{"status":"available","doknr":"OLD274189","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0221.5K161.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"5 K 161/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \r\ngleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\n\r\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten in der \r\nZeit von Dezember 2003 bis 31. Januar 2004 einen Anspruch auf Bewilligung eines \r\nMehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwendiger Ernährung gehabt hat. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie im März 1955 geborene Klägerin wurde im November 1991 als \r\nAsylberechtigte anerkannt. Seit 22. Mai 2003 ist sie in Deutschland eingebürgert. Sie \r\nund die gesamte Familie stehen seit Dezember 1991 im Leistungsbezug des \r\nBeklagten. Seit 1. Dezember 2001 wurde ihr zusätzlich zu den Regelsatzleistungen \r\nein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung wegen einer Sorbit- und \r\nLactoseintoleranz bewilligt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 wies der Beklagte \r\ndie Klägerin darauf hin, dass der Bewilligungszeitraum für diesen Mehrbedarf für \r\nkostenaufwendige Ernährung am 30. November 2003 ende, und forderte sie auf, \r\neinen Weiterbewilligungsantrag vorzulegen. Dieser müsse von ihrem behandelnden \r\nArzt ausgefüllt und von diesem und ihr selbst unterschrieben werden. \n\n\r\n\r\n4\n\nIn dem daraufhin von der Klägerin am 31. Oktober 2003 eingereichten Antrag auf \r\nWeiterbewilligung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwendiger \r\nErnährung heißt es, dass die Klägerin wegen einer Intoleranz gegen Lactose und \r\nSorbit einer mit deutlichen Mehrkosten verbundenen Krankenkost bedürfe. Die \r\nTherapie bestehe in der Meidung von lactose- und sorbithaltigen Nahrungsmitteln. \r\nDie Klägerin sei über Art und Zweck der Diät beraten worden, ein Diätplan liege ihr \r\nvor. Daraufhin bat der Beklagte die Mitarbeiter seines Gesundheitsamtes um eine \r\nStellungnahme hierzu. Mit Stellungnahme vom 20. November 2003 führte der \r\nAmtsarzt des Gesundheitsamtes des Beklagten aus, dass nach den Empfehlungen \r\nfür die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe für die festgestellten \r\nIntoleranzen ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nicht vorgesehen sei. \r\nEr sei tatsächlich auch nicht notwendig; ein finanzieller Mehrbedarf sei mit Sicherheit \r\nnicht gegeben. Daraufhin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12. November \r\n2003 den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung des Mehrbedarfs für \r\nkostenaufwendige Ernährung ab. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass die \r\nKriterien für eine Krankenkost den heutigen ernährungswissenschaftlichen und \r\nmedizinischen Erkenntnissen angepasst und entsprechend überarbeitet worden \r\nseien. Eine Krankenkostzulage sei nur zu gewähren, wenn eine den Lebensunterhalt \r\nwesentlich verteuernde Kost unbedingt erforderlich sein, um das Ziel einer ärztlichen \r\nBehandlung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erreichen. Diese Voraussetzung sei \r\nbei Intoleranz gegen Lactose und Sorbit nicht erfüllt. \n\n\r\n\r\n5\n\n\r\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. November 2003 zur Niederschrift \r\ndes Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Arzt \r\nvergessen habe, die bei ihr festgestellten Laborwerte seiner Stellungnahme \r\nbeizufügen; dies hole sie nunmehr nach. Hierzu legte die Klägerin ein ärztliches \r\nSchreiben vom 30. Oktober 2003 vor, ausweislich dessen bei ihr eine Intoleranz \r\ngegen Lactose und Sorbit bestehe. Der Therapievorschlag gehe dahin, lactose- und \r\nsorbithaltige Nahrungsmittel zu meiden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit \r\nWiderspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 unter Bezugnahme auf die \r\nStellungnahme des Amtsarztes seines Gesundheitsamtes als unbegründet zurück. \r\n\n\r\n\r\n6\n\n\r\nDaraufhin hat die Klägerin am 16. Januar 2004 - rechtzeitig - die vorliegende Klage \r\nerhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung beruft sie sich \r\ndarauf, dass der von ihr begehrte Mehrbedarf in der Vergangenheit stets bewilligt \r\nworden sei. Da eine Änderung ihres Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei, sei \r\nnicht nachzuvollziehen, weshalb sie diese Leistungen nunmehr nicht mehr erhalten \r\nsolle. \n\n\r\n\r\n7\n\n\r\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. November 2003 in \r\nder Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \r\n5. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \r\nihr ab Dezember 2003 weiterhin den Mehrbedarf wegen \r\nkostenaufwendiger Ernährung zu bewilligen. \n\n\r\n\r\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n\r\n\r\n11\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die \r\ner weiter erläutert und vertieft. \n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum zugehörigen, auf Erlass einer \r\neinstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren (- 5 L 56/04 -) sowie auf die \r\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug \r\ngenommen. \n\n\r\n\r\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\nDie zulässige Verpflichtungsklage ( § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \r\nVwGO - ) hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten \r\nvom 12. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \r\n05. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § \r\n113 Abs. 5 VwGO), weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen \r\nAnspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung \r\nim Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Dabei geht das \r\nGericht davon aus, dass streitgegenständlich der Zeitraum ab Dezember 2003 - dem \r\nersten Monat, für den der Klägerin kein Mehrbedarfzuschlag wegen \r\nkostenaufwendiger Ernährung mehr bewilligt worden war und für den sie den Antrag \r\nauf Weiterbewilligung gestellt hat - bis zum Ende des Monats, in dem der \r\nWiderspruchsbescheid ergangen ist - vorliegend Januar 2004 - ist, und legt den \r\nAntrag entsprechend aus. Denn grundsätzlich unterliegt ein Anspruch auf Leistungen \r\nder Sozialhilfe nur in dem zeitlichen Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, in \r\nwelchem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat; das ist das Ende des \r\nMonats, in welchem der Widerspruchsbescheid ergangen ist.\n\n\r\n\r\n15\n\nStändige Rechtssprechung, vgl. statt vieler VG Münster, \r\nUrteil vom 17. Oktober 2002 - 11 K 1903/99 - m. w. N.\n\n\r\n\r\n16\n\nAllerdings kann etwas anderes ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn \r\nerkennbar ist, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall auch für einen über den \r\nErlass des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Zeitraum dauerhaft hat regeln \r\nwollen. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Der \r\nWortlaut der angegriffenen Entscheidungen enthält keinerlei dahingehende \r\nAnhaltspunkte\n\n\r\n\r\n17\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 2001 - 16 A \r\n5644/99 - in FEVS 53, 310;\n\n\r\n\r\n18\n\nvielmehr ist gerade in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass eine \r\nerneute Entscheidung getroffen werden kann, wenn sich der Gesundheitszustand \r\ndes betreffenden Hilfesuchenden geändert hat oder neue, geänderte medizinische \r\nErkenntnisse vorliegen. Es besteht deshalb kein Anlass anzunehmen, dass der \r\nBeklagte seiner Regelung eine andere zeitliche Wirkung beimessen wollte als sie \r\nEntscheidungen über das Bestehen eines Anspruches auf Sozialhilfe von der \r\nRechtssprechung üblicherweise zugemessen wird.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer so verstandene Klageantrag ist indes mangels eines entsprechenden \r\nAnspruches der Klägerin unbegründet.\n\n\r\n\r\n20\n\nFür Krankheiten, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist gemäß \r\n§ 23 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen \r\nZeitraum geltenden Fassung ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen; \r\nDiese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor, weil es bei ihrer \r\nErkrankung keiner besonderen und vor allem besonders kostenaufwendigen \r\nErnährung bedarf.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klägerin ist als Kranke im Sinne des § 23 Abs. 4 BSHG anzusehen. Nach \r\nden vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des sie behandelnden Arztes leidet die \r\nKlägerin an einer Lactose- und Sorbitintoleranz. Dies wird vom Beklagten nicht \r\nbestritten, so dass unstreitig die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BSHG insoweit \r\nerfüllt sind.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Klägerin bedarf allerdings wegen dieser Erkrankungen keiner \r\nkostenaufwendigen Ernährung. Unter einer kostenaufwendigen Ernährung in diesem \r\nSinne ist eine Ernährung zu verstehen, die mehr Kosten verursacht, als dies im \r\nRegelsatz für den Ernährungsbedarf vorgesehen ist. Es ist auf der Grundlage einer \r\nStellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge \r\n(abgedruckt in NDV 1991, 429) allgemein anerkennt, dass im Regelsatz ein Anteil \r\nvon 50 % für den Ernährungsbedarf enthalten ist.\n\n\r\n\r\n23\n\nW. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum \r\nBundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 1 der Verordnung \r\nzu § 22 BSHG, Randziffer 17, Seite 971.\n\n\r\n\r\n24\n\nIm streitgegenständlichen Zeitraum vom Dezember 2003 bis zum Januar 2004 \r\nbelief sich der Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen auf 237,00 \r\nEUR. Der Klägerin stand damit monatlich ein Betrag von 118,50 EUR - bzw. täglich \r\nca. rund 3,95 EUR - zur Verfügung um ihren Ernährungsbedarf zu decken. Dieser \r\nBetrag reichte zur Überzeugung des Gerichts aus, um die Ernährung der Klägerin \r\nauch unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden Erkrankung sicherzustellen, so \r\ndass der von ihr begehrte Mehrbedarf nicht anzuerkennen ist.\n\n\r\n\r\n25\n\nDer Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung dient dazu, pauschal einen \r\nzusätzlichen Ernährungsbedarf abzudecken, der durch die ohnehin schon \r\npauschalierende Regelung der Regelsatzleistungen nicht gedeckt werden kann. \r\nAllerdings sollen nicht irgendwelche - theoretisch denkbaren - Mehrkosten \r\nberücksichtigt werden, sondern nur die tatsächlichen Mehrkosten, die auch durch die \r\nkrankheitsbedingte Ernährung erforderlich sind.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 10. September 2002 \r\n- 5 K 1174/99 - m. w. N.\n\n\r\n\r\n27\n\nDer Mehrbedarfszuschlag dient dem gegenüber nicht dazu, etwa einen Ausgleich \r\nfür die durch das Vorliegen einer Erkrankung entstehenden Beeinträchtigungen - als \r\neine Art „Schadensausgleich\" - zu bieten.\n\n\r\n\r\n28\n\nDem gemäß kommt ein Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger \r\nErnährung nur dann in Betracht, wenn der betreffende Hilfesuchende aus \r\nmedizinischen Gründen einer bestimmten Ernährung bedarf und diese im Verhältnis \r\nzu einer normalen Ernährung tatsächlich kostenaufwendiger ist. Dies ist bei der \r\nKlägerin nicht der Fall.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Klägerin war (und ist) zwar aus gesundheitlichen Gründen gehalten, eine \r\nDiät einzuhalten. Die bei ihr medizinisch gebotene Diät verursacht jedoch keine \r\nhöheren Kosten als im Regelsatz für Ernährung vorgesehen sind. Nach der \r\närztlichen Stellungnahme des Amtsarztes des Gesundheitsamtes des Beklagten \r\nerfordert die diätische Behandlung dieser Erkrankungen eine Reduktionskost, die im \r\nWesentlichen im Weglassen von lactose- und sorbithaltigen Lebensmitteln. Es ist \r\naber in aller Regel davon auszugehen - und entspricht auch der Stellungnahme des \r\nAmtsarztes des Gesundheitsamtes des Beklagten -, dass eine Kost, die ganz \r\nwesentlich im Weglassen bestimmter Gerichte besteht, nicht kostenaufwendiger ist, \r\nals eine normale Ernährung.\n\n\r\n\r\n30\n\nEtwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorbringen der \r\nKlägerin. Aus den von ihr vorgelegten Empfehlungen für eine sorbitarme Ernährung \r\nsowie der Liste betreffend den Lactosegehalt von Lebensmitteln ist zu entnehmen, \r\nwelche Mengen dieser Stoffe in bestimmten Lebensmitteln enthalten sind und welche \r\nLebensmittel die Klägerin dem gemäß meiden sollte; daraus lässt sich aber noch \r\nnicht herleiten, dass die Klägerin deshalb für ihre Ernährung auf besonders \r\nkostenintensive Lebensmittel angewiesen ist. Sie hat selbst auch nichts dazu \r\nvorgetragen - und erst recht nicht nachgewiesen - welche besonderen Lebensmittel \r\nsie auf Grund ärztlichen Anratens beschafft hat und welche etwaigen besonderen - \r\nerhöhten - Kosten diese verursacht haben. Auch nach entsprechender Nachfrage \r\ndurch das Gericht ist von ihr nichts hierzu dargelegt worden. Soweit die Klägerin \r\nangegeben hat, sie wisse selbst nicht, was sie essen solle, spricht dies allenfalls für \r\ndie Notwendigkeit einer entsprechenden ausführlichen Beratung durch ihren \r\nbehandelnden Arzt oder einen Diätberater. Ihr ist es zuzumuten, sich die \r\nnotwendigen Kenntnisse anzueignen und die entsprechenden Lebensmittel zu \r\nbesorgen. Angesichts dessen, dass weder ihr behandelnder Arzt noch die Klägerin \r\nselbst auch nur ansatzweise dargelegt haben, dass die Klägerin aufgrund ihrer \r\nErkrankung aus medizinischen Gründen auf besonders kostenintensive Lebensmittel \r\nangewiesen ist und der Amtsarzt ein solches Erfordernis ausdrücklich verneint hat \r\nwar auch eine Einholung etwa einer weiteren ärztlichen Stellungnahme hierzu \r\nentbehrlich. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren bei der \r\nKlägerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in diesem Zusammenhang \r\nohne Belang sind, da es sich dabei um solche handelt, die ohnehin keine besondere \r\nErnährung erfordern.\n\n\r\n\r\n31\n\nSoweit die Klägerin sich schließlich darauf beruft, dass sie den begehrten \r\nMehrbedarfszuschlag in der Vergangenheit erhalten habe und dieser ihr deshalb \r\nnicht nunmehr versagt werden dürfe, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert \r\nhabe, ist dem entgegen zu halten, dass es insoweit keine „Besitzstandswahrung\" \r\ngibt. Sozialhilfeleistungen dienen vielmehr der Behebung einer tatsächlich \r\nvorhandenen Notlage. Liegen Erkenntnisse dahingehend vor, dass eine in der \r\nVergangenheit angenommene Notlage tatsächlich nicht besteht, weil sich nämlich - \r\nwie hier - eine neueren Erkenntnislage dahingehend ergeben hat, dass bei \r\nbestimmten Erkrankungen eine kostenaufwendige Diät tatsächlich nicht erforderlich \r\nist, so hat der Sozialhilfeträger mit den von ihm gewährten Leistungen dieser \r\nneueren Erkenntnislage Rechnung zu tragen. \n\n\r\n\r\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \r\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \r\nauf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-21/5-k-161-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-21/5-k-161-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274189","retrieved":"2026-07-09 02:45:42.258846+00:00"}}