{"status":"available","doknr":"OLD274782","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0127.6K4083.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"6 K 4083/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C. \nvom 07. August 2003 verpflichtet, der Klägerin für den Monat Juni 2003 Leistungen \nnach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte H. im Alter und bei \nErwerbsminderung in Höhe von 56,77 Euro zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander \naufgehoben.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte\nH. im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz - GSiG).\nDie am 18. September 1914 geborene Klägerin ist allein stehend. Sie ist Inhaberin\neines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G. Durch notariellen\nVertrag vom 19. September 1966 ist das Hausgrundstück I. zum B. 21 in B.\nzugunsten der Klägerin in der Weise belastet worden, dass ihr zeitlebens eine aus\nzwei Räumen (Küche und ein Wohn-/Schlafraum) bestehende Wohnung \"gewährt\",\ndie Mitbenutzung der Toilette nebst Badezimmer gestattet und ein Kellerraum zur\nVerfügung gestellt wurde. Neben der Klägerin bewohnt deren Tochter, Frau V.\nL. , das genannte Haus. Die Klägerin und ihre Tochter leben nicht in einer\nHaushaltsgemeinschaft.\n\n3\n\nDie Klägerin und das Bestattungsinstitut Gebrüder Q. schlossen am 24. Februar\n2003 einen Bestattungsvorsorgevertrag, der die Wünsche der Klägerin bezüglich der\nAusführung und Gestaltung ihrer dereinstigen Bestattung enthält, sowie einen diesen\nergänzenden Bestattungsvorsorgerahmenvertrag. Ferner schlossen das genannte\nBestattungsinstitut, die E. C1. U. B1. und Frau V.\nL. , letztere im Auftrag der Klägerin, am 24. Februar 2003 beziehungsweise am\n14. März 2003 einen C1. -Treuhandvertrag. Die Klägerin leistete in der\nFolgezeit die dort vereinbarte Vertragssumme von 3.200,00 Euro an die E.\nC1. U. B1. .\n\n4\n\nAm 02. Juni 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung laufender Leistungen nach\ndem Grundsicherungsgesetz. Sie gab u.a. an, sie verfüge über ein Sparguthaben in\nHöhe von 2.008,81 Euro.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2003 ab. Zur Begründung\nführte er an, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen\nbeschaffen. Sie verfüge über ein Sparguthaben in Höhe von zurzeit 2.008,81 Euro.\nZudem habe sie einen Betrag in Höhe von 3.200,00 Euro bei der Deutschen\nC1. U. B1. im Rahmen eines C1. -\nTreuhandvertrages hinterlegt. Dieser Vertrag könne ohne Nachteile gekündigt\nwerden.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 14. Juli 2003 Widerspruch. Sie\nmachte im Wesentlichen geltend, die für eine spätere Bestattung an die\nTreuhandgesellschaft geleisteten Geldbeträge seien nicht mehr Bestandteil ihres\nVermögens. Sie könne nur den Bestattungsvorsorgevertrag, nicht jedoch den\nC1. -Treuhandvertrag kündigen. Im Falle einer Kündigung des\nBestattungsvorsorgevertrages erfolge keine Auszahlung an sie, da sie nicht\nanspruchsberechtigt sei. Anspruchsberechtigt sei vielmehr der Vertragsbestatter.\nDas bei der Treuhandgesellschaft hinterlegte Geld sei ein zweckgebundenes\nSondervermögen. Sie, die Klägerin, könne zwar den Bestatter wechseln, nicht aber\ndas zweckgebundene Sondervermögen durch Kündigung in ihr Vermögen\nzurückholen. Die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages beziehungsweise\ndes C1. -Treuhandvertrages könne überdies auch nicht erwartet werden.\nDieses würde eine unangemessene Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 des\nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) bedeuten. Die Sicherung einer würdigen und\nangemessenen Bestattung gehöre zu den nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts besonders geschützten immateriellen Bedürfnissen\neines Hilfeempfängers. Die Vorstellungen über Leben und Tod gehörten zum Kern\nder Persönlichkeit. Die Vorstellung, später nur ein \"Armenbegräbnis\" zu bekommen,\nweil alle finanziellen Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs aufgezehrt\nworden seien, sei unerträglich und könne nicht hingenommen werden. Der\nhinterlegte Betrag überschreite auch nicht die zu erwartenden Aufwendungen für ein\nangemessenes Begräbnis.\n\n7\n\nDer Landrat des Kreises C. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. August\n2003 zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe\nkeinen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, da sie ihren\nLebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Sie könne\nim Falle der Kündigung des C1. -Treuhandvertrages über den hinterlegten\nBetrag - gegebenenfalls mit Einbußen - wieder verfügen. Die Forderung, dieses\nVermögens zu verwerten, stelle auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG\ndar.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 04. September 2003 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, ihr\nWohnraum werde ihr entsprechend dem notariellen Vertrag vom 19. September 1966\nmietfrei zur Verfügung gestellt. Sie müsse jedoch anteilig alle umlagefähigen und\nzwar sowohl die verbrauchsabhängigen als auch die objektbezogenen Nebenkosten\ntragen. Ihr Wärmebedarf und - bedingt durch zahlreiche Toilettengänge infolge von\nMedikamenteneinnahme - ihr Wasserverbrauch seien überdurchschnittlich hoch. Die\nGesamtwohnfläche des Hauses I. zum B. 21 betrage ca. 115 qm. Eine Fläche\nvon 24 qm werde ausschließlich von ihr bewohnt. Eine Fläche von ca. 22 qm werde\nvon ihrer Tochter und ihr genutzt. Daraus ergebe sich eine Quote in Höhe von 30 %\n(115 qm : (24 qm + 11 qm)). Die von ihr zu tragenden Kosten der Unterkunft hätten\nim Jahre 2003 1.804,73 Euro, mithin 150,39 Euro/Monat betragen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.\nJuni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nLandrates des Kreises C. vom 07. August 2003 zu\nverpflichten, ihr für den Monat Juni 2003 Leistungen nach dem\nGesetz über eine bedarfsorientierte H. im Alter und bei\nErwerbsminderung in Höhe von 121,28 Euro zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Er\nmacht ferner geltend, der notarielle Vertrag vom 19. September 1966 sei\ndahingehend auszulegen, dass das Wohnrecht \"warm\" zu gewähren sei, so dass\nUnterkunftskosten nicht angefallen seien. Jedenfalls seien die nicht von der Klägerin\nverursachten Nebenkosten vom Wohnrecht umfasst und von dieser nicht gesondert\nzu tragen. Die Reinigung der mitgenutzten Gemeinschaftsräume - sofern eine solche\nüberhaupt geschuldet werde - dürfte \"in natura\" erfolgt sein. Fraglich seien überdies\ndie Entstehung und Notwendigkeit der Renovierungskosten. Bei den Heizkosten\nseien vorab 18 % für die Warmwasseraufbereitung abzuziehen. Die diesbezüglichen\nVerbrauchswerte sowie der Wasserverbrauch seien zudem unangemessen hoch.\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung\ndurch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß §§ 101\nAbs. 2, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche\nVerhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden.\n\n16\n\nI. Das Klagebegehren ist zunächst gemäß § 88 VwGO hinsichtlich des\nstreitgegenständlichen Zeitraums sowie hinsichtlich des Umfangs der begehrten\nLeistungen in der aus dem Klageantrag hervorgehenden Weise auszulegen.\nGemäß § 6 Satz 1 GSiG werden Grundsicherungsleistungen in der Regel vom 01.\nJuli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer\nÄnderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in\ndem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung\neingetreten oder mitgeteilt worden sind (§ 6 Satz 2 GSiG). Danach wären im Falle\neiner positiven Entscheidung über den Antrag vom 02. Juni 2003\nGrundsicherungsleistungen zunächst für die Zeit vom 01. Juni 2003 bis zum 30. Juni\n2003 gewährt worden. Auf diesen Zeitraum bezieht sich dann bei sachgerechter\nBetrachtung auch das Klagebegehren.\n\n17\n\nUnter Berücksichtigung des Vorstehenden geht es der Klägerin um die Verpflichtung\ndes Beklagten zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni\n2003 in Höhe von 121,28 Euro.\n\n18\n\nDieser Betrag ist wie folgt aufzuschlüsseln:\n\n19\n\n- Regelsatz nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG 293,00 Euro\n\n20\n\n- Regelsatzzuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG 43,95 Euro\n\n21\n\n- Mehrbedarf nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG 58,60 Euro\n\n22\n\n-Unterkunftskosten 150,39 Euro\n\n23\n\nSumme: 545,94 Euro\n\n24\n\nabzgl. Einkommen: 424,66 Euro\n\n25\n\nRestbetrag: 121,28 Euro\n\n26\n\nII. Die so verstandene Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach\ndem Grundsicherungsgesetz in Höhe von 56,77 Euro für den Monat Juni 2003. Die\nAblehnung der begehrten Hilfe durch den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2003\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C. vom\n07. August 2003 ist im vorgenannten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin\ninsoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nZur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter\nErwerbsminderung können gemäß § 1 Nr. 1 GSiG Personen mit gewöhnlichem\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet\nhaben, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Anspruch auf\nLeistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten H. haben gemäß\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht\naus ihrem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Umfang der\nbedarfsorientierten H. ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GSiG. Für den Einsatz von\nEinkommen und Vermögen gelten gemäß § 3 Abs. 2 GSiG die §§ 76 bis 88 BSHG\nund die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.\n\n28\n\nDer berücksichtigungsfähige Bedarf der zum Kreis der nach § 1 Nr. 1 GSiG\nAnspruchsberechtigten gehörenden Klägerin belief sich im Monat Juni 2003 auf\ninsgesamt 481,43 Euro. Neben dem Regelsatz und dem Regelsatzzuschlag nach § 3\nAbs. 1 Nr. 1 GSiG (293,00 Euro und 43,95 Euro) sowie dem Mehrbedarf nach § 3\nAbs. 1 Nr. 4 GSiG (58,60 Euro) sind Kosten der Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nGSiG in Höhe von 85,88 Euro zu berücksichtigen.\n\n29\n\nDie Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft basiert auf folgenden\nErwägungen:\n\n30\n\nDie Klägerin ist als Inhaberin eines unentgeltlichen Wohnungsrechts mangels\nabweichender Vereinbarung verpflichtet, die von ihr verursachten\nWohnungsnebenkosten anteilig zu tragen. Hierzu zählen die Kosten für\nWasser/Abwasser, Heizung, Müllabfuhr und Schornsteinfeger (als Teil der Kosten\nder betriebenen Heizungsanlage). Nicht dazu gehören die Kosten der\nStraßenreinigung und die Grundsteuer.\n\n31\n\nVgl. LG Duisburg, Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 S 434/86 -,\njuris; AG Köln, Urteil vom 14. April 1994 - 208 C 577/93 -, juris;\nPalandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 1093 Rdnr. 10.\n\n32\n\nDie von der Klägerin angeführte Aufteilung der Kosten für die Müllabfuhr und der\nAbwassergebühren nach ihrem Anteil an der Gesamtwohnfläche sowie der Wasser-\nund Heizkosten (einschließlich Schornsteinfegerkosten) nach Kopfzahlen ist\nangemessen. Letzteres ist nicht zuletzt angesichts der Konstitution der Klägerin und\ndes hierdurch bedingten erhöhten Wasser- und Gasverbrauchs nicht zu\nbeanstanden.\n\n33\n\nDie geltend gemachten Stromkosten sind im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG\nnicht berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für Haushaltsenergie sind vielmehr\nbereits Bestandteil des im Regelsatz zusammengefassten Monatsbedarfs. Wird - wie\nvorliegend - über die Heizkosten auch die Warmwasserversorgung abgerechnet, ist\nein Anteil in Höhe von 18 %, der sich auf den Haushaltsstrom bezieht und mit dem\nRegelsatz abgegolten wird, herauszurechnen.\n\n34\n\nVgl. zu §§ 11, 12, 22 BSHG: OVG NRW, Urteil vom 13.\nSeptember 1988 - 8 A 1239/86 -, FEVS 38, 151.\n\n35\n\nDer Klägerin obliegt aufgrund des ihr eingeräumten dinglichen Rechts die\nInstandhaltung der ausschließlich von ihr genutzten Räume (vgl. § 1093 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Vor diesem Hintergrund\nzählen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft auch die\nnotwendigen diesbezüglichen Ausgaben. Es ist nicht ersichtlich, dass der seitens der\nKlägerin insoweit angeführte Betrag in Höhe von 10,00 Euro/Monat den\nangemessenen Umfang übersteigt. Die Kosten für die Instandhaltung und\nRenovierung der gemeinschaftlich genutzten Räume sind demgegenüber nicht\nberücksichtigungsfähig. Diesbezüglich ist schon eine Verpflichtung der Klägerin,\ndiese Räume zu erhalten, nicht erkennbar.\n\n36\n\nDie geltend gemachten anteiligen Kosten der Reinigung der gemeinschaftlich\ngenutzten Räume in Höhe von 10,00 Euro/Monat sind - ungeachtet der Frage, ob\neine dahingehende Verpflichtung der Klägerin gegeben ist - im Rahmen der Kosten\nder Unterkunft ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Dem Vorbringen der Klägerin\nkann schon nicht entnommen werden, dass insoweit ein ungedeckter Bedarf besteht,\nzumal auch Reinigungskosten - wie Stromkosten - Bestandteil des im Regelsatz\nzusammengefassten Monatsbedarfs sind. Zudem ist diesbezüglich zu\nberücksichtigen, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein Pflegegeld\nnach § 37 des Sozialgesetzbuches (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale\nPflegeversicherung - gewährt wurde, weil sie u.a. im Bereich der - die Reinigung\neiner Wohnung umfassenden - hauswirtschaftlichen Versorgung in erheblichem\nUmfang der Hilfe bedarf.\n\n37\n\nDie zu berücksichtigenden monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 85,88\nEuro setzen sich nach dem Vorstehenden wie folgt zusammen:\n\n38\n\nHeizung\n\n39\n\n1260,34 Euro : 12 Monate = 105,03 Euro\n\n40\n\nAnteil der Klägerin (50 %) 52,52 Euro\n\n41\n\nabzüglich Warmwasseranteil (18 %) 43,06 Euro\n\n42\n\nSchornsteinfeger\n\n43\n\n77,84 Euro : 12 Monate = 6,49 Euro\n\n44\n\nAnteil der Klägerin (50 %) 3,25 Euro\n\n45\n\nWasser\n\n46\n\n317,96 Euro : 12 Monate = 26,50 Euro\n\n47\n\nAnteil der Klägerin (50 %) 13,25 Euro\n\n48\n\nMüllabfuhr und Abwasser\n\n49\n\n652,89 Euro : 12 Monate = 54,41 Euro\n\n50\n\nAnteil der Klägerin (30 %) 16,32 Euro\n\n51\n\nRenovierung und Instandhaltung der ausschließlich von der Klägerin\ngenutzten Räume\n\n52\n\n120,00 Euro : 12 Monate = 10,00 Euro\n\n53\n\nDem insgesamt zu berücksichtigenden Bedarf in Höhe von 481,43 Euro stand im\nstreitgegenständlichen Zeitraum nach den zutreffenden Berechnungen im\nWiderspruchsbescheid vom 07. August 2003 ein Einkommen in Höhe von 424,66\nEuro gegenüber. Bezüglich des mithin nicht gedeckten Betrages in Höhe von 56,77\nEuro kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie mit Blick auf den\nbei der Deutschen C1. U. B1. hinterlegten Betrag in\nHöhe von 3.200,00 Euro über ein Vermögen verfügt, das den Schonbetrag von\n2.301,00 Euro (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sowie § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der\nVerordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) übersteigt. Wenngleich\nder über dem Schonvermögen liegende Betrag nach keiner anderen Bestimmung\ndes § 88 Abs. 2 BSHG vom vorrangigen Einsatz ausgenommen wird, würde ein\nsolcher Einsatz - ungeachtet der Frage, ob und mit welchen Konsequenzen der\nC1. -Treuhandvertrag gekündigt werden könnte - für die Klägerin\njedenfalls eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten.\nDer Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, ist dahin zu\nrespektieren, dass ihnen Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene\nBestattung und für eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur auf\ndiese Weise, d.h. nur dann, wenn die für die Bestattung und Grabpflege\nzurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden\nmüssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung. Es\nist deshalb gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall\nnach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -,\nFEVS 56, 302; OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Juli 2003 - 4 LC\n523/02 und 4 LB 178/03 -, juris.\n\n55\n\nEs ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Höhe des für die dereinstige Bestattung\nder Klägerin hinterlegten Betrages sich nicht mehr im angemessenen Rahmen hält.\nDem kann auch nicht mit der Erwägung entgegengetreten werden, dass das\nSozialhilferecht mit der Regelung des § 15 BSHG eine der Menschenwürde\nentsprechende Bestattung mit geringerem Kostenaufwand gewährleistet. Der\nVerweis auf eine dem sozialhilferechtlichen Mindeststandard entsprechende\nBestattung würde nicht in hinreichendem Maße die Verwirklichung der\nnachvollziehbaren persönlichen Gestaltungswünsche der Klägerin ermöglichen.\nGenerell gilt, dass die Ausgestaltung des Leistungsrechts und der Schutz des\nvorhandenen Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht denselben Regeln\nunterworfen sind; tendenziell ermöglicht § 88 BSHG ein Absehen von der Verwertung\nauch für Vermögensgegenstände, auf deren Anschaffung, insbesondere im Rahmen\nder Hilfe zum Lebensunterhalt, kein Anspruch bestünde,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 B\n2078/03 -, FEVS 55, 478; OVG NRW, Urteil vom 30. September\n1997 - 24 A 2749/94 -, juris,\n\n57\n\nwie sich beispielhaft anhand der Regelungen des § 88 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BSHG\nverdeutlichen lässt.\n\n58\n\nDer Anspruch der Klägerin ist schließlich nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 letzter\nHalbsatz GSiG, durch den eine missbräuchliche Inanspruchnahme von\nGrundsicherungsleistungen verhindert werden soll, ausgeschlossen. In der seitens\nder Klägerin vorgenommenen C1. liegt kein auf den Missbrauch\nsozialrechtlicher Gewährleistungen abzielendes Verhalten. Die Klägerin hat vielmehr\nbilligenswerte Gründe dargelegt, die sie zum Abschluss des C1. -\nTreuhandvertrages bewogen haben. Die Vorsorge für eine angemessene und\nwürdige Bestattung ist für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis,\ndas mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer\ngrößere Bedeutung gewinnt, wobei häufig das verständliche Motiv hinzutritt, im\nHinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder Enkeln zur Last zu fallen oder\nauf Kosten öffentlicher Kassen mit einem spärlichen \"Armenbegräbnis\" vorlieb\nnehmen zu müssen.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-27/6-k-4083-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-27/6-k-4083-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274782","retrieved":"2026-07-09 02:46:30.147972+00:00"}}