{"status":"available","doknr":"OLD273872","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0307.5K800.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"5 K 800/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der Gestalt \r\nseines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 wird aufgehoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \r\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v. H. des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe \r\nSicherheit leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger und der Beklagte, zwei kommunale Gebietskörperschaften, streiten \r\ndarüber, ob der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von \r\n4.641,61 EUR zu erstatten, den der Beklagte eine inzwischen verstorbenen \r\nHilfeempfängerin als Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 18.579,27 EUR in der Zeit \r\nvon 1996 bis 2002 bewilligt hat. \n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger war durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 18. März 1996 \r\nzum Betreuer der 1928 geborenen psychisch erkrankten Hilfeempfängerin bestellt \r\nworden. Die Betreuung umfasste die Vermögensangelegenheiten. Die Aufgaben \r\nwurden von einer Bediensteten des Klägers wahrgenommen.\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Bedienstete des Klägers beantragte für ihre Betreute bei dem Beklagten \r\nSozialhilfe. Bei der Antragstellung gab die Bedienstete des Klägers nicht an, dass \r\nihre Betreute über Vermögen in Höhe von 17.245,24 DM verfügte. Der Beklagte \r\nbewilligte der Betreuten Hilfe zum Lebensunterhalt seit Juni 1996. \n\n\r\n\r\n5\n\nAnlässlich eines Datenabgleichs im Oktober 2002 wurde dem Beklagten \r\nbekannt, dass die Hilfeempfängerin über Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 \r\nDM verfügte. Daraufhin hörte der Beklagte den durch Beschluss des Amtsgerichts \r\nMünster vom 6. Dezember 2002 an Stelle des Klägers bestellten neuen Betreuer der \r\nHilfeempfängerin wegen der Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der \r\nRückforderung überzahlter Sozialhilfe und den Kläger sowie dessen Bedienstete \r\nwegen Kostenerstattung zu Unrecht bewilligter Sozialhilfe an. \n\n\r\n\r\n6\n\nDie Bedienstete des Klägers machte in einer Stellungnahme vom 14. November \r\n2002 u. a. geltend, dass sie das Vermögen der von ihr Betreuten anlässlich des \r\nAntrages auf Bewilligung von Sozialhilfe und auch später nicht angegeben habe, weil \r\nsie der Ansicht gewesen sei, dass ihre Betreute mit dem ihr vom Sozialamt zur \r\nVerfügung gestellten Geld ein menschenwürdiges Leben nicht werde führen können, \r\nvielmehr zusätzliche Mittel bereit gestellt werden müssten; deshalb habe sie das \r\nVermögen der von ihr Betreuten angelegt und nach und nach Teile des Geldes ihrer \r\nBetreuten zur Verfügung gestellt; die Entscheidung, das Vermögen nicht anzugeben, \r\nsei unter rein menschlichen Gesichtspunkten getroffen worden.\n\n\r\n\r\n7\n\nDurch einen an den neuen Betreuer der Hilfeempfängerin gerichteten Bescheid \r\nvom 3. September 2003 nahm der Beklagte seine Bescheide über die Bewilligung \r\nvon Sozialhilfe und von pauschaliertem Wohngeld für die Zeit von Juni 1996 bis \r\nOktober 2002 zurück und forderte die Hilfeempfängerin auf, Sozialhilfe in Höhe von \r\n7.849,41 EUR und pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 802,27 EUR zu erstatten. \r\nAuf den Widerspruch des Betreuers ermäßigte der Beklagte den Betrag des \r\nKostenersatzes durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 um 1.625 \r\nEuro.\n\n\r\n\r\n8\n\nDurch weiteren Bescheid vom 3. September 2003 forderte der Beklagte vom \r\nKläger die in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Oktober 2002 an die \r\nHilfeempfängerin zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 4.641,61 \r\nEUR zurück. Der Beklagte stützte seine Rückforderung auf § 92 a Abs. 4 BSHG und \r\nführte zur Begründung im Wesentlichen aus, Sozialhilfe sei zu Unrecht bewilligt \r\nworden, weil die vom Kläger mit der Betreuung beauftragte Bedienstete zumindest \r\ngrob fahrlässig nicht angegeben habe, dass die von ihr Betreute Vermögen habe; \r\ndieses Vermögen habe die Betreute vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe \r\nvorrangig einsetzen müssen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid \r\nvom 13. Februar 2004 zurück.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Kläger hat am 11. März 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht und legt im \r\nEinzelnen dar, dass die vom Beklagten angeführte Vorschrift des § 92 a Abs. 4 \r\nBSHG als Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht einschlägig sei, weil in dieser \r\nVorschrift nur die Rückforderung gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen des \r\nHilfeempfängers geregelt sei.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der \r\nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 \r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass § 92 a Abs. 4 BSHG bei Vorliegen der \r\ngesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen eine ausreichende Rechtsgrundlage für \r\ndie Rückforderung zu Unrecht bewilligter Sozialhilfe gegenüber dem Betreuer des \r\nHilfeempfängers sei.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \r\nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \r\nVerwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten, die Gegenstand der \r\nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n\r\n\r\n17\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet, denn der Bescheid des Beklagten \r\nvom 3. September 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13. \r\nFebruar 2004 ist rechtswidrig und beeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten.\n\n\r\n\r\n19\n\nGemäß § 92 a Abs. 4 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der seit \r\ndem 1. Januar 1994 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 7 b des Zweiten Gesetzes \r\nzur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) \r\nvom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2374 ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht \r\nerbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) \r\nin entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung \r\ndurch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese \r\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Kläger ist nicht Verpflichteter im \r\nSinne der vorgenannten Vorschrift.\n\n\r\n\r\n20\n\nFür die Auslegung des Gesetzes sind entscheidend der Wortlaut der Vorschrift, \r\nder Regelungszusammenhang, in dem die Vorschrift innerhalb des Gesetzes steht, \r\nder Sinn und Zweck der Regelung und des Gesetzes, in dem sich diese Regelung \r\nbefindet und die Entstehungsgeschichte der Regelung und des Gesetzes, die \r\nallerdings nur als Hilfsmaßstab herangezogen werden darf, soweit sich nicht nach \r\ndem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und nach dem Sinn und Zweck der \r\nRegelung die Vorschrift eindeutig auslegen lässt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 - \r\n5 C 27.91 -, DVBl. 1993, 1015).\n\n\r\n\r\n21\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht in Auslegung von § 92 a Abs. 4 Satz 1 \r\nBSHG zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zum Ersatz der Kosten der \r\n(möglicherweise) zu Unrecht erbrachten Leistungen der Sozialhilfe an den Beklagten \r\nverpflichtet ist.\n\n\r\n\r\n22\n\nFür dieses Ergebnis spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. In Satz 1 heißt es, \r\ndass die Verpflichtung zum Kostenersatz in entsprechender Anwendung der Absätze \r\n1 bis 3 besteht. § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmt, dass zum Ersatz der Kosten \r\nder Sozialhilfe verpflichtet ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die \r\nVoraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine \r\nunterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges \r\nVerhalten herbeigeführt hat. Die Bezugnahme auf § 92 a Abs. 1 BSHG in § 92 a Abs. \r\n4 Satz 1 BSHG rechtfertigt den Schluss, dass im Rahmen des § 92 a Abs. 4 Satz 1 \r\nBSHG nur unterhaltsberechtigte Angehörige und nicht auch sonstige Dritte, wie z. B. \r\nBetreuer des Hilfeempfängers, zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden \r\nsollten.\n\n\r\n\r\n23\n\nFür diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht, dass seit dem 1. Januar \r\n2005 in § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der Nachfolgeregelung des § 92 a Abs. 1 \r\nBSHG, zum Kostenersatz auch verpflichtet ist, wer als leistungsberechtigte Person \r\noder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden \r\nVerwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Wenn der \r\nGesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, über den bisherigen Wortlaut des § 92 a \r\nBSHG hinaus den Vertreter der leistungsberechtigten Person zum Kostenersatz zu \r\nverpflichten, spricht dies dafür, dass aus Sicht des Gesetzgebers diese Regelung \r\nbisher noch nicht vorhanden war, vielmehr die Kostenersatzpflicht nur für den \r\nLeistungsberechtigten und seine unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten \r\nAngehörigen bestanden hat. Dem entsprechend wird in der Kommentarliteratur zu § \r\n104 SGB XII, der Nachfolgeregelung des § 92 a Abs. 4 BSHG, die Ansicht vertreten, \r\ndass nunmehr auch der Betreuer kostenersatzpflichtig ist (Conradis, Lehr- und \r\nPraxiskommentar zum SGB XII, 7. Auflage 2005, § 104 Randziffer 1; Schoenfeld, in \r\nGrube-Wahrendorff, SGB XII, Kommentar, 2005, § 104, Randziffer 10 und Grieger, \r\nRückforderung von zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen und Aufrechnung, in \r\nRothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, 2005, Kapitel 28, Randziffer 26 und Fußnote 42 - \r\nS. 536).\n\n\r\n\r\n24\n\nDer Zusammenhang, in dem sich die Regelung des § 92 a Abs. 4 BSHG \r\nbefindet, spricht dafür, den Begriff des Verpflichteten eng auszulegen und auf \r\nunterhaltsberechtigte Angehörige zu begrenzen. Die Heranziehung zum \r\nKostenersatz nach § 92 a BSHG als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der \r\nSozialhilfe stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die \r\nAusnahme dar (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, BVerwGE \r\n109, 331 = FEVS 51, 341). Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger \r\nRechtsprechung an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach \r\n§ 92 a Abs. 1 BSHG strenge Anforderungen gestellt (Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 \r\nC 70.80 -, BVerwGE 64, 318 = FEVS 31, 265 und Urteil vom 23. September 1999 - 5 \r\nC 22.99 -, a. a. O.). Da § 92 a Abs. 4 BSHG in engem sachlichen Zusammenhang \r\nmit § 92 a Abs. 1 BSHG steht, gelten die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit zu \r\n§ 92 a Abs. 1 BSHG entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des § 92 a \r\nAbs. 4 BSHG mit der Folge, dass diese Regelung ebenfalls als Ausnahme zu \r\nverstehen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber \r\nhinaus anerkannt, dass Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind (Urteil vom 3. \r\nJuni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Gliederungsnr. 436.6, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS \r\n55, 114). Dies bedeutet für die Auslegung des Begriffes des Verpflichteten im Sinne \r\ndes § 92 a Abs. 4 BSHG, dass nur der in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG angeführte \r\nPersonenkreis der unterhaltsberechtigten Angehörigen als Verpflichteter im Sinne \r\ndes Abs. 4 anzusehen ist.\n\n\r\n\r\n25\n\nDer Sinn und Zweck der Regelung des § 92 a Abs. 4 BSHG spricht ebenfalls \r\ndafür, den Betreuer eines Sozialhilfeempfängers nicht als verpflichtet im Sinne des § \r\n92 a Abs. 4 BSHG anzusehen. Die Heranziehung zum Kostenersatz ist, wie oben \r\nausgeführt, ein Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe (BVerwG, \r\nUrteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, a. a. O.). Dieser Grundsatz bedeutet \r\ngemäß § 2 Abs. 1 BSHG, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann \r\noder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von \r\nTrägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Nachrang der Sozialhilfe setzt mithin \r\nvoraus, dass zwischen den Beteiligten ein sozialhilferechtliches Vor- und \r\nNachrangverhältnis besteht. Dies trifft im Verhältnis zwischen dem Betreuer eines \r\nHilfeempfängers und dem Sozialamt nicht zu (so für das Verhältnis einer Einrichtung, \r\nin der ein Hilfeempfänger untergebracht ist, und dem Sozialamt OVG Frankfurt/Oder, \r\nUrteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555, 559). Dem gegenüber \r\nbesteht ein sozialhilferechtliches Vor- und Nachrangverhältnis zwischen den \r\nunterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten Angehörigen eines Hilfeempfängers und \r\ndem Sozialamt. Der Inhalt des Nachranggrundsatzes bedeutet mithin für die \r\nAuslegung des § 92 a Abs. 4 BSHG, dass als Verpflichtete nur diejenigen angesehen \r\nwerden können, die in einem Vor- und Nachrangverhältnis zum Sozialamt stehen. \r\nDazu gehören die unterhaltsberechtigten bzw. -verpflichteten Angehörigen eines \r\nHilfeempfängers. \n\n\r\n\r\n26\n\nDie sich aus dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und dem Sinn und \r\nZweck der Vorschrift ergebende Begrenzung des verpflichteten Personenkreises auf \r\nunterhaltsberechtigte Angehörige wird durch die Entstehungsgeschichte des § 92 a \r\nAbs. 4 BSHG bestätigt. Diese Regelung geht zurück auf eine Empfehlung des \r\nAusschusses für Familie und Senioren im Zusammenhang mit der Beratung des \r\nZweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und \r\nWachstumsprogramms (Bundestags-Drucksache 12/5930, S. 4, abgedruckt bei \r\nMergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, § 92 a BSHG Randziffer 11 a; \r\nvgl. zur Entstehungsgeschichte auch Linhart, Probleme beim Vollzug des neuen § 92 \r\na Abs. 4 BSHG, Bay.VBl. 1996, 486, 488, linke Spalte). Aus der Empfehlung des \r\nAusschusses für Familie und Senioren geht hervor, dass der Gesetzgeber auf die \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 1992 - 5 C \r\n29.88 -, FEVS 43, 441 und Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268) \r\nreagieren wollte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Rechtsprechung die \r\nAnsicht vertreten, dass die Kosten zu Unrecht bewilligter Sozialhilfe nur von \r\ndemjenigen zurückgefordert werden könnten, dem die Sozialhilfe bewilligt worden \r\nsei. Dies ermöglichte nach damaligem Recht nur den Rückgriff auf den \r\nHilfeempfänger selbst, nicht jedoch auf den Ehegatten bzw. die Eltern minderjähriger \r\nHilfeempfänger, die durch - zumindest grob fahrlässige - unrichtige Angaben die \r\nBewilligung von Sozialhilfe erst veranlasst hatten. Hieran anknüpfend sollte durch die \r\nneue Regelung des § 92 a Abs. 4 BSHG den Trägern der Sozialhilfe ermöglicht \r\nwerden, zu Unrecht bewilligte Sozialhilfe auch von den Angehörigen (Ehegatte bzw. \r\nEltern von Minderjährigen) zurückzufordern. Eine Ausweitung auf einen \r\nPersonenkreis außerhalb von Angehörige des Hilfeempfängers war unter \r\nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom \r\nGesetzgeber nicht beabsichtigt.\n\n\r\n\r\n27\n\nDa der Kläger mithin nicht zum verpflichteten Personenkreis des § 92 a Abs. 4 \r\nBSHG gehört, war er auch nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieser Vorschrift die \r\nvon dem Beklagten angeforderten Kosten zu erstatten (wie hier: Conradis in Lehr- \r\nund Praxiskommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 92 a Randziffer 21; wohl auch \r\nOVG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, a. a. O. sowie Schaefer in \r\nFichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 92 a \r\nRandziffer 20, 21; a. A. - auch der Betreuer eines Hilfeempfängers kann verpflichtet \r\nsein -: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum \r\nBundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 92 a Randziffer 46 und Zeitler, in \r\nMergler/Zink, BSHG, Kommentar, a. a. O., § 92 a Randziffer 44).\n\n\r\n\r\n28\n\nWeitere Rechtsgrundlagen für das Erstattungsbegehren des Beklagten sind nicht \r\nersichtlich.\n\n\r\n\r\n29\n\n§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sieht vor, dass Leistungen ohne Verwaltungsakt, die \r\nzu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten sind. Diese Regelung ist hier ebenfalls \r\nnicht einschlägig, weil sie nur in den Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen \r\nwerden kann, in denen zwischen den Beteiligten ein Über- und \r\nUnterordnungsverhältnis besteht (OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. Januar 2000 - \r\n4 A 111/97 -, a. a. O.). Dies trifft im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten nicht \r\nzu, denn beide sind gleichrangige kommunale Gebietskörperschaften. \n\n\r\n\r\n30\n\nEin öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem \r\nKläger scheidet ebenfalls aus. Diese Rechtsgrundlage greift nach allgemein \r\nanerkannter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht in den Fällen, in denen \r\nes eine abschließende gesetzliche Regelung gibt (vgl. statt aller OVG Frankfurt/Oder, \r\nUrteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, a. a. O., S. 561 mit Nachweisen zur \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Für das Sozialleistungsrecht und \r\ndamit für das Recht der Sozialhilfe gibt es eine abschließende Regelung der \r\nRückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen in § 92 a Abs. 4 BSHG und in § \r\n50 SGB X. Daneben bzw. darüber hinaus scheidet ein Anspruch aus öffentlich-\r\nrechtlicher Erstattung aus.\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 VwGO, ihre vorläufige \r\nVollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n32\n\n\r\nRechtsmittelbelehrung\n\n\r\n\r\n33\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung \r\nder Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \r\nbeantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 \r\nMünster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das \r\nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \r\nUrteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die \r\nBegründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem \r\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 \r\nMünster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.\n\n\r\n\r\n34\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \r\nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \r\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \r\nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf \r\nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \r\nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \r\nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte \r\noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde \r\noder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \r\nzugehören, vertreten lassen. \n\n\r\n\r\n35\n\n- Deibel -\n\n\r\n\r\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-07/5-k-800-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-07/5-k-800-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273872","retrieved":"2026-07-09 02:45:16.406331+00:00"}}