{"status":"available","doknr":"OLD274045","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0228.4K1026.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-28","aktenzeichen":"4 K 1026/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom \r\n11. Dezember 2003 und des Widerspruchbescheids vom 1. März 2004 verpflichtet, \r\nüber die Bewerbung des Klägers um eine der drei Wachabteilungsführer-\r\n/Lagedienstführerpositionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \r\nerneut zu entscheiden.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \r\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden \r\nBetrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger und die Beigeladenen stehen als Hauptbrandmeister \r\n(Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz) in den Diensten des Beklagten. \r\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger wurde mit Regelbeurteilung vom 27. März 2001 für den Zeitraum von \r\nMärz 1998 bis zum 27. März 2001 im Amt eines Hauptbrandmeisters mit der Note 4 \r\nbeurteilt, wobei in drei Einzelmerkmalen die Note 5 vergeben wurde. Der \r\nBeigeladene zu 1. wurde im Amt eines Brandmeisters mit Bedarfsbeurteilung vom \r\n18. Juli 2000, welche die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 18. Juli 2000 erfasste, - auch \r\nin den Einzelmerkmalen - mit der Note 4 beurteilt. Mit weiterer Bedarfsbeurteilung \r\nvom 4. Juni 2002 für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 1. Juli 2002 wurde er \r\nim Amt eines Oberbrandmeisters mit der Note 4 beurteilt; in den Einzelmerkmalen \r\nwurde drei Mal die Note 5 vergeben.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 11. Juni 2003 schrieb der Beklagte amtsintern mehrere Stellen für die \r\nBesetzung von Wachabteilungsführer-/Lagedienstführerpositionen in der Leitstelle \r\ndes Kreises aus. Die Bewerber sollten folgendes Profil erfüllen: laufbahnrechtliche \r\nVoraussetzungen, Bereitschaft zur Übernahme umfangreicher \r\nKoordinierungsaufgaben, besondere Belastbarkeit, Kooperations- und \r\nKonfliktfähigkeit sowie zeitliche Flexibilität, Organisationsgeschick und \r\nDurchsetzungskraft. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund \r\ndes Anforderungsprofils die Gewährung einer ruhegehaltsfähigen Amtszulage \r\nmöglich sei. Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 bewarb sich der Kläger - wie auch die \r\nBeigeladenen und vier weitere Beamte - auf die ausgeschriebenen Positionen. Am \r\n19. November 2003 führte der Beklagte ein Auswahlgespräch mit den Bewerbern \r\ndurch. Der Beigeladene zu 1. erzielte 10 von 14, die Beigeladenen zu 2. und 3. \r\njeweils 9 von 14 und der Kläger 8 von 14 Punkten. Wegen der weiteren Einzelheiten \r\nwird auf die Niederschrift (Bl. I 45 ff., Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Mit \r\nSchreiben vom 1. Dezember 2003 nahm das Dezernat I - Haupt- und Personalamt - \r\ndes Beklagten gegenüber dem Personalrat beim Kreis Warendorf Stellung zum \r\nPersonalauswahlverfahren. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 33 \r\nAbs. 2 Grundgesetz - GG - i. V. m. § 7 Landesbeamtengesetz für das Land \r\nNordrhein-Westfalen - LBG NRW - die Auslese der Bewerber nach Eignung, \r\nBefähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen habe. Bei allen Bewerbern liege die \r\nEignung vor. Zur Befähigung wurde darauf hingewiesen, dass ein Dienstposten dann \r\noptimal besetzt sei, wenn das Befähigungsprofil des Bewerbers weitgehend mit dem \r\nAnforderungsprofil des Dienstpostens übereinstimme. Alle acht Bewerber würden \r\ngrundsätzlich die Befähigung besitzen, sodass ihnen allen grundsätzlich \r\nprognostisch das Leistungsvermögen zur Besetzung der Dienstposten zugesprochen \r\nwerden könne. Die Einschätzung der fachlichen Leistung sei primär auf der \r\nGrundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu vergleichen. Für alle Bewerber \r\nlägen aktuelle Beurteilungen für die Regelbeurteilungsperiode bzw. anlassbezogene \r\nBeurteilungen mit der Gesamtnote vier Punke vor. Der Stellungnahme war eine \r\nÜbersicht der Beurteilungsnoten beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird \r\n(Blatt 19 der Gerichtsakte). Der Beigeladene zu 3. sei nach dieser Aufstellung der \r\nBestbeurteilte und nach dem Leistungsgesichtspunkt für die Besetzung einer Stelle \r\nvorzusehen. Für die Besetzung der zwei weiteren Stellen kämen grundsätzlich der \r\nKläger sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. sowie der Bewerber H. in Betracht. \r\nNunmehr seien Hilfskriterien heranzuziehen. Hier sei auf das Ergebnis des \r\nstrukturierten Interviews vom 19. November 2003 abzustellen, wobei das festgelegte \r\nRanking maßgeblich sei. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \r\ndie Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu \r\nerfolgen habe, welche primär auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen \r\nzu vergleichen seien. Als weiteres Hilfskriterium sei das Ergebnis des strukturierten \r\nVorstellungsgesprächs herangezogen worden. Unter Berücksichtigung dieser \r\nAuswahlgrundsätze sei die Entscheidung nach dem Leistungsgesichtspunkt für die \r\nBeigeladenen zu 1., 2. und 3. zu treffen gewesen. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2004 wies der Landrat des Kreises \r\nWarendorf den Widerspruch des Klägers vom 19. Dezember 2003 zurück. Den \r\nBeigeladenen wurden die ausgeschriebenen Funktionsstellen kommissarisch \r\nübertragen; die Amtszulage wird bislang nicht gewährt.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger hat am 31. März 2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es hätten \r\nBedarfsbeurteilungen für alle Bewerber erstellt werden müssen, da der Unterschied \r\nvon nahezu drei Jahren zu groß sei, um hierauf eine Auswahlentscheidung stützen \r\nzu können.\r\nilHillf\r\n \r\nDer Kläger beantragt:\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom \r\n11. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \r\n1. März 2004 verpflichtet, über seine Bewerbung um eine der \r\ndrei Wachabteilungsführer-/Lagedienstführerpositionen unter \r\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \r\nentscheiden.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, die Besetzung der drei Positionen sei rechtmäßig \r\nerfolgt. Gemäß den Richtlinien über die dienstlichen Beurteilungen der Mitarbeiter \r\nder Kreisverwaltung Warendorf vom 10. Juli 1991 werde auf eine Regelbeurteilung \r\ngrundsätzlich verzichtet, wenn die letzte Bedarfsbeurteilung nicht älter als ein Jahr \r\nsei. Die Beurteilungen seien hinreichend aktuell gewesen. Der Beigeladene zu 1. \r\nhabe sich zum Zeitpunkt der Beurteilung zwar im Statusamt A 8 befunden, habe aber \r\nwie alle anderen Bewerber auch Tätigkeiten ausgeübt, die einheitlich für die \r\nLeitstellenbeamten mit dem Bewertungsergebnis nach der Besoldungsgruppe A 9 m. \r\nD. bewertet worden seien. Es sei in diesem Fall also nicht auf das statusrechtliche, \r\nsondern auf das funktionelle Amt abzustellen. Wäre allein auf das statusrechtliche \r\nAmt abgestellt worden, hätte der Beigeladene zu 1. einwenden können, dass diese \r\nVorgehensweise weder mit dem Gleichheitsgrundsatz noch mit den \r\nbeamtenrechtlichen Fürsorgepflichten in Einklang zu bringen gewesen wäre. Dies \r\ngelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Bewerber als Leitstellenbeamte \r\ndieselbe Tätigkeit ausüben. Nehme man hinzu, dass dem Beigeladenen zu 1. von \r\nvornherein zugesagt worden sei, zeitnah in die Besoldungsgruppe A 9 aufzusteigen, \r\nwäre es als bloße Förmelei angesehen worden, wenn der Beklagte den \r\nBeigeladenen zu 1. allein im Hinblick auf sein statusrechtliches „Durchgangsamt\" \r\nunberücksichtigt gelassen hätte. Da sowohl die Bedarfsbeurteilung des \r\nBeigeladenen zu 1. hinreichend aktuell als auch das Beurteilungsergebnis mit 4 \r\nPunkten vergleichbar mit der Beurteilungsnote des Klägers gewesen sei, habe der \r\nBeklagte in Absprache mit den zu beteiligenden Gremien rechtmäßig nach \r\npflichtgemäßem Ermessen entschieden, als weiteres Hilfskriterium das strukturierte \r\nAuswahlgespräch durchzuführen und das Ergebnis in die Auswahlentscheidung mit \r\neinfließen zu lassen. Selbst wenn der Regelbeurteilung des Klägers allein aufgrund \r\nseines formal höheren Statusamtes größeres Gewicht zukommen müsse, als der \r\nBedarfsbeurteilung des Beigeladenen zu 1., müsse in den Blick genommen werden, \r\ndass diese beiden Bewerber aus der Sicht des Beklagten jedenfalls im Wesentlichen \r\ngleich geeignet gewesen seien, was aus der Tatsache resultiere, dass sie unter \r\nAddition aller Punktewerte aus der Beurteilung jeweils 31 Punkte erreicht hätten, der \r\nBeigeladene zu 1. in einem maßgeblichen Punkt für das Anforderungsprofil der \r\nausgeschriebenen Funktion - Entschlusskraft - etwas besser als der Kläger \r\nabgeschnitten habe, der Beigeladene zu 1. sich aber zum Beurteilungszeitpunkt \r\nnoch im Durchgangsstatusamt A 8 befunden habe. Insofern sei unter \r\nZugrundelegung von wesentlicher Eignungsgleichheit nach einem Hilfskriterium zu \r\nentscheiden. Diesbezüglich sei zu Recht auf das Auswahlgespräch zurückgegriffen \r\nworden. \n\n\r\n\r\n12\n\nDer Beklagte verweist ergänzend darauf, dass es sich bei der amtsinternen \r\nStellenausschreibung nicht um eine Beförderung im Rechtssinne handele. Vielmehr \r\ngleiche die beabsichtigte Zuweisung der Funktion eines \r\nWachabteilungs-/Lagedienstführers einer Umsetzung, die als Ausfluss der \r\nOrganisationshoheit des Dienstherrn zu verstehen sei und dem Dienstherrn \r\nweitgehendes Ermessen dahingehend einräume, ob und in welcher Weise er seine \r\nBeamten einsetze und damit auch umsetze. Interessenten für einen Dienstposten, \r\nauf den sie ohne Statusveränderung eingesetzt oder versetzt werden wollten, hätten \r\ngrundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Mit \r\nder Annahme der zusätzlichen Funktion eines Wachabteilungs-/Lagedienstführers \r\nändere sich die Amtsbezeichnung nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus dem \r\nUmstand, dass mit der Zuweisung der Funktion ein höheres Endgrundgehalt \r\nverbunden sei. Hierzu zählten zwar auch Amtszulagen im Sinne des § 42 BBesG. Mit \r\nAnnahme der zusätzlichen Funktion sei jedoch die Gewährung einer Amtszulage \r\nnicht zwingend verbunden. Allein der Umstand, dass eine Amtszulage zukünftig \r\nmöglich sei, gebe der Übertragung der Funktion keinen beförderungsähnlichen \r\nCharakter. Es müsse daher zumindest entsprechend auf die Rechtsgrundsätze einer \r\nUmsetzung rekurriert werden. Diesbezüglich habe der Beklagte sein Ermessen \r\nrechtsfehlerfrei ausgeübt.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, \r\nden vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die beigezogenen \r\nPersonalakten des Klägers und der Beigeladenen Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n16\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. \r\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage hat Erfolg. Die Ablehnung \r\ndes Begehrens des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 \r\nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags \r\n(§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n\r\n\r\n17\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht auch bei Erfüllung aller \r\nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf \r\nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem \r\nberuflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn \r\nbeeinträchtigt zu werden, \n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 41.84 -, DVBl. 1986, \r\n1156 ff. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1986 - 1 A 852/84 -, \r\nZBR 1986, 276 -.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Entscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des \r\nPersonalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen im \r\npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser hat sich bei seiner \r\nErmessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - i. V. m. § 25 Abs. 6 \r\nSatz 1, § 7 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW - LBG NRW - am Leistungsgrundsatz \r\nzu orientieren und ein Beförderungsamt demjenigen zu übertragen, der nach \r\nBewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung \r\nder betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert ist.\n\n\r\n\r\n20\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die im Auswahlverfahren getroffene \r\nEntscheidung des Beklagten, dem Kläger nicht die Funktion eines Wachabteilungs-\r\n/Lagedienstführers zu übertragen, rechtswidrig.\n\n\r\n\r\n21\n\nBei der vom Beklagten amtsintern ausgeschriebenen Funktionsstelle handelt es \r\nsich um eine Beförderungsstelle, die nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu \r\nvergeben ist. Beförderung ist u. a. die Übertragung eines anderen Amtes mit \r\nhöherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 \r\nLaufbahnverordnung NRW - LVO NRW -). Zum Endgrundgehalt zählt gemäß § 42 \r\nAbs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - auch die Amtszulage. Die Gewährung \r\neiner Amtszulage ist für die ausgeschriebene Funktion nach Anlage IX zum BBesG \r\n(Amtl. Anmerkung 3 zur Besoldungsgruppe A 9) möglich. \n\n\r\n\r\n22\n\nDie Tatsache, dass die Gewährung der Amtszulage nur „möglich\" ist, aber im \r\nAugenblick noch nicht erfolgt, steht dem nicht entgegen. Diesbezüglich verhält es \r\nsich wie bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens; hier ist ebenfalls nicht \r\nhinreichend absehbar, wann und ob überhaupt - z. B. aus \r\nStellenbewirtschaftungsgründen - eine Beförderung erfolgt. Gleichwohl hat sich der \r\nDienstherr bei der Besetzung eines solchen Beförderungsdienstpostens am \r\nLeistungsprinzip zu orientieren. In solchen Fällen ist die Auslese regelmäßig \r\nvorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um \r\n„Beförderungsdienstposten\".\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, DÖD 2001, 279; \r\nOVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 1 B 751/02 -, Juris.\n\n\r\n\r\n24\n\nDie Grundsätze der Bestenauslese waren damit bereits auf der Stufe der \r\nDienstpostenübertragung anzuwenden.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Besetzung der ausgeschriebenen Funktionsstelle hat sich - unabhängig von \r\nden vorigen Überlegungen und unter der vom Beklagten vertretenen Annahme, es \r\nhandele sich lediglich um eine Umsetzung - auch deshalb am Leistungsprinzip zu \r\norientieren, weil der Beklagte sein dann dementsprechend bestehendes \r\nOrganisationsermessen dahingehend ausgeübt hat, den bestgeeigneten Bewerber \r\nauszuwählen. Denn aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt zwar sein \r\nRecht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung \r\ndieses Rechts steht allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen,\n\n\r\n\r\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17/03 -, BVerwGE \r\n122, 237 ff. m. w. N.\n\n\r\n\r\n27\n\nDem korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Klägers, dass über seinen \r\nAntrag frei von Ermessensfehlern entschieden wird. Bereits der Text der \r\nAusschreibung lässt erkennen, dass der Bewerber ein bestimmtes Anforderungsprofil \r\nerfüllen musste. Die dort aufgeführten Kriterien wie Belastbarkeit, Kooperations- und \r\nKonfliktfähigkeit, Organisationsgeschick und Durchsetzungskraft sind leistungs- und \r\neignungsbezogene Kriterien. Dass der Beklagte eine Auswahl an Hand dieser \r\nMaßstäbe vornehmen wollte, wird auch an dem internen Schreiben des Haupt- und \r\nPersonalamts des Beklagten an den Personalrat, das ausdrücklich auf Eignung, \r\nLeistung und Befähigung abstellt, sowie an dem Ablehnungsschreiben gegenüber \r\ndem Kläger vom 11. Dezember 2003 und dem entsprechenden \r\nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises Warendorf vom 1. März 2004 \r\ndeutlich. Wenn sich der Beklagte selbst aber im Rahmen einer \r\nUmsetzungsentscheidung durch Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur \r\nBesetzung von vakanten Stellen verbindlich darauf festgelegt hat, den \r\nLeistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten, muss er sich auch \r\ngegenüber dem Kläger als Bewerber daran festhalten lassen. Ein unter den \r\nBedingungen des Art. 33 Abs. 2 GG in Gang gesetztes Auswahlverfahren darf \r\nnachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die den \r\nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden.\n\n\r\n\r\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, NVwZ 2005, \r\n702 (703).\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Entscheidung über den Antrag des Klägers weist jedoch Rechtsfehler auf. \r\nFür eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind \r\ngrundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten \r\nausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen \r\nverlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien \r\nBefähigung, fachliche Leistung und Eignung. Dabei bedarf es grundsätzlich nicht der \r\nErstellung von Bedarfsbeurteilungen, wenn die in die Auswahlentscheidung \r\neinzubeziehenden Bewerber in der letzten, an einen datumsmäßig fixen Stichtag \r\nanknüpfenden Beurteilungsperiode regelbeurteilt worden sind und die letzte \r\nRegelbeurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als \r\ndrei Jahre zurückliegt. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 \r\n- 1 B 704/01 -.\n\n\r\n\r\n31\n\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall allerdings nicht, da bereits der \r\nBeigeladene zu 1., aber auch die Mitbewerber H. und U. (vgl. \r\nKlageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 19. Mai 2004, S. 3) nicht in der \r\nletzten, an einen Stichtag anknüpfenden Beurteilungsperiode regelbeurteilt worden \r\nsind.\n\n\r\n\r\n32\n\nHinzu kommt Folgendes: Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines \r\nhöherwertigen Amtes kommt gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung \r\neines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu, \n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 \r\n- 6 B 1212/04 - m. w. N.; Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 6 \r\nB 2587/04 -, Juris. \n\n\r\n\r\n34\n\nDem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen \r\nAnforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu \r\nbestimmen ist. Die Leistungsbeurteilung darf sich daher nicht darin erschöpfen, die \r\nFrage zu beantworten, wie der Beamte die Aufgaben seines konkreten \r\nDienstpostens erfüllt hat. Mit diesen rechtlichen Vorgaben steht die Auffassung nicht \r\nim Einklang, der Umstand, dass der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - \r\nwobei offen bleiben kann, ob auf den 18. Juli 2000 oder auf den 4. Juni 2002 \r\nabzustellen ist - als Hauptbrandmeister (BesGr. A 9) ein höheres Statusamt als der \r\nBeigeladene zu 1. (BesGr. A 7 bzw. A 8) innegehabt hat, sei für den \r\nQualifikationsvergleich ohne Belang, weil die Beurteilten in dem einschlägigen \r\nZeitraum im selben Arbeitsgebiet tätig gewesen seien. Eine solche auf das \r\nfunktionelle Amt abstellende Sicht lässt rechtsirrig außer Acht, dass die Maßstäbe, \r\ndie bei der Beurteilung des Inhabers des höheren statusrechtlichen Amtes zugrunde \r\ngelegt werden, andere - nämlich strengere - sind als die, die hinsichtlich des in dem \r\nniedrigeren Amt befindlichen Beamten zur Anwendung kommen. Die Leistungen des \r\nBeamten werden grundsätzlich jeweils mit denen der im selben statutsrechtlichen \r\nAmt befindlichen Beamten verglichen.\n\n\r\n\r\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \r\n- 6 B 2587/04 -, Juris.\n\n\r\n\r\n36\n\nDies wurde bei der Auswahlentscheidung durch den Beklagten nicht \r\nberücksichtigt. Der Beklagte ist sich bei der Gegenüberstellung der Qualifikation der \r\nBewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens dieser Differenzierung offensichtlich \r\nnicht bewusst gewesen.\n\n\r\n\r\n37\n\nAuch daraus, dass der Grundsatz, bei gleichlautender Beurteilung komme dem \r\nInhaber eines höherwertigen Amtes ein Qualifikationsvorsprung zu, nicht \r\nausnahmslos gilt, vielmehr im Einzelfall ein Ausgleich durch die besondere Eignung \r\ndes Mitbewerbers - hier des Beigeladenen zu 1. - für das angestrebte Amt möglich \r\nist,\n\n\r\n\r\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 \r\n- m. w. N., \n\n\r\n\r\n39\n\nergibt sich vorliegend nichts zugunsten der Rechtsansicht des Beklagten. Denn \r\nderartige Gegebenheiten sind im Rahmen des Auswahlverfahrens gerade nicht \r\ngeltend gemacht worden; vielmehr ist - worauf auch immer wieder, wenn auch \r\nrechtsirrig hingewiesen worden ist - von einem Eignungsgleichstand ausgegangen \r\nworden. Diese Erwägung ist auch nicht durch den Schriftsatz des \r\nProzessbevollmächtigten des Beklagten vom 21. Februar 2006 (dort S. 5) nachgeholt \r\nworden. Denn der Beklagte hat im Auswahlvorgang die gleiche Eignung des Klägers \r\nund des Beigeladenen zu 1. nur unter der irrigen Vorstellung angenommen, ihre \r\nBeurteilungen seien, obwohl sich der Kläger im höheren statusrechtlichen Amt \r\nbefunden hat, unmittelbar miteinander vergleichbar. Dass der Beigeladene zu 1. im \r\nfür den ausgeschriebenen Posten wesentlichen Merkmal „Entschlusskraft\" besser als \r\nder Kläger beurteilt worden ist, fällt angesichts der Tatsache, dass der Kläger dafür \r\nim Merkmal „Initiative\" besser beurteilt worden ist, nicht ins Gewicht. Auch das \r\nMerkmal „Initiative\" wurde ausweislich der Stellungnahme des Haupt- und \r\nPersonalamts des Beklagten vom 1. Dezember 2003 als entscheidendes Kriterium \r\nfür die Dienstpostenübertragung angesehen.\n\n\r\n\r\n40\n\nDaneben erweist sich der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. \r\nvorgenommene Qualifikationsvergleich - einen Qualifikationsgleichstand nach den \r\naktuellen dienstlichen Beurteilungen als gegeben unterstellt - auch deshalb als \r\nfehlerhaft, weil der Beklagte dabei die älteren dienstlichen Beurteilungen der \r\nKonkurrenten nicht in den Blick genommen hat. Zwar sind für \r\nAuswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen \r\nmaßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche \r\nBeurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt \r\nwerden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Es handelt \r\nsich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \r\ndes Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien \r\nvorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell erreichten \r\nLeistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie \r\nRückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung in einem \r\nBeförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \r\nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \r\nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen \r\nenthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \r\nVerwendungen und Leistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener \r\ndienstlicher Beurteilungen bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \r\nGG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen \r\ngleich beurteilten Beamten zu treffen ist. \n\n\r\n\r\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \r\nDÖD 2003, 200; Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, \r\nDÖD 2003, 202; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezeber 2003 \r\n- 6 B 2172/03 -; Beschluss vom 21. Februar 2005 - 6 B 1946/04 \r\n-. \n\n\r\n\r\n42\n\nZwar muss bei einer Auswahlentscheidung nicht immer ein chronologisch \r\nrückwärts gerichteter Vergleich älterer dienstlicher Beurteilungen zwingend den \r\nAusschlag geben. Dem Dienstherrn ist vielmehr bei der Auswertung früherer \r\nBeurteilungen ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, innerhalb dessen er sich \r\nschlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen \r\nErkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Dem \r\nkorrespondiert angesichts des Verfassungsprinzips effektiver \r\nRechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendigerweise eine - u. U. erhöhte - \r\nBegründungs- und Substantiierungspflicht des Dienstherrn, wenn er früheren \r\nBeurteilungen für den Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. \r\nAndernfalls liefe die gerichtliche Kontrolle, die angesichts des \r\nEntscheidungsspielraums des Dienstherrn zwangsläufig nur in eingeschränktem \r\nUmfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. Die dem Dienstherrn obliegende \r\nBegründung und Substantiierung seiner Entscheidung muss insbesondere die \r\nPrüfung ermöglichen, ob er seinen Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, \r\ndabei die Grundsätze der Bestenauslese und Willkürfreiheit beachtet und auch sonst \r\nden rechtlichen Rahmen einschließlich der dabei bedeutsamen Begrifflichkeiten \r\neingehalten hat. Hierzu gehört insbesondere die Erkenntnis, dass auf Hilfskriterien \r\nnur dann abgestellt werden kann, wenn der gebotene Qualifikationsvergleich zu \r\nkeinem die Auswahlentscheidung präjudizierenden Ergebnis geführt hat. \n\n\r\n\r\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2003 \r\n- 6 B 2172/03 -. \n\n\r\n\r\n44\n\nVorliegend hat der Beklagte keine tragfähige Begründung dafür geboten, warum \r\ner den früheren Beurteilungen des Klägers und insbesondere des Beigeladenen zu \r\n1. keine Beachtung geschenkt hat. Eine derartige Begründung war aber erforderlich, \r\ndenn die Auswertung von deren Vorbeurteilungen drängte sich jedenfalls insoweit \r\nauf, als der Kläger mit Regelbeurteilung vom 27. März 2001 für den Zeitraum von \r\nMärz 1998 bis zum 27. März 2001 im Amt eines Hauptbrandmeisters mit der Note 4 \r\nbeurteilt worden ist, wobei in drei Einzelmerkmalen die Note 5 vergeben worden ist. \r\nÜber einen Teil desselben Beurteilungszeitraums verhält sich auch die \r\nBedarfsbeurteilung des Beigeladenen zu 1. im Amt eines Brandmeisters vom \r\n18. Juli 2000, welche die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 18. Juli 2000 erfasst; hier \r\nwird ausnahmslos lediglich die Note 4 vergeben. Bereits die Vorbeurteilung des \r\nKlägers im Amt eines Oberbrandmeisters vom 19. Juni 1997 fiel mit zweimal 5 \r\nPunkten in den Einzelmerkmalen besser aus. Dass der Kläger damit offensichtlich \r\nbereits über einen längeren Zeitraum besser beurteilte Leistungen erbracht hat als \r\nder Beigeladene zu 1., der sich zudem in demselben Zeitraum zum Teil in \r\nniedrigeren statusrechtlichen Ämtern befunden hat, durfte vom Beklagten nicht ohne \r\ntragfähige Begründung außer Acht gelassen werden.\n\n\r\n\r\n45\n\nAuf die Frage der korrekten Durchführung des Auswahlgesprächs als \r\nHilfskriterium für die Auswahlentscheidung kommt es nach dem oben Gesagten nicht \r\nmehr an.\n\n\r\n\r\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \r\nNr. 11, 711, 709 S. 2 VwGO.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-28/4-k-1026-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-28/4-k-1026-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274045","retrieved":"2026-07-09 02:45:30.876341+00:00"}}