{"status":"available","doknr":"OLD274215","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0220.4K140.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"4 K 140/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin stand bis zum 31. Oktober 2000 als Beamtin auf Lebenszeit im \nDienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2000, der mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, setzte das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) die \nVersorgungsbezüge fest; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug \ngenommen. Am 15. Januar 2001 legte die Klägerin unter Hinweis darauf \nWiderspruch ein, dass sie in der Zeit vom 05. August 1985 bis zum 31. August 1987 \nanteilig mehr Wochenstunden unterrichtet habe. Zudem wies sie darauf hin, dass ihr \nnach der Geburt ihres ersten Kindes nur ein Monat Kindererziehungszeit \nzugestanden worden sei. Mit Bescheid vom 25. Januar 2001 setzte das Landesamt \ndie ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter teilweiser Abhilfe des Widerspruchs neu fest. \nDer Bescheid vom 05. Dezember 2000 wurde insoweit aufgehoben, als er dem \nBescheid vom 25. Januar 2001 entgegenstand. Im Übrigen wurde darauf \nhingewiesen, dass die Bestimmungen des Bescheides vom 05. Dezember 2000 \nweiter bestehen bleiben. Am 9. Februar 2001 wandte sich die Klägerin erneut gegen \ndie Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom \n02. März 2001, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen \nwar, wies das Landesamt den Widerspruch vom 11. Januar 2001 gegen den \nBescheid vom 05. Dezember 2000 zurück. Wegen der Teilzeitbeschäftigung vom \n1.August 1987 bis zum 31. August 1987 wurde unter dem 16. Februar 2001 eine \nNeufestsetzung vorgenommen.\n\n3\n\nAm 18. November 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid über die \nFestsetzung der Versorgungsbezüge vom 16. Februar 2001/05. Dezember 2000 \nWiderspruch ein. Der Widerspruch richtete sich gegen den Versorgungsbescheid \nvom 16. Februar 2001, der die zeitanteilige Kürzung des Ruhegehalts als ehemals \nteilzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung \ndes § 85 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - für am 31. Dezember 1991 \nvorhandene Beamte beinhaltet. Die Klägerin bat um die Festsetzung des \nVersorgungssatzes, ohne den Versorgungsabschlag nach alter Fassung \nvorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 wies das \nLandesamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, \nder Widerspruch sei unzulässig, da er sich gegen einen bestandskräftigen und damit \nrechtlich bindenden Bescheid richte. Der Widerspruch sei daneben auch \nunbegründet. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 16. Januar 2004 - 9 \nE 707/00 -, welches die Regelung des Versorgungsabschlags für rechtswidrig erklärt \nhabe, schließe sich das Landesamt nicht an. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 27. Januar 2005 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre \nKlage sei zulässig. Eine sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch die \nWiderspruchsbehörde eröffne die Klagemöglichkeit unabhängig davon, ob die \nWiderspruchsbehörde dazu verpflichtet gewesen sei oder nicht. Indem das \nLandesamt sachlich über den Widerspruch entschieden habe, habe es hiermit die \nGrundlage für eine zulässige Klage geschaffen. Das verfristete Erheben des \nWiderspruchs gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge und die daraus \nfolgende Bestandskraft führe daher nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin \nist darüber hinaus der Ansicht, dass es für die Entscheidung des Gerichts nicht \nausschlaggebend sei, ob es sich um einen Antrag auf Neufestsetzung oder um einen \nWiderspruch gehandelt habe, da eine Veränderung der Sach- und Rechtslage \neingetreten sei. Insoweit sei das beklagte Land verpflichtet, eine neue Festsetzung \nder Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts Frankfurt vorzunehmen. Auch habe das Landesamt einen \nAntrag auf Neufestsetzung zurückgewiesen, sodass deutlich werde, dass sich das \nbeklagte Land trotz des Begriffs Widerspruchsbescheid mit einem Antrag auf \nNeufestsetzung auseinandergesetzt habe. Ein Anspruch auf Rücknahme eines \nunanfechtbaren Verwaltungsakts im Sinne des § 51 VwVfG bestehe in dem \nAusnahmefall, dass die Aufrechterhaltung für den Betroffenen nach den Umständen \ndes Einzelfalls unerträglich sei. Ihre Diskriminierung durch die Nichtanrechnung der \nentsprechenden Zeiträume sowie die Kürzungen wegen der notwendigen \nTeilzeitbeschäftigung seien ein erheblicher Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Das \nAufrechterhalten des bisherigen Festsetzungsbescheids würde sie erheblich in ihren \nRechten verletzen und stelle daher für sie einen unerträglichen Zustand dar. \nUnabhängig davon, ob die Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2003 als \nÄnderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden \nkönne, liege in ihrer Diskriminierung ein Umstand von vergleichbarer Bedeutung. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nunter Aufhebung des Bescheides über Versorgungsbezüge \nvom 5. Dezember 2000 in Form der Festsetzungen vom 16. \nFebruar 2001 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. \nDezember 2004 wird das beklagte Land verurteilt, die \nFestsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen der \nvorzunehmenden Vergleichsberechnungen ohne den \nVersorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nBeamtVG a. F. neu vorzunehmen,\n\n7\n\nhilfsweise unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in \nBezug auf ihren Antrag auf Neufestsetzung der \nruhegehaltsfähigen Dienstzeit vom 27. Dezember 2004 wird \ndas beklagte Land verurteilt, die Festsetzung der \nruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen der vorzunehmenden \nVergleichsberechnungen ohne den Versorgungsabschlag nach \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG a. F. neu \nvorzunehmen. \nDas beklagte Land beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEs ist der Ansicht, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n25. Mai 2005 - 2 C 6.04 - werde für Freistellungen nach dem 16. Mai 1990 die \nErhebung eines Versorgungsabschlages gem. § 14 Beamtenversorgungsgesetz a. F. \nals mit der Verfassung nicht im Einklang stehend angesehen. Die Klägerin weise nur \nFreistellungszeiten auf, die vor dem 16. Mai 1990 lägen. Aus der Entscheidung \nkönne daher keine höhere Versorgung hergeleitet werden. Soweit die Klägerin die \nNeufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts begehre, werde auf die \nUnanfechtbarkeit der Bescheide vom 05. Dezember 2000 bzw. 16. Februar 2000 \nhingewiesen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein \nWiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens \nerfolgen solle, stehe grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Auch ergebe sich aus \n§ 51 Abs. 1 VwVfG kein Anspruch auf Aufhebung und Erlass einer günstigeren \nEntscheidung. Es sei hinreichend geklärt, dass eine Änderung in der \nRechtsauffassung und Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage bedeute. Ein \nAnspruch auf Wiederaufgreifen bestehe auch dann nicht, wenn sich der \nbestandskräftige Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher höchstrichterlicher \nRechtsprechung von Anfang an als rechtswidrig erweise. In diesem Fall obliege es \ndem Betroffenen, die Verwaltungsentscheidung rechtzeitig durch Gebrauch der von \nder Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe zu Fall zu bringen. \nErgänzend werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März \n2005 - 3 B 86.4 - hingewiesen, wonach über die Regelungen des § 51 VwVfG hinaus \nim Rahmen des § 48 VwVfG nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme \neines unanfechtbaren Verwaltungsaktes gegeben sei.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vom \nLandesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n13\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die teilweise Aufhebung des \nBescheides des Landesamtes über Versorgungsbezüge vom 5. Dezember 2000 in \nForm der Festsetzungen vom 16. Februar 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Dezember 2004 und die Neufestsetzung ihrer \nVersorgungsbezüge begehrt. Diesbezüglich hat die Klägerin die nach \nordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung laufende einmonatige Widerspruchsfrist \ndes § 70 Abs. 1 VwGO versäumt. Wird ein Festsetzungsbescheid nach § 49 Abs. 1 \nBeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - nicht fristgerecht angegriffen, wird die \nFestsetzung des Ruhegehalts nach dem dort ausgewiesenen Ruhegehaltssatz \nbestandskräftig.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 6/04 -, Juris.\n\n15\n\nDer Klägerin steht die Klagemöglichkeit auch nicht unter dem Aspekt offen, dass \nsich die Widerspruchsbehörde sachlich auf ihren Widerspruch eingelassen hätte. \nDenn das Landesamt hat sich im Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 \nausdrücklich auf die Verfristung berufen und den Widerspruch bereits aus diesem \nGrund zurückgewiesen.\n\n16\n\nDie Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit sich die Klägerin hilfsweise auf das \nWiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - \nVwVfG NRW - beruft. Diesbezüglich fehlt es bereits an dem zuvor beim Landesamt \nzu stellenden Antrag (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW) und in der Folge an dem sich \nhieran notwendig anschließenden Vorverfahren (§ 68 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -). Ein ausdrücklicher Antrag ist bereits \ndeswegen erforderlich, um die Wahrung der Dreimonatsfrist beurteilen zu \nkönnen,\n\n17\n\nvgl. zu den Anforderungen bei einer Vielzahl von \nWiederaufgreifensgründen BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - \nJuris -.\n\n18\n\nDie Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 15. November 2004 - lediglich - \nausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung der \nVersorgungsbezüge eingelegt. Diesen Widerspruch hat sie näher begründet und \ngebeten, die Entscheidung über diesen bis zur höchstrichterlichen Entscheidung \nzurückzustellen. Dass die Klägerin zugleich einen Antrag auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens hat stellen wollen, lässt sich ihrem Begehren weder der Bezeichnung \nnoch dem Inhalt nach entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Schriftsatz \ndeutlich, dass sie von der weiterhin bestehenden Anfechtbarkeit des \nFestsetzungsbescheids ausgegangen ist. \n\n19\n\nLetztlich hätte ihre Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage \nfür einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ist \n§ 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde auf Antrag des \nBetroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes in einzelnen näher aufgeführten Fällen zu entscheiden, in denen \ndas Vorliegen eines der Wiederaufgreifensgründe zu einer dem Betroffenen \ngünstigeren Sachentscheidung geführt hätte. Die Voraussetzungen für den Anspruch \nder Klägerin auf erneute Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG \nsind allerdings nicht gegeben.\n\n20\n\nFür eine Änderung der Sach- und Rechtslage (Nr. 1) ist nichts ersichtlich. Neue \nTatsachen hinsichtlich des zur rechtlichen Beurteilung stehenden Sachverhalts hat \ndie Klägerin bereits nicht geltend gemacht. Aber auch eine Änderung der Rechtslage \nliegt nicht vor, da eine Änderung der Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage \nnicht herbeiführt. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des \nSachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - Juris m. w. N. \n\n22\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG NRW; darauf hat \nsie sich auch nicht berufen. \n\n23\n\nAuf andere Gründe lässt sich ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \nnicht stützen. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW führt die Gründe, die dem \nBetroffenen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen vermitteln, enumerativ auf und \nerkennt damit den Katalogtatbeständen Ausschließlichkeitscharakter zu. Dies \nverbietet eine beliebige Erweiterung der vom Gesetzgeber normierten Tatbestände. \nDenn nur in einzelnen besonders gravierenden Fällen sieht der Gesetzgeber das \nZurücktreten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen \nPrinzip der Bestands- bzw. Rechtskraft als so unerträglich, den Rechtsfrieden \nnachhaltig beeinträchtigend an, dass er in diesen Fällen den Konflikt zugunsten des \nPrinzips der materiellen Gerechtigkeit löst und dem Betroffenen einen Anspruch auf \nneue Sachentscheidung zugesteht.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12/92 -, Juris.\n\n25\n\nAllerdings ist die Behörde grundsätzlich befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen \nüber einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen \nAnspruch erneut sachlich zu entscheiden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, Juris.\n\n27\n\nIm Rahmen des § 48 VwVfG NRW besteht mit Blick auf das Gebot der \nmateriellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines \nbestandskräftigen Bescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin \nunerträglich\" ist. Ob dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles \nund einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 - 3 B 86.04 -, Juris, m. w. \nN.\n\n29\n\nAuch das Gemeinschaftsrecht verlangt grundsätzlich nicht, eine bestandskräftige \nVerwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Vielmehr sind vom nationalen Recht \nvorgesehene Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit \nGemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden \nPrinzips der Rechtssicherheit sind. Derartige Fristen machen die Ausübung der \ndurch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch \nunmöglich und erschweren sie nicht übermäßig, selbst wenn ihr Ablauf zur \nvollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt,\n\n30\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00 -, DVBl. 2004, \n373 f.\n\n31\n\nAuch für das Gemeinschaftsrecht kann sich eine unbedingte Verpflichtung der \nBehörde zur Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nur aus besonderen, \nzusätzlichen Gründen ergeben. Solche liegen hier allerdings nicht vor. Die Klägerin \nhatte es in der Hand, die ergangenen Festsetzungsbescheide durch rechtzeitigen \nWiderspruch auf ihre Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht hin überprüfen zu lassen. \nAuch aus dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar \n2004 ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Gerichtshof einen Mitgliedstaat für \nverpflichtet erachtet, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt erneut zu überprüfen, \nwenn sich zwischenzeitlich seine Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht \nherausgestellt hat; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Betroffene ihn \nunter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht angefochten hatte, das Gericht die Klage \naber abgewiesen hatte, ohne eine nach Art. 234 EG gebotene Vorabentscheidung \ndes Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen. Dort hat der Betroffene mithin alles \nihm Mögliche unternommen, um die Unvereinbarkeit des Verwaltungsakts mit \nGemeinschaftsrecht im Wege des Widerspruchs und der Klage geltend zu machen, \nwar aber aus Gründen erfolglos, die nicht in seiner Macht lagen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 - 3 B 86/04 -, Juris, m. w. \nN.\n\n33\n\nDiese Entscheidung des EuGH gibt danach für den vorliegenden Rechtsstreit \nnichts her, da die Klägerin die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht \nangefochten hat.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als \nunterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 Zivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-20/4-k-140-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-20/4-k-140-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274215","retrieved":"2026-07-09 02:45:44.318939+00:00"}}