{"status":"available","doknr":"OLD274571","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0206.2K1926.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"2 K 1926/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. \nKosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Flurstücks 1 in der Flur 2 der \nGemarkung Münster, das mit dem Reihenhaus Xstraße 1 bebaut ist. An die südliche \nSchmalseite dieses Grundstücks grenzt mit seiner nördlichen Längsseite das \nFlurstück 3 an, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Es ist straßenseitig mit dem \nReihenendhaus Xstraße 2 und an der nördlichen Längsseite zunächst mit einem \nCarport und mit einem Abstand von 1,90 m dahinter - südlich des Grundstücks der \nKlägerinnen - mit einer handelsüblichen Gartenholzhütte bebaut, die als Abstellraum \ngenutzt wird. Die Grundmaße dieser Hütte betragen 2,90 m x 2,60 m, die Firsthöhe \n2,70 m, die Traufenhöhe 2,10 m. Der Abstand der Längsseite zur Grenze beträgt \n30 cm. Die grenzständige Längsseite des Carports misst 6,05 m.\n\n3\n\nDas Gelände fällt zum Garten der Klägerinnen leicht ab. Ihre Rasenfläche liegt \netwa 65 cm tiefer als das Gelände, auf dem die Hütte steht. Auf dem Grundstück der \nKlägerinnen steht an der Grenze eine kleine Mauer und ein Maschendrahtzaun. \n\n4\n\nIm August/September 2003 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen \nden Beklagten auf die Errichtung des Gartenhauses hin und forderte ihn auf, \ndagegen einzuschreiten, weil es vom Grundstück der Klägerinnen gemessen eine \nHöhe von 3,45 m habe, somit das zulässige Maß überschreite und eine erhebliche \nVerschattung bewirke. Es stehe auf einer vom Bauherren durchgeführten \nAufschüttung. \n\n5\n\nDer daraufhin angesprochene Beigeladene teilte dem Beklagten mit, der \nHöhenunterschied sei dadurch entstanden, dass die Nachbargrundstücke, auch das \nGrundstück der Klägerinnen, vor ca. 40 Jahren zum Zwecke der Bebauung \nabgegraben worden seien. \n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag auf ordnungsrechtliches Einschreiten durch \nBescheid vom 20. Januar 2004 ab. Zur Begründung führte er aus: \n\n7\n\n„Zwar verstößt die bauliche Anlage gegen Vorschriften des materiellen \nBaurechts, hier § 6 Abs. 11 BauO NRW, diese Verstöße rechtfertigen jedoch \nnach pflichtgemäßem Ermessen kein bauordnungsrechtliches Einschreiten. Wie \nbereits mitgeteilt, beträgt die Überschreitung der zulässigen Grundfläche nach \nmeinen Feststellungen lediglich 0,04 m². Auf Grund dieser äußerst \ngeringfügigen Überschreitung wäre es unverhältnismäßig, die Beseitigung der \nbaulichen Anlage zu fordern.\n\n8\n\nEntsprechend § 6 Abs. 11, Satz 3 BauO NRW muss eine bauliche Anlage \nentweder an der Grenze oder mind. 1,00 m von der Grenze entfernt errichtet \nwerden. Die Holzhütte wurde abweichend hiervon in einem Abstand von 0,30 m \nerstellt. Dieser Abstand wurde gewählt, um die vorhandene Begrünung zu \nschonen. Dieser Streifen kann auch auf Grund der Dimensionierung der Hütte \ngereinigt werden, so dass kein „Schmutzstreifen\" entsteht. ...\n\n9\n\nDie bauliche Anlage verstößt jedoch nicht gegen die nach § 6 Abs. 11 BauO \nNRW zulässige Höhe. \n\n10\n\nZulässig ist eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m. Die festgestellte Firsthöhe \nbeträgt jedoch lediglich 2,70 m. Die mittlere Höhe, ausgehend von einer \nTraufhöhe von 2,10 m beträgt 2,40 m. Maßgeblich ist hier die Geländehöhe des \nBaugrundstücks (VGH Baden-Württemberg 30.10.1995 - 3 S 2418/95 (BRS 57, \nNr. 142).\n\n11\n\nVon Ihnen wurde angeführt, dass die bauliche Anlage auf einer \nAufschüttung steht. Nach meinen örtlichen Feststellungen wurde eine solche \nAufschüttung nicht vorgenommen. Es wurde vielmehr eine geringfügige \nAbgrabung durchgeführt (ca. 2 Treppenstufen) um die zulässige Höhe der \nbaulichen Anlage zu reduzieren und somit Rücksicht auf das benachbarte \nGrundstück zu nehmen. Nach Aussage des Grundstückseigentümers wurde \nauch nicht in der Vergangenheit das Grundstück aufgefüllt. Vielmehr sei das \nGrundstücksniveau im Bereich des Grundstücks Ihrer Mandantinnen zum \nZwecke der Bebaubarkeit dahingehend verändert worden, dass die natürliche \nGeländehöhe reduziert wurde. Hierfür spricht auch, dass das Geländeniveau \nder Grundstücke Xstr. 2, 3, 4 und auch 5 gleich ist. Daneben unterstreicht die \nvorhandene Nutzung der Keller als Garagen sowie die hohen Treppenaufgänge \nzu den vorgenannten Grundstücken diese Aussage.\n\n12\n\nDas Grundstück Xstr. 2 liegt nicht im Bereich eines qualifizierten \nBebauungsplanes, so dass das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung \n(§ 34 Baugesetzbuch, BauGB) zu beurteilen ist. Diese entspricht einem \nallgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO). Gem. § 34 Abs. 2 BauGB ist damit die BauNVO anzuwenden.\n\n13\n\nGem. § 15 Abs. 1 BauNVO sind Anlagen nach § 2 - 14 der BauNVO \nunzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der \nEigenart des Baugebiets widersprechen. Bei der „Holzhütte\" handelt es sich um \neine Nebenanlage nach § 14 BauNVO die in ihrem Nutzungszweck als \nAbstellraum dem Grundstück dient und damit der Eigenart des Baugebietes \nnicht widerspricht. \n\n14\n\nDie bauliche Anlage ist auch nicht unzumutbar und entspricht damit dem \nRücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO.\n\n15\n\nAbstellräume sind grundsätzlich an der Grenze zulässig. Dass durch die \nErrichtung der baulichen Anlage eine Verschattung eintritt, ist unabdingbar. \nDiese erfolgt jedoch nicht in einem Rahmen, der als rücksichtslos zu bewerten \nist. Eine solche Rücksichtslosigkeit liegt erst dann vor, wenn und soweit die \nNutzung des Grundstücks Ihrer Mandantinnen durch die Errichtung der \nbaulichen Anlage unzumutbar beeinträchtigt ist (Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 20.09.1984 - BRS 42, Nr. 184 -). Eine solche unzumutbare \nBeeinträchtigung wird durch die bauliche Anlage nicht verursacht. \n\n16\n\nIhr Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten ist daher nach \npflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit \nabzulehnen.\"\n\n17\n\nZur Begründung ihres Widerspruchs beriefen sich die Klägerinnen zusätzlich \ndarauf, dass die Holzhütte 30 cm von der Grenze entfernt stehe. Solche \nSchmutzecken sollten nach den Regelungen des Abstandsrechts gerade vermieden \nwerden. \n\n18\n\nDie Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 3. Juni 2004 als unbegründet zurück. Sie führte \nergänzend aus: \n\n19\n\n„Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine \nEinschreitensverpflichtung auch im Baurecht nur bei einer besonderen \nGefahrenintensität besteht (vgl. Urteil vom 18.08.1960 - I C 42/58 - in \nBaurechtssammlung (BRS) 12, Nr. B 5). Nach der von Lehre und Literatur \nentwickelten Schädlichkeitstheorie besteht eine Eingriffsverpflichtung nur dann, \nwenn die Verletzung eines besonders wichtigen Rechtsgutes (zum Beispiel: \nGesundheit, Freiheit) oder ein erheblicher Schaden droht oder eine \nGleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz (GG) im Vergleich zu anderen \nähnlichen Fällen zu einem Einschreiten zwingt.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Ihre Mandantinnen \nkönnen keinen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten geltend \nmachen. ... Dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschriften des Baurechtes \nwerden durch das in Rede stehende Vorhaben zwar, aber nur geringfügig \nverletzt. ... Die dargelegte Abweichung von dem in § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO \nNRW vorgegebenen Maß um 0,04 m² ist so geringfügig, dass ein Einschreiten \ndurch die Stadt Münster nicht geboten ist. ... Soweit Sie in Ihrer \nWiderspruchsbegründung vortragen, dass auf Grund des an der Grenze \nverbleibenden Streifens von 30 cm die Entfernung des Gebäudes angezeigt sei, \nkann ich dem nicht zustimmen. ... Der Bauherr ist gerade aus Rücksicht auf die \nvorhandene Begrünung von der Grenze abgerückt, allerdings nur so weit, dass \nes ihm auf Grund der Größe der Hütte und der Besonderheit der Örtlichkeit \njederzeit möglich ist, den verbleibenden Bereich zwischen Hütte und Grenze \nsauber zu halten. Die Entwicklung eines Schmutzstreifens ist somit nicht zu \nerwarten, so dass der angestrebten Ordnungsfunktion genüge getan ist. \n\n21\n\nDas in Rede stehende Gebäude ist damit nicht geeignet, die drohende \nVerletzung eines besonders wichtigen Rechtsgutes oder den drohenden Eintritt \neines erheblichen Schadens, welche zu einem Einschreiten zwingen würde \n(s.o.) zu begründen. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster hat damit sein \nErmessen zu Recht dahingehend ausgeübt, hier nicht einzuschreiten.\nAuch für das Einschreiten im Wege der Gleichbehandlung nach Artikel 3 (GG) \nliegen die Voraussetzungen nicht vor.\"\n\n22\n\nDie Klägerinnen haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie beantragen, \n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 20. Januar 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 3. \nJuni 2004 zu verpflichten, ordnungsrechtlich gegen die \nErrichtung einer als Abstellraum genutzten Holzhütte auf dem \nGrundstück Xstraße 2 an der Grenze zum Grundstück Xstraße \n1 in Münster einzuschreiten.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf \nbauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die strittige Holzhütte. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Sach- und Rechtslage wird in dem \nAblehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2004 umfassend und zutreffend \ndargelegt. Darauf wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Auch die \nErmessensausübung und deren Begründung sind nicht zu beanstanden. Dies gilt \ninsbesondere für die im Widerspruchsbescheid dargelegte Unterscheidung nach dem \nGrad der Gefährdung oder der Schädigung und nach der Wichtigkeit des jeweiligen \nRechtsgutes.\n\n29\n\nIm Übrigen ist das Vorbringen der Klägerinnen und insbesondere ihre \nBehauptung, der Beigeladene habe eine Aufschüttung vorgenommen, zu \nunsubstantiiert, als dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBescheide entstehen könnten.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-06/2-k-1926-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-02-06/2-k-1926-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274571","retrieved":"2026-07-09 02:46:13.465519+00:00"}}