{"status":"available","doknr":"OLD274829","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0126.5K3084.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"5 K 3084/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit bezüglich der \nAnrechnung des Kindergeldes auf die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen in \nder Hauptsache erledigt hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der \nBeklagte zu ¼.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten der Unterkunft bei \nder Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) zutreffend ermittelt hat. \n\n3\n\nDer 0 geborene schwerbehinderte Kläger lebt im Haushalt seiner Eltern. Seine \nEltern bewohnen mit ihrem Sohn eine 169 qm große aus fünf Zimmern nebst \nNebenräumen bestehende Eigentumswohnung im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten. Diese Eigentumswohnung war dem Vater des Klägers durch notarielle \nUrkunde vom 19. Januar 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater, dem Großvater des Klägers, \nübertragen worden. Der Wert der Wohnung wurde in der Urkunde mit 165.000 DM \nangegeben. Der Vater des Klägers übernahm die in der Abteilung III des \nGrundbuches eingetragenen Belastungen in Höhe von 130.000 DM. Der Vater des \nKlägers verpflichtete sich außerdem, an seine Eltern als Gesamtgläubiger auf deren \nLebenszeit eine monatlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 300 DM zu zahlen. \n\n4\n\nDer Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. April 2003 durch \nBescheid vom 18. Februar 2004 Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum von \nApril 2003 bis November 2004. Bei der Berechnung der Höhe der Leistungen \nberücksichtigte der Beklagte Kindergeld in Höhe von 154 EUR als monatliches \nEinkommen des Klägers. Bei der Berechnung der Höhe der Kosten der Unterkunft \nließ der Beklagte die monatliche Rentenzahlung des Vaters des Klägers an seinen \nGroßvater in Höhe von 153,39 EUR unberücksichtigt. \n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch ein und machte \ngeltend, dass der Beklagte das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt \nhabe und ebenfalls zu Unrecht die Rentenzahlung seines Vaters an seinen \nGroßvater nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft zu Grunde gelegt \nhabe.\n\n6\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n14. September 2004, zugestellt am 21. September 2004, u. a. mit der Begründung \nzurück, dass die Rente an den Großvater nicht als Teil der Unterkunftskosten \nberücksichtigt werden könne, weil es sich um eine Kaufrente handele, die sich \nwertsteigernd auf den Wert der Eigentumswohnung auswirke.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 2004 Klage erhoben und sich dagegen gewandt, \ndass der Beklagte das Kindergeld als Einkommen, dagegen die Rente an den \nGroßvater nicht als Teil der Kosten der Unterkunft berücksichtigt habe.\n\n8\n\nDer Beklagte hat sich nach Bekanntwerden des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 - bereit erklärt, das \nKindergeld bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nicht als Einkommen \nanzurechnen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage bezüglich der Nichtanrechnung der Rente an \nseinen Großvater auf die Kosten der Unterkunft vertritt der Kläger die Ansicht, dass \ndiese Rente notwendiger Teil der Kosten der Unterkunft sei; die Verpflichtung seines \nVaters, eine monatliche Rente zu zahlen, sei nicht von der Bedingung abhängig \ngemacht worden, dass die Rente als sogenannte Kaufrente gezahlt werde.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines \nBescheides vom 18. Februar 2004 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 14. September 2004 zu \nverpflichten, Grundsicherungsleistungen für die Zeit von April \n2003 bis November 2004 unter Berücksichtigung weiterer \nKosten der Unterkunft in Höhe von 153,39 EUR monatlich zu \nbewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines \nWiderspruchsbescheides,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne \nmündliche Verhandlung entschieden wird.\n\n15\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n16\n\nDem Kläger ist durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe ohne \nRatenzahlung bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet \nworden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO \neingestellt worden, soweit die Beteiligten darüber gestritten haben, ob dem Kläger \ndas Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR als eigenes Einkommen \nzuzurechnen ist. Insoweit hat sich der Rechtsstreit dadurch erledigt, dass der \nBeklagte den Kläger klaglos gestellt hat, indem er ihm Grundsicherungsleistungen \nohne Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen bewilligt. Soweit sich das \nVerfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die \nKosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden. Hieran anknüpfend sind die außergerichtlichen Kosten \ndes insoweit gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens (BVerwG, \nBeschluss vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57.04 -) gegeneinander aufzuheben, weil \nerst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2005 - 5 C 28.04 -, \nNJW 2005, 2873 die in der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April \n2004 - 12 B 1577/03 -, FEVS 56, 82) und im Schrifttum streitige Frage entschieden \nworden ist, ob bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an volljährige auf \nDauer erwerbsgeminderte Personen das Kindergeld als Einkommen diesen \nPersonen zuzurechnen ist.\n\n21\n\nSoweit die Beteiligten darüber streiten, ob der Beklagte bei der Bewilligung von \nGrundsicherungsleistungen an den Kläger die vom Vater des Klägers an seinen \nGroßvater gezahlte Rente in Höhe von 153,39 EUR monatlich berücksichtigen muss, \nist die Klage unbegründet. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar \n2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. September 2004 \nrechtmäßig.\n\n22\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001, \nBGBl. I S. 1310 haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der \nbeitragsunabhängigen bedarfsorientierten Grundsicherung, soweit sie ihren \nLebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die \nbedarfsorientierte Grundsicherung umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 GSiG \ndie angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach \ndiesen Vorschriften ist der Beklagte nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der \nangemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft die monatliche Rente an \nden Großvater des Klägers zu berücksichtigen.\n\n23\n\nDie bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst die tatsächlichen Aufwendungen \nfür Unterkunft. Aus dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungs-, Widerspruchs- und \nKlageverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass er tatsächliche Aufwendungen für \ndie von ihm bewohnte Eigentumswohnung seiner Eltern hatte. Der Antrag des \nKlägers auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vom 30. April 2003 enthält \nkeine Angaben zu den Kosten der Unterkunft. Auch die von den Eltern des Klägers \nvorgelegten Unterlagen über die laufenden Belastungen für die Eigentumswohnung \nenthalten keine Angaben darüber, dass der Kläger tatsächliche Aufwendungen im \nZusammenhang damit hat, dass er in der Eigentumswohnung seiner Eltern wohnt. \nDa der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm tatsächlich Aufwendungen \nentstehen, umfasst sein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf die \nBewilligung von Grundsicherungsleistungen keinen Unterkunftsbedarf. Soweit der \nBeklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2004 Unterkunftskosten \nin Höhe von 85,51 EUR berücksichtigt hat, ist dies zwar rechtswidrig. Der Kläger wird \njedoch durch diese Bewilligung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.\n\n24\n\nErst Recht ist der Beklagte nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der Kosten der \nUnterkunft die an den Großvater des Klägers gezahlte Rente in Höhe von 153,39 \nEUR zu berücksichtigen. \n\n25\n\nDem steht schon entgegen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem \nvom Kläger geltend gemachten Unterkunftsbedarf und der Zahlung der Rente nicht \nbesteht. Der Vater des Klägers muss diese Rente an den Großvater des Klägers auf \nGrund der notariellen Urkunde vom 19. Januar 1981 unabhängig davon zahlen, ob \nder Kläger in der Wohnung lebt oder nicht.\n\n26\n\nHinzu kommt, dass Leibrenten, die als Gegenleistung für den Erwerb eines \nHausgrundstückes zu entrichten sind, sozialhilferechtlich nicht zu den laufenden \nKosten für die in diesem Haus genommene Unterkunft gehört (BVerwG, Urteil vom \n24. April 1975 - 5 C 61.73 -, BVerwGE 48, 182 = FEVS 23, 445). Dies gilt auch für \nden Erwerb von Eigentumswohnungen und für die Bewilligung von Leistungen nach \ndem GSiG. \n\n27\n\nDie vom Vater des Klägers an dessen Großvater gezahlte monatliche Rente in \nHöhe von 153,39 EUR ist ein Teil des Kaufpreises für den Erwerb des Grundstücks. \nDies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der notariellen Urkunde vom 19. \nJanuar 1981. Darin ist der Wert des Grundstückes mit 165.000 DM angegeben. Der \nVater des Klägers hat sich verpflichtet, die eingetragenen Belastungen in Höhe von \n130.000 DM zu übernehmen. Der restliche Betrag in Höhe von 35.000 DM sollte \ndurch die Zahlung einer monatlichen Rente zu Lebzeiten der Großeltern des Klägers \nabgegolten werden. Der angeführte Betrag war unter Berücksichtigung der \nLebenserwartungen der Großeltern des Klägers realistisch, um den Wert der \nEigentumswohnung abzudecken, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Wert \nder Eigentumswohnung in der notariellen Urkunde vom 19. Januar 1981 eher zu \nniedrig als zu hoch angegeben worden ist.\n\n28\n\nFür die Behauptung des Klägers, sein Großvater habe die Übertragung der \nEigentumswohnung auf seinen Sohn nicht davon abhängig machen wollen, dass \ndieser ihm eine lebenslange Rente zahle, finden sich schon im Wortlaut der \nnotariellen Urkunde keine Anhaltspunkte, so dass die vom Kläger angeregte \nVernehmung des Großvaters zu den Motiven der Eigentumsübertragung nicht in \nBetracht kommt. \n\n29\n\nAuch der Umstand, dass die Übertragung des Eigentums an der \nEigentumswohnung nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge erfolgen sollte, schließt es nicht aus, eine \nGegenleistung in Form eines Kaufpreises zu vereinbaren, denn auch Verträge über \neine vorweggenommene Erbfolge können als entgeltliche Verträge abgeschlossen \nwerden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - 4 ZR 36/94 -, NJW 1995, 1349). \nHieran anknüpfend ergibt sich bei einer wertenden Gesamtschau der notariellen \nUrkunde vom 19. Januar 1981, dass die Eigentumswohnung im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer Leibrente übertragen werden \nsollte.\n\n30\n\nLetztlich spricht auch der Sinn und Zweck der Bewilligung von Leistungen nach \ndem GSiG dagegen, die Rente des Großvaters bei der Ermittlung der angemessenen \nKosten für die Unterkunft des Klägers zu berücksichtigen. Durch die Bewilligung von \nLeistungen nach dem GSiG soll der notwendige Lebensunterhalt von alten und auf \nDauer erwerbsgeminderten Menschen unter Berücksichtigung der in ihrer Person \nliegenden Besonderheiten gewährleistet werden. Dieser Zweck rechtfertigt es nicht, \nsteuer- und kreditfinanzierte staatliche Mittel einzusetzen, um mit öffentlichen Mitteln \neine Leibrente zumindest teil zu finanzieren, die im Zusammenhang mit der \nÜbertragung einer Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \ngezahlt wird. Die Zahlung dieser Rente obliegt allein demjenigen, der im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge Eigentümer der Eigentumswohnung geworden ist, hier \nalso dem Vater des Klägers. Diese Kosten kann er nicht dadurch mittelbar auf die \nAllgemeinheit abwälzen, indem sein Sohn die Rente als Teil der Unterkunftskosten \nbei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen geltend macht.\n\n31\n\nSoweit der Kläger unterlegen ist, trägt er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten \ndes gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n32\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-26/5-k-3084-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-26/5-k-3084-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274829","retrieved":"2026-07-09 02:46:34.191241+00:00"}}