{"status":"available","doknr":"OLD273746","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0310.5K1962.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"5 K 1962/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 22. April 2003 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist \niranische Staatsangehörige. Im Dezember 2000 hatte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) zu Gunsten ihrer Mutter unanfechtbar das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (vom 9. Juli \n1990 - AuslG) festgestellt. Das Asylverfahren des Vaters der Klägerin blieb erfolglos. \nDie Klägerin stellte am 22. Mai 2003 einen Asylantrag.\n\n3\n\nDiesen lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 16. Juni 2003, zugestellt am \n18. Juni 2003, ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte sie unter \nFristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr \ngegebenenfalls die Abschiebung in den Iran an. Wegen der Einzelheiten wird auf den \nBescheid Bezug genommen.\n \nAm 2. Juli 2003 hat die Klägerin Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung \nerhoben: Ihr drohe im Iran politische Verfolgung in Form der Sippenhaft. Jedenfalls \nhabe sie auf Grund der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bestimmung des § 26 \nAbs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) einen Anspruch gegen die Beklagte \nfestzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Dem stehe nicht entgegen, dass das \nBundesamt zu Gunsten ihrer Mutter das Vorliegen der Voraussetzungen des \n(früheren) § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe. Diese Feststellung sei in der \nVorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG mit der Folge aufgegangen, dass für den durch \n§ 51 Abs. 1 AuslG erfassten Personenkreis seit dem 1. Januar 2005 § 60 Abs. 1 \nAufenthG gelte. Dem Gesetzgeber könne hinsichtlich der Gewährung von \nFamilienabschiebungsschutz im Sinne von § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht unterstellt \nwerden, er habe eine Art „Stichtagsregelung\" schaffen und Angehörige von \nStammberechtigten nach § 51 Abs. 1 AuslG vom Anwendungsbereich der \nNeuregelung ausklammern wollen. \n\n4\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n5\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juni 2003 die \nBeklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen,\n\n6\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Iran \nvorliegen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \ndes Bundesamtes und tritt der klägerischen Rechtsauffassung im Wesentlichen wie \nfolgt entgegen: Die Regelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erfasse „Altfälle\" einer \nFlüchtlingszuerkennung (§ 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Stammberechtigten) \nerkennbar nicht. Die in § 26 Abs. 4 AsylVfG festgeschriebene Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG könne erst seit dem 1. \nJanuar 2005 getroffen werden - eine positive Entscheidung hinsichtlich § 51 Abs. 1 \nAuslG erfülle den klaren Wortlaut der Neuregelung nicht. Auch das Fehlen einer \nentsprechenden Übergangsvorschrift hinsichtlich der Einbeziehung solcher „Altfälle\" \nspreche dafür, dass der Gesetzgeber eine Art „Stichtagsregelung\" habe treffen \nwollen. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Den \naufenthaltsrechtlichen Interessen der Angehörigen von Personen, für die das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sei, sei \ndurch das AuslG angemessen Rechnung getragen worden. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 2. November 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit zur \nEntscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten \nhaben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten \nGutachten und Erkenntnisse Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n14\n\nDas Gericht hat den klägerischen Antrag gemäß § 88 VwGO in die aus dem \nTatbestand ersichtliche Fassung gebracht. Es entspricht ihrem Begehren, für den \nFall, dass ihr mit dem Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) vorrangig verfolgtes Ziel \nerfolglos bleibt, hilfsweise ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG) zu erlangen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich im vorliegenden Fall \ndaraus, dass sie sich auf drohende Sippenhaft beruft und der schriftsätzlich \nformulierte Klageantrag ihrer Prozessbevollmächtigten auf uneingeschränkte \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Juni 2003 zielt. In diesem \nhatte das Bundesamt jedoch auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) \nverneint. \n\n15\n\nDie so verstandene Verpflichtungsklage ist zulässig, bleibt aber in der Sache \nohne Erfolg. Sie erweist sich im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidungsfällung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) im Haupt- und Hilfsantrag als \nunbegründet.\n \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgte \n(unmittelbar) nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. im Sinne von § 60 \nAbs. 1 AufenthG. Das Gericht kann auf Grund der vorliegenden Auskünfte nicht \nfeststellen, dass der im April 2003 im Bundesgebiet geborenen Klägerin - einem \nKleinkind - in Iran überhaupt Verfolgung, hier: in Form der Sippenhaft, droht.\n\n16\n\nVgl. Auswärtiges Amt - AA -, Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran \nvom 29. August 2005, S. 21; vom 22. Dezember 2004, S. 20; \nDeutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 22. November 2004 \nan VG Stuttgart und vom 1. Dezember 2003 an VG Oldenburg; \namnesty international, Auskunft vom 23. Juni 1995 an VG \nAachen hinsichtlich Minderjähriger. \n\n17\n\nDie Asylantragstellung im Ausland ist ebenfalls nicht (politisch) \nverfolgungsrelevant. Dies entspricht gefestigter Auskunftspraxis insbesondere des \nAuswärtigen Amtes.\n\n18\n\nVgl. Auswärtiges Amt - AA -, Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran \nvom 29. August 2005, S. 35 f.; vom 22. Dezember 2004, S. 33 \nf.; vom 3. März 2004, S. 32 f. und Auskunft vom 31. März 2005 \nan VG Aachen, vgl. auch Deutsches Orient-Institut - DOI -, \nAuskunft vom 22. Dezember 2004 an VG Aachen. \n\n19\n\nDer Klägerin kann auch kein Familienasyl bzw. -abschiebungsschutz nach § 26 \nAsylVfG gewährt werden. \n\n20\n\nEin Anspruch auf Gewährung von Familienasyl scheitert an der fehlenden \nAnerkennung eines Elternteils als asylberechtigt (vgl. § 26 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 \nAsylVfG). \n\n21\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Familienabschiebungsschutz nach \n§ 26 Abs. 4 AsylVfG. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Absätze 1 bis 3 (des \n§ 26 AsylVfG) entsprechend gelten, wenn der Ausländer - der sogenannte \nStammberechtigte, hier: die Mutter der Klägerin - nicht als Asylberechtigter \nanerkannt, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG festgestellt wurde (Satz 1), wobei an die Stelle der Asylberechtigung \ndie Feststellung tritt, dass u.a. für die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen (Satz 2). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier \nnicht vor.\n\n22\n\nDie mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltende Neuregelung des § 26 \nAbs. 4 AsylVfG erfasst nur Fälle, in denen auch die Flüchtlingsanerkennung des \nStammberechtigten nach Maßgabe des AufenthG, das heißt ab dem 1. Januar 2005 \nerfolgt ist. Rechtsquellen erfassen regelmäßig nur Sachverhalte, die unter ihrer \nGeltung entstehen, da ihre zeitliche Geltung mit dem Tage ihres Inkrafttretens \nbeginnt. Ausnahmsweise können sie auch zurückwirken, sei es dass der Rechtssatz \nseine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten fingiert, sei es, dass er im Wege \nder Rückwirkung seine Rechtsfolge an einen vor seinem Inkrafttreten liegenden \nSachverhalt anknüpft. Soll eine Rückwirkung eintreten, wird sie üblicherweise durch \neine Übergangsvorschrift angeordnet. Fehlt eine solche, kann sich eine Rückwirkung \nauch durch Auslegung ermitteln lassen. \n\n23\n\nDass § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für die Fälle gelten soll, in denen für den \nStammberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt wurde, folgt nicht aus einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung (vgl. § \n87 b AsylVfG). Eine solche Rechtsfolge ergibt sich auch nicht im Wege der \nAuslegung des § 26 Abs. 4 AsylVfG. \n\n24\n\nDie Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der im Rahmen des \nZuwanderungsgesetzes zeitgleich mit der hier in Rede stehenden Änderung des \nAsylVfG am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, spricht entscheidend für eine \nWirkung „ex-nunc\" und damit gegen eine Rückwirkung auf Fälle, in denen die \nFlüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zeitlich in den Geltungsbereich des \nAuslG (1990) fiel. Der Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht mit dem des § 51 \nAbs. 1 AuslG identisch, so dass bei einer Auslegung auf Grund des \nWortlautvergleichs dieser Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden kann, \nder Gesetzgeber habe mit der Verweisung auf § 60 Abs. 1 AufenthG die Regelung \ndes § 51 Abs. 1 AuslG in § 26 Abs. 4 AsylVfG „inkorporieren\" wollen. Auch die \nGesetzesmaterialen ergeben nicht, dass dies erkennbar gewollt war. In der amtlichen \nBegründung wird ein Zusammenhang zwischen der Neuregelung des § 26 Abs. 4 \nAsylVfG ausnahmslos mit der unanfechtbaren Feststellung des Stammberechtigten \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt.\n\n25\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 15/420 S.109 - zit. nach \nGemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26, S. 2.1. und 2.2, \nStand: Dezember 2004. \n\n26\n\nSoweit es in der amtlichen Begründung zu § 26 AsylVfG - zur Vorschrift \nallgemein - u.a. heißt: \n\n27\n\n„Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der \nKonventionsflüchtlinge bereits nach jetziger Rechtslage mehr \nals doppelt so hoch ist wie die der Flüchtlinge, die \nasylberechtigt sind, ist es erforderlich, einen dem Familienasyl \nvergleichbaren Status für deren enge Angehörige zu \nschaffen\",\n\n28\n\nlässt sich hieraus auch kein entsprechender, auf Rückwirkung im oben \ngenannten Sinne gerichteter Wille des Gesetzgebers ableiten, der im Gesetz \nzumindest ansatzweise einen entsprechenden Niederschlag hinsichtlich \nFlüchtlingsanerkennungen nach § 51 Abs. 1 AuslG gefunden hat. \n\n29\n\nDer systematischen Einordnung des § 26 Abs. 4 AsylVfG lassen sich keine \nAnhaltspunkte entnehmen, ob dieser Vorschrift Rückwirkung beizumessen ist. Auch \nder mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, dem in Artikel 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten \nGedanken der Familieneinheit Rechnung zu tragen,\n\n30\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 15/420, a.a.O.,\n\n31\n\ngebietet nicht, § 26 Abs. 4 AsylVfG im Sinne der Klägerin rückwirkend zu \nverstehen. Insoweit ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber insbesondere den durch \nArt. 6 Abs. 1 GG gebotenen Familienschutz der nächsten Angehörigen von \nPersonen, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 51 Abs. 1 AuslG \ngeregelten Abschiebungsverbots festgestellt wurde, bislang durch die \naufenthaltsrechtliche Position des § 31 AuslG iVm § 70 AsylVfG in \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise normativ verwirklicht hatte. Eine \nderartige, rein aufenthaltsrechtliche Lösung sieht auch das AufenthG vor. Dies gilt \nnicht nur für die volljährigen Kinder von Abschiebungsschutzberechtigten - \nausdrücklich - nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 104 Abs. 4 AufenthG), sondern u.a. \nauch für minderjährige Kinder von Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \nu.a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wobei die dem \n- stammberechtigten - Ausländer seinerzeit erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 101 \nAbs. 2 AufenthG entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden \nAufenthaltszweck und Sachverhalt als Aufenthaltserlaubnis fortgilt. Im Übrigen ergibt \nsich im Falle der im Bundesgebiet geborenen Klägerin ein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis aus § 33 Satz 1 AufenthG). Hieraus ist zu schließen, dass \nden schutzwürdigen Belangen des hier in Rede stehenden Personenkreises nächster \nAngehöriger von „Altflüchtlingen\" i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG (im Zeitraum vom 1. \nJanuar 1991 bis zum 31. Dezember 2004) aufenthaltsrechtlich angemessen \nRechnung getragen wird, so dass es einer rückwirkenden Auslegung von § 26 Abs. 4 \nAsylVfG nicht zwingend bedarf. \n\n32\n\nBezogen auf Familienabschiebungsschutz überzeugt nach alledem die \nAuffassung nicht, der Klägerin sei seitens des Bundesamtes \nFamilienabschiebungsschutz zu gewähren, weil die in der Person ihrer Mutter \ngetroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG in der Vorschrift des § 60 Abs. 1 \nAufenthG aufgegangen sei.\n\n33\n\nSo jedoch Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. \nAuflage, 2005, § 26 Rz. 115; VG Magdeburg, Urteil vom 14. \nOktober 2005 - 9 A 193/05 MD -. \n\n34\n\nDer auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG bezogene Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat außer \ndrohender Sippenhaft, die jedoch nicht feststellbar ist, keine anderweitigen \nTatsachen vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von solchen \nAbschiebungsverboten ergeben könnten. Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst für \ndas Gericht nicht ersichtlich. \n\n35\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG, \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-10/5-k-1962-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-10/5-k-1962-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273746","retrieved":"2026-07-09 02:45:05.508124+00:00"}}