{"status":"available","doknr":"OLD273950","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0303.10K1180.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"10 K 1180/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \r\nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in \r\ngleicher Höhe leisten.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des westlich des Ortskerns der Beigeladenen \r\ngelegenen Grundstücks Gemarkung , Flur , Flurstück . Mit Bauantrag vom \r\n16. Juli 2000 suchte er beim Beklagten zu 2) um die Genehmigung für die Errichtung \r\neiner südlich seiner Hofstelle gelegenen Windenergieanlage vom Typ mit \r\neiner Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 Meter und einem \r\nRotordurchmesser von 44 Meter nach.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Schreiben vom 19. Juli 2000 teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, bei der \r\nersten Durchsicht des Antrags sei festgestellt worden, dass nicht alle für die \r\nBeurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorlägen. Der Kläger werde \r\ndaher gebeten, innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens gemäß \r\n§ 69 Abs. 1 BauO NRW Unterlagen gemäß Prüfliste zur Ermittlung der \r\nUmweltverträglichkeit von Windkraftanlagen sowie ein Schall- und \r\nSchattenwurfgutachten für den Anlagenstandort nachzureichen.\n\n\r\n\r\n4\n\nUnter dem 11. Oktober 2000 teilte der Bürgermeister der vom Beklagten zu 2) \r\nunter dem 19. Juli 2000 um Stellungnahme und auch, falls erforderlich, um eine \r\nEntscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gebetenen Beigeladenen dem \r\nBeklagten zu 2) mit, der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss des Rates der \r\nBeigeladenen habe in seiner Sitzung am 30. August 2000 die xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplanes der Gemeinde zur Ausweisung von Konzentrationszonen für \r\nWindkraftanlagen als Entwurf beschlossen. Es handle sich um die Bereiche xxx, xxx, \r\nxxx und xxx. Das Offenlegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werde zurzeit \r\ndurchgeführt. Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse für alle vier Bereiche habe der \r\nBau-, Planungs- und Umweltausschuss bereits in seiner Sitzung vom 14. Juni 2000 \r\ngefasst. Zur Sicherung der Planung werde beantragt, das Baugesuch des Klägers \r\ngemäß § 15 BauGB zurückzustellen. \n\n\r\n\r\n5\n\nNachdem der Kläger weitere Antragsunterlagen beigebracht und der Beklagte zu \r\n2) diese an das Staatliche Umweltamt weitergeleitet hatte, teilte das Staatliche \r\nUmweltamt dem Beklagten zu 2) unter dem 30. November 2000 mit, es bestünden \r\ngegen die Erteilung der Baugenehmigung keine Bedenken, wenn im Einzelnen \r\ngenannte, Geräuschimmissionen und Schattenwurf betreffende \r\nNebenbestimmungen in den Bauschein aufgenommen würden. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit Schreiben vom 4. Januar 2001 forderte der Beklagte zu 2) die Beigeladene \r\nauf, ihre Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 zu überprüfen. Nach den ihm, dem \r\nBeklagten zu 2), vorliegenden Informationen liege die Windkraftanlage außerhalb \r\ndes Windfeldes xxx und auch außerhalb der xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplans der Beigeladenen. Gegen den Anlagenstandort lägen ihm \r\nzurzeit Gründe aus der Landesplanung nicht vor.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2001 teilte die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu \r\n2) mit, die geplante Windenergieanlage solle außerhalb der im \r\nGebietsentwicklungsplan dargestellten Eignungsbereiche für Windenergieanlagen \r\nrealisiert werden. Ein öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB könne dem \r\nVorhaben nicht entgegengehalten werden, da es sich hier, unter Berücksichtigung \r\ndes Windenergie-Erlasses NRW vom 3. Mai 2000, nicht um eine als raumbedeutsam \r\neinzustufende Anlage handle. Somit würden aus der Sicht der Raumordnung und \r\nLandesplanung keine Bedenken gegen das in Rede stehende Vorhaben \r\nerhoben.\n\n\r\n\r\n8\n\nUnter dem 5. März 2001 teilte die Beigeladene dem Beklagten zu 2) mit, das \r\ngemeindliche Einvernehmen werde nicht erteilt. Die Beigeladene habe die \r\nAufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von \r\nKonzentrationszonen für Windkraftanlagen, in deren Rahmen eine flächendeckende \r\nUntersuchung des Gemeindegebiets zur Ausweisung von geeigneten Flächen für \r\nWindenergieanlagen durchgeführt werden solle, und ferner für den Eignungsbereich \r\nxxx auch die Aufstellung des Bebauungsplans xxx beschlossen. Das Vorhaben liege \r\nin diesem Bebauungsplanbereich. In seiner Sitzung vom 20. September 2000 habe \r\nder zuständige Bau-, Planungs- und Umweltausschuss außerdem beschlossen, die \r\nZurückstellung aller Windkraftanlagen im Bebauungsplanbereich zu beantragen. \r\n\n\r\n\r\n9\n\nDurch Bescheid vom 19. März 2001 stellte der Beklagte zu 2) die Entscheidung \r\nüber den Bauantrag des Klägers auf Antrag der Beigeladenen für einen Zeitraum von \r\nzwölf Monaten zurück. Gemäß § 15 BauGB habe die Baugenehmigungsbehörde auf \r\nAntrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im \r\nEinzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu \r\nbefürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich \r\ngemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Weitere Voraussetzung sei, dass \r\neine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden sei, obwohl \r\ndie Voraussetzungen gegeben seien oder aber eine beschlossene \r\nVeränderungssperre noch nicht in Kraft getreten sei. Die genannten \r\nVoraussetzungen seien erfüllt. Das Vorhaben befinde sich im Bereich des \r\nBebauungsplans xxx, dessen Aufstellung beschlossen worden sei. Die \r\nVoraussetzungen für eine Veränderungssperre lägen vor. \n\n\r\n\r\n10\n\nUnter dem 29. März 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen den \r\nZurückstellungsbescheid, der in der Folge damit begründet wurde, das Vorhaben sei \r\nnicht raumbedeutsam. Dies habe die Beklagte zu 1) ausdrücklich und verbindlich in \r\nihrem Schreiben vom 28. Februar 2001 bestätigt. Bis auf das fehlende Einvernehmen \r\nder Gemeinde stünden andere Belange dem Vorhaben nicht entgegen. Eine \r\nZurückstellung nach § 15 BauGB sei schon allein deshalb nicht mehr möglich, weil \r\nhier das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB fingiert sei. Die \r\nBeigeladene sei mit Schreiben vom 19. Juli 2000 zwecks Erteilung des \r\ngemeindlichen Einvernehmens angeschrieben worden, habe aber erst mit Schreiben \r\nvom 11. Oktober 2000 und damit verspätet die Zurückstellung beantragt. Weder sei \r\ndie Frist des § 36 Abs. 2 BauGB verlängerbar noch könne das fingierte gemeindliche \r\nEinvernehmen später zurückgenommen werden. Nichts anderes gelte mit Blick auf \r\ndem von der Beigeladenen gestellten Zurückstellungsantrag gemäß § 15 BauGB. \r\nDie Beigeladene sei, obwohl sie nach eigenem Vortrag den Aufstellungsbeschluss \r\nfür den Bebauungsplan am 13./14. Juni 2000 gefasst habe, innerhalb der 2-\r\nMonatsfrist nicht aktiv geworden. Dann aber habe sie die Möglichkeit der \r\nEinvernehmensverweigerung doch ganz bewusst nicht wahrgenommen. Eine \r\nStellung des Antrags auf Zurückstellung nach Ablauf der 2-Monatsfrist sei rechtlich \r\nnicht möglich.\n\n\r\n\r\n11\n\nIn seiner Sitzung vom 30. Mai 2001 beschloss der Rat der Beigeladenen eine \r\nVeränderungssperre für den Bebauungsplan xxx „ \" für den Eignungsbereich xxx \r\ndes Gebietsentwicklungsplans. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Beigeladenen \r\nvom 1. Juni 2001 bekannt gemacht. Diese Satzung war in der Folge Gegenstand des \r\nu.a. vom Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \r\nangestrengten Normenkontrollverfahrens xxx, in dem u.a. der Kläger, nachdem das \r\nVerfahren für den Bebauungsplan xxx eingestellt worden und die \r\nVeränderungssperre ausgelaufen war, die Feststellung begehrte, die Satzung über \r\ndie Veränderungssperre sei ungültig gewesen. Durch Urteil vom xxx lehnte das \r\nOberverwaltungsgericht den Antrag ab. Auf das Urteil, welches rechtskräftig wurde, \r\nwird verwiesen. Die Kammer hat die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens \r\nbeigezogen. \n\n\r\n\r\n12\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 2001 lehnte der Beklagte zu 2) den Bauantrag des \r\nKlägers vom 16. Juli 2000 unter Hinweis auf die als Satzung beschlossene \r\nVeränderungssperre der Beigeladenen ab. Eine Ausnahme von der \r\nVeränderungssperre sei nicht zuzulassen. Es komme hinzu, dass die Entscheidung \r\nüber Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BauGB im Einvernehmen mit der \r\nGemeinde zu treffen sei, die Beigeladene jedoch mitgeteilt habe, dass das \r\ngemeindliche Einvernehmen für die Zulassung einer Ausnahme nicht erteilt werde. \r\nDer Zurückstellungsbescheid vom 19. März 2001 werde zurückgenommen. \n\n\r\n\r\n13\n\nBereits am 26. Mai 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n14\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Beklagte zu 1) im Einvernehmen mit der \r\nBeigeladenen ein Zielabweichungsverfahren gemäß § 24 LPlG durchgeführt. Der \r\nRegionalrat hat sein Einvernehmen dazu erteilt, es der Beigeladenen zu \r\nermöglichen, entsprechend dem Ergebnis ihrer Planungsüberlegungen zur Änderung \r\ndes Flächennutzungsplans vollständig auf die Darstellung der Eignungsbereiche xxx \r\nund xxx des Regionalplans im Flächennutzungsplan zu verzichten und die \r\nEignungsbereiche xxx und xxx in reduzierter Form darzustellen. Mit Verfügung vom \r\n20. Dezember 2005 hat die Beklagte zu 1) das Zielabweichungsverfahren \r\nabgeschlossen und im dargelegten Umfang Abweichungen von den Zielen der \r\nRaumordnung und Landesplanung zugelassen. In seiner Sitzung vom 22. Februar \r\n2006 hat der Rat der Beigeladenen seinen Beschluss über die xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplans vom 24. Juli 2003 aufgehoben und zugleich eine von der \r\ngenannten Fassung abweichende Fassung der xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplans rückwirkend zum 24. Juli 2003 dergestalt beschlossen, dass \r\ndie Windeignungsbereiche xxx und xxx wegfallen und die Bereiche xxx und xxx in \r\nreduzierter Form ausgewiesen werden. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 28. Februar \r\n2006 die am 22. Februar 2006 beschlossene xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplans genehmigt. Die Bekanntmachung ist im Amtsblatt der \r\nBeigeladenen vom 1. März 2006 erfolgt.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Kläger hält den Flächennutzungsplan der Beigeladenen in Gestalt seiner \r\nxxx. Änderung für unwirksam. Eine flächendeckende Untersuchung des gesamten \r\nGemeindegebietes habe nicht stattgefunden. Das durchgeführte \r\nZielabweichungsverfahren sei mängelbehaftet. Ohne dass dies etwa aufgrund \r\nimmissionsschutzrechtlicher Probleme in der konkreten örtlichen Situation \r\nerforderlich sei, seien Eignungsbereiche vollständig weggeplant worden. Die im \r\nGebietsentwicklungsplan festgelegten Grundzüge der Planung würden verletzt, \r\nzumal das von der Beigeladenen angestoßene Zielabweichungsverfahren kein \r\nEinzelfall, sondern im Kontext mit auch von anderen Gemeinden betriebenen \r\nZielabweichungsverfahren zu betrachten sei. Nach alledem könne die Beklagte zu 1) \r\nder von ihm, dem Kläger, nach der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2005 \r\nbeanspruchten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehendes \r\nPlanungsrecht der Beigeladenen nicht entgegenhalten. Jedenfalls sei die Beklagte \r\nzu 1) vor Inkrafttreten der xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der \r\nBeigeladenen zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen \r\nGenehmigung verpflichtet gewesen. Zumindest habe er, der Kläger, vor Inkrafttreten \r\nder von der Beigeladenen beschlossenen Veränderungssperre gegen den Beklagten \r\nzu 2. einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gehabt.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\ndie Beklagte zu 1) unter Aufhebung des \r\nAblehnungsbescheids der Beklagten zu 2) vom 26.06.2001 zu \r\nverpflichten, dem Kläger auf dessen Antrag vom 16.07.2000, \r\ngeändert mit Schreiben vom 15.08.2005, eine \r\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung \r\nund den Betrieb einer Windenergieanlage (WEK) auf dem \r\nGrundstücke Gemarkung , Flur , Flurstück , zu \r\nerteilen,\n\n\r\n\r\n18\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1) vor dem \r\nInkrafttreten der xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der \r\nBeigeladenen am 01.03.2006 verpflichtet gewesen sei, dem \r\nKläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die \r\nErrichtung und den Betrieb für die in Rede stehende \r\nWindkraftanlage zu erteilen,\n\n\r\n\r\n19\n\nweiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zu 2) vor \r\ndem Inkrafttreten der Veränderungssperre der Beigeladenen \r\nam 01.06.2001 verpflichtet war, die ursprünglich beantragte \r\nBaugenehmigung zu erteilen.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) treten dem Vorbringen des Klägers \r\nentgegen, halten dessen Vorhaben insbesondere aus bauplanungsrechtlichen \r\nGründen für unzulässig und beantragen jeweils,\n\n\r\n\r\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Beigeladenen, die auf ihre dem Vorhaben entgegenstehende Bauleitplanung \r\nverweist, stellt keinen Antrag.\n\n\r\n\r\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \r\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den beteiligten Behörden \r\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\r\n25\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit dem \r\nHauptantrag und den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche nicht zu.\n\n\r\n\r\n26\n\nI. Einem Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur \r\nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die in Rede stehende \r\nWindenergieanlage steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \r\nBauplanungsrecht der Beigeladenen entgegen. Es ist dies die am 1. März 2006 In \r\nKraft getretene xxx. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, dessen \r\nDarstellungen, indem sie unter Wegfall der Windeignungsbereiche xxx und xxx eine \r\npositive Standortzuweisung - in reduzierter Form - nur noch in den Bereichen xxx und \r\nxxx zulassen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einer Ausschlusswirkung für das \r\nübrige Gemeindegebiet der Beigeladenen verknüpft sind.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie xxx. Änderung des Flächennutzungsplans steht im Einklang mit den Zielen \r\nder Raumordnung (1.) und ist frei von Abwägungsfehlern (2.).\n\n\r\n\r\n28\n\n1. Allerdings bleibt die jetzige Flächennutzungsplanung der Beigeladenen \r\ndeutlich hinter den im Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Münsterland - (jetzt: \r\nRegionalplan) (GEP) - die Kammer merkt schon an dieser Stelle an, dass sie, \r\nebenso wie die 2. Kammer des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom 18. Dezember \r\n2003 - xxx -, den GEP, der übrigens bislang auch nicht vom Oberverwaltungsgericht \r\nfür das Land Nordrhein-Westfalen für unwirksam erachtet worden ist, für gültig hält - \r\nniedergelegten Darstellungen von Windeignungsbereichen zurück, welche die \r\nkommunale Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich binden. Die von \r\nder Beigeladenen vorgenommenen Abweichungen von den Zielen der Raumordnung \r\nbegegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind im Wege eines \r\nZielabweichungsverfahrens nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 LPlG im Einvernehmen \r\nmit dem Regionalrat, den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und auch der \r\nBeigeladenen als Belegenheitsgemeinde zugelassen worden und berühren die \r\nGrundzüge der Planung nicht. Die für die letztgenannte Voraussetzung entwickelten \r\nVorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen \r\nden Beteiligten bekanntem Urteil vom xxx - xxx -, Seite 46 unten bis 47 Mitte des \r\nUrteilsabdrucks, sind nach Auffassung der Kammer eingehalten. Dies folgt daraus, \r\ndass bislang für nur 4 der mehr als 60 vom GEP - Teilabschnitt Münsterland - \r\nerfassten Städte und Gemeinden Zielabweichungsverfahren stattgefunden haben. \r\nWenn zudem - ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz \r\nseiner Prozessbevollmächtigten vom xxx - aufgrund von Zielabweichungsverfahren \r\nbislang lediglich 14 von im GEP vorgesehenen Eignungsbereichen nicht in die \r\nFlächennutzungsplanung der Gemeinden übernommen worden, mit anderen Worten \r\netwa 11,5% der 119 Eignungsbereiche des GEP betroffen sind, kann keine Rede \r\ndavon sein, die Gebietsentwicklungsplanung werde in ihrem Grundkonzept in Frage \r\ngestellt. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, eine (genaue) Grenze zu \r\nziehen, bei deren Überschreitung davon auszugehen wäre, dass Zielabweichungen \r\ndie Grundzüge der Planung berühren. Der dargelegte bisherige Umfang derartiger \r\nAbweichungen erreicht die rechtlich bedenkliche Schwelle jedenfalls nicht.\n\n\r\n\r\n29\n\n2. Die nunmehr zur Inzidentprüfung gestellte Bauleitplanung der Beigeladenen in \r\nGestalt der am 1. März 2006 in Kraft getretenen xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplans leidet auch nicht unter Abwägungsfehlern. Auszugehen ist \r\ndavon, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte \r\nNegativwirkung - hier: für das Vorhaben des Klägers - nur dann besitzt, wenn ihr ein \r\nschlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich \r\nerstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, \r\nvon welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern \r\nauch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum \r\nvon Windkraftanlagen freizuhalten. Das folgt schon daraus, dass es die Aufgabe des \r\nFlächennutzungsplans ist, ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das \r\nGemeindegebiet zu erarbeiten. Die Ausweisung an bestimmter Stelle muss Hand in \r\nHand mit der Prüfung gehen, ob und inwieweit die übrigen Gemeindegebietsteile als \r\nStandort ausscheiden. Die öffentlichen Belange, für die die negative Wirkung der \r\nplanerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit dem Anliegen, der \r\nWindenergienutzung „an geeigneten Standorten eine Chance\" zu geben, die ihrer \r\nPrivilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägen. \r\nEbenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten örtlichen \r\nGegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, \r\nBVerwGE 117, 287 ff. = ZNER 2003, 37 ff. = UPR 2003, 188 ff. \r\n= NVwZ 2003, 733 ff. = DVBl. 2003, 797 ff.\r\nGemessen an diesen Grundsätzen hält die Flächennutzungsplanung der \r\nBeigeladenen den Angriffen des Klägers stand. Zunächst finden sich für dessen \r\nVorhalt gegenüber der Beigeladenen, eine flächendeckende Untersuchung des \r\ngesamten Gemeindegebietes habe nicht stattgefunden, keine greifbaren \r\nAnhaltspunkte. Ungeachtet dessen, dass der Vertreter der Beigeladenen in der \r\nmündlichen Verhandlung, ohne insoweit auf substantiierte Einwände des Klägers zu \r\ntreffen, geschildert hat, dass zur Vorbereitung der hier in Rede stehenden Planungen \r\ndas Gemeindegebiet der Beigeladenen vollständig in den Blick genommen worden \r\nsei, lässt sich auch dem Erläuterungsbericht zur xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplans entnehmen, dass u.a. „das gesamte \r\nGemeindegebiet\"...\"hinsichtlich der gegenüber einer Windenergienutzung \r\nbestehenden Restriktionen\" im Rahmen verschiedener Standortkonzepte untersucht \r\nworden ist. Hiervon und von einer zunächst eher großzügig angelegten \r\nBetrachtungsweise ausgehend, haben sich für die Beigeladene ausweislich des \r\nErläuterungsberichts zur Flächennutzungsplanänderung allerdings in der Folge nur \r\nwenige als tauglich erscheinende Windenergieanlagenstandorte herauskristallisiert, \r\nwelche - unter Wahrung eines Mindestabstands von 500 m zu \r\nEinzelsiedlungsanlagen - von vornherein auf die Vermeidung von Konflikten mit \r\nkonkurrierenden schützenswerten Nutzungen konzipiert sind und auf diese Weise zur \r\nGewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Nutzung von regenerativen Energien \r\nbeitragen sollen. Eine solche Planung verletzt das Abwägungsgebot nach Ansicht \r\nder Kammer nicht. Der Kläger kann ihr insbesondere nicht entgegenhalten, die \r\nBeigeladene habe unter Verkennung der vom Oberverwaltungsgericht für das Land \r\nNordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom xxx - xxx -, dort Seite 45 unten des \r\nUrteilsabdrucks, niedergelegten Grundsätze verkannt, dass bei Windkraftanlagen \r\ndurchaus technische Ausführungen in Betracht kämen, die selbst bei Abständen von \r\nweniger als 300 m noch die für Wohnnutzungen im Außenbereich einschlägigen \r\nZumutbarkeitsgrenzen wahrten. Denn zunächst hat das Oberverwaltungsgericht in \r\nder genannten Entscheidung, a.a.O., Seite 45, am Ende des ersten Absatzes, \r\ngleichzeitig auch klargestellt, dass den Gemeinden ein planerischer Spielraum \r\nüberlassen sei, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die \r\n(vom Träger der Regionalplanung) nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals \r\nsachgerecht zu berücksichtigen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht in nahem \r\nZusammenhang zu der vorstehend wiedergegebenen Aussage hervorgehoben, \r\na.a.O., Seite 45 unten, letzter Satz, bei den außerordentlich hohen Windkraftanlagen \r\nneueren Typs könne sich bereits bei Abständen um 300 m durchaus die Frage \r\nstellen, ob von ihnen jedenfalls eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausgehe. \r\nZwar fügt das Oberverwaltungsgericht dem hinzu, eine Konkretisierung der \r\nEignungsbereiche, die etwa bei Ansatz von Schutzabständen zu Einzelgehöften von \r\n400 oder gar 500 m im Ergebnis die regionalplanerisch gewollte und mit bindender \r\nWirkung für die Gemeinden festgelegte Eignung der Bereiche für \r\nWindenergienutzung weitgehend oder gar vollständig obsolet werden ließe, liege \r\nkaum noch im Spektrum zulässiger Konkretisierungen des GEP, a.a.O., Seite 46 \r\noben des Urteilsabdrucks. Gleichwohl ist hieraus nicht zu folgern, das von der \r\nBeigeladenen verfolgte 500 m-Konzept sei abwägungsdefizitär. Erstens sind nämlich \r\ndie vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen Vorgaben des GEP im \r\nvorliegenden Fall durch das hier durchgeführte Zielabweichungsverfahren gerade \r\nrelativiert worden mit der Folge, dass hier die kommunale Bauleitplanung \r\ngrundsätzlich auch von größeren Abständen als denjenigen von 300 oder 400 m \r\nauszugehen berechtigt war. Zweitens ist aber auch die Abwägung von dem im \r\nErgebnis nicht zu beanstandenden gemeindlichen Willen getragen, potentiellen \r\nNutzungskonflikten und den darin begründeten Beeinträchtigungen für die \r\nWindenergieanlagenbetreiber (sowie für die Nachbarn) möglichst von vornherein die \r\nGrundlage zu entziehen. Dies bewegt sich noch im Rahmen des der Gemeinde \r\nverbleibenden Gestaltungsspielraums.\n\n\r\n\r\n31\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 35 Abs. 3 \r\nSatz 3 BauGB sind nicht gegeben.\n\n\r\n\r\n32\n\nII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, die \r\nBeklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, ihm vor Inkrafttreten der xxx. Änderung des \r\nFlächennutzungsplans der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche \r\nGenehmigung zu erteilen. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten zu 1), die, \r\nwenn überhaupt, erst seit der Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2005 bestanden \r\nhaben kann - hierüber waren sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im \r\nübrigen einig -, war nicht gegeben:\n\n\r\n\r\n33\n\n1. Sollte die Beigeladene ihren Flächennutzungsplan in Gestalt der jetzigen \r\nxxx. Änderung - wie vom Rat beschlossen - wirksam mit Rückwirkung auf den \r\n24. Juli 2003 in Kraft gesetzt haben, so folgte dies ohne weiteres daraus, dass der \r\ngesamte hier in Rede stehende Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 \r\nvon der Rückwirkung erfasst wäre.\n\n\r\n\r\n34\n\n2. Aber auch dann, wenn es der Beigeladenen aus Rechtsgründen verwehrt \r\ngewesen sein sollte, die Änderung des Flächennutzungsplans rückwirkend in Kraft zu \r\nsetzen, bestünde zugunsten des Klägers kein Anspruch auf die mit seinem ersten \r\nHilfsantrag formulierte Feststellung. Dies ergibt sich aus folgendem:\n\n\r\n\r\n35\n\na) Die der jetzigen xxx. Änderung des Flächennutzungsplans vorausgehenden \r\nxxx. und xxx. Änderungen dieses Plans waren unwirksam. Die Kammer schließt sich \r\ninsoweit den - wenn auch lediglich in einem obiter dictum formulierten - Erwägungen \r\ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen in dessen Urteil vom \r\n22. September 2005 - xxx -,\n\n\r\n\r\n36\n\nDVBl. 2005, 1600 = ZNER 2005, 249 = Juris-Doc. MWRE \r\n205012642,\n\n\r\n\r\n37\n\nund auch denjenigen im Urteil vom xxx, a.a.O., S. 35 unten/Seite 36 oben des \r\nUrteilsabdrucks, an.\n\n\r\n\r\n38\n\nb) Als eine die Planung der Beigeladenen wirksam steuernde Rechtsgrundlage \r\nkommt danach, da die Beigeladene eine ursprünglich ins Auge gefasste xxx. \r\nÄnderung des Flächennutzungsplans nicht weiterverfolgt hat, nur noch die xxx. \r\nÄnderung des Flächennutzungsplans in Betracht, die von der Beklagten zu 1) am 9. \r\nDezember 2002 genehmigt und am 18. Dezember 2002 bekannt gemacht wurde und \r\nderen Ausweisungen das für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene \r\nGrundstück erfassten. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob diese xxx. Änderung \r\ndes Flächennutzungsplans wirksam war; denn in jedem Fall stehen dem Vorhaben \r\nweitere Hinderungsgründe entgegen.\n\n\r\n\r\n39\n\naa) Schon die Darstellungen des GEP gaben die planungsrechtliche Zulässigkeit \r\ndes Vorhabens nicht her. Denn das Vorhaben liegt deutlich außerhalb der im GEP \r\ndargestellten Eignungsbereiche für die Windenergienutzung.\n\n\r\n\r\n40\n\nAllerdings gilt die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an bestimmte \r\nZiele der Raumordnung knüpft, nur für raumbedeutsame Vorhaben.\n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ \r\n2003, 738.\n\n\r\n\r\n42\n\nRaumbedeutsam ist - unter anderem - ein Vorhaben, durch das die räumliche \r\nEntwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Nr. 6 ROG). Ob eine \r\neinzelne Windenergieanlage - wie sie hier errichtet werden soll - in dem genannten \r\nSinn raumbedeutsam ist, lässt sich nicht schematisch mit einer bestimmten \r\nMeterangabe im vorhinein festlegen,\n\n\r\n\r\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002, - 4 B 36/02 -, \r\nBauR 2003, 837 = BRS 65 Nr. 96 (2002); Juris-Dok. Nr. WBRE \r\n410009184,\n\n\r\n\r\n44\n\nsondern beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Die \r\nRaumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren \r\nDimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren \r\nAuswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und \r\nLandschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben.\n\n\r\n\r\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 13. März 2003, a.a.O.\n\n\r\n\r\n46\n\nGemessen an diesen Kriterien, von denen grundsätzlich auch die Textlichen \r\nDarstellungen/Erläuterungen des GEP, dort Ziff. 11 a, ausgehen, ist die vom Kläger \r\ngeplante Windenergieanlage als raumbedeutsam einzustufen. Mit ihrer Nabenhöhe \r\nvon 77,9 m und ihrem Rotordurchmesser von 44 m erreicht die Anlage eine \r\nmaximale Gesamthöhe von 99,9 m und erweist sich allein aufgrund ihrer vertikalen \r\nAusrichtung als raumbedeutsam. Unabhängig davon kollidiert die Anlage am \r\ngeplanten Standort mit „Reservegebieten für den oberirdischen Abbau \r\nnichtenergetischer Bodenschätze\", wie aus Ziff. 6, erster Spiegelstrich der Textlichen \r\nDarstellungen zum GEP folgt. Sie soll zudem in unmittelbarer Nähe des klägerischen \r\nAnwesens errichtet werden, auf dessen Bewohner - dabei ist nicht nur der Kläger in \r\nden Blick zu nehmen, vielmehr sind auch seine Familienmitglieder, potentielle Mieter \r\noder Rechtsnachfolger zu berücksichtigen - sie eine erdrückende Wirkung entfalten \r\nkönnte. \n\n\r\n\r\n47\n\nIst das Vorhaben nach den vorstehenden Erwägungen raumbedeutsam, so \r\nstehen ihm öffentliche Belange (in der Regel) auch dann entgegen, „soweit hierfür . . \r\n. als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist\". \r\nEignungsgebiete, die - wie hier - in einem Raumordnungsplan auf der Grundlage von \r\n§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG für einen Typ raumbedeutsamer Vorhaben - hier: \r\nWindenergienutzung - festgelegt sind, können nach der Konzeption des \r\nBundesgesetzgebers grundsätzlich diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannte \r\ngebietsexterne Ausschlusswirkung entfalten.\n\n\r\n\r\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 13. März 2003, a.a.O.\n\n\r\n\r\n49\n\nDas Vorhaben des Klägers beeinträchtigt i.S. der genannten Vorschrift öffentliche \r\nBelange, weil der Standort der geplanten Windenergieanlage außerhalb der im \r\nGebietsentwicklungsplan zeichnerisch festgelegten Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 4 Nr. \r\n3 ROG) für die Windenergienutzung liegt. Diese „an anderer Stelle\" erfolgte \r\nzeichnerische Festlegung von Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG) für die \r\nWindenergienutzung steht dem Vorhaben des Klägers als verbindliches Ziel der \r\nRaumordnung entgegen. \r\nDemgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die \r\nDarstellungen des GEP seien nicht parzellenscharf, frühere Planungen der \r\nBeigeladenen hätten das für die Errichtung der Anlage vorgesehene Grundstück \r\ndenn auch mit in die entsprechende Konzentrationszone einbezogen. Einer \r\nderartigen Sicht ist schon die Überlegung entgegenzuhalten, dass die \r\nRegionalplanung, hätte sie den fraglichen Windeignungsbereich auch auf den hier in \r\nRede stehenden Standort erstrecken wollen, dies ohne weiteres durch eine \r\ngeringfügige Abrundung in nordöstlicher Richtung hätte erreichen können, zumal ihr - \r\nder Regionalplanung - die auf dem Deckblatt 29 des GEP jenseits des \r\nEignungsbereichs xxx gelegene, ausdrücklich mit „xxx\" bezeichnete Hofstelle und die \r\ndazugehörigen Grundflächen geradezu ins Auge springen mussten. Nach Ziff. 32 der \r\nTextlichen Darstellungen/Erläuterungen zum GEP ist die Darstellung der \r\nEignungsbereiche im GEP das Ergebnis einer „detaillierten, flächendeckenden \r\nUntersuchung, die mit allen Beteiligen abgestimmt wurde.\" Außerdem war, wie \r\nbereits zuvor angesprochen, die Darstellung gerade des Eignungsbereichs xxx auch \r\nauf die Vermeidung von Nutzungskonflikten mit potentiellen „Reservegebieten für \r\nden oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze\" angelegt, ein Umstand, \r\nder ebenfalls gegen die vom Kläger favorisierte großzügige Sicht bei der Definition \r\nder im GEP dargestellten Grenzen der Eignungsbereiche spricht.\n\n\r\n\r\n50\n\nSchließlich ist das Vorhaben des Klägers auch kein Ausnahmefall, der den \r\nEintritt der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Regelfall angeordneten externen \r\nAusschlusswirkung hindern könnte. Dagegen sprechen bereits die vorstehenden, \r\naus Ziff. 6 der Textlichen Darstellungen abgeleiteten Erwägungen, nicht zuletzt aber \r\nauch das in Ziff. 11 der Erläuterungen zum GEP formulierte Ziel, die Eigenart der \r\nmünsterländischen Parklandschaft als ein wichtiges Potential der Region in \r\nzusammenhängenden Teilräumen zu erhalten. \n\n\r\n\r\n51\n\nbb) Im übrigen wäre die Beklagte zu 1) zur Genehmigung des Vorhabens nicht \r\nverpflichtet gewesen, weil es jedenfalls einer schall- und schattenwurftechnischen \r\nUmplanung bedurft hätte, zu der jedoch der Kläger als Bauherr und nicht die \r\nBeklagte zu 1) berufen gewesen wäre. Insoweit vermag sich die Kammer nicht der \r\nArgumentation des Klägers anzuschließen, die Beklagte zu 1) sei verpflichtet \r\ngewesen, dem Kläger eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit einer dem \r\nVorschlag des Staatlichen Umweltamts vom 30. November 2002 \r\nentsprechenden Nebenbestimmung zu erteilen. Wie das Oberverwaltungsgericht für \r\ndas Land Nordrhein-Westfalen in seinem auf Antrag des Klägers auf Zulassung der \r\nBerufung gegen das durch Urteil des erkennenden Gerichts vom xxx - xxx - \r\nergangenen Beschluss vom xxx - xxx - entschieden hat, ist die Behörde aus \r\nRechtsgründen nicht verpflichtet, ein uneingeschränkt zur Genehmigung gestelltes \r\nVorhaben ohne weiteres aufgrund eines unterstellten mutmaßlichen Willens des \r\nAntragstellers nur mit Einschränkungen zu genehmigen. So liegt der Fall auch hier. \r\nDer Kläger hat, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung Gegenteiliges hat \r\nvortragen lassen, seinerzeit nicht etwa zum Ausdruck gebracht, von vornherein mit \r\njedweden erforderlich werdenden Umplanungen seines Vorhabens einverstanden zu \r\nsein. Ein dahingehender Wille lässt sich seinem Bauantrag auch nicht ansatzweise \r\nentnehmen. Die ihm abverlangten zusätzlichen technischen Gutachten hat der \r\nKläger dem seinerzeit für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständigen \r\nBeklagten zu 2) offenbar auch ohne jegliches Anschreiben zugeleitet, ein Umstand, \r\nder ebenfalls deutlich gegen die Annahme spricht, der Kläger selbst habe von \r\nvornherein in alle denkbaren Abänderungen seines Baugesuchs eingewilligt. Dies gilt \r\numso mehr, als zu den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes etwa auch die \r\nAusrüstung der Anlage mit einer selbsttätigen Schattenabschaltung zählte. Insoweit \r\nanzunehmen, damit werde der Bauherr schon einverstanden sein, ginge zu weit.\n\n\r\n\r\n52\n\nDie gegenteilige Auffassung des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe in \r\nseiner zitierten Entscheidung „fälschlicherweise\" ein Urteil des Bayerischen \r\nVerwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1977 - Nr. 11 XV 73 -, BauR 1978, 46 \r\nff., nicht berücksichtigt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen, zumal die in der \r\nnahezu drei Jahrzehnte alten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung des \r\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf einer Anwendung bayerischen Rechts \r\nberuhte (a.a.O., S. 48, rechte Spalte unten), während das Oberverwaltungsgericht für \r\ndas Land Nordrhein-Westfalen - naturgemäß - nordrhein-westfälisches Recht, \r\nnämlich § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, zur Anwendung gebracht hat.\n\n\r\n\r\n53\n\nIII. Schließlich führt auch der vom Kläger weiter hilfsweise gestellte Antrag auf \r\nFeststellung, der Beklagte zu 2) sei vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 1. \r\nJuni 2001 zur Erteilung der ursprünglich beantragten Baugenehmigung verpflichtet \r\ngewesen, nicht weiter. Die vorstehend angestellten Erwägungen gelten insoweit \r\ngleichermaßen. Auf die - zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte - Frage, ob \r\ndem Vorhaben seinerzeit auch noch Abstandflächenvorschriften entgegenstanden, \r\nkommt es entscheidungserheblich nicht an.\n\n\r\n\r\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \r\n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-03/10-k-1180-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-03-03/10-k-1180-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273950","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.754077+00:00"}}