{"status":"available","doknr":"OLD274548","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0207.1L1054.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"1 L 1054/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid vom \n4. November 2005 (1 K 2538/05) wird angeordnet, soweit die Klage gegen die \nHeranziehung einer Verwaltungsgebühr von 50,- EUR gerichtet ist.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾, der Antragsgegner zu \n¼.\n\nDer Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 300,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 K 2538/05) \ngegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom \n4. November 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag ist unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die Heranziehung \nzu den Kosten für das am 19. Oktober 2005 erfolgte Versetzen seines Fahrzeugs \n(amtl. Kennzeichen D. -L. 000) in Höhe von 150,- EUR wendet. Hinsichtlich dieser \nKosten fehlt es für den nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilenden Antrag an \ndem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klage gegen den \nLeistungsbescheid vom 4. November 2005 insoweit mangels einer Anordnung der \nsofortigen Vollziehung bereits die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Regelung \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der \nAnforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten entfällt, greift hier nicht ein, weil \ndie Kosten einer Ersatzvornahme nicht zu den Kosten im Sinne der genannten \nVorschrift gehören.\n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 63, mit weiteren \nNachweisen.\n\n7\n\nIm Übrigen, d.h. soweit sich der Antragsteller gegen die Erhebung einer \nVerwaltungsgebühr wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. \nInsbesondere ist der insoweit sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage des Antragstellers gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO statthaft, weil der gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben \ngerichteten Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung \nzukommt. Die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst \nnicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene \nunselbständige Kostenanforderungen - wie hier die streitige Verwaltungsgebühr - \nunabhängig davon, ob der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende \nWirkung entfaltet.\n\n8\n\nVgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. November 2003 - 3 EO \n381/02 -, NVwZ-RR 2004, 393.\n\n9\n\nIm genannten Umfang ist der Antrag auch begründet. Es bestehen ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den angefochtenen Leistungsbescheid im \nZusammenhang mit dem Versetzen seines Fahrzeugs erfolgten Heranziehung des \nAntragstellers zu einer Verwaltungsgebühr von 50,- EUR (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO). \n\n10\n\nDie Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Abschleppen eines \nzugelassenen Kraftfahrzeugs richtet sich nach § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. \n§§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1, 77 VwVG NRW. Die danach erforderlichen \nVoraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der \nVerwaltungsgebühr dürften nicht vorliegen. \n\n11\n\nDie Erhebung der Gebühr nach § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW setzt u.a. voraus, \ndass eine rechtmäßige Ersatzvornahme vorliegt. Dies ist hinsichtlich der hier \nstreitigen Anordnung vom 19. Oktober 2005, das Fahrzeug des Antragstellers zu \nversetzen, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht der Fall. \n \nVon dem Fahrzeug des Antragstellers ging keine gegenwärtige Gefahr der \nöffentlichen Sicherheit im Sinne von §§ 14 Abs. 1 OBG, 55 Abs. 2 VwVG NRW aus, \nzu deren Abwehr der Antragsgegner im Wege des Sofortvollzugs ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt durch eine Ersatzvornahme, nämlich die \nAnordnung, das Fahrzeug zu versetzen, vorgehen durfte. Eine gegenwärtige Störung \nder öffentlichen Sicherheit bestand nicht, weil im Zeitpunkt des Einschreitens der \nVerkehrsüberwachungskräfte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht vorlag. \nNach dieser Vorschrift ist das Halten u.a. an engen Straßenstellen unzulässig. Eng \nim Sinne der genannten Vorschrift ist eine Straßenstelle in der Regel, wenn der zur \nDurchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Kraftfahrzeug höchstzulässiger \nBreite zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen \nwürde, wobei es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fahrzeugs nicht \nankommt.\n\n12\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 12 StVO Rdnr. \n22, mit weiteren Nachweisen.\n\n13\n\nNach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können Fahrzeuge allgemein eine Breite von bis \nzu 2,55 m aufweisen. Zuzüglich des Sicherheitsabstands von 0,50 m ist aus Gründen \nder öffentlichen Sicherheit also regelmäßig eine Fahrbahnbreite von 3,05 m \nfreizuhalten. Diese Durchfahrtbreite war nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt \nder hier in Rede stehenden Abschleppmaßnahme gewährleistet. Denn nach den vom \nAntragsgegner nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers blieb durch sein \nabgestelltes Fahrzeug eine Restdurchfahrtbreite von 3,10 m frei. \n\n14\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners brauchte das Fahrzeug des \nAntragstellers keine über 3,05 m hinausgehende Restdurchfahrtbreite einzuhalten. \nZwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Straße um die Zufahrt zu einem \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstück, die dementsprechend mit \nlandwirtschaftlichen Maschinen und Geräten durchfahren wird, deren \nhöchstzulässige Breite nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO 3,00 m beträgt (hier: \nZugmaschine mit angehängter Sämaschine mit einer Breite von 3,00 m). Gleichwohl \nwar hier nicht die Einhaltung eines Abstands von insgesamt 3,50 m (einschließlich \ndes oben genannten Sicherheitsabstands) zur gegenüberliegenden Straßenseite \nerforderlich. Insoweit ist zu Grunde zu legen, dass der Begriff der „engen \nStraßenstelle\" i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gesetzlich nicht näher erläutert ist, sich \nauch einer absoluten Grenzziehung durch Maßangaben entzieht und deshalb je nach \nunterschiedlicher Situation eine unterschiedliche Auslegung erfordert.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 - 13 A 403/92 - (zum \nBegriff der „schmalen Fahrbahn\" i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO).\n\n16\n\nDie danach hier maßgebliche Situation führt nicht zur Annahme einer engen \nStraßenstelle i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Auch wenn nach den örtlichen \nVerhältnissen ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich bei der in Rede stehenden \nStraße um die Zufahrt zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück handelt, \nmüssen Kraftfahrer, die ihr Fahrzeug dort abstellen, nicht in einer die Annahme eines \nHaltverbots rechtfertigenden Weise damit rechnen, dass sie durch das Halten oder \nParken die Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge behindern. Denn während beim \nHalten an einer Straße jederzeit mit der Durchfahrt von Fahrzeugen mit allgemein \nhöchstzulässiger Breite gerechnet werden muss, trifft dies hinsichtlich der Durchfahrt \nvon breiteren landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch dann nicht zu, wenn es sich um \ndie Zufahrt zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück handelt. So hängt die \nWahrscheinlichkeit einer Frequentierung der Zufahrt durch landwirtschaftliche \nFahrzeuge von weiteren Faktoren ab wie z.B. der Tages- oder der Jahreszeit, \nweshalb hier jedenfalls nicht zu jeder Zeit mit einer Behinderung landwirtschaftlicher \nFahrzeuge zu rechnen ist. Zudem ist nicht in jedem Fall mit einem die allgemein \nhöchstzulässige Breite übersteigenden landwirtschaftlichen Fahrzeug zu rechnen. \nDabei mag sich die betreffende Straßenstelle im Einzelfall bei einer Durchfahrt eines \nlandwirtschaftlichen Fahrzeugs als zu eng erweisen. Dies ändert jedoch nichts daran, \ndass hier nicht - wie für die Annahme eines Haltverbots nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO \nerforderlich - generell von einer „engen Straßenstelle\" gesprochen werden kann. \n\n17\n\nEs lag auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach sich jeder \nVerkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet \noder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.\n\n18\n\nInsoweit ist davon auszugehen, dass ein Halten oder Parken auch dann, wenn \nes - wie nach dem oben Ausgeführten hier - nicht nach § 12 Abs. 1 StVO verboten \nist, nach § 1 Abs. 2 StVO unzulässig sein kann. Dabei muss es sich aber um eine \nwirkliche Ausnahmesituation handeln. Kraftfahrer können in der Regel davon \nausgehen, dort, wo das Halten oder Parken weder durch Verkehrszeichen noch \ndurch die ins einzelne gehenden Regelungen des § 12 Abs. 1 StVO verboten ist, \nauch wirklich halten oder parken zu dürfen. Von dem Kraftfahrer ist im allgemeinen \nnicht zu verlangen, dass er, bevor er sein Fahrzeug an einer Stelle abstellt, an der \nkein Halt- oder Parkverbot besteht, verkehrstechnische Überlegungen anstellt. \nVielmehr darf er in der Regel davon ausgehen, dass damit von ihm geschaffene \nBehinderungen vom Fahrverkehr als unvermeidbar hinzunehmen sind. Etwas \nanderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Prüfung nahe legen, ob \ndurch das Halten auf der Fahrbahn der fließende Verkehr nicht in unzumutbarer \nWeise behindert wird. \n\n19\n\nVgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 198/84 -, NJW-RR \n1986, 450; Bayer. Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juli \n1980 - 1 Ob OWI 282/80 -, VRS 59, 219.\n\n20\n\nDerartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Weder ist \nerkennbar, dass der Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitpunkt mit der Durchfahrt \neines landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit einer über 3,05 m hinausgehenden Breite \nrechnen musste noch liegen Anhaltspunkte etwa dafür vor, dass ihm die \nBehinderung eines Fahrzeugs des betreffenden Landwirts bekannt gewesen ist (vgl. \nzu einem solchen Fall die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom heutigen Tag \nim Verfahren gleichen Rubrums 1 L 1049/05). \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-07/1-l-1054-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-07/1-l-1054-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274548","retrieved":"2026-07-09 02:46:11.613019+00:00"}}