{"status":"available","doknr":"OLD273747","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0310.1K54.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-10","aktenzeichen":"1 K 54/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n\r\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \r\nKosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. und 5., die diese selbst tragen.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \r\nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor \r\nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist ein Landesverband freier und unabhängiger Bürger- und \r\nWählergemeinschaften in Nordrhein - Westfalen. Ihm gehören etwa ein Drittel der ca. \r\n300 Bürger- und Wählergemeinschaften aus Nordrhein - Westfalen an. Die \r\nMitgliedschaft ist freiwillig. Die Aufnahme einer Bürger- oder Wählergemeinschaft in \r\nden Landesverband setzt nach dessen Satzung einen Aufnahmeantrag und die \r\nAnerkennung der Satzung voraus. Die Bürger- und Wählergemeinschaften können \r\naus dem Landesverband wieder austreten. Nach Artikel 3 Absatz 2 seiner Satzung \r\nkönnen dem Kläger mehrere Wählergemeinschaften aus einer Kommune gleichzeitig \r\nangehören.\n\n\r\n\r\n3\n\nZu den Wahlen der Gemeinde- und Stadträte im Jahr 2004 kandidierten 15 \r\nMitglieder des Klägers in Kommunen des Regierungsbezirks Münster. Zu den \r\nWahlen traten in mehreren Städten und Gemeinden - neben den Parteien - auch \r\nFreie bzw. Unabhängige Wählergemeinschaften und Bürgerlisten an, die nicht \r\nMitglied des Klägers waren und sind. In einigen Fällen kandidierten die \r\nNichtmitglieder in Konkurrenz zu Mitgliedern des Klägers. Der Kläger kandidierte in \r\nkeiner Gemeinde oder Stadt. Die Mitglieder des Klägers erzielten nach den \r\nBerechnungen der Beklagten insgesamt etwa 18.000 Stimmen von etwa 1.150.000 \r\ngültigen Stimmen.\n\n\r\n\r\n4\n\nAuf der Grundlage des Beschlusses einer am 22. Oktober 2004 in Münster \r\ndurchgeführten Delegiertenversammlung, zu der vier wahlberechtigte Delegierte \r\nerschienen waren, reichte der Kläger unter dem 31. Oktober 2004 bei der Beklagten \r\neine Reserveliste für die Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Münster \r\nein. Er bezeichnete als für sich stimmenrelevant 15 Wählergemeinschaften aus dem \r\nRegierungsbezirk. Mit Erlass vom 16. November 2004 lehnte der Beigeladene zu 1. \r\ndie Bestätigung der Reserveliste des Klägers ab, weil der Kläger nicht die \r\ngesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid \r\nvom 26. November 2004 die Zulassung der Reserveliste des Klägers ab. Den \r\ndagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit \r\nWiderspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 zurück.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie kreisfreien Städte und die Kreise wählten keinen Vertreter eines Mitglieds \r\ndes Klägers in den Regionalrat. Die Beklagte berief keinen Vertreter aus der vom \r\nKläger eingereichten Reserveliste in den Regionalrat. Der neue Regionalrat trat am \r\n17. Januar 2005 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. \n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger hat am 12. Januar 2005 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n7\n\nEr trägt vor,\n\n\r\n\r\n8\n\ner sei nicht nur ein Zusammenschluss von Wählergruppen. Er sei auch selbst \r\neine Wählergruppe, weil die Mitglieder seiner Mitglieder Wahlberechtigte seien. \r\nSeine Organisationsstruktur sei unerheblich. Insbesondere sei sie nicht an der \r\nOrganisationsstruktur von politischen Parteien zu messen. \n\n\r\n\r\n9\n\nAuch wenn der Kläger nicht selbst zu den Kommunalwahlen zur Wahl gestanden \r\nhabe, sei seine Reserveliste zuzulassen, solange er entsprechend den \r\nwahlrechtlichen Bestimmungen seine Organe wählen lasse. \n\n\r\n\r\n10\n\nDie Mitglieder des Kläger verbinde eine gemeinsame politische Zielsetzung. Der \r\nKläger sehe seine Aufgabe \n\n\r\n\r\n11\n\n\r\n- im Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen, \n\n\r\n\r\n12\n\n\r\n- in gemeinsamer Aufgabenlösung, \n\n\r\n\r\n13\n\n\r\n- in einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung und\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\n- in der Förderung des Engagements der Wählergemeinschaften für eine \r\nsachbezogene Politik.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Autonomie seiner Mitglieder sei unantastbar. Weisungen oder Empfehlungen \r\ngebe der Kläger nicht an seine Mitglieder. Eine auf die kommunale Ebene \r\nbeschränkte politische Ausrichtung sei das Ziel des Klägers. Die Willensbildung \r\nerfolge in der Organisation des Klägers von unten nach oben. Selbständigkeit und \r\nEinheitlichkeit seien aber kein Widerspruch. Die eigenständigen Mitglieder des \r\nKlägers würden die Verbandssatzung und die Leitungsfunktion des Klägers \r\nanerkennen. Miteinander konkurrierende Bürger- bzw. Wählergemeinschaften \r\nstünden ausschließlich auf der örtlichen Ebene, nicht innerhalb des Landesverbands \r\nim Wettbewerb.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Reserveliste des Klägers zu \r\neiner neu durchzuführenden Berufung der Mitglieder des \r\nRegionalrates zuzulassen.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 4. beantragen,\n\n\r\n\r\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Beklagte trägt vor,\n\n\r\n\r\n21\n\ndie Entscheidung des Beigeladenen zu 1. vom 16. November 2004 sei für sie \r\ngem. § 5 Abs. 7 Landesplanungsgesetz a. F. bindend. Die Entscheidung des \r\nBeigeladenen zu 1. sei auch in der Sache zutreffend. \n\n\r\n\r\n22\n\nDie Beigeladene zu 4. tritt dem Klagebegehren ebenfalls in der Sache \r\nentgegen.\n\n\r\n\r\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n24\n\n\r\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\r\n25\n\nDie zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\n\r\n\r\n26\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Zulassung seiner Reserveliste zur \r\nBildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Münster. Die Voraussetzungen \r\neines Folgenbeseitigungsanspruchs liegen nicht vor. Die Beklagte hat die \r\nReserveliste des Klägers zu Recht nicht zugelassen.\n\n\r\n\r\n27\n\nOb durch die Entscheidung der Beklagten ein rechtswidriger Zustand entstanden \r\nist, der ein subjektives Recht des Klägers verletzt, ist nach Maßgabe des § 5 \r\nLandesplanungsgesetz (LPlG) in der vor dem 7. Mai 2005 geltenden Fassung zu \r\nbestimmen. § 7 LPlG in der Neufassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. \r\nS. 430 / SGV. NRW. 230) ist nicht anzuwenden. Die nach der Bildung des \r\nRegionalrats erfolgte Gesetzesänderung kann keinen Folgenbeseitigungsanspruch \r\ndes Klägers begründen.\n\n\r\n\r\n28\n\nNach § 5 LPlG a. F. wurden die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrats \r\ndurch die Stadträte der kreisfreien Städte und Kreistage der Kreise des \r\nRegierungsbezirks gewählt und, soweit den Parteien und Wählergruppen nach dem \r\nErgebnis der Gemeindewahlen noch Sitze zustanden, von der Beklagten aus \r\nReservelisten berufen. Der Berechnung der Sitzverteilung waren die \r\nGemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen \r\nGemeinden zu Grunde zu legen. Die Reservelisten waren von den für den \r\nRegierungsbezirk zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen \r\neinzureichen (§ 5 Abs. 8 S. 1 LPlG a. F.), die in den Gemeindevertretungen des \r\nRegierungsbezirks vertreten sind (§ 5 Abs. 7 S. 1 LPlG a. F.). Die Reservelisten \r\nbedurften der Bestätigung durch den Beigeladenen zu 1. als \r\nLandesplanungsbehörde (§ 5 Abs. 7 S. 3 LPlG a. F.). \n\n\r\n\r\n29\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Reserveliste \r\ndes Klägers liegen nicht vor. Der Kläger ist keine Partei. Er ist auch keine \r\nWählergruppe im Sinne des § 5 LPlG a. F. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 \r\nKommunalwahlgesetz NRW ist eine Wählergruppe eine Gruppe von \r\nWahlberechtigten.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Legaldefinition des § 15 Abs. 1 KWahlG ist anzuwenden, auch wenn sich der \r\nGeltungsbereich des Kommunalwahlgesetzes nicht auf die Bildung des Regionalrats \r\nerstreckt (vgl. § 1 KWahlG). § 5 LPlG a. F. verwendet keinen abweichenden Begriff \r\nder Wählergruppe. § 5 LPlG a. F. baut auf die Gemeindewahlergebnisse auf (§ 5 \r\nAbs. 2 S. 2, Abs. 7 S. 1 LPlG a. F.). Damit knüpft der Wortlaut des \r\nLandesplanungsgesetzes selbst an die Wählergruppe im Sinne des \r\nKommunalwahlgesetzes an. \n\n\r\n\r\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KWahlG liegen nicht vor. Nach dem \r\nGesetzeswortlaut ist der Kläger keine Wählergruppe. Er ist keine Gruppe von \r\nWahlberechtigten. Die Mitglieder des Klägers sind nicht Wahlberechtigte. Der Kläger \r\nwird von Wählergemeinschaften getragen. Damit ist er ein Zusammenschluss von \r\nWählergruppen.\n\n\r\n\r\n32\n\nEbenso VG Arnsberg, Urteil vom 28. Oktober 2005 - 12 K 4057/04 -. \r\nVgl. entsprechend zur Wahl der Landschaftsversammlung OVG NRW, \r\nBeschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 15 B 2458/04 - und - 15 B 2487/04 -, \r\nwww.nrwe.de; VG Münster, Urteil vom 10. März 2006 - 1 K 3656/04 -, zur \r\nVeröffentlichung u. a. in www.nrwe.de vorgesehen. Zum Dachverband der \r\nkommunalen Wählervereinigungen in Baden - Württemberg ebenso BVerfG, \r\nBeschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, \r\n79.\n\n\r\n\r\n33\n\nEine verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt keine andere Bewertung des \r\nKlägers. Auch eine am Grundsatz der Chancengleichheit ausgerichtete Auslegung \r\nbegründet keinen Anspruch des Klägers auf Zulassung der von ihm erstellten \r\nReserveliste. Auch nach verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die jeweiligen \r\nWählergemeinschaften, nicht aber der Kläger als Wählergruppe zu bewerten.\n\n\r\n\r\n34\n\nAuch wenn Wählergruppen, die sich in ihrer Tätigkeit auf die kommunale Ebene \r\nbeschränken und deshalb keine Parteien sind,\n\n\r\n\r\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1957 - 2 BvH 1/56 -, BVerfGE 6 \r\nS. 367, 372 f., Beschluss vom 15. Januar 1985 -. 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE \r\n69 S. 92, 104.\n\n\r\n\r\n36\n\nnicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG genießen, kommt \r\nals rechtlicher Ansatzpunkt ein Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen \r\nWillensbildung und damit das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG in \r\nBetracht. Das Gebot der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit bei Wahlen ist \r\nnicht auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG beschränkt, sondern gilt auch \r\ngegenüber anderen Gruppen und Bewerbern, die mit den politischen Parteien in \r\nWettbewerb um Wählerstimmen treten. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein \r\nAnwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des \r\nEinzelnen in Art. 3 GG garantiert ist.\n\n\r\n\r\n37\n\nBVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1163/82 -, \r\nBVerfGE 69 S. 92, 107; Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, \r\nBVerfGE 99 S. 69, 78.\n\n\r\n\r\n38\n\nChancengleichheit der politischen Parteien und Wählergruppen im Wettbewerb ist \r\nwegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip aber im \r\nSinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Der Grundsatz erfordert \r\nim Verhältniswahlsystem und bei Misch-Wahlsystemen grundsätzlich, jeder \r\nWählerstimme nicht nur den gleichen Zählwert, sondern auch den gleichen \r\nErfolgswert beizumessen. Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische \r\nOrdnung gewichtet im Bereich der Wahlen die Stimmen aller Staatsbürger \r\nunbeschadet der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede gleich. \n\n\r\n\r\n39\n\nEbenfalls auf die formale Gleichbehandlung abstellend VG Arnsberg, \r\nUrteil vom 28. Oktober 2005 - 12 K 4057/04 -.\n\n\r\n\r\n40\n\nHiervon ausgehend würde die gleichmäßige Wirkung der Stimmen jedoch für die \r\nMitglieder des Klägers durchbrochen, die - vermittelt durch den Kläger - gegenüber \r\nder Beklagten eine Verbindung ihrer kommunalen Wahlergebnisse erklären, wenn \r\ndie Beklagte sie als Einheit bewertete. Die Organisation des Klägers hat nicht nur zur \r\nFolge, sondern zum Ziel, dass sie die Wirkung der von seinen Mitgliedern erzielten \r\nStimmen stärker ausgestaltet. Eine innere Rechtfertigung für eine solche \r\nDifferenzierung gegenüber dem Zählwert der Stimmen, die für andere kleine Parteien \r\nund kommunale Wählergruppen abgegeben werden, ist aber nicht gegeben.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie für die Einräumung eines Listenwahlvorschlagsrechts notwendige \r\ngemeinsame Zielsetzung ist nicht festzustellen. Diese ist nur gegeben, wenn sich die \r\nauf ihr zusammengefassten Bewerberinnen und Bewerber durch ein gemeinsames \r\nProgramm verbunden fühlen.\n\n\r\n\r\n42\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1961 - 2 BvR 366/60 -, \r\nBVerfGE 13 S. 1, 16; Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 504/60 -, \r\nBVerfGE 11 S. 351, 366.\n\n\r\n\r\n43\n\nWahlen bezwecken eine Organisation der Willensbildung. Sie setzen damit bei \r\nden über eine Liste zu wählenden Vertretern ein hinreichendes Maß inhaltlicher \r\nGemeinsamkeit voraus.\n\n\r\n\r\n44\n\nEbenso wie der Dachverband der kommunalen Wählervereinigungen in Baden-\r\nWürttemberg\n\n\r\n\r\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, \r\nBVerfGE 99 S. 69, 79\n\n\r\n\r\n46\n\nist der Kläger - gemessen hieran - keine kommunale Wählervereinigung, sondern \r\nein Dachverband, der die Arbeit der vor Ort tätigen kommunalen Wählergruppen \r\nfördert. Die Erfüllung der oben angeführten Voraussetzung inhaltlicher \r\nGemeinsamkeit ist für kommunale Wählergruppen zwar nicht von vorneherein \r\nausgeschlossen. Verfassungsrecht hindert auch nicht, eine Wählergruppe in einem \r\nmehrstufigen Verband (Dachverbandsorganisation) zu erblicken. Bei den Mitgliedern \r\ndes Klägers ist aber das erforderliche Mindestmaß an inhaltlicher Gemeinsamkeit \r\nund damit an inhaltlichem Zusammenwirken nicht festzustellen. Auf der Ebene des \r\nKlägers ist die Aufgabenwahrnehmung im Wesentlichen auf die Vertretung \r\ngemeinsamer Interessen nach außen und auf die Information der Mitgliedsvereine \r\nbeschränkt. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen:\n\n\r\n\r\n47\n\nDer Kläger beteiligt sich nicht selbst an den Kommunalwahlen. Er legt auch nicht \r\ndar, dass ihn und/oder seine vor Ort kandidierenden Mitglieder ein gemeinsam \r\nerstelltes Programm verbindet. Für eine Aufnahme in den Landesverband müssen \r\ndie Mitglieder allein die Satzung, nicht aber eine übereinstimmende inhaltliche \r\nProgrammatik anerkennen (Art. 3 der Satzung). Die Satzung des Klägers beinhaltet \r\nkein solches Programm. Sie ist ein Organisationsstatut. Der Kläger legt auch keine \r\npolitische Ausrichtung des Verbandes und keine einheitliche Ausrichtung seiner \r\nMitglieder dar. Die von ihm benannten Aufgaben - das sind der Austausch \r\nkommunalpolitischer Erfahrungen, eine gemeinsame Aufgabenlösung, eine \r\nEinflussnahme auf die politische Willensbildung und Förderung des Engagements \r\nder Wählergemeinschaften für eine sachbezogene Politik - sind in der Art und Weise \r\nihrer Erfüllung und damit in ihrer politischen Zielrichtung nicht inhaltlich bestimmt. \r\nVielmehr weist der Kläger selbst darauf hin, dass seine Mitglieder bei politischen \r\nEntscheidungen autonom und damit eigenständig handeln. Der Kläger entscheidet \r\nnicht selbst, sondern informiert seine Mitglieder durch den Landesverbandstag, den \r\n„Erfahrungsaustausch\" und im Wege eines „informellen Kontakts\".\n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. http://www.freie-waehler-nrw.de\n\n\r\n\r\n49\n\nDas autonome Handeln der Verbandsmitglieder ist kein Indiz für eine einheitliche \r\nAusrichtung, sondern spricht gegen eine solche. Die politische Entscheidung, dass \r\njeder gewählte Mandatsträger autonom entscheiden solle, ist auch selbst kein \r\nhinreichendes Programm. Die Übereinstimmung muss nicht nur in einer Frage, \r\nsondern im wesentlichen Umfang bestehen.\n\n\r\n\r\n50\n\nDer Kläger führt weiterhin an, dass seine Mitglieder ausschließlich auf örtlicher \r\nEbene arbeiten. Dass sich der Wählerwille von Wählern der Mitglieder des Klägers, \r\ndie in einer Kommune kandidieren, auch auf Wählergemeinschaften erstreckt, die in \r\nanderen Kommunen tätig sind, ist daraus nicht zu erkennen. Die Wählerinnen und \r\nWähler wählen nach den Darlegungen des Klägers eine vor Ort arbeitende \r\nGruppierung. Auch wenn Wählerinnen und Wähler - aus welchen Quellen auch \r\nimmer - wissen sollten, dass die von ihnen gewählte Wählergemeinschaft Mitglied \r\ndes Klägers ist, kann damit schon nicht die Kenntnis des Wählers und damit ein \r\nWählerwille verbunden sein, welche andere Wählergemeinschaft Mitglied des \r\nKlägers ist und welche nicht.\n\n\r\n\r\n51\n\nDie namensrechtliche Bezeichnung der Mitglieder begründet kein Indiz für eine \r\nidentische politische Ausrichtung der Mitglieder des Klägers. Die Bezeichnungen, die \r\ndie Mitglieder des Klägers führen, sind vielfältig. Sie reichen von „Unabhängige \r\nWählergemeinschaft\" über „Freie Wählergemeinschaft\" bis zur „Bürgerliste\". \r\nUngeachtet dessen sind etwa zwei Drittel der Wählergruppen in Nordrhein - \r\nWestfalen, die eine vergleichbare Namensstruktur gewählt haben, nicht Mitglied des \r\nKlägers. Der Kläger ist nicht der Landesverband „der\" freien und unabhängigen \r\nWählergemeinschaften in Nordhrein - Westfalen, sondern ein Landesverband \r\n„mehrerer\" freier und unabhängiger Wählergemeinschaften aus Nordrhein - \r\nWestfalen.\n\n\r\n\r\n52\n\nDie Unterschiede in den Organisationsstrukturen der politischen Parteien \r\neinerseits und des Klägers andererseits führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind \r\nnicht Ausfluss des Wahlrechts, sondern der autonomen Entscheidung des Klägers. \r\nDas Wahlrecht hat sich nicht an Vorgaben des Klägers auszurichten. Vorgegebene \r\nUnterschiede zwischen den konkurrierenden Bewerbern und Bewerbergruppen \r\nmüssen nicht ausgeglichen werden. \n\n\r\n\r\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, \r\nBVerfGE 99 S. 69, 78. Vgl. auch die Überlegungen des \r\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu \r\nListenverbindungen und bloßen Zählgemeinschaften BVerfG, Urteil vom 29. \r\nSeptember 1990 - 2 BvE 1/90 u. a. -, BVerfGE 82 S. 322 = NJW 1990 \r\nS. 3001; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, BVerwGE \r\n119 S. 305 = NVwZ 2004 S. 621.\n\n\r\n\r\n54\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit begründet für den Gesetzgeber die Pflicht \r\nzu einem Ausgleich allein derjenigen Unterschiede und Nachteile, die nicht von den \r\npolitischen Vereinigungen zu verantworten oder ihnen nicht aus sonstigen Gründen \r\nzuzurechnen.\n\n\r\n\r\n55\n\nVgl. dazu BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2BvE 1/90 u. a. -, \r\nBVerfGE 82 S. 322, 340 f. = NJW 1990 S. 3001, 3002.\n\n\r\n\r\n56\n\nDass mehrere kleine Wählergruppen damit nicht im Regionalrat repräsentiert \r\nwerden, steht nicht entgegen. Dies ist Folge ihres zahlenmäßigen Erfolgs bei den \r\nKommunalwahlen. Dann müssen sie auch den Nachteil tragen, dass die - quantitativ \r\n- geringe Größe der Gruppe sich in der Verteilung der Sitze des Regionalrats \r\nwiederfindet. Alles andere widerspräche der formalen Erfolgsgleichheit aller Stimmen \r\nder Wahlberechtigten. Kein Stimmenauswertungssystem kann die formale \r\nErfolgsgleichheit in letzter Konsequenz herstellen. Bei jedem Berechnungsverfahren \r\nbleiben zwangsläufig Reststimmen unberücksichtigt. Die darin liegende \r\nunterschiedliche Gewichtung des Erfolgswerts von Wahlstimmen trifft alle Parteien \r\nund Wählergruppen gleichermaßen, sofern sie die Untergrenze der für einen Sitz \r\nerforderlichen Stimmenanzahl nicht überwinden. \n\n\r\n\r\n57\n\nVgl. zu einem gleichwohl nicht bestehenden Anspruch auf ein \r\nGrundmandat z. B. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 2 BvL 1/05 -, \r\nhttp://www.bverfg.de/entscheidungen/lk20050214_2bvl000105.html, Rn. 48 \r\n= NVwZ 2005 S. 568; Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, \r\n408 = NJW 1997, 1568; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B \r\n49.92 -, NVwZ-RR 1993 S. 209 = Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 87 = BayVBl. \r\n1993 S. 437. Zur Frage eines Anspruchs auf Erhöhung der Mitgliederzahl \r\neines Gremiums vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B \r\n49.92 -, NVwZ-RR 1993 S. 209 = DVBl. 1993 S. 890 f.; BVerfG, Beschluss \r\nvom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96 S. 264 = NJW 1998 S. \r\n3037.\n\n\r\n\r\n58\n\nDie Entscheidung der Frage, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur \r\nBildung des Regionalrats geeignet ist, die erforderliche demokratische Legitimation \r\nzu vermitteln, kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn das \r\ndurch das Landesplanungsgesetz angeordnete mittelbare Wahlverfahren und/oder \r\ndas an Listen der Parteien und Wählergruppen gebundene Berufungsverfahren \r\nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspräche, \n\n\r\n\r\n59\n\nvgl. aber zur demokratischen Repräsentation der Mitglieder des \r\nvormaligen Bezirksplanungsrats BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C \r\n24.84 -, NVwZ 1986 S. 756 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 59\n\n\r\n\r\n60\n\nwären keine Rechte des Klägers, sondern allenfalls Rechte seiner Mitglieder \r\nverletzt. Eine Rechtswidrigkeit des gesetzlich angeordneten Wahlverfahrens \r\nbegründete nicht auch einen dem Kläger zustehenden Anspruch auf Zulassung der \r\nReserveliste. Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger nach verfassungsrechtlichen \r\noder einfachgesetzlichen Anforderungen eine Wählergruppe bildet (vgl. oben).\n\n\r\n\r\n61\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Ermessensfehler der \r\nBeklagten vor. § 5 LPlG a. F. räumt der Beklagten nicht die Befugnis zu einer \r\nErmessensentscheidung ein.\n\n\r\n\r\n62\n\nHat der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung der von ihm aufgestellten \r\nReserveliste, kommt ihm auch kein subjektives Recht auf eine erneute Berufung von \r\nMitgliedern des Regionalrats durch die Beklagte zu.\n\n\r\n\r\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \r\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n64\n\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der \r\nBerufung sind nicht gegeben. \n\n\r\n\r\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-10/1-k-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-10/1-k-54-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273747","retrieved":"2026-07-09 02:45:05.595206+00:00"}}