{"status":"available","doknr":"OLD274831","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0126.2K1812.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"2 K 1812/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \r\nleistet. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 18. Mai 2005 die Erteilung einer \r\nBaugenehmigung für die Errichtung zweier Großflächenwerbetafeln auf dem \r\nGrundstück I.-straße 2 in B. Der Beklagte lehnte unter Hinweis darauf, dass die \r\nAnlage außerhalb der im einschlägigen Bebauungsplan (Nr. 1 H.-I.-straße\") \r\nfestgesetzten Baugrenzen errichtet werden solle, den Bauantrag mit Bescheid vom 6. \r\nJuni 2005 ab. Ihre nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den \r\nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises Borken vom 16. September 2005 \r\nam 20. September 2005 erhobene Klage begründet die Klägerin damit, dass \r\nangesichts der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. \r\nNovember 1998 - 26 B 96.3165 - und außerdem mit Blick auf § 23 Abs. 5 BauNVO \r\ni.V.m. § 6 Abs. 12 Nr. 3, Abs. 10 BauO NW die Anlage auch außerhalb der \r\nüberbaubaren Fläche zulässig sei.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n4\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \r\nvom 6. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides des \r\nLandrates des Kreises Borken vom 16. September 2005 zu \r\nverpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 18. Mai 2005 hin eine \r\nBaugenehmigung zur Errichtung zweier Großwerbetafeln auf \r\ndem Grundstück I.-straße 1 in B. zu erteilen.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \r\nweiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \r\nverzichtet.\n\n\r\n\r\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klage ist unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch \r\nnicht zusteht. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es \r\nverstößt gegen die Festsetzung des Bebauungsplans über die nicht überbaubaren \r\nFlächen. Die Klägerin beruft sich allein darauf, dass die Festsetzung nicht für \r\nAnlagen der hier zur Genehmigung gestellten Art gelte. Diese Ansicht ist \r\nunzutreffend:\n\n\r\n\r\n11\n\nSoweit es die Frage angeht, ob Werbeanlagen unter das Verbot des § 23 Abs. 3 \r\nSatz 1 BauNVO fallen, trifft zwar zu, dass diese Frage vom Bayrischen \r\nVerwaltungsgerichtshof seinerzeit verneinend entschieden worden ist. Die Klägerin \r\nund ihr Verfahrensbevollmächtigter wissen aber genau, dass das \r\nBundesverwaltungsgericht eben diese Frage - unter kritischer Auseinandersetzung \r\nmit der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes - mit Urteil vom 7. \r\nJuni 2001 - 4 C 1/01 - anders beantwortet hat. Das erkennende Gericht schließt sich \r\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme und \r\nVerweis auf dessen Ausführungen an, weil es die Begründung für richtig hält und die \r\nKlägerin dem keine Argumente, erst recht keine überzeugenden Argumente, \r\nentgegengehalten hat.\n\n\r\n\r\n12\n\nAuch der Hinweis auf landesrechtliche Regelungen geht in der Sache fehl. Nach \r\n§ 23 Abs. 5 BauNVO gilt: Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, \r\nkönnen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des \r\n§ 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie \r\nnach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden \r\nkönnen. Die streitigen Werbeanlagen sind keine Nebenanlagen nach § 14 BauNVO; \r\nsolche sind auch im Bebauungsplan außerhalb der überbaubaren Fläche \r\nausdrücklich ausgeschlossen. Die Werbeanlagen sind auch nicht solche Anlagen, \r\ndie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden \r\nkönnen. Die von der Klägerin genannten Bestimmungen sind nicht einschlägig. Es \r\nhandelt sich nicht um Anlagen nach § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW. Zwar sind sie \r\nAnlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO \r\nNRW). Sie sind aber nicht im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO „in den \r\nAbstandflächen\" zulässig oder können dort zugelassen werden. Vielmehr meint § 23 \r\nAbs. 5 Satz 2 BauNVO, wenn das auch im Wortlaut nicht klar zum Ausdruck kommt, \r\nnur die in den Abstandflächen in Grenznähe zulässigen Anlagen, die in § 6 Abs. 11 \r\nBauO NW genannt sind. Die Anlagen, die in den Abstandflächen eines Gebäudes \r\nund zu diesem ohne eigene Abstandfläche zulässig sind (§ 6 Abs. 12 BauO \r\nNW), sind nicht gemeint. \n\n\r\n\r\n13\n\nDas folgt zum Einen aus einer an Sinn und Zweck des § 23 Abs. 5 Satz 2 \r\nBauNVO orientierten Auslegung dieser Vorschrift: Diese Bestimmung dient (unter \r\nAnderem) städtebaulichen Zwecken. Dieser Zielsetzung entspricht eine teleologische \r\nReduktion des Verweises (nur) auf § 6 Abs. 11 BauO NW, denn (nur) die dort \r\ngetroffenen Regelungen haben (auch) städtebauliche Bedeutung; sie ergänzen die \r\nplanungsrechtlichen Vorschriften über die offene Bauweise. Dagegen hat die \r\nRegelung in § 6 Abs. 12 BauO NW keine städtebauliche Relevanz. Die in dieser \r\nBestimmung geregelte Ausnahme von dem Gebot des § 6 Abs. 1 BauO NW, dass \r\nvor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten \r\nsind, gilt nicht für Gebäude an Grenzen, sondern für Gebäude an Gebäuden; diese \r\nsind nicht unter den zumeist strengeren Voraussetzungen des Abs. 11 zulässig, \r\nsondern unter dem nur für die Benutzer eben dieser Gebäude bedeutsamen \r\nGesichtspunkt der nicht wesentlichen Beeinträchtigung der Beleuchtung der Räume \r\ndes Gebäudes. Die Regelung dient allein dem Nutzer der vorhandenen baulichen \r\nAnlage und nicht städtebaulichen Zwecken. \n\n\r\n\r\n14\n\nEin Weiteres kommt hinzu: § 6 Abs. 12 BauO NW erstreckt die Privilegierung auf \r\n„eingeschossige Gebäude...\". Da es nicht auf die Höhe der Wand oder des \r\nGebäudes ankommt, fällt unter diese Bestimmung ein beliebiges eingeschossiges \r\nGebäude. Wollte man den Anwendungsbereich der Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz \r\n2 BauNVO auch auf die in § 6 Abs. 12 Nrn. 1 bis 3 BauO NW und damit auf solche \r\nnahezu beliebig großen eingeschossigen Gebäude erstrecken, liefe das auf eine \r\nMöglichkeit der Bebauung der an sich freizuhaltenden Bereiche hinaus, die vom \r\nBundesgesetzgeber sicher nicht gewollt ist.\n\n\r\n\r\n15\n\nIm Übrigen soll die Bestimmung des Absatzes 12 nach dem derzeitigen Entwurf \r\neines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung demnächst aufgehoben\r\nwerden, weil der Absatz „kaum praktische Bedeutung hatte\". Der Landesgesetzgeber \r\nhätte diese Einschätzung wohl kaum vertreten, wenn mit dem Verweis in § 23 Abs. 5 \r\nSatz 2 BauNVO die Fälle des § 6 Abs. 12 BauO NW eingeschlossen wären und \r\ndurch die Gesetzesänderung demnächst ein nicht unbeträchtlicher \r\nAnwendungsbereich gleichsam wegbrechen würde. \n\n\r\n\r\n16\n\nSelbst wenn man annähme, im Grundsatz seien die Voraussetzungen für eine \r\nmögliche Zulassung gegeben, bestünde der geltend gemachte Anspruch nicht; denn \r\nes ist kein Grund dafür erkennbar, dass die nach § 23 Abs. 5 BauNVO zu treffende \r\nEntscheidung zu Gunsten der Klägerin ausfallen müsse. Das nach der Vorschrift \r\nbestehende Ermessen ist nicht etwa dahin reduziert, dass nur die Zulassung \r\nrechtmäßig wäre; solche Gründe hat die Klägerin auch nicht etwa mit dem \r\npauschalen Hinweis darauf dargetan, dass mit Blick auf die landesrechtlichen \r\nBestimmungen wegen Art. 3 Grundgesetz das Ermessen (auf Null) reduziert sei. \r\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der \r\nRechtsansicht des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt ebenfalls nicht \r\nin Betracht. Denn die Beklagte, spätestens aber der Landrat des Kreises Borken in \r\nseinem insoweit in dem Blick zu nehmenden Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 \r\nNr. 1 VwGO) hat eine rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung \r\ngetroffen, in der er die Zulassung einer Anlage außerhalb der Baugrenze aus \r\nsachlichen Gründen abgelehnt hat. \n\n\r\n\r\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur \r\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \r\n\n\r\n\r\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-26/2-k-1812-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-26/2-k-1812-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274831","retrieved":"2026-07-09 02:46:34.355864+00:00"}}