{"status":"available","doknr":"OLD274721","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0131.7K1709.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"7 K 1709/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und \nFlüchtlinge) vom 12. Mai 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 12. Mai 2004 wird \naufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1993 geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Nach \nseinen Angaben reiste er am 14. Dezember 2003 von Angola auf dem Luftweg nach \nBelgien und von dort am 15. Dezember 2003 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Das Asylverfahren der Schwester des Klägers, der \nFrau B. B1. E. T. , ist unter dem Aktenzeichen 7 K 974/04 anhängig. \n\n3\n\nAm 14. November 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. \n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab der \nKläger am 12. Mai 2004 im Wesentlichen zu Protokoll: Er wisse nicht, wo seine \nEltern seien. Die Polizei habe sie geholt und seitdem seien sie verschwunden. \nDanach habe er zusammen mit seiner Schwester in einem kleinen Haus gewohnt. \nU. N. , ein Freund seines Vaters, habe sie - seine Schwester und ihn - abgeholt \nund nach Luanda in das Haus der U1. N1. gebracht. Seine Schwester sei zuerst \ndort hingegangen. Er sei mit U. N. erst in einem anderen Haus gewesen. Dann \nsei er zu U1. N1. gegangen, die ihm gesagt habe, dass seine Schwester im \nKrankenhaus sei. Er habe sich fast zwei Tage im Haus der U1. N1. aufgehalten. \nEinen Tag sei er dort ohne seine Schwester gewesen. Er wisse nichts darüber, ob \nseine Schwester im Gefängnis gewesen sei. Er sei nach Deutschland gekommen, \nweil er bei seiner Schwester bleiben wolle. In Angola habe er keine Familie \nmehr.\n\n5\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 12. Mai 2004 - \nzugestellt am 13. Mai 2004 - wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. \nGleichzeitig wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Angola zum \nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung wurde \nausgeführt: Eine Asylanerkennung scheide aus, weil der Kläger über einen sicheren \nDrittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Es liege kein \nAbschiebeverbot vor. Eine eigene Verfolgung habe der Kläger nicht geltend \ngemacht. Seine Schwester habe ihr Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht, \nsodass nicht davon auszugehen sei, dass er wegen seiner Schwester einer \npolitischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Abschiebungshindernisse lägen \nnicht vor. Die Schwester des Klägers könne ihn im Falle einer Rückkehr nach Angola \nversorgen, so wie sie dies vor der Ausreise getan habe; außerdem könne er sich an \nden Freund des Vaters wenden. \n\n6\n\nAm 24. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Am 13. September 2004 hat er \ndie Klage zurückgenommen, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes begehrt hatte. Zur Begründung seiner weitergeführten Klage \nmacht er geltend: Auf Grund der humanitären Situation in Angola sei er im Falle \nseiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Er verfüge über keinen \nfamiliären Rückhalt. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass er gemeinsam mit \nseiner Schwester abgeschoben werde. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom \n12. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten und den \nInhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen in dem \nVerfahren 7 K 974/04. A betreffend die Schwester des Klägers Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \neinzustellen. \n\n14\n\nDie fortgeführte Klage hat überwiegend Erfolg.\n\n15\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und \nFlüchtlinge) vom 12. Mai 2004 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ). Die in dem \nBescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Angola \nangedroht worden ist; im Übrigen ist sie rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des \nKlägers erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nGefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des \nAusländergesetzes - AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz \nerheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die \noberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung \nkeinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann \nzuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\" \nwäre. \n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, S. 77 (80) und \nvom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1 ff. \n\n18\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, \n54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 \nSeite 1 AufenthG festzuhalten. \n\n19\n\nDer Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer extremen \nGefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola \nund der in der Person des Klägers liegenden individuellen Umstände ist beachtlich \nwahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib \nund Leben gefährdet wäre. \n\n20\n\nAuf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon \nauszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen \nim Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen \nBevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit \nSubsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die \nKindersterblichkeit ist noch immer sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter \nchronischer Unterernährung, die meisten Kinder haben keinen Zugang zu \nmedizinischer Basisversorgung und auch nicht zu sauberem Wasser, rund eine \nMillion Kinder gehen nicht zur Schule.\n\n21\n\nVgl. zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola \nu. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2005 \nund vom 5. November 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nAngola im Übergang, Update März 2005.\n\n22\n\nDen mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und \nLeben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Kinder ausgesetzt; eine drohende \nexistenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre deshalb nur \ntypische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die „Sperrwirkung\" des § \n60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen \nindividuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser „Sperrwirkung\" befreien.\n\n23\n\nDer Kläger ist noch ein Kind, er ist gerade 13 Jahre alt geworden. Er ist nicht in \nder Lage, für sich selbst zu sorgen. Die Eltern des Klägers sind schon seit drei \nJahren verschwunden. Über seine Schwester hinaus hat der Kläger keine anderen \nFamilienangehörigen, die ihn in Angola aufnehmen und versorgen könnten. Im \nRahmen einer realistischen Rückkehrperspektive kann nicht unterstellt werden, dass \n„Onkel N. „ oder „Tante N1. „ ihn aufnähmen; der Kläger hat seit seiner \nAusreise keinen Kontakt mehr zu diesen beiden Personen, die zudem nicht in einem \nVerwandtschaftsverhältnis zu ihm stehen, sondern nur ein Freund des Vaters bzw. \neine Bekannte gewesen sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger im \nFalle seiner Abschiebung gemeinsam mit seiner Schwester abgeschoben werden \nwürde, führt dies nicht zu einer relevanten Veränderung bei der für den Kläger \nanzustellenden Gefahrenprognose. Denn es ist - wie in dem Urteil vom heutigen \nTage in dem Verfahren 7 K 974/04 ausgeführt - schon nicht anzunehmen, dass die \nSchwester des Klägers in der Lage wäre, für sich eine Existenzgrundlage zu \nverschaffen; mit Blick darauf ist es erst recht nicht wahrscheinlich, dass sie ihren \nBruder versorgen könnte.\n\n24\n\nDie Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtswidrig und \ndeshalb aufzuheben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Angola \nangedroht worden ist, im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 \nAbs. 3 Satz 3 AufenthG). \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-31/7-k-1709-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-31/7-k-1709-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274721","retrieved":"2026-07-09 02:46:25.181041+00:00"}}