{"status":"available","doknr":"OLD274722","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0131.7K974.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"7 K 974/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und \nFlüchtlinge) vom 16. März 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der \nKlägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 16. März 2004 wird \naufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie im Jahr 1985 in Cabinda/Angola geborene Klägerin ist angolanische \nStaatsangehörige. Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 15. September 2003 \nvon Angola auf dem Luftweg nach Belgien und von dort auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Das Asylverfahren ihres Bruders K. B. E. \nT. ist unter dem Aktenzeichen 7 K 1709/04.A anhängig.\n\n3\n\nAm 19. September 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Asyl. \n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab die \nKlägerin am 22. September 2003 im Wesentlichen zu Protokoll: Ihr Vater habe der \nF.L.E.C.-F.A.C. angehört; ihre Eltern seien am 3. Februar 2002 weggebracht worden. \nDanach habe sie sich entschlossen, auch für die F.L.E.C. zu arbeiten. Sie habe \nFlugblätter verteilt. Letztmals habe sie dies am 28. Januar 2003 getan; am gleichen \nTag sei sie festgenommen worden. Am nächsten Tag habe man sie nach Luanda in \ndas Gefängnis Viana verbracht. Dort sei sie sieben Monate inhaftiert gewesen. \nWährend der Haft sei sie misshandelt und zwei Mal vergewaltigt worden. Sie habe \neinen schweren blutigen Durchfall bekommen. Deshalb sei sie ins Laboratorio \nCentral Criminalistica gebracht worden. An einem Sonntag seien Geistliche in das \nKrankenhaus gekommen, darunter eine E1. N. . Dieser habe sie von ihrer \nFestnahme, ihrem Bruder und einem Freund ihres Vaters, den sie Onkel genannt \nhätten, erzählt. Einige Tage später sei diese Frau wiedergekommen und habe erklärt, \nsie werde alles versuchen, um den Onkel zu finden. Tatsächlich habe diese es einige \nTage später, an einem Freitag, geschafft, sie mit einer Wache aus dem Krankenhaus \nherauszuholen. Die Frau habe sie mit zu sich nach Hause genommen, dort habe \nbereits ihr Bruder gewartet. Der Onkel sei am nächsten Tag gekommen. Am Sonntag \ndarauf sei sie mit ihrem Bruder aus Angola ausgereist. \n\n5\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 16. März 2004 \nwurde der Asylantrag der Klägerin abgelehnt und festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. \nGleichzeitig wurde der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht. Zur \nBegründung wurde ausgeführt: Eine Asylanerkennung scheide aus, weil die Klägerin \nüber einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Es \nliege kein Abschiebeverbot vor. Der Vortrag der Klägerin sei unglaubhaft. Es dränge \nsich der Eindruck auf, die Klägerin habe vereinzelt in ihrer Heimat vorkommende \nEreignisse zum Anlass genommen, ihr erfundenes persönliches Schicksal in \ntatsächlich stattgefundene Vorkommnisse zu verflechten. Hinsichtlich ihrer \nangeblichen Aktivitäten habe sie sich lediglich auf die Wiedergabe bloßer \nBehauptungen beschränkt, es sei deshalb nicht glaubhaft, dass die Klägerin für die \nF.L.E.C. gearbeitet habe. Folgerichtig sei auch ihre diesbezügliche Festnahme \nunglaubhaft. Außerdem seien die Angaben der Klägerin nicht glaubhaft, weil sie der \nAufforderung, wegen ihrer durch die Vergewaltigungen erlittenen Infektion ein \närztliches Attest vorzulegen, nicht Folge geleistet habe.\n\n6\n\nAm 25. März 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen \nVerhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie die \nAnerkennung als Asylberechtigte begehrt hatte. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie \nvor: Sie sei seit ihrer Kindheit für die Partei F.L.E.C.- F.A.C. und habe die politische \nTätigkeit ihres Vaters unterstützt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung bei \nVersammlungen über die Tätigkeiten der Partei zu informieren; sie habe sich nicht \nnur auf das Verteilen von Flugblättern beschränkt. Ihr Vortrag sei entgegen den \nAusführungen in dem Bescheid des Bundesamtes detailreich und ohne \nSteigerung.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 16. März \n2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen und den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen in dem Verfahren 7 K 1709/04. A betreffend den Bruder der \nKlägerin Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \neinzustellen. \n\n14\n\nDie fortgeführte Klage hat teilweise Erfolg.\n\n15\n\nDie Klägerin kann nicht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - verlangen. Sie hat einen \nAnspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 16. \nMärz 2004 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die in dem Bescheid enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, \nsoweit ihr darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist; im Übrigen ist \ndie Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nDie Klägerin ist nicht politisch Verfolgte im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie \nhat Angola unverfolgt verlassen und ist auch derzeit in Angola nicht von politischer \nVerfolgung bedroht.\n\n17\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, \nS. 1089.\n\n18\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \nmit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit droht, dessen Intensität sich \ndanach richtet, ob der Asylbewerber verfolgt oder unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gelangt ist. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine \nSphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu dem von ihm Erlebten eine \nSchilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu \ntragen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, S. 89.\n\n20\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend gerecht. \nDie Klägerin hat das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie wegen der \nVerteilung von Flugblättern der F.L.E.C. am 28. Januar 2003 festgenommen worden \nund anschließend sieben Monate im Gefängnis Viana in Luanda inhaftiert gewesen \nist. Ihr Vorbringen hierzu ist durch Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und \nWidersprüche gekennzeichnet; zudem weichen ihre Angaben von den Ausführungen \nihres Bruders in dessen Asylverfahren ab. \n\n21\n\nSchon ihre Angaben über ihre Tätigkeiten für die F.L.E.C. sind nicht glaubhaft. \nDie Darstellung ihrer Aktivitäten ist oberflächlich und ungereimt. Erklärte sie im \nRahmen der Anhörung beim Bundesamt, sie habe Flugblätter verteilt, hat sie im \nKlagevorbringen davon gesprochen, darüber hinaus ihren Vater unterstützt und die \nBevölkerung bei Versammlungen über die Tätigkeiten der Partei informiert zu haben, \ndemgegenüber ist im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum nur die Rede \ndavon gewesen, dass sie Papiere, also Flugblätter, verteilt habe. Über den Inhalt der \nverteilten Flugblätter bzw. Papiere hat sie zu keinem Zeitpunkt ergiebige \nAusführungen gemacht. Mit Blick darauf kann ihr bereits der Anlass ihrer Verhaftung \nund Inhaftierung nicht geglaubt werden kann. \n\n22\n\nInsbesondere hat sie keine überzeugende Schilderung über den angeblichen \nGefängnisaufenthalt abgegeben. Die Klägerin hat zwar hinsichtlich des Datums ihrer \nFestnahme, der Dauer des Aufenthalts im Gefängnis und der ihr dort widerfahrenen \nMisshandlungen während des gesamten Asylverfahrens im Wesentlichen \ngleichbleibende Angaben gemacht. Es ist ihr aber trotz zweifacher Nachfrage seitens \ndes Gerichts schon nicht gelungen, eine zusammenhängende, anschauliche \nBeschreibung der Zelle abzugeben, in der sie immerhin sieben Monate \nuntergebracht gewesen sein will. Im Übrigen hat sie in diesem Zusammenhang \nBehauptungen aufgestellt, die mit Blick auf die dem Gericht aus authentischen \nBerichten und Erkenntnissen bekannte Situation in angolanischen Gefängnissen \nnicht haben überzeugen können. Danach sind die Haftbedingungen in angolanischen \nGefängnissen katastrophal. Die Zellen sind oft mehrfach überbelegt. Die Häftlinge \nsterben häufig an Krankheiten, weil die notwendige Grundversorgung der \nGefangenen nicht zur Verfügung gestellt wird, die Gefangenen sind auf die \nVersorgung durch Familienangehörige angewiesen, denn die Ernährung erfüllt nicht \nannähernd Minimalbedingungen. In dem für 800 Häftlinge konzipierten Gefängnis in \nLuanda waren im Jahr 2003 ungefähr 1.750 Gefangene untergebracht; erst in der \ndarauffolgenden Zeit hat sich die Lage im Gefängnis in Luanda nach Renovierungen \netwas entschärft. \n\n23\n\nVgl. hierzu u. a.: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im \nÜbergang, Update März 2005; Immigration and Nationality \nDirectorate Home Office, United Kingdom, Angola country \nreport, April 2004.\n\n24\n\nMit Blick darauf erscheinen die Angaben der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung über die Unterbringung mit einer bzw. zwei weiteren Gefangenen in \neiner Zelle, die Ausstattung der Zelle mit Matratzen sowie einer Lampe, die die ganze \nNacht hindurch angeschaltet sein darf, und die regelmäßige Versorgung mit Essen - \nwenn auch nur mit Reis und Bohnen - nicht glaubhaft. Angesichts des im Jahr 2003 \nherrschenden Zustandes der Überbelegung im Gefängnis in Luanda ist die von der \nKlägerin behauptete Unterbringung mit nur einer bzw. zwei Mitgefangenen über \neinen mehr als ein halbes Jahr dauernden Zeitraum jedenfalls kaum vorstellbar. Auf \ndem Hintergrund des Fehlens minimalster Standards in angolanischen Gefängnissen \ngilt Gleiches auch für die Behauptung der wenn auch spärlichen, aber gleichwohl \nregelmäßigen Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie der angeblichen Ausstattung \nder Zelle mit einer Lichtquelle und Schlafmöglichkeiten. Wäre die Klägerin tatsächlich \nsieben Monate inhaftiert gewesen, wäre angesichts der angeführten prekären und \nbisweilen lebensbedrohlichen Zustände in angolanischen Gefängnissen zu erwarten \ngewesen, dass sie eine anschauliche, dichte und für Dritte nachvollziehbare \nSchilderung über ihre Haftzeit abgibt; dass ihr dies insgesamt nicht gelungen ist, \nspricht dafür, dass sie nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet hat. \n\n25\n\nDas Gericht hat auch deshalb erhebliche Zweifel an dem diesbezüglichen \nVorbringen der Klägerin, weil es von dem diese Ereignisse betreffenden Vorbringen \nihres Bruders abweicht. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt gab er an, \nnichts über einen Gefängnisaufenthalt der Klägerin zu wissen, im Termin zur \nmündlichen Verhandlung in dem ihn betreffenden Asylverfahren hat er Angaben \ngemacht, die darauf schließen ließen, seine Schwester sei ungefähr drei Wochen im \nGefängnis gewesen. Er ist zwar zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung der \nKlägerin ein Kind von gerade zehn Jahren gewesen; dennoch ist kaum vorstellbar, \ndass ein Kind in dem Alter über die Verhaftung der Schwester, mit der er \nzusammenlebt und zwar allein ohne die Eltern, überhaupt nichts weiß oder keine \nVorstellungskraft über Zeiträume hat und deshalb einen Zeitraum von zwei oder drei \nWochen mit einem von sieben Monaten gleichsetzt. Die kindlichen Einlassungen des \nBruders beim Bundesamt und bei Gericht haben vielmehr die Annahme bestätigt, \ndass die diesbezüglichen Angaben der Klägerin nicht an der Wahrheit orientiert \ngewesen sind. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person der \nKlägerin erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nGefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des \nAusländergesetzes - AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz \nerheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die \noberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung \nkeinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann \nzuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\" \nwäre. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - \nBVerwGE 108, S. 77 (80) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nBVerwGE 115, S. 1 ff. \n\n28\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, \n54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 \nSeite 1 AufenthG festzuhalten. \n\n29\n\nDie Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr nach Angola einer extremen \nGefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola \nund der in der Person der Klägerin liegenden individuellen Umstände ist beachtlich \nwahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib \nund Leben gefährdet wäre. \n\n30\n\nAuf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon \nauszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen \nim Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen \nBevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit \nSubsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten.\n\n31\n\nVgl. zur Versorgungslage in Angola u. a.: Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes a.a.O. und vom 5. November 2004; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O..\n\n32\n\nDen mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und \nLeben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine \ndrohende existenzielle Gefährdung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr wäre \ndeshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die \n„Sperrwirkung\" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. \nDenn es bestehen individuelle Besonderheiten, die die Klägerin von dieser \n„Sperrwirkung\" befreien. \n\n33\n\nDie Klägerin ist eine junge Frau, sie ist in Angola ohne familiären Rückhalt, ihre \nEltern sind seit drei Jahren verschwunden. Dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr \nnach Angola in Luanda - wohin sie abgeschoben würde, da der einzig mögliche \nAbschiebeweg über den internationalen Flughafen von Luanda führt - ihr Überleben \nsichern könnte, erscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und \naktueller Presseberichte ausgeschlossen. In die „heruntergekommene\" Metropole, in \nder schon jetzt mehr als ein Viertel der gesamten angolanischen Bevölkerung lebt, \nströmen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner lebt unter \nArmutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft unregelmäßig \nausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung Luandas, vom \ninformellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu sichern; es wird \ngebettelt, Straßenkinder leben in Ruinen. \n\n34\n\nVgl. hierzu: Die Tageszeitung vom 4. Januar 2006, \n„Schwarzes Gold füllt schwarze Kassen\", Lageberichte a.a.O., \nSchweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O..\n\n35\n\nMit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen \nÜberlebenskampf gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass die \nKlägerin, die in Bucu Zau, einer Kleinstadt in der Provinz Cabinda, aufgewachsen ist, \nVerhältnisse wie in Luanda also nicht kennt und dort vor allem ohne familiäre \nBindung allein auf sich gestellt wäre, dem Hunger und der Verwahrlosung verbunden \nmit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Aber auch für den \nFall einer Rückkehr in ihre Heimat ist es nicht wahrscheinlich, dass sie ihr Überleben \nsichern könnte. Denn in vielen Teilen des Landesinnern ist die Versorgungslage \nweiterhin sehr kritisch,\n\n36\n\nvgl. hierzu Lageberichte a.a.O.. \n\n37\n\nAuch dort müsste sie ihren Lebensunterhalt allein, ohne auf familiäre Hilfe zählen \nzu können, sichern. Dass ihr dies angesichts der kritischen Versorgungssituation, \nihrer weitgehend fehlenden Lebenserfahrung, sie ist 20 Jahre alt und hat Angola mit \n18 verlassen, ohne zu erwartende Unterstützung durch Dritte gelänge, erscheint \nnahezu ausgeschlossen. Insoweit kann auch nicht unterstellt werden, dass „Onkel \nN1. „ oder „E1. N. „ sie unterstützten; die Klägerin hat seit ihrer Ausreise \nkeinen Kontakt mehr zu diesen beiden Personen, diese stehen zudem nicht in einem \nVerwandtschaftsverhältnis zu ihr, sondern sind nur ein Freund des Vaters bzw. eine \nBekannte gewesen. \n\n38\n\nDie Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der \nKlägerin rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit der Klägerin darin die \nAbschiebung nach Angola angedroht worden ist, im Übrigen ist die \nAbschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO - .\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-31/7-k-974-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-31/7-k-974-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274722","retrieved":"2026-07-09 02:46:25.261525+00:00"}}