{"status":"available","doknr":"OLD274187","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0221.5K4368.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"5 K 4368/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides \r\nvom 12. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2003 \r\nverpflichtet, die entstehenden erforderlichen Kosten für die Malerarbeiten in der \r\nWohnung der Klägerin entsprechend der Abschlussrechnung vom 20. Juni 2002 in \r\nvoller Höhe zu übernehmen und die Übernahme der weiteren Kosten für die Arbeiten \r\nentsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17. Dezember 2002 zu bewilligen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \r\nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \r\nvon 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor \r\nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, in welcher Höhe die Klägerin gegen den \r\nBeklagten einen Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten (Malerarbeiten) \r\naus Sozialhilfemitteln hat. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie im Jahre 1957 geborene Klägerin ist querschnittsgelähmt und auf die \r\nNutzung eines Rollstuhles angewiesen; im streitgegenständlichen Zeitraum war sie in \r\ndie Pflegestufe II eingestuft. Sie benötigt Hilfe zur Pflege und zur Führung ihres \r\nHaushaltes. Der Beklagte gewährte der Klägerin seit Jahren die entsprechenden \r\nLeistungen hierfür.\n\n\r\n\r\n4\n\nIm Dezember 2001 ergab sich die Notwendigkeit eines Umzuges der Klägerin mit \r\nihrer Familie. In der Folgezeit fanden beim Sozialamt des Beklagten mehrere \r\nGespräche über die mit einem Wohnungswechsel im Zusammenhang stehenden \r\nFragen statt. Es wurde festgestellt, dass eine für die Bedürfnisse der Klägerin \r\nbehindertengerecht ausgebaute Wohnung im Stadtgebiet der Stadt Münster nicht \r\nverfügbar war. Ausgehend davon, dass es sinnvoll sei, dass die Klägerin wegen des \r\nvon ihr im Umfeld ihrer bisherigen Wohnung aufgebauten sozialen Netzes in der \r\nNähe ihres bisherigen Wohnumfeldes verbleiben würde, wurde schließlich vom \r\nBeklagten die Zustimmung zur Anmietung der (- von der Klägerin auch derzeit noch \r\nbewohnten -) Wohnung XStraße 00 in N. - I. erteilt. Der Beklagte erklärte sich \r\nferner zur Übernahme der mit dem behindertengerechten Ausbau der Wohnung und \r\ndem Umzug der Klägerin in diese Wohnung entstehenden Kosten bereit: So erklärte \r\nder Beklagte durch Bescheid vom 5. März 2002 seine Bereitschaft zur Übernahme \r\nder Kosten für einen Behindertenaufzug und dessen Einbau, der vorbereitenden \r\nMaßnahmen hierfür und der Kosten für eine behindertengerechte Küche; durch \r\nBescheid vom 22. April 2002 erklärte der Beklagte sich zur Übernahme von weiteren \r\nMehrkosten für die behindertengerechte Einrichtung der Küche bereit und durch \r\nweiteren Bescheid vom 22. April 2002 erklärte der Beklagte seine Bereitschaft zur \r\nÜbernahme der Kosten für die Renovierung der Wohnung in Höhe von insgesamt \r\n2.515,17 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Höhe dieser Kosten ergab sich aus \r\ndem vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma, der der Auftrag anschließend erteilt \r\nwurde. Gegenstand dieses Kostenvoranschlages vom 25. März 2002 war die \r\nFertigstellung von rund 293,80 qm Wandflächen, und zwar Grundanstrich, \r\nTapezierung mit Raufasertapete und Anstrich dieser Tapete. Ausweislich eines \r\nweiteren Kostenvoranschlages einer anderen Firma belief sich der von dieser \r\nveranschlagte Betrag für die gleichen Arbeiten auf 4.551,84 EUR. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Mai 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass bei \r\nder Besichtigung der Wohnung vor Abgabe des ersten Kostenvoranschlages eine \r\nReihe von Arbeiten übersehen worden sei. Das vorgelegte Angebot der beauftragten \r\nFirma sei deshalb unvollständig gewesen. Diese habe jetzt unter dem 16. Mai 2002 \r\nein weiteres Ergänzungsangebot für die noch zu fertigenden Arbeiten erstellt, dessen \r\nSumme sich auf 1.103,62 EUR belaufe. Die Klägerin beantragte, auch diese Kosten \r\naus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. In einem Vermerk in den vorgelegten \r\nVerwaltungsvorgängen des Beklagten heißt es hierzu: „Antrag auf einmaligen \r\nBeihilfen vom 04.06.2002... Nachtrag zu Malerarbeiten (Keller) 1.103,62 EUR \r\nabgelehnt mit Schreiben vom 10.06.2002 ...\" Ein solches Schreiben bzw. ein \r\nBescheid ist der Klägerin allerdings unstreitig niemals zugegangen; in den \r\nvorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist auch keine entsprechende \r\nAbschrift enthalten. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit Rechnung vom 20. Juni 2002 berechnete die beauftragte Firma für die \r\nMalerarbeiten in der Wohnung der Klägerin insgesamt 3.673,71 EUR (inklusive \r\nMehrwertsteuer); diese Rechnung führte sowohl die Arbeiten laut Kostenvoranschlag \r\nvom 25. März 2002 als auch den überwiegenden Anteil derjenigen Malerarbeiten, die \r\nin dem nachträglich vorgelegten Kostenvoranschlag vom 16. Mai 2002 enthalten \r\nwaren, auf. Darüber hinaus reichte die Klägerin einen weiteren Kostenvoranschlag \r\nderselben Firma vom 17. Dezember 2002 über einen Betrag in Höhe von 1.157,56 \r\nEUR für die Behandlung von Wandflächen vor. Durch Bescheid vom 12. Februar \r\n2003 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Renovierung in Höhe \r\nvon 2.515,17 EUR. Diese Summe entsprach dem ersten vorgelegten \r\nKostenvoranschlag und der durch Bescheid vom 24. April 2002 zugesagten Höhe \r\nder Kostenübernahme. Die Übernahme des darüber hinausgehenden Betrages der \r\nAbschlussrechnung sowie die Übernahme der Kosten, die in dem weiteren \r\nvorgelegten Kostenvoranschlag ausgewiesen waren, lehnte der Beklagte ab. \r\nHiergegen legte die Klägerin am 12. März 2003 Widerspruch ein; eine nähere \r\nBegründung dieses Widerspruches erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. \r\nSeptember 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet \r\nzurück. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass die geltend gemachten \r\nMehrkosten nicht von der ursprünglichen Kostenzusage erfasst gewesen seien und \r\ndeshalb nicht übernommen werden könnten.\n\n\r\n\r\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 8. Oktober 2003 - rechtzeitig - die vorliegende \r\nKlage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie \r\naus, dass die von der ursprünglichen Kostenzusage des Beklagten nicht erfassten \r\nKosten durch zwingend erforderliche Malerarbeiten verursacht worden seien, die \r\ninsgesamt für die Durchführung des Umzuges, welchem der Beklagte zugestimmt \r\nhabe, unerlässlich gewesen seien. Dass diese Arbeiten zwingend erforderlich \r\ngewesen seien ergebe sich aus der Art dieser Arbeiten selbst, ohne dass es hierfür \r\neines besonderen Beleges bedürfe. Angesichts dessen sei der Umstand, dass die \r\nweiteren Kosten von der ursprünglichen Kostenzusage nicht erfasst gewesen seien, \r\nohne Belang. Da die gesamten Arbeiten zwingend notwendig gewesen seien und \r\nsie, die Klägerin selbst, zur Durchführung dieser Arbeiten nicht im Stande gewesen \r\nsei, habe keine andere Möglichkeit bestanden, als die Arbeiten von einer Malerfirma \r\ndurchführen zu lassen. Ohne die erfolgten Arbeiten sei die Wohnung nicht \r\nbewohnbar gewesen; das gelte insbesondere für die Arbeiten im Kellergeschoss, da \r\nsich dort ebenfalls Wohn- bzw. Schlafräume der Klägerin befänden. \n\n\r\n\r\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \r\n12. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \r\n10. September 2003 zu verpflichten, die entstehenden \r\nerforderlichen Kosten für die Malerarbeiten in der Wohnung der \r\nKlägerin entsprechend der Abschlussrechnung vom 20. Juni \r\n2002 in voller Höhe zu übernehmen und die Übernahme der \r\nweiteren Kosten für die Arbeiten entsprechend dem \r\nKostenvoranschlag vom 17. Dezember 2002 zu bewilligen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten \r\nHefte 1 bis 3 zum vorliegenden Verfahren sowie Beiakte Heft 2 zum Verfahren 5 K \r\n5665/03) Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und hat \r\nauch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf \r\nÜbernahme der geltend gemachten Renovierungskosten in voller Höhe aus \r\nSozialhilfemitteln; soweit der Beklagte die Übernahme von Renovierungskosten \r\ndurch den angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2003 abgelehnt hat, ist dieser \r\nBescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 \r\nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n\r\n\r\n15\n\nSoweit der geltend gemachte Anspruch den Kindern der Klägerin zukommt, legt \r\ndas Gericht die Klage dahingehend aus, dass sie von der Klägerin auch namens \r\nihrer Kinder als deren gesetzliche Vertreterin erhoben worden ist.\n\n\r\n\r\n16\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der beantragten \r\nRenovierungskosten findet seine Rechtsgrundlage in den im streitgegenständlichen \r\nZeitraum geltenden und deshalb vorliegend einschlägigen Vorschriften der §§ 11, 12 \r\nund 21 Abs. 1 bzw. Abs. 1 a) Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach § \r\n12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u. a. die Kosten der \r\nUnterkunft. Die Kosten der Renovierung aus Anlass des Einzuges in eine Wohnung \r\nkönnen entweder als Kosten der Unterkunft in diesem Sinne oder als Kosten der \r\nInstandhaltung der Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 1 a) Nr. 5 BSHG angesehen \r\nwerden. Voraussetzung hierfür ist es allerdings nach gefestigter Rechtsprechung, \r\ndass der Hilfeempfänger seinerseits verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen; diese \r\nVoraussetzung ist vorliegend erfüllt. Gemäß § 2 des vorgelegten, in den \r\nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Mietvertrages zwischen der \r\nKlägerin und ihrem Vermieter vom 10. Januar 2002 ist die Klägerin verpflichtet, bei \r\nEinzug in die Wohnung alle anfallenden Malerarbeiten zu tragen.\n\n\r\n\r\n17\n\nAusgehend hiervon sind die Voraussetzungen für eine entsprechende \r\nHilfeleistung, nämlich das Bestehen eines auf die Renovierung aus Anlass des \r\nEinzuges in die Wohnung gerichteten Bedarfes, - unstreitig - erfüllt. Dem hat der \r\nBeklagte auch durch die Bewilligung von Leistungen bereits Rechnung getragen. \r\nAllerdings ist der bestehende Renovierungsbedarf mit den bewilligten Leistungen \r\nnoch nicht abschließend gedeckt worden. Wie sich aus den von der Klägerin beim \r\nBeklagten vorgelegten weiteren Kostenvoranschlägen vom 16. Mai 2002 und vom \r\n17. Dezember 2002 ergibt, waren vielmehr bei Erstellung des ersten \r\nKostenvoranschlages verschiedene Arbeiten zunächst unberücksichtigt geblieben. \r\nDie Durchführung dieser Arbeiten ist jedoch ebenfalls erforderlich, um den auf \r\nEinzugsrenovierung gerichteten Bedarf der Klägerin vollständig decken zu können. \r\nEs ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Kostenvoranschlägen, dass die \r\naufgeführten entsprechenden Arbeiten auch tatsächlich notwendig waren, um die \r\nWohnung in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Denn es handelt sich \r\nlediglich um die Ausführung solcher Arbeiten, die als Grundvoraussetzung dafür \r\nanzusehen sind, dass ein Raum zum Wohnen geeignet ist, nämlich um das \r\nVorbereiten von Wand-, Boden - und Deckenflächen sowie von Heizkörperrohren \r\nund Aufzugtüren für den Anstrich und um den Anstrich selbst. Dass diese Arbeiten \r\nerforderlich sind und nicht etwa eine überflüssige und entbehrliche \r\nVerschönerungsmaßnahme darstellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren \r\nErläuterung. Das gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass es sich um im Keller \r\ngelegene Räume handelt, weil nämlich auch die im Keller gelegenen Räume als \r\nWohn- und Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken genutzt werden.\n\n\r\n\r\n18\n\nAuch die für die Arbeiten angesetzten Kosten selbst sind angemessen; das ergibt \r\nsich schon daraus, dass der für sämtliche Arbeiten insgesamt zu entrichtende Betrag \r\ndie Kosten, die von einer anderen Firma für lediglich einen Teilbereich der Arbeiten \r\nveranschlagt worden sind, nicht nennenswert übersteigt.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Klägerin ist auch - unstreitig - nicht in der Lage, die Kosten mit eigenen \r\nMitteln zu tragen oder die entsprechenden Arbeiten selbst auszuführen; insoweit ist \r\nlediglich ergänzend klarzustellen, dass die Klägerin auch nicht auf die Hilfe Anderer \r\nverwiesen werden kann, weil ihr eine entsprechende Hilfemöglichkeit tatsächlich \r\nnicht zur Verfügung steht. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 \r\nBSHG greift der Nachrang der Sozialhilfe hinsichtlich der Hilfe durch Andere nur \r\ndann, wenn der Hilfesuchende die zur Abwendung der Notlage erforderliche Hilfe \r\nerhält, diese also tatsächlich bereitsteht. Das bedeutet, dass der \r\nHilfeleistungsanspruch nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen ist, wenn eine \r\nHilfeleistung durch Andere, insbesondere nahe Angehörige - aus welchen Gründen \r\nauch immer - für den Hilfesuchenden tatsächlich nicht zur Verfügung steht.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 1. Juli 1992 - 5 K \r\n617/92 - m. w. N.; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 5 L \r\n1537/99 -.\n\n\r\n\r\n21\n\nEs ist nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht behauptet worden, dass die \r\nKlägerin eine entsprechende Hilfe durch Angehörige oder Bekannte erhalten \r\nwürde.\n\n\r\n\r\n22\n\nDer Klägerin kann auch nicht etwa die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BSHG entgegen \r\ngehalten werden. Denn die Klägerin hat ihren Bedarf umgehend beim Beklagten \r\nbekannt gegeben. Dabei spricht vieles dafür, dass es insoweit ohnehin ausreichend \r\nist, dem Sozialhilfeträger den beabsichtigten Umzug und die Notwendigkeit einer \r\nEinzugsrenovierung bekannt zu geben, ohne dass es erforderlich ist, auch die \r\nvoraussichtlich notwendigen Arbeiten und die dadurch voraussichtlich entstehenden \r\nKosten vorab detailliert mitzuteilen. Die Klägerin hat aber gerade dieses darüber \r\nhinaus auch getan, indem sie jeweils die Kostenvoranschläge der die Arbeiten \r\nausführenden Firma umgehend dem Beklagten übermittelt hat. Dem Anspruch steht \r\nschließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Bedarf - jedenfalls teilweise - \r\nmittlerweile dadurch gedeckt hat, dass sie die erforderlichen Arbeiten hat \r\ndurchführen lassen. Allerdings dient Sozialhilfe grundsätzlich dazu, eine \r\ngegenwärtige Notlage des Hilfesuchenden zu beseitigen. Sie kann daher \r\ngrundsätzlich nicht in Ansehung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt \r\nder Entscheidung über die Hilfeleistung nicht mehr besteht. Aus diesem Grunde \r\nverbietet sich regelmäßig eine Hilfe für die Vergangenheit, denn andernfalls würde \r\ndie Bedarfsdeckung in eine Entschädigung verfälscht.\n\n\r\n\r\n23\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \r\nvgl. Stadt Aller, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, \r\n433.\n\n\r\n\r\n24\n\nWenn unaufschiebbarer Bedarf eines Hilfesuchenden gedeckt werden muss und \r\ndieser Bedarf dem Sozialamt zur Kenntnis gegeben worden ist, ist es nach \r\nBekanntgabe des Bedarfs dem Hilfesuchenden aber gestattet, den unaufschiebbaren \r\nBedarf entweder selbst zu decken oder durch Dritte decken zu lassen, ohne die \r\nEntscheidung des Sozialamtes abwarten zu müssen. Es entspricht gefestigter \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Ausnahme vom \r\nErfordernis des noch fortbestehenden Bedarfs in eiligen Fällen um der Effektivität der \r\ngesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruches des Hilfebedürftigen auf Fürsorge \r\nwillen zugelassen wird, wenn der Hilfesuchende seine Obliegenheit erfüllt hat, das \r\nSozialamt darüber zu informieren, dass ein solcher aus seiner Sicht \r\nunaufschiebbarer Bedarf gedeckt werden muss.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 12.97 -, FEVS \r\n43, 59, und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, \r\n138.\n\n\r\n\r\n26\n\nAusgehend hiervon durfte die Klägerin ihren unaufschiebbaren Bedarf \r\nhinsichtlich der Einzugsrenovierung decken. Dieser Bedarf ist offenkundig \r\nunaufschiebbar gewesen ist, weil es unzumutbar ist, in Räumen zu wohnen, in \r\nwelchen teilweise oder vollständig die Anstriche an Decken, Wänden und Fußboden \r\nsowie Heizungsrohren fehlen. Die Klägerin konnte auch nicht mit dem Einzug in die \r\nneue Wohnung länger warten, da nach Kündigung eine Wohnung fristgerecht \r\ngeräumt werden muss und überdies durch einen längeren Verbleib in der bisherigen \r\nWohnung wegen der erforderlichen Mietzahlungen zusätzliche Kosten entstanden \r\nwären.\n\n\r\n\r\n27\n\nZu Unrecht hält der Beklagte schließlich der Klägerin entgegen, dass er für die \r\nweiteren geltend gemachten Kosten nicht seine vorherige Zustimmung erteilt habe. \r\nEin Erfordernis einer solchen vorherigen Zustimmung besteht nicht. Der Beklagte \r\nhatte der Anmietung der Wohnung und dem Umzug der Klägerin - in Ansehung der \r\nerheblichen Kosten, die für den behindertengerechten Ausbau und die Renovierung \r\ndieser Wohnung zu erwarten waren - zugestimmt. Diese Zustimmung ist \r\nausreichend; im Einzelnen hat dann nur mehr eine Prüfung des Beklagten \r\ndahingehend zu erfolgen, ob der als Folge dieses Umzuges geltend gemachte \r\nBedarf tatsächlich besteht, also die jeweiligen Arbeiten notwendig sind, und ob die \r\ndadurch entstehenden Kosten angemessen sind. Dies ist, wie vorstehend \r\nausgeführt, hinsichtlich der hier im Streit stehenden Renovierungsarbeiten zu \r\nbejahen. \n\n\r\n\r\n28\n\nDer Übernahme der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend \r\ngemachten Kosten für die Renovierung ihrer Wohnung steht schließlich auch nicht \r\netwa eine bereits erfolgte bestandskräftige Ablehnung entgegen, weil eine solche - \r\nvom Beklagten im Übrigen auch selbst nicht behauptete - nach den vorgelegten \r\nVerwaltungsvorgängen des Beklagten (- entgegen einem darin befindlichen \r\nentsprechenden Vermerk -) nicht feststellbar ist. Die erteilte Zustimmung des \r\nBeklagten kann auch nicht etwa dahingehend ausgelegt werden, dass damit \r\ngleichzeitig die Übernahme weiterer Kosten für Renovierungsarbeiten abgelehnt \r\nwerden sollte; eine derartige Auslegung findet im Wortlaut der erteilten Zustimmung \r\nkeine Stütze. Der Beklagte hat vielmehr über die im vorliegenden Verfahren geltend \r\ngemachten Kosten für Renovierungsarbeiten erstmals mit dem hier \r\nstreitgegenständlichen Bescheid entschieden.\n\n\r\n\r\n29\n\nNach alledem sind die geltend gemachten Kosten vom Beklagten in voller Höhe \r\nzu übernehmen.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \r\nauf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \r\n(ZPO).\n\n\r\n\r\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-21/5-k-4368-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-21/5-k-4368-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274187","retrieved":"2026-07-09 02:45:42.075901+00:00"}}