{"status":"available","doknr":"OLD274046","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0228.4K1798.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-28","aktenzeichen":"4 K 1798/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 317,43 Euro nebst \r\nZinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2004 zu \r\nzahlen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \r\nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn \r\nnicht das klagende Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\n\r\nMit Schreiben vom 5. März 2002 und 30. Juli 2002 erteilte der Rektor der Hochschule \r\nfür Musik E. der Beklagten für das Sommersemester 2002 (2. April 2002 bis 30. \r\nSeptember 2002) und für das Studienjahr 2002/2003 (1. Oktober 2002 bis 30. \r\nSeptember 2003) jeweils einen Lehrauftrag an der Abteilung N. der Hochschule \r\nfür Musik E. für das Fach „D\". Der Lehrauftrag umfasste bis zu vier \r\nSemesterwochenstunden. Die Lehrvergütung je Semesterwochenstunde betrug \r\nzunächst 76,04 Euro und ab dem 1. Oktober 2002 81,60 Euro. Im Lehrauftrag war \r\nunter anderem Folgendes bestimmt: „Im Falle einer Unterbrechung durch Erkrankung \r\nwird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über \r\ndas vorgesehene Ende der Zeitdauer des Lehrauftrages hinaus.\" \n\n\r\n\r\n3\n\nDie Beklagte hatte jeweils Montags und Mittwochs zwei Stunden zu unterrichten. \r\nDie Vergütung wurde - auch während der vorlesungsfreien Zeit - abschlagsweise \r\ndurch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) am \r\n15. eines jeden Monats gezahlt. Aus der Zahl der wöchentlich erteilten \r\nUnterrichtsstunden und dem Vergütungssatz je Semesterwochenstunde ergab sich \r\ndie monatliche Gesamtvergütung in Höhe von zunächst 304,16 Euro und ab dem \r\n1. Oktober 2002 in Höhe von 326,40 Euro. Ausweislich der Vergütungsmitteilung des \r\nLandesamtes für den Monat Dezember 2002 erhielt die Beklagte im Dezember 2002 \r\n326,40 Euro Vergütung für vier Stunden Lehrauftrag; abzüglich Kranken-, Pflege- \r\nund Arbeitslosenversicherung ergab dies einen Auszahlungsbetrag von 259,49 Euro. \r\nLaut Vergütungsmitteilung für Januar 2003 erhielt die Beklagte für Januar 2003 \r\n326,40 Euro Vergütung für vier Stunden Lehrauftrag abzüglich Kranken-, Pflege, \r\nRenten- und Arbeitslosenversicherung; dies ergab einen Auszahlungs-betrag von \r\n258,84 Euro. \n\n\r\n\r\n4\n\nFür die folgenden Zeiträume legte die Beklagte \r\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt durch die Fachärztin für \r\nPsychotherapeutische Medizin, T. T1. , N. , vor: \n\n\r\n\r\n5\n\n- vom 13.11.2002 für den 13.11.2002 bis 20.11.2002, ausgestellt als \r\nErstbescheinigung,\n\n\r\n\r\n6\n\n- vom 25.11.2002 für den 25.11.2002 bis 27.11.2002,\r\n- vom 02.12.2002 für den 02.12.2002 bis 04.12.2002, \r\n- vom 09.12.2002 für den 09.12.2002 bis 11.12.2002, \r\n- vom 16.12.2002 für den 16.12.2002 bis 18.12.2002, \r\n- vom 06.01.2003 für den 06.01.2003 bis 08.01.2003, \r\n- vom 13.01.2003 für den 13.01.2003 bis 15.01.2003, \r\n- vom 20.01.2003 für den 20.01.2003 bis 22.01.2003, \r\n- vom 27.01.2003 für den 27.01.2003 bis 29.01.2003, \r\n- vom 03.02.2003 für den 03.02.2003 bis 05.02.2003, \r\n- vom 10.02.2003 für den 10.02.2003 bis 12.02.2003 und\r\n- vom 17.02.2003 für den 17.02.2003 bis 19.02.2003.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Schreiben an die Hochschule für Musik vom 12. Januar 2003 teilte die \r\nBeklagte mit, dass sie voraussichtlich bis Ende des Semesters krankgeschrieben \r\nsein werde und somit die Eignungsprüfungen für das kommende Sommersemester \r\nnicht begleiten könne.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit ab Februar 2003 gültiger Vergütungsmitteilung verlangte das Landesamt von \r\nder Beklagten Vergütung für Dezember 2002 in Höhe von 73,70 Euro und für Januar \r\n2003 in Höhe von 326,40 Euro zurück. Hiernach betrug der rechenmäßige Ausgleich \r\nder Nettozuvielzahlung 317,43 Euro. Mit Schreiben des Landesamtes vom 11. \r\nFebruar 2003, 14. April 2003, 4. August 2003 und 22. September 2003 machte das \r\nklagende Land eine Rückforderung in Höhe von 317,43 Euro geltend. Hiergegen \r\nwandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2003 und 10. Juni 2003. Ihrer \r\nAnsicht nach sei ihr für sechs Kalenderwochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall \r\nzu zahlen. Bei ihrer nur tageweisen Tätigkeit seien die einzelnen Tage der \r\nErkrankung zu addieren. Der Fortzahlungsanspruch bestehe mithin für 42 Tage ihrer \r\nBeschäftigung. Es sei mithin Entgeltfortzahlung bis Ende der 14. Kalenderwoche seit \r\ndem ersten Krankheitstag zu leisten. Zudem sei sie nicht durchgehend erkrankt \r\ngewesen. Ihre Stellungnahme gegenüber der Hochschule, dass sie voraussichtlich \r\nbis Ende des Semesters krankgeschrieben sei, sei eine rein persönliche Vermutung \r\ngewesen; es komme auf die Gutachten ihrer Ärztin an. \n\n\r\n\r\n9\n\nAm 3. Juni 2004 hat das Land Klage erhoben, die der Beklagten am 5. Juni 2004 \r\nzugestellt worden ist. Es trägt vor, dass die Beklagte laut Änderungsmitteilung der \r\nHochschule für Musik E. vom 29. Januar 2003 seit dem 13. November 2002 \r\narbeitsunfähig erkrankt sei, sodass ihr Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 24. \r\nDezember 2002, mithin nach sechs Wochen, geendet habe. Die in der Zeit vom 25. \r\nDezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 zuviel gezahlte Vergütung habe die \r\nBeklagte zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Zuvielzahlung \r\nwird auf den Klageschriftsatz des Landesamtes vom 26. Mai 2004 verwiesen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDas klagende Land beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land \r\n317,43 Euro brutto = netto nebst 5 % Zinsen über dem \r\njeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass dem Land der geltend gemachte Anspruch \r\nnicht zustehe, weil der Vergütungsanspruch nicht am 24. Dezember 2002 wegen \r\nErkrankung geendet habe. Sie sei keineswegs durchgängig krank gewesen, sodass \r\ninsoweit der Lohnfortzahlungsanspruch von 42 Tagen nicht ausgeschöpft gewesen \r\nsei. Sie sei lediglich in folgenden Zeiten arbeitsunfähig gewesen: 13.11.2002 bis \r\n20.11.2002, 25.11.2002 bis 27.11.2002, 02.12.2002 bis 04.12.2002, 09.12.2002 bis \r\n11.12.2002, 16.12.2002 bis 18.12.2002, 06.01.2003 bis 08.01.2003, 13.01.2003 bis \r\n15.01.2003, 20.01.2003 bis 22.01.2003, 27.01.2003 bis 29.01.2003, 03.02.2003 bis \r\n05.02.2003, 10.02.2003 bis 12.02.2003 und 17.02.2003 bis 19.02.2003. Bei ihrer \r\nErkrankung habe es sich nicht um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit gehandelt. \r\nEs handele sich um dieselbe Krankheit, was allerdings nicht bedeute, dass eine \r\nfortlaufende Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Zeiten der Arbeitsfähigkeit hätten \r\nsich mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig abgewechselt. Dies ergebe sich \r\naus der Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom 18. Juli 2003 als auch aus dem \r\nGutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen Westfalen-Lippe \r\nvom 20. August 2003. Dies könne auch bestätigt werden durch ein Zeugnis der \r\nFachärztin für psychotherapeutische Medizin T. T1. , I. Straße 0, N. , \r\nund des Herrn Dr. med. X. , Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen \r\nWestfalen-Lippe, W.°°°°°Straße 0, N. . Demzufolge sei die Sechs-Wochen-Frist \r\nbezüglich der Entgeltfortzahlung nach den Tagen der tatsächlichen \r\nArbeitsunfähigkeit zu ermitteln. Mithin ende diese Frist mit Ablauf von 42 \r\nArbeitsunfähigkeitstagen. Arbeitsunfähig sei sie jedoch nur an 41 Tagen gewesen. \r\nDie Sechs-Wochen-Frist sei folglich noch nicht abgelaufen gewesen, sodass ihr für \r\nden Zeitraum der Erkrankung ein Entgeltfortzahlungsanspruch zugestanden \r\nhabe.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Beklagte hat eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für \r\nPsychotherapeutische Medizin T1. vom 9. Juli 2003 für die Zeit vom \r\n27. Februar 2003 bis zum 31. März 2003 und ein sozialmedizinisches Gutachten vom \r\n20. August 2003 vorgelegt. In letzterem wird angeführt, dass die Beklagte \r\nangegeben habe, dass für den Lehrauftrag in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. \r\nMärz 2003 von November 2002 bis Ende Februar 2003 Arbeitsunfähigkeit bestanden \r\nhabe. Ihre Tätigkeit als selbstständige L habe sie in dieser Zeit Donnerstags und \r\nFreitags weiter ausgeübt. Das Gutachten kommt zu der Beurteilung, dass für die \r\nBeklagte wegen einer ausgeprägten Angststörung seit dem 6. Mai 2003 \r\nArbeitsunfähigkeit bestehe. Zuvor habe vom 13. November 2002 bis zum 19. Februar \r\n2003 Arbeitsunfähigkeit wegen Depressivität (jeweils für drei Tage pro Woche) \r\nbestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und \r\nauf die vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) und auf die aus \r\nder Gerichtsakte 4 K 1765/04 gefertigten Auszüge verwiesen.\n\n\r\n\r\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n18\n\nDie als Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Dem \r\nklagenden Land steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung zu, wobei \r\noffen bleiben kann, ob sich der Anspruch unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen \r\nLehrauftragsverhältnis ergibt,\n\n\r\n\r\n19\n\nvgl. Nds. OVG, Urteil vom 6. Oktober 1994 -, 10 L 5100/91 -\r\n, Juris,\n\n\r\n\r\n20\n\noder ob auf auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch \r\nabzustellen ist. Denn jedenfalls fehlt es für die im Zeitraum vom 25. Dezember 2002 \r\nbis zum 31. Januar 2003 an die Beklagte geleisteten Zahlungen an einem \r\nRechtsgrund.\n\n\r\n\r\n21\n\nAusweislich der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis eigener Art (vgl. § 55 \r\nAbs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz NRW - HG -) begründenden Lehraufträge vom 5. \r\nMärz 2002 und 30. Juli 2002 besteht ein Anspruch auf Lehrvergütung nur, wenn die \r\nLehrveranstaltung zustande kommt und in vollem Umfang stattfindet. Wird eine \r\nLehrtätigkeit aus Gründen unterbrochen, die der Lehrbeauftragte zu vertreten hat, \r\nwird die anteilige Lehrvergütung nicht gezahlt. Dies gilt allerdings wiederum nicht für \r\ndie Dauer von sechs Wochen im Fall einer Unterbrechung durch Erkrankung.\n\n\r\n\r\n22\n\nDementsprechend ist der Rechtsgrund für die vom klagenden Land in der Zeit \r\nvom 25. Dezember 2002 bis zum 31. Januar 2003 erbrachten Leistungen spätestens \r\nmit dem Ablauf des 24. Dezember 2002 entfallen, da die Beklagte auf Grund von \r\nArbeitsunfähigkeit durchgängig ab dem 13. November 2002 - mithin für sechs \r\nWochen - ihrer Lehrverpflichtung gegenüber der Musikhochschule für Musik nicht \r\nnachgekommen ist. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist auf diesen Fall nicht \r\nanwendbar, da die Beklagte als Lehrbeauftragte auf der Grundlage eines öffentlich-\r\nrechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 1 \r\nAbs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz gewesen ist, da der Lehrauftrag kein \r\nDienstverhältnis begründet (§ 55 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbs. HG NRW). Auch lässt sich \r\ndie diesbezüglich ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, soweit sich die \r\nBeklagte hierauf bezieht, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das zwischen \r\nder Musikhochschule und der Beklagten bestehende öffentlich-rechtliche \r\nRechtsverhältnis eigener Art (§ 55 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbs. HG NRW) ist - anders als \r\nein Arbeitnehmerverhältnis - dadurch geprägt, dass eine Dienstleistung höherer Art \r\nzwar nur für einen jeweils kurzen Zeitraum - je an zwei Tagen zu je zwei Stunden - \r\nzu erbringen war, die Lehrverpflichtung jedoch im Rahmen eines Unterrichtsdeputats \r\n- 4 Semesterwochenstunden - erfolgt. In der vorlesungsfreien Zeit bestand eine \r\nLehrverpflichtung überhaupt nicht. Demnach können bei verständiger Auslegung des \r\nLehrauftragsinhalts bezüglich der vorgesehenen Fortzahlung der Vergütung im \r\nKrankheitsfall nicht nur die jeweiligen beiden Kalendertage, an denen der Lehrauftrag \r\nzu erteilen war, in die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist eingestellt werden. \r\nHiervon geht selbst die Beklagte nicht aus, die jeweils auch den Dienstag, an dem \r\nsie nicht zu unterrichten hatte, in die Berechnung ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten \r\neinstellt. Entscheidend ist, dass die Beklagte der Hochschule während der \r\nVorlesungszeit auf Grund von Krankheit über sechs Wochen nicht zur Erbringung \r\nihres Lehrauftrags zur Verfügung stand. \n\n\r\n\r\n23\n\nGegen die Höhe des Erstattungsbetrags hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt \r\ndes Verfahrens Einwendungen geführt; dementsprechend wird diesbezüglich auf die \r\nBerechnung des Landesamtes in der Vergütungsmitteilung von Februar 2003 und im \r\nKlageschriftsatz vom 26. Mai 2004 verwiesen.\n\n\r\n\r\n24\n\nDer - erst mit Wirkung ab Klagezustellung - eingeklagte Zinsanspruch beruht auf \r\n§ 291 BGB analog, wonach der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der \r\nRechtshängigkeit an zu verzinsen hat, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Höhe \r\ndes Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte \r\nals unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung \r\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 \r\nNr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n\r\n\r\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-28/4-k-1798-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-28/4-k-1798-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274046","retrieved":"2026-07-09 02:45:30.963075+00:00"}}