{"status":"available","doknr":"OLD273871","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0307.5K2547.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"5 K 2547/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger in gleicher Höhe \nSicherheit leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, gegenüber dem \r\nKläger erlassene Bescheide über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für \r\ndie Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2003 zurückzunehmen und von der Klägerin die \r\ndem Kläger im vorgenannten Zeitraum bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \r\nvon 4.891,41 EUR erstattet zu verlangen.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer am 18. Dezember 1985 geborene Kläger, der Sohn der Klägerin, hat noch \r\nfünf weitere jüngere Geschwister. Die Klägerin lebt seit 1996 von ihrem Ehemann \r\ngetrennt. Ihre sechs Kinder, auch der Kläger, halten sich in ihrem Haushalt auf. Der \r\nKläger besuchte bis zum Schuljahr 2004/2005 das Gymnasium bis zum Abschluss \r\nder Klasse 13. Gegenwärtig ist er Student.\n\n\r\n\r\n4\n\nDas Oberlandesgericht Hamm sprach dem Kläger durch Urteil vom 17. März \r\n1997 - 3 U 233/95 - Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 DM wegen eines ärztlichen \r\nKunstfehlers in Folge einer 1994 erfolgten Operation zu. Ein Teilbetrag in Höhe von \r\n50.000 DM wurde in einer Rentenversicherung zu Gunsten des Klägers angelegt. Die \r\nÜberschussbeteiligung und die jährlichen Zinsen werden bis zum 23. Lebensjahr des \r\nKlägers in die Rentenversicherung eingezahlt.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie Kläger und die weiteren Familienangehörigen erhielten vom Beklagten seit \r\n1997 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Klägerin gab den Abschluss der \r\nRentenversicherung, die Überschussbeteiligung und die jährlichen Zinsen gegenüber \r\ndem Sozialamt des Beklagten nicht an. \n\n\r\n\r\n6\n\nDurch einen Datenabgleich im April 2002 wurde dem Beklagten bekannt, dass \r\nder Kläger im Jahre 2000 Zinseinkünfte in Höhe von 620 DM erzielt hatte.\n\n\r\n\r\n7\n\nAnlässlich einer Anhörung am 5. Mai 2002 teilte die Klägerin dem Sozialamt des \r\nBeklagten Einzelheiten des Rentensparvertrages mit und legte die entsprechenden \r\nUnterlagen vor. Sie teilte ergänzend mit, das Schmerzensgeld für ihren Sohn, den \r\nKläger, habe sie nicht angegeben, weil ihre Rechtsanwältin im \r\nSchmerzensgeldverfahren ihr gesagt habe, dass es nicht auf die Sozialhilfe \r\nangerechnet werden dürfe; auch habe sie aus Anlass ihres Antrages auf Bewilligung \r\nvon Sozialhilfe die Erklärung über die Befreiung vom Bankgeheimnis ausgefüllt und \r\nsei deshalb davon ausgegangen, dass das Sozialamt automatisch alle Angaben \r\nerhalte.\n\n\r\n\r\n8\n\nDas vom Sozialamt um eine Auskunft gebetene Rechtsamt des Beklagten kam in \r\neiner Stellungnahme vom 27. Mai 2002 zu dem Ergebnis, dass die \r\nÜberschussbeteiligung und die Zinserträge wie das Schmerzensgeld selbst als \r\ngeschütztes Vermögen anzusehen seien. Der vom Beklagten ebenfalls um eine \r\nAuskunft gebetene Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge kam in einer \r\nStellungnahme vom 28. Oktober 2002 zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge und die \r\nÜberschussbeteiligung nicht in den Schutzbereich des Schmerzensgeldes fallen und \r\nvor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen seien.\n\n\r\n\r\n9\n\nDaraufhin entschied der Beklagte durch Bescheid vom 4. April 2003, die \r\nVerwaltungsakte, mit denen der Klägerin und ihren Kindern für den Zeitraum vom 1. \r\nJuli 1997 bis zum 31. Dezember 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, \r\nzurückzunehmen und von der Klägerin die dem Kläger bewilligte Hilfe zum \r\nLebensunterhalt in Höhe von 8.552,21 EUR zurückzufordern.\n\n\r\n\r\n10\n\nAuf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte seinen Bescheid vom 4. April \r\n2003 durch Bescheid vom 23. Dezember 2003 mit der Begründung auf, dass die im \r\ngesamten Zeitraum an die Klägerin gerichteten Bescheide auf Grund fehlender \r\nBestimmtheit rechtswidrig seien.\n\n\r\n\r\n11\n\nNach erneuter Anhörung der Klägerin hob der Beklagte durch Bescheid vom 24. \r\nMai 2004 die Bescheide auf, mit denen er dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni \r\n2002 bis 31. Dezember 2003 Sozialhilfe bewilligt hatte, und forderte von der Klägerin \r\ndie in dieser Zeit dem Kläger erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 4.841,41 \r\nEUR zurück.\n\n\r\n\r\n12\n\nZur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dem Kläger habe in \r\nder Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2003 keine Hilfe zum \r\nLebensunterhalt zugestanden, soweit ihm in dieser Zeit aus der von ihm \r\nabgeschlossenen Rentenversicherung Zinsen und Überschussbeteiligungen gezahlt \r\nworden seien, denn diese Beträge seien vorrangig vor der Bewilligung von Sozialhilfe \r\nals Einkommen einzusetzen; der Klägerin sei dieser Sachverhalt jedenfalls seit Juni \r\n2002 bekannt gewesen; ihre Kenntnis müsse sich der damals noch minderjährige \r\nKläger zurechnen lassen.\n\n\r\n\r\n13\n\nZugleich ordnete der Beklagte an, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von \r\n4.891,41 EUR ab dem 1. Juli 2004 in monatlichen Raten zu 25 EUR zu erstatten \r\nsei.\n\n\r\n\r\n14\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch beider Kläger vom 1. Juni 2004 wies der \r\nBeklagte im Wesentlichen aus den Gründen des Bescheides vom 24. Mai 2004 \r\ndurch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2004 zurück.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Kläger haben am 11. August 2004 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht und \r\nlegen im Einzelnen dar, dass die Zinsen und Überschussbeteiligungen aus dem \r\n1997 gezahlten Schmerzensgeld im Zeitpunkt ihrer Zahlung als nichtanrechenbares \r\nEinkommen im Sinne des § 77 Abs. 2 BSHG anzusehen seien; für die Zeiträume \r\nnach der Auszahlung seien diese Beträge als Vermögen anzusehen, dessen \r\nvorrangige Inanspruchnahme eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG \r\ndarstelle.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Kläger machen weiter geltend, dass es jedenfalls an einem vorsätzlichen \r\noder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin fehle; ihr sei von ihrer Rechtsanwältin \r\nmitgeteilt worden, dass das Schmerzensgeld bei der Bewilligung von Sozialhilfe \r\nunberücksichtigt bleibe; auch habe sie, die Klägerin, davon ausgehen dürfen, dass \r\ndas Sozialamt des Beklagten über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse \r\ninformiert sei, weil sie das Sozialamt anlässlich ihrer Antragstellung auf Bewilligung \r\nvon Sozialhilfe von der Einhaltung des Bankgeheimnisses befreit habe.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Kläger sind außerdem der Ansicht, dass der Beklagte zwei Jahre nach \r\nBekanntwerden der Rentenversicherung im April 2002 nicht mehr befugt sei, \r\nBewilligungsbescheide zurückzunehmen; diese Frist habe er mit dem Bescheid vom \r\n24.05.2004 nicht eingehalten. \n\n\r\n\r\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n19\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2004 in der \r\nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 \r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n20\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \r\nBescheide,\n\n\r\n\r\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n22\n\nErgänzend macht der Beklagte geltend, dass die Zwei-Jahres-Frist eingehalten \r\nworden sei, weil die Höhe der Zinsen und der Überschussbeteiligung für die Jahre \r\n2002 und 2003 erst im Jahre 2003 bekannt geworden sei.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Beklagte hat sich bereit erklärt, auf die ratenweise Erstattung des Betrages \r\nbis zum Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zu verzichten.\n\n\r\n\r\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \r\nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den \r\nInhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen \r\nVerhandlung gewesen sind.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n25\n\n\r\n\r\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Klage ist begründet.\n\n\r\n\r\n27\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Fassung seines \r\nWiderspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 ist rechtswidrig und beeinträchtigt die \r\nKläger in ihren Rechten. \n\n\r\n\r\n28\n\nSoweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil \r\nbegründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf \r\ner, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter \r\nden Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift ganz oder teilweise für \r\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen im Falle \r\ndes Klägers nicht vor, denn die Bescheide über die Bewilligung von Hilfe zum \r\nLebensunterhalt für den Zeitraum von Juni 2002 bis Dezember 2003 waren nicht \r\nrechtswidrig.\n\n\r\n\r\n29\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \r\ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \r\neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \r\nbeschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt \r\neines Elternteils angehörigen, den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem \r\nEinkommen und Vermögen beschaffen können, ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, \r\nHalbsatz 2 BSHG auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils zu \r\nberücksichtigen. Diese Voraussetzungen waren bei dem Kläger im \r\nstreitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, denn die Zinsen und die Überschussbeträge \r\naus dem kombinierten Spar- und Rentenversicherungsvertrag des Klägers waren \r\nweder als vorrangig einsetzbares Einkommen noch als vorrangig einsetzbares \r\nVermögen anzusehen. Auch verfügte seine Mutter, die Klägerin, nicht über eigenes \r\nEinkommen und Vermögen, das für den Lebensunterhalt des Klägers hätte vorrangig \r\neingesetzt werden können. \n\n\r\n\r\n30\n\nZum Einkommen im Sinne des BSHG gehören gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle \r\nEinkünfte in Geld mit Ausnahme hier nicht einschlägiger Leistungen. Hieran \r\nanknüpfend sind die Zinsen und die Überschussbeteiligungen im Anschluss an die \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Einkommen \r\nund Vermögen (Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = \r\nFEVS 51, 1) als Einkommen in dem Monat anzusehen, in dem dem Kläger dieses \r\nGeld ausgezahlt worden ist. \n\n\r\n\r\n31\n\n§ 77 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass eine Entschädigung, die wegen eines \r\nSchadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird, \r\nnicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Hieran anknüpfend sieht das Gericht \r\nauch die Zinsen und die Überschussbeteiligungen aus dem dem Kläger gewährten \r\nSchmerzensgeld nicht als Einkommen an, weil ein untrennbarer Zusammenhang \r\nzwischen dem Schmerzensgeld selbst und den aus ihm erzielten Zinsen bzw. der \r\naus ihm erzielten Überschussbeteiligung bestehen. Dies ergibt sich aus dem Zweck \r\ndes Schmerzensgeldes, einen angemessenen Ausgleich des zugefügten \r\nimmateriellen Schadens und eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zu \r\ngewähren. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auch die Erträge aus dem \r\nSchmerzensgeld selbst nicht als Einkommen angesehen werden. Entscheidend in \r\ndiesem Zusammenhang ist, dass die Höhe des Schmerzensgeldes allein von der \r\nSchwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhängt und es \r\ndeshalb nicht gerechtfertigt ist, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und \r\nGenugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes einzuschränken (so ausdrücklich \r\nBVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, BVerwGE 98, 256 = FEVS 46, 57). \r\nDer Kläger wäre in der Verfügbarkeit über das Schmerzensgeld eingeschränkt, wenn \r\ndie jährlich ausgezahlten Zinsen und Überschussbeteiligungen als Einkommen im \r\nSinne des § 76 BSHG angesehen würden. Dies wäre mit dem vorgenannten Zweck \r\ndes Schmerzensgeldes nicht vereinbar, denn das Schmerzensgeld kann seine \r\nAusgleichs- und Genugtuungsfunktion nur erfüllen, wenn der Betroffene gleichsam \r\nauch „die Früchte des Schmerzensgeldes ernten\" kann.\n\n\r\n\r\n32\n\nIn den Zeiträumen nach Auszahlung bzw. zur Verfügungstellung der Zinsen und \r\nder Überschussbeteiligungen sind diese Beträge als Vermögen im Sinne des § 88 \r\nAbs. 1 BSHG anzusehen. Der Einsatz dieses Vermögen vor der Inanspruchnahme \r\nvon Sozialhilfe ist eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Die Gründe, die \r\ndas Bundesverwaltungsgericht veranlasst haben, in seinem vorgenannten Urteil vom \r\n18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, a. a. O. zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Einsatz \r\nvon Schmerzensgeld als Vermögen für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte \r\nim Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet, gelten auch für den Einsatz der Zinsen \r\nund der Überschussbeteiligungen aus diesem Schmerzensgeld, weil insoweit ein \r\nuntrennbarer Zusammenhang besteht und der Zweck des Schmerzensgeldes nicht \r\nerreicht werden kann, wenn zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den \r\nErträgnissen unterschieden wird. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, \r\ndass für den Geschädigten das Schmerzensgeld frei verfügbar sein muss. Dazu \r\ngehört auch, das Schmerzensgeld so anzulegen, dass es Überschussbeteiligungen \r\nund Zinsen erbringt. Das Gericht teilt ausdrücklich die Ansicht des Rechtsamtes des \r\nBeklagten, den Schutzbereich des Schmerzensgeldes auch auf Zinsen und \r\nÜberschussbeteiligungen zu erstrecken. \n\n\r\n\r\n33\n\nAn dieser rechtlichen Würdigung ändert sich nichts, wenn man dem „normativen\" \r\nEinkommensbegriff zu Grunde legt und die Zinsen bzw. die Überschussbeteiligung \r\nauf jeden Monat des jeweiligen Auszahlungsjahres verteilt. \n\n\r\n\r\n34\n\nSelbst wenn das Gericht auf der Grundlage des Gutachtens des Deutschen \r\nVereins davon ausgeht, dass Zinsen und Überschussbeteiligungen aus \r\nSchmerzensgeld weder dem Schutzbereich des § 77 Abs. 2 BSHG noch dem \r\nSchutzbereich des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterfallen, ist die Klage begründet, weil \r\nder Kläger Vertrauensschutz genießt.\n\n\r\n\r\n35\n\nEin rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen \r\nwerden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat \r\nund sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \r\nRücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der \r\nRegel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder \r\neine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter \r\nunzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). \r\nDieser Fall liegt hier vor, denn der Kläger hat die Zinsen und \r\nÜberschussbeteiligungen Jahr für Jahr in den kombinierten Spar- und \r\nRentenversicherungsvertrag eingezahlt mit der Folge, dass ihm diese Erträge erst \r\nnach Vollendung des 23. Lebensjahres zur Verfügung stehen. Es wäre für ihn \r\nunzumutbar, diese Entscheidung rückgängig zu machen.\n\n\r\n\r\n36\n\nAuf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der \r\nVerwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob \r\nfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 \r\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes \r\nkannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 \r\nSGB X). Nach diesen Vorschriften hat der Kläger den ihm zustehenden \r\nVertrauensschutz nicht verloren.\n\n\r\n\r\n37\n\nDa der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährig war, kommt es in \r\nentsprechender Anwendung des § 287 BGB auf seine Mutter, die Klägerin, als seine \r\ngesetzliche Vertreterin an. Der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten \r\nweder in dem Zeitraum von 1997 bis 2001 noch im streitgegenständlichen Zeitraum \r\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Vorsatz scheidet von vornherein aus. \r\nGrobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, \r\nwenn der Begünstigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter die erforderliche Sorgfalt in \r\nbesonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist hier zu verneinen. Die Klägerin hat \r\nanlässlich ihrer Anhörung vom 5. Mai 2002 angegeben, ihre Rechtsanwältin in dem \r\nSchmerzensgeldprozess habe ihr mitgeteilt, dass das Schmerzensgeld bei der \r\nBewilligung von Sozialhilfe nicht berücksichtigt werde. Auf dieser Grundlage durfte \r\ndie Klägerin davon ausgehen, dass auch Zinsen und Überschussbeteiligungen nicht \r\nangegeben werden müssen. Auch spricht gegen ein grob fahrlässiges Verhalten der \r\nKlägerin, dass das Rechtsamt des Beklagten und der Deutsche Verein für öffentliche \r\nund private Fürsorge die Frage unterschiedlich beurteilt haben, ob Zinsen und \r\nÜberschussbeteiligungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Schmerzensgeld \r\nals vorrangig einsetzbares Einkommen oder Vermögen bei der Bewilligung von \r\nSozialhilfe zu berücksichtigen sind. \n\n\r\n\r\n38\n\nDer Vertrauensschutz entfällt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X außerdem nur \r\ndann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Hilfebewilligung und dem \r\nVerhalten des Hilfeempfängers besteht. Dies trifft für den streitgegenständlichen \r\nZeitraum von Juni 2002 bis Dezember 2003 nicht zu. Im Zeitpunkt des Erlasses des \r\nhier angefochtenen Bescheides hatte die Klägerin alle ihr möglichen und zumutbaren \r\nAngaben gemacht und die notwendigen Unterlagen eingereicht. Dem Beklagten war \r\nschon seit April 2002 bekannt, dass der Kläger über Zinseinkünfte und \r\nÜberschussbeteiligungen verfügte. Die Bewilligung von Sozialhilfe für den \r\nstreitgegenständlichen Zeitraum beruhte deshalb nicht auf einem Fehlverhalten des \r\nHilfeempfängers, das nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X den Vertrauensschutz entfallen \r\nlässt. Vielmehr hat der Beklagte in Kenntnis der seiner Ansicht nach rechtswidrigen \r\nBewilligung Leistungen erbracht. In diesem Fall kann er dem Hilfeempfänger nicht \r\nden Wegfall des Vertrauensschutzes entgegenhalten, wenn er diese rechtswidrig \r\nbewilligten Leistungen wieder zurückverlangt.\n\n\r\n\r\n39\n\nSelbst wenn das Gericht mit dem Beklagten von einem grob fahrlässigen \r\nVerhalten der Klägerin ausgeht, hat die Klage Erfolg, weil der Beklagte die Frist für \r\ndie Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht eingehalten hat.\n\n\r\n\r\n40\n\nGemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von \r\nAbs. 2 Satz 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die \r\nBehörde muss dies gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit \r\nKenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen \r\nbegünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist \r\nhat der Beklagte nicht eingehalten.\n\n\r\n\r\n41\n\nNach der Anhörung der Klägerin am 5. Mai 2002 waren dem Beklagten alle \r\nTatsachen bekannt, die für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide mit Wirkung \r\nfür die Vergangenheit erforderlich waren, denn die Klägerin hatte anlässlich ihrer \r\nVorsprache an diesem Tag alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \r\nnotwendigen Unterlagen eingereicht. Mithin hätte die Rücknahme bis zum 5. Mai \r\n2003 erfolgen müssen. Die Rücknahme ist jedoch erst durch Bescheid vom 24. Mai \r\n2004 erfolgt. Der erste Rücknahmebescheid vom 4. April 2003, den der Beklagte am \r\n23. Dezember 2003 wieder aufgehoben hat, unterbricht die Jahresfrist des § 45 Abs. \r\n4 Satz 2 SGB X nicht. Die Aufhebung eines innerhalb der Jahresfrist ergangenen \r\nRücknahmebescheides wegen Unbestimmtheit, wie sie hier am 23. Dezember 2003 \r\nerfolgt ist, eröffnet die Jahresfrist nicht neu, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung des \r\nErstbescheides alle für die Rücknahme erforderlichen Tatsachen bekannt sind \r\n(BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 = FEVS \r\n47, 3 und vom 5. August 1996 - 5 C 6.95 -, FEVS 47, 385 = NWVBl. 1997, 293 im \r\nAnschluss an BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RaR 115/87 -, BSGE 65, 221). \r\nDies trifft hier zu, weil alle für die Rücknahme notwendigen Tatsachen dem \r\nBeklagten schon am 5. Mai 2002 bekannt waren. Zwar hat der Beklagte geltend \r\ngemacht, dass ihm die Zinseinkünfte und Überschussbeteiligungen für 2002 und \r\n2003 erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 2003 bekannt geworden sind. \r\nDies war jedoch keine neue Tatsache, denn für die Rücknahme reichte es aus zu \r\nwissen, dass der Kläger über Zinseinkünfte und Überschussbeteiligungen verfügte. \r\nDies war dem Beklagten, wie oben ausgeführt, seit dem 5. Mai 2002 bekannt. Dem \r\nBeklagten war es auch rechtlich möglich, die ihm im Mai 2003 zugänglich gemachten \r\nZahlen im ersten Bescheid vom 4. April 2003 zu berücksichtigen, denn er hatte im \r\nMai 2003 über den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 4. April 2003 \r\nnoch nicht entschieden. Anstatt dem Widerspruch mit Bescheid vom 23. Dezember \r\n2003 abzuhelfen, hätte er ihn von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig unter \r\nEinbeziehung der ihm während des Widerspruchverfahrens bekannt gewordenen \r\nZahlen zurückweisen müssen. Die Unbestimmtheit des Bescheides vom 4. April \r\n2003 hätte ohne weiteres in dem Widerspruchsbescheid geheilt werden können. Die \r\nVorgehensweise des Beklagten führt mithin zu einer Verlängerung der Jahresfrist \r\ndes § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die dem Schutzzweck der Norm widerspricht, den \r\nHilfeempfänger nur ein Jahr nach Kenntnis aller Umstände zur Erstattung zu Unrecht \r\nerhaltener Sozialhilfe zu verpflichten.\n\n\r\n\r\n42\n\nDer Bescheid vom 24. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \r\nvom 23. Juli 2004 ist auch gegenüber der Klägerin rechtswidrig, soweit von ihr die \r\nErstattung eines Betrages in Höhe von 4.891,41 EUR verlangt wird. \n\n\r\n\r\n43\n\nGemäß § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist zum Ersatz der Kosten zu Unrecht \r\nerbrachter Leistungen der Sozialhilfe derjenige verpflichtet, der die Leistung durch \r\nvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese \r\nVoraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Diese Vorschrift erfordert \r\nzunächst einmal, dass eine rechtswidrige Hilfebewilligung vorliegt, so dass die \r\nBewilligungsbescheide aufzuheben sind (BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 \r\nC 16.97 -, BVerwGE 105, 374 = FEVS 48, 243). Dies trifft hier aus den vorgenannten \r\nGründen nicht zu. \n\n\r\n\r\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \r\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \r\nZPO.\n\n\r\n\r\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-07/5-k-2547-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-07/5-k-2547-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273871","retrieved":"2026-07-09 02:45:16.323624+00:00"}}