{"status":"available","doknr":"OLD274862","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0125.8L1069.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"8 L 1069/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller zu 1. vorläufig eine Duldung zu erteilen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\n„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. eine Duldung zu erteilen \nund dem Antragsgegner zu untersagen, \nAbschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller \ndurchzuführen\",\n\n4\n\nist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund und \neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 \nAbs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).\n\n5\n\nDer Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Antragsgegner die Abschiebung des \nAntragstellers zu 1. in die Türkei angekündigt hat.\n\n6\n\nDer Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 60 a Abs. 2 AufenthG. Nach dieser \nVorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die \nAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller \nhaben glaubhaft gemacht, dass die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu \n1. gegen die Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG/Art. 8 EMRK \nverstößt und deshalb im Sinne der vorgenannten Vorschrift rechtlich unmöglich ist. \nDer Antragsgegner ist gegenwärtig nicht gewillt, dem Antragsteller zu 1. eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 \nGG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet \ndie Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der \nZugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden \nund der vollziehenden Gewalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern \ndarf von Verfassung wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings \nverpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende \nGrundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, \ndie Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden \nAusländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, \npflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren \nErwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des \nStaates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des \nGrundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei \nder Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im \nBundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.\n\n8\n\nAusländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon auf \nGrund formal-rechtlicher Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche \nVerbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine \nBetrachtung des Einzelfalls geboten ist.\n\n9\n\nDer Schutz des Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der \nFamilie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische \nEntwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine \nwesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der \nprinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht \neine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und \nseinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland \nverwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei der Bewertung der \nfamiliären Bindungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder \naufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße \nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch \nder persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts \nunabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und \nder damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. \n6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, \nob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich \nerbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist \nauch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters \nnicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine \nverantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende \nEltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und \nUhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen \nBetreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur \ndurch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die \ngeistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.\n\n10\n\nDer Gesetzgeber hat durch das Kindschaftsreformgesetz die familienrechtlichen \nRahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl \ndes Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 \nBGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum \nUmgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als \nElternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB \neinen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf \nUmgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang \nzu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr \ndient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, \nBeziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die \ngesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, \nauch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das \nWohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Die Vorstellung dessen, was \n„Familie\" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des \nKindschaftsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht \ngeprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei \nder Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht \nbleiben. Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das \nKindschaftsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die \nBeziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und \nförderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem \nKindeswohl von Verfassung wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts \nzukommt.\n\n11\n\nBei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die (die Sorge für und) den Umgang \nmit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes \nabzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche \nVerbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl \nangewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall \numfassend zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in \nwelcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine \nendgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte ElternKind-Beziehung und \ndes Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der \npersönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit \nverbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter \nin aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide \nEltern braucht.\n\n12\n\nFür die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der \nZumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, \nTelefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt das Alter \ndes Kindes eine wesentliche Rolle.\n\n13\n\nVgl. zu allem Vorstehenden den den Parteien bekannten \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember \n2005 - 2 BvR 1001/04 - mit weiteren Nachweisen auf die \nRechtsprechung des Gerichtshofes.\n\n14\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner beabsichtigte \nAbschiebung des Antragstellers zu 1. mit den Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und \nAbs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar; die Abschiebung des Antragstellers zu 1. stellt \nzugleich einen Eingriff in die Ausübung seines Anspruchs nach Art. 8 Abs. 1 EMRK \nauf Achtung seines Familienlebens mit seinem Sohn N. , dem Antragsteller zu \n3., dar, der zwar gesetzlich vorgesehen, aber in einer demokratischen Gesellschaft \nnicht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Wahrung der dort genannten öffentlichen \nBelange notwendig ist.\n\n15\n\nZwischen dem Antragsteller zu 1. und seinem Sohn, dem Antragsteller zu 3., \nbesteht eine familiäre Gemeinschaft, die den Schutzbereichen der Art. 6 GG und Art. \n8 EMRK unterfällt. Der Antragsteller zu 1. ist Vater des am 17. Juni 2005 im \nBundesgebiet nicht ehelich geborenen Antragstellers zu 3., bezüglich dem ihm und \nder Kindesmutter, der Antragstellerin zu 2., das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Die \nAntragsteller zu 1. und 2. sind seit Anfang 0000 nach islamischem Recht verheiratet; \ndie im Juli 0000 geplante Eheschließung nach deutschem Recht scheiterte. Die \nAntragsteller zu 1. und 2. üben das Sorgerecht auch tatsächlich gemeinsam aus und \nkümmern sich gemeinsam um das körperliche und seelische Wohl des Antragstellers \nzu 3., soweit ihnen dies trotz ihrer getrennten Wohnsitze in C. (Antragsteller zu 1.) \nbzw. C1. (Antragstellerin zu 2.) möglich ist. Nach dem vom Antragsgegner \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller, der durch die eidesstattliche \nVersicherung der Antragstellerin zu 2. vom 00.00.0000 auch glaubhaft gemacht \nworden ist, besteht zwischen dem Antragsteller zu 1. und seinem Sohn eine enge \nemotionale Verbundenheit, die durch häufige und länger andauernde Aufenthalte von \nMutter und Kind bei dem Antragsteller zu 1. in C. und dessen Besuche in C1. \naufgebaut worden ist. Der Antragsteller zu 1. kümmert sich in jeglicher Hinsicht um \nseinen Sohn und nimmt an dessen Entwicklung regen Anteil. Wegen der \nEinzelheiten insoweit wird auf die Darlegungen in der genannten eidesstattlichen \nVersicherung der Antragstellerin zu 2. Bezug genommen. Dass die Antragsteller \nnicht dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft wohnen, ist nicht Ausdruck einer \nmangelnden inneren Verbundenheit zwischen ihnen, sondern ihrem \nausländerrechtlich unterschiedlichen Status und offenbar unterschiedlichen \nVorstellungen der Eltern des Antragstellers zu 1., bei denen dieser wohnt, und \ninsbesondere denjenigen der Antragstellerin zu 2. geschuldet. Der Aufenthalt des \nnach unanfechtbar negativ abgeschlossenen Asylverfahren und bestandskräftig \nverfügter Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers zu 1. ist nach \neiner der ihm erteilten Duldung beigefügten Nebenbestimmung auf das Land \nNordrhein-Westfalen beschränkt; Wohnsitz darf er nur in C. nehmen. Die \nAntragsteller zu 2. und 3., die im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, können \nihren Wohnsitz ohnehin nicht in der dem Antragsteller zu 1. und seiner Familie zur \nVerfügung gestellten städtischen Unterkunft nehmen und wollen dies wohl auch \nnicht, weil sich das Zusammenleben nach den Erklärungen in der eidesstattlichen \nVersicherung der Antragstellerin zu 2. vom 00.00.0000 wegen der Diskrepanz \nzwischen ihren liberalen Vorstellungen insbesondere über ihre gesellschaftliche Rolle \nals Frau und den insoweit konservativen Vorstellungen der Eltern des Antragstellers \nzu 1. schwierig gestaltet. Über derartige Schwierigkeiten berichtete auf fernmündliche \nAnfrage des Berichterstatters auch der frühere Bewährungshelfer der Antragstellers \nzu 1., Herr N1. . Der Wunsch der Antragsteller, den gemeinsamen Wohnsitz in \nder von der Antragstellerin zu 2. seit Januar 0000 angemieteten Wohnung in C1. \nzu nehmen, scheiterte bislang an der fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde \nC1. . Die Sorge des Antragstellers zu 1. um sein Kind findet Ausdruck in seinem in \nder vergangenen Woche gefassten Entschluss, nach C1. zu fahren, nachdem er \nzuvor von einer Erkrankung seines Kindes erfahren hatte. Dass zwischen dem \nAntragsteller zu 1. und seinem Sohn eine - grundsätzlich schutzwürdige - \nErziehungs- und Betreuungsgemeinschaft besteht, wird auch von dem \nAntragsgegner nicht in Abrede gestellt.\n\n16\n\nDie beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers zu 1. hat die Trennung von \nseinem Sohn zur Folge. Diese ist unter den besonderen Umständen des \nvorliegenden Falles mit den Schutzwirkungen aus Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK nicht \nvereinbar. Der Einwand des Antragsgegners, mit Blick auf das im türkischen \nStaatsangehörigkeitsrecht herrschende Abstammungsprinzip sei auch der \nAntragsteller zu 3. - wie sein Vater - türkischer Staatsangehöriger und könne deshalb \nmit diesem gemeinsam in die Türkei ausreisen bzw. ihm alsbald folgen, die Trennung \nzwischen Vater und Sohn sei deshalb nur von vorübergehender Dauer, trifft im \nErgebnis nicht zu. Es ist schon zweifelhaft, ob eine - unter dem Gesichtspunkt der \ngemeinsamen Staatsangehörigkeit - grundsätzlich mögliche Ausreise des \nAntragstellers zu 3. in die Türkei eine Abschiebung des Antragstellers zu 1. als mit \nArt. 6 GG/ Art. 8 EMRK vereinbar erscheinen lassen könnte. Denn zuvor müsste dem \nAntragsteller zu 3. von den türkischen Stellen ein Heimreisedokument ausgestellt \nwerden, was die vorherige Eintragung des Antragstellers zu 3. in den türkischen \nGeburtsregistern voraussetzt. Selbst wenn unterstellt wird, dass dieses - nach \nerbrachtem Nachweis, dass der Antragsteller zu 3. Kind des Antragstellers zu 1. ist - \nmöglich ist, so ist doch völlig ungewiss, welchen Zeitraum die Regelung dieser \nAngelegenheit in Anspruch nehmen würde. Diesem Umstand kommt aber erhebliche \nBedeutung zu, weil bei einem Kleinkind - der Antragsteller zu 3. ist erst sieben \nMonate alt (!) - mit Blick auf die schnelle Entwicklung des Kindes auch eine \nverhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon \nunzumutbar lang sein kann.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, InfAuslR 2000, 67.\n\n18\n\nDas mag hier aber auf sich beruhen. Denn dem Antragsteller zu 3. kann diese \nAusreise nicht zugemutet werden, weil sie zur Trennung von seiner Mutter, der \nAntragstellerin zu 2. führen würde. Dieser ist es nämlich nicht zuzumuten, die \nTrennung von ihrem Sohn durch eine gemeinsame Ausreise mit diesem in die Türkei \nzu vermeiden und die familiäre Lebensgemeinschaft zukünftig dort zu führen: Bei der \nHerkunftsfamilie der Antragstellerin zu 2. handelt es sich nach deren nicht \nwiderlegten Vortrag in deren Asylverfahren um Kurden aus dem Libanon, deren \nStaatsangehörigkeit ungeklärt ist. Die Antragstellerin zu 2. ist am 00.00.0000 im \nBundesgebiet geboren und hat sich seither hier aufgehalten. Auch ihre \nStaatsangehörigkeit ist nicht geklärt. Sie ist hier aufgewachsen, hat hier die Schule \nbesucht, nach Beendigung der Realschule mit dem Abschlusszeugnis der \nRealschule eine Ausbildung zur L. gemacht, anschließend ein \nBerufsschulprogramm mit dem Schwerpunkt F. durchlaufen und in dieser \nBranche auch gearbeitet. Sie spricht deutsch und arabisch. Ihre gesamte \nSozialisierung hat sie im Bundesgebiet erfahren. Ihre Eltern und älteren Geschwister \nsind nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag eingebürgert. Ihre Familie \nund ihr Freundeskreis leben in C1. . Die liberale Erziehung in ihrem Elternhaus \nerlaubt ihr ein gesellschaftlich nicht eingeschränktes Leben als Frau, was sichtbaren \nAusdruck darin findet, dass sie ein eigenständiges Leben in der von ihr seit \n 00.00.0000 angemieteten Wohnung unabhängig von ihrer Familie lebt. Sie ist seit \nAnfang der 90er Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die nunmehr bis \n00.00.0000 als Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 23 AufenthG verlängert \nworden ist. Abgeleitet von ihrem Aufenthaltsrecht verfügt auch ihr Sohn über eine \nAufenthaltserlaubnis. Sie hat - nach ihrem ebenfalls unbestrittenen Vortrag - keinerlei \npersönliche oder tatsächliche Bezüge zur Türkei. Sie spricht nicht türkisch. Die Türkei \nist für sie ein fremdes Land. Angesichts des Lebenswegs der Antragstellerin zu 2. \nausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland kann ihr auch in Verantwortung für \nihren hier geborenen Sohn nicht zugemutet werden, diesem (und dem Antragsteller \nzu 1.) in die Türkei zu folgen und ihr hiesiges Leben gegen das Leben in einem ihr \nfremden Land mit in jeglicher Hinsicht ungewissen Lebensperspektiven \neinzutauschen.\n\n19\n\nIst es mithin unzumutbar, an den Antragsteller zu 3. das Ansinnen einer \ngemeinsamen Ausreise mit dem Antragsteller zu 1. zu richten, kann den \nSchutzwirkungen aus Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK auch nicht mit der Erwägung \nRechnung getragen werden, der Antragsteller zu 1. möge ausreisen und seine \nWiedereinreise - nach Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und dann auch \nseiner Abschiebung - im Visumsverfahren betreiben. Denn ob ihm überhaupt eine \nWiedereinreise zum Zwecke der Familienzusammenführung erlaubt würde, ist \nzweifelhaft. Wahrscheinlich ist mindestens, dass bis zu einer Wiedereinreise ein \nlängerer Zeitraum verstreichen würde, der angesichts des Säuglingsalters seines \nKindes zu einer Entfremdung von diesem führen würde, was mit den \nSchutzwirkungen von Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren wäre. Die \nfamiliäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu 1. mit seinem Sohn kann nach \nalledem zur Vermeidung einer Trennung von ungewisser Dauer in Folge seiner \nAbschiebung nur im Bundesgebiet gelebt werden.\n\n20\n\nDiesem elementaren privaten Interesse der Antragsteller an einem weiteren \nVerbleib des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet müssen sich die \nentgegenstehenden öffentlichen Vollzugsinteressen beugen:\n\n21\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich des erheblichen öffentlichen Interesses an einer \nalsbaldigen Aufenthaltsbeendigung von - wie hier - erfolglos gebliebenen \nAsylbewerbern. Dieses Interesse ist hier besonders handgreiflich, weil die \nAbschiebung des Antragstellers zu 1. längst hätte erfolgen können, wenn seine - \nwovon mangels substantiierter Gegenvorstellungen im vorliegenden einstweiligen \nAnordnungsverfahren auszugehen ist - wahre türkische Staatsangehörigkeit früher \noffenbart worden wäre. Allerdings ist hier in Rechnung zu stellen, dass der \nAntragsteller zu 1. 0000 als Neunjähriger mit seiner Familie ins Bundesgebiet \neingereist ist und nicht er, sondern seine Eltern wahrheitswidrig angegeben haben, \nstaatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, und an diesem falschen Vortrag fortan \nfestgehalten haben. Zwar ist der Antragsteller zu 1. seit Vollendung seines 16. \nLebensjahres ausländerrechtlich selbst verantwortlich und hat seine türkische \nStaatsangehörigkeit nicht offenbart. Dem darf aber angesichts der Konfliktlage, in der \nsich im Bundesgebiet aufgewachsene und in die Eigenverantwortlichkeit \nhineingewachsene Ausländer in Fällen dieser Art wegen der Folgen eines eigenen \nwahrheitsgemäßen Vortrags für das aufenthaltsrechtliche Schicksal auch von \nFamilienangehörigen befinden, hier kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen \nwerden. Durch die Geburt seines Sohnes am 00.00.0000 ist eine neue Sachlage \nentstanden, die unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG / Art. 8 \nEMRK neu zu beurteilen und zu bewerten ist. Kann eine gelebte Betreuungs- und \nErziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der \nBundesrepublik Deutschland aufrecht erhalten werden, weil - wie hier - dem Kind \nwegen seiner Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen des Bundesgebiets nicht \nzugemutet werden kann, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.\n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, \nInfAuslR 2002, 171.\n\n23\n\nDas gilt auch hier und ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden \nFalles trotz der früheren Verheimlichung der wahren Staatsangehörigkeit des \nAntragstellers zu 1. nicht anders zu beurteilen.\n\n24\n\nAuch das Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zu \n1., weil dieser straffällig geworden und deshalb (bestandskräftig) ausgewiesen \nworden ist, überwiegt nicht dessen privates Interesse an einer Aussetzung seiner \nAbschiebung. Zu Recht hat allerdings der Antragsgegner auf das Gewaltpotenzial \nhingewiesen, das unter anderem in der Verhaltensweise des Antragstellers zu 1. zum \nAusdruck kam, die im Februar 0000 zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht \nC. wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf \nBewährung geführt hat. Allerdings muss auch hier berücksichtigt werden, dass die \nTat immerhin 4 ½ Jahre zurück liegt, der Antragsteller zu 1. die Bewährungszeit \nunbeanstandet durchlaufen hat und auch der Antragsgegner offenbar bereit ist, den \nStraftaten kein allzu großes Gewicht mehr beizumessen und die Wirkungen der \nAusweisung unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers zu \n1. zu seinem hier mit Aufenthaltserlaubnis lebenden Sohn angemessen zu befristen. \nAngesichts des Charakters der Straftaten - bei gravierenden Verstößen z. B. gegen \ndas Betäubungsmittelgesetz könnte eine andere Betrachtungsweise geboten sein - \nund fehlender konkreter Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter einschlägiger \nStraftaten muss unter diesem Blickwinkel unter Berücksichtigung der mit einer \nAbschiebung des Antragstellers zu 1. verbundenen Folgen auch und insbesondere \nfür das Wohl seines Kindes das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten.\n\n25\n\nDas gilt schließlich auch trotz des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1. \ngegenwärtig nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. Zwar stellt nach der Rechtsprechung \ndes Beschwerdesenats bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen,\n\n26\n\nvgl. u. a. den Beschluss des 18. Senats vom 20. April 2005 \n- 18 B 2723/04 - mit weiteren Hinweisen auf die \nSenatsrechtsprechung, \n\n27\n\nauch in Fällen, in denen es um „Familienschutz\" geht, der Umstand, dass dem \nAusländer eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, \ngegen die Duldung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland \nsprechendes Interesse dar, welches grundsätzlich einen Duldungsanspruch \nausschließt. Ob dieser Ansicht in ihrer Allgemeinheit zu folgen ist, mag hier auf sich \nberuhen. Sie gilt jedenfalls, wie auch die von dem Senat gewählte Formulierung \n„grundsätzlich\" deutlich macht, nicht ausnahmslos und steht auch im vorliegenden \nFall der Erteilung einer Duldung nicht entgegen. Das machen unter anderem schon \ndie Regelungen in § 5 AufenthG deutlich, nach dessen Absatz 1 Nr. 1 Voraussetzung \nfür die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur „in der Regel\" die Sicherung des \nLebensunterhalts ist, also nicht in atypischen Sonderfällen, und auch in sogenannten \nRegelfällen nach Absatz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift von diesem Erfordernis im \nErmessenswege abgesehen werden kann, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels \nunter anderem nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Frage steht. Insbesondere die \nletztgenannte Vorschrift wird in den Blick zu nehmen sein, wenn der Antragsgegner \nauch unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte, nach der Art. 8 EMRK nicht nur ein Abwehrrecht ist, sondern auch \ngebietet, im Wege positiver Maßnahmen für die Rechte der Betroffenen Sorge zu \ntragen,\n\n28\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 -, InfAuslR \n2005, 349,\n\n29\n\nüber das weitere aufenthaltsrechtliche Schicksal des Antragstellers zu 1. und \ndessen unter dem 00.00.0000 gestellten Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis entscheiden wird. Dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \n- allerdings nach Ansicht des Antragsgegners erst nach vorheriger Ausreise des \nAntragstellers zu 1., die zu fordern aber nach den obigen Ausführungen nach \nAuffassung des Gerichts unzumutbar ist - nicht an der fehlenden Sicherung des \nLebensunterhalts scheitern soll, hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom \n 00.00.0000 bereits angedeutet.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, \n52 Abs. 1 GKG. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-25/8-l-1069-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-25/8-l-1069-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274862","retrieved":"2026-07-09 02:46:37.004752+00:00"}}