{"status":"available","doknr":"OLD274303","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0216.1L132.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"1 L 132/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 15. Februar 2006 erhobenen \nWiderspruchs vom 16. Februar 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an \nder sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners einerseits und dem \nInteresse der Antragstellerin andererseits, vorläufig von der Vollziehung der Verfügung \nverschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n6\n\nEs spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des \nAntragsgegners.\n\n7\n\nNach § 15 Abs. 1 VersammlG kann der Antragsgegner als zuständige Behörde den \nAufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei \nDurchführung des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. \n\n8\n\nNach den zur Zeit des Erlasses der angegriffenen Verfügung erkennbaren Umständen \nbesteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil zu besorgen ist, dass aus \ndem Teilnehmerkreis der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung heraus - mit \nder Folge einer unfriedlichen Konfrontation - eine andere nichtverbotene Versammlung \nverhindert werden soll.\n\n9\n\nDie Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung ist von Rechts wegen eine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit (vgl. dazu auch den Straftatbestand des § 21 VersammlG). \n\n10\n\nDie Gefahr besteht auch unmittelbar. \n\n11\n\nDie von Herrn S. angemeldete Versammlung ist vom Antragsgegner nicht verboten \nworden.\n\n12\n\nEs besteht die unmittelbare Gefahr, dass diese Versammlung verhindert werden soll. Das \nTeilnehmer des Aufzugs, der von der Antragstellerin angemeldet ist, eine entsprechende \nAbsicht haben, ergibt sich aus den Angaben des Herrn S1. , die dieser gegenüber dem \nAntragsgegner im Kooperationsgespräch vom 10. Februar 2006 und im Telefonat vom 14. \nFebruar 2006 machte. Die Angaben des Herrn S1. sind der Antragstellerin zuzurechnen. \nHerr S1. zeichnete während des Kooperationsgesprächs unfriedliche Szenarien, die \nvoraussetzen, dass an dem Aufzug der Antragstellerin Personen teilnehmen, die \nentsprechende, ggf. auch unfriedliche, Absichten verfolgen. Im Telefonat vom 14. Februar \n2006 machte er geltend, dass eine Genehmigung der von Herrn S. angemeldeten \nDemonstration nicht hinnehmbar sei. Wenn der Weg des - von der Antragstellerin \nangemeldeten - Aufzugs durch das I. nicht bestätigt werde, werde es schwierig. Eine \nGerichtsentscheidung verschlimmere das Klima. Diese Vergiftung des Klimas mache \nAusschreitungen wahrscheinlicher. Für den Falle eines Verbots ziehe er, Herr S1. , die \nMöglichkeit in Betracht, eine Kundgebung vor dem Hauptbahnhof zu veranstalten und diese \nVersammlung dann aufzulösen. Dies habe nach seiner Einschätzung zur Folge, dass \nGewalttätigkeiten nicht unwahrscheinlicher werden.\n\n13\n\nDass die Antragstellerin in 2003 und 2004 Versammlungen angemeldet hatte, die nach \nihren Angaben friedlich verliefen, begründet keine entgegenstehende Bewertung. Es bleibt \nschon offen, ob die damals veranstalteten Versammlungen vergleichbar sind. Jedenfalls ist \nnicht dargelegt oder dem Gericht sonst erkennbar, dass die Antragstellerin bzw. das „Bündnis \ngegen Volkstümelei und Neo-Faschismus\", N1. , die damaligen Versammlungen \ngemeinsam mit Herrn S1. organisierten.\n\n14\n\nUngeachtet dessen folgt die Gefahr der Verhinderung einer anderen nicht verbotenen \nVersammlung aus vom Antragsgegner in der Verfügung bezeichneten Veröffentlichungen. \n\n15\n\nDie Auflage des Antragsgegners zum örtlichen Verlauf des von der Antragstellerin \nangemeldeten Aufzugs ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nermessensfehlerfrei.\n\n16\n\nDie Auflage ist geeignet, der beschriebenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu \nbegegnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Verlegung der \nVersammlung in örtlicher Hinsicht ein geeignetes Mittel sein, die Beeinträchtigung für alle \nBetroffenen möglichst gering zu halten (BVerfG, z. B. Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 \nBvQ 35/05 -, www.bverfge.de).\n\n17\n\nInfolge der Auflage sind die beiden Aufzüge getrennt, so dass aus dem von der \nAntragstellerin angemeldeten Aufzug heraus keine Verhinderung des anderen Aufzugs - mit \nder Folge einer unfriedlichen Konfrontation - verursacht werden kann. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin sind die beiden Demonstrationen im Falle des von ihr \nangemeldeten Ablaufs nicht getrennt. Die von Herrn S. angemeldete Versammlung \nverläuft über einen Bereich der Wolbecker Straße, auf dem die Antragstellerin auch ihren \nAufzug veranstalten will.\n\n18\n\nEin milderes Mittel mit gleicher Eignung drängt sich nicht auf. Eine zeitliche Entzerrung \nder beiden Aufzüge ist nicht möglich und von der Antragstellerin im Kooperationsgespräch \nauch nicht angeboten worden. Der Antragsgegner ist für die Zeit des Aufzugs, der von der \nAntragstellerin angemeldet wurde, drei weiteren Versammlungen in der Stadt Münster \npolizeilich abzusichern.\n\n19\n\nDie vom Antragsgegner angeordnete Auflage ist auch angemessen. \n\n20\n\nZum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort \nund Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das \nSelbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die \nwechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen \nSchutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der \nPlanung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die \npraktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen \nhergestellt werden (vgl. BVerfGE 104 S. 92, 111; Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 \n-, www.bverfge.de = NVwZ 05 S. 1055 = DVBl. 05 S. 969).\n\n21\n\nDabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die von ihr \nbeabsichtigte Versammlung am 9. Februar 2006 und damit zu einem Zeitpunkt anmeldete, zu \ndem der Antragsgegner dem Veranstalter der konkurrierenden Versammlung dessen Aufzug \nbereits bestätigte. \n\n22\n\nGleichzeitig kann die Antragstellerin ihre Meinung und die Meinung der \nVersammlungsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der Auflagen hinreichend zum \nAusdruck bringen. Der Antragsgegner hat den größten Teil des von der Antragstellerin in der \nAnmeldung aufgezeigten Aufzugs bestätigt. Dass das „Bündnis\" den Aufzug nicht in der \nNähe seines in der T1.----straße und damit östlich der Bahnlinie befindlichen Ladenlokals \ndurchführen kann, fällt angesichts der hier zu berücksichtigenden Umstände nicht besonders \nins Gewicht. Schließlich hat die Lage des Lokals die Antragstellerin selbst nicht veranlasst, \nden gleichzeitig für den Vortag angemeldeten Aufzug über die T1.----straße zu führen.\n\n23\n\nSpricht somit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt auch \ndie weitere Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das polizeiliche \nKonzept der räumlichen Trennung der Versammlungen gewährleistet den nach Lage der \nDinge schonendsten Ausgleich der betroffenen Interessen, um der nahe liegenden Gefahr \neiner unfriedlichen Konfrontation zu begegnen. Für die Antragstellerin begründet die örtliche \nBeschränkung ihres Aufzugs keinen schweren Nachteil. Sie hat nicht dargetan, dass bei \nZuweisung einer anderen, durch die Wolbecker Straße, Sternstraße , Friedenstraße und \nWarendorfer Straße führenden Wegstrecke eine so erhebliche Steigerung der \nWirkungsmöglichkeiten der Versammlung hätte erreicht werden können, dass die - im \nInteresse des Rechtsgüterschutzes Anderer - vorgenommene Begrenzung einen schweren \nNachteil darstellt. Die Strecke entspricht im Wesentlichen der Strecke des von ihr \nangemeldeten Aufzugs vom Vortag. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-16/1-l-132-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-16/1-l-132-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274303","retrieved":"2026-07-09 02:45:51.616136+00:00"}}