sind in \nAnbetracht des Umstandes, daß der Kläger - im übrigen auch über den \nstreitgegenständlichen Zeitraum hinaus - über eine Wohnung in der F.----------straße \nin W. verfügte, ersichtlich nicht gegeben.\n\n18\n\nAnsprüchen des Klägers auf Erhalt von Sozialhilfe steht überdies entgegen, daß \ndieser ausweislich des im Verfahren 6 K 2923/00 vorgelegten Kontoauszuges \njedenfalls im März 2003 - aus den vom OVG NRW im Beschluß vom 30. September \n2004 - 12 E 1104/04 - dargelegten Gründen vermutlich jedoch bereits zu einem \nfrüheren Zeitpunkt - im Besitz von zumindest 136.481,84 EUR war. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-15/6-k-1733-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-15/6-k-1733-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273649","retrieved":"2026-07-09 02:44:57.398299+00:00"}}