{"status":"available","doknr":"OLD274898","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0124.5K2.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"5 K 2/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer nach seinen Angaben am 00.00.1976 geborene Kläger ist ägyptischer \nStaatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. In Ägypten lebte er in der Stadt \nAlexandria. Nach seinem Vorbringen reiste er am 05. Dezember 2004 auf dem \nSeeweg illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein; hier stellte er am 13. \nDezember 2004 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. \n\n3\n\nZur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger bei seiner Anhörung im \nRahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: \nBundesamt) - Außenstelle Düsseldorf - im Wesentlichen an, dass er im März 2003 \ngemeinsam mit weiteren Personen eine Demonstration innerhalb der Universität \norganisiert habe. Diese habe sich gegen Amerika und den Krieg im Irak gerichtet. Als \ndaraufhin die Polizei gekommen sei, hätten die Demonstranten angefangen, auch \nden ägyptischen Präsidenten Mubarak zu beschimpfen. Die Polizisten hätten \nzunächst Wasserwerfer und dann Tränengas eingesetzt. Die Demonstranten seien \ndaraufhin in Panik in die Gebäude zurück gelaufen; dort habe man dann auch mit \nscharfer Munition auf sie geschossen. Zwei Kollegen hätten in das Krankenhaus \neingeliefert werden müssen. Er selbst habe nur mit Hilfe seiner Freunde von dort \nwegkommen können. Er habe gesehen, dass an einem benachbarten Gebäude eine \nKamera montiert gewesen sei. Er müsse fotografiert worden seien, denn später habe \ndie Polizei bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Sie seien immer gekommen, wenn er \nnicht da gewesen sei; wie oft das gewesen sei, könne er nicht sagen; es sei aber \nziemlich oft gewesen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Dezember 2004, dem Kläger zugegangen am 28. Dezember \n2004, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich \nunbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen und auch keine \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben seien. Gleichzeitig wurde der \nKläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten \nangedroht. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.\n\n5\n\nMit der am 03. Januar 2005 - rechtzeitig - erhobenen Klage verfolgt der Kläger \nsein Asylbegehren unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen weiter.\n\n6\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 2004 aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen, sowie festzustellen, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung \ndes Bundesamtes.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und \nzu dem zugehörigen, auf Regelung der Vollziehung gerichteten Verfahren (- 5 L \n2/05.A und 5 L 499/05.A -) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDas Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger und sein \nProzessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn \nder Kläger ist über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß und \ninsbesondere fristgerecht (§ 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \ngeladen worden, wobei in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch \nohne ihn verhandelt und entschieden werden kann; das persönliche Erscheinen des \nKlägers war nicht angeordnet worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, \ndass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht gegenüber mit Schreiben \nvom 14. Dezember 2005 erklärt hat, er lege das Mandat nieder. Denn diese \nMandatsniederlegung ist nicht wirksam, weil nach den Gesamtumständen nicht \ndavon ausgegangen werden kann, dass ihr eine wirksame Kündigung des \nAuftragsverhältnisses zugrunde lag\n\n16\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht ( BverwG ), \nBeschluss vom 04. 07. 1983 - 9 B 10275.83 - in DVBl 84, \n90.\n\n17\n\nDer beauftragte Rechtsanwalt des Klägers blieb damit für das Gericht sein \nProzessbevollmächtigter und war verpflichtet, die Ladung an diesen weiter zu leiten; \nhierauf ist er auch durch gerichtliches Schreiben vom 19. Dezember hingewiesen \nworden. \n\n18\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch offensichtlich \nnicht begründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG). Auch liegen in seiner \nPerson weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes zur Steuerung \nund Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) \nnoch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. \n\n20\n\nEin Asylantrag - und dementsprechend auch ein Antrag auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - ist offensichtlich unbegründet im Sinne \ndes § 30 Abs. 1 AsylVfG, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts \nvernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen \nbestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrages \nnach dem Stand der Rechtsprechung und Rechtslehre geradezu aufdrängt\n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli \n1993 - 1 BvR 1470/92 -, BVerfGE 65, 76, 96 f. zu § 11 AsylVfG \n1982; Urteil vom 15. Februar 1992 - 2 BvR 207/92 - in: \nInformationsbrief Ausländerrecht 1992, 300; \n\n22\n\nein unbegründeter Asylantrag ist ferner gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 als offensichtlich \nunbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen \nPunkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den \nTatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt \nwird.\n\n23\n\nAusgehend hiervon hat der Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter keinen Erfolg. Dabei spricht schon vieles dafür, dass der Kläger sich \ngemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht auf das \nGrundrecht auf Asyl aus Artikel 16 a Abs. 1 GG berufen kann, weil auf Grund seiner \neigenen Angaben nicht festgestellt werden kann, dass er nicht auf dem Landweg und \ndamit über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist \nist. Denn seine Schilderung seiner angeblichen Reise mit dem Schiff war derart vage \nund entbehrte jeder plastischen, realistischen Darstellung, so dass sie ihm nicht \ngeglaubt werden kann; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nentsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes \nvom 22. Dezember 2005 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. \n\n24\n\nUngeachtet dessen kommt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter \naber auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht glaubhaft dargelegt hat, \ndass er sein Heimatland wegen einer dort erlittenen, asylrechtlich relevanten \nVerfolgung verlassen hat bzw. aus asylrechtlich erheblichen Gründen nicht dorthin \nzurück kehren kann. Auch insoweit ist seine Klage als offensichtlich unbegründet zu \nwerten. Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung \nder Entscheidungsgründe hierzu ab, weil es der Würdigung des klägerischen \nVorbringens in dem angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 22. \nDezember 2004 folgt. Der Kläger, dem diese Wertung durch das Gericht bereits aus \nden Beschlüssen vom 14. Januar 2005 (- 5 L 2/05.A -) und 15. Juni 2005 (- 5 L \n499/05.A -) in dem zugehörigen, auf Regelung der Vollziehung gerichteten Verfahren \nbekannt war, hat die Gelegenheit auch nicht wahrgenommen, dem schriftsätzlich \noder in der mündlichen Verhandlung entgegenzutreten. \n\n25\n\nAuch der Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG in der Person des Klägers hat keinen Erfolg. \n\n26\n\nBei seiner Entscheidung hat das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. \nDanach sind mangels einer für vor diesem Zeitpunkt gestellte Asylanträge oder bei \nGericht eingegangene Klagen etwas anderes bestimmenden Übergangsregelung die \nVorschriften des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes vom 30. \nJuli 2004 (Bundesgesetzblatt I, S. 1950 f.) anzuwenden. In der Person des Klägers \nliegen indes die Voraussetzungen des danach nunmehr einschlägigen § 60 Abs. 1 \nAufenthG offensichtlich nicht vor. \n\n27\n\nNach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dieser Wortlaut der Vorschrift \nentspricht insoweit dem bisher geltenden § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG), so dass bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, nichts \nanderes gelten kann als in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung zu § 51 \nAbs. 1 AuslG entschieden worden ist; ausgehend hiervon sind die gleichen \nGrundsätze anzuwenden und Maßstäbe anzulegen wie bisher bei der Feststellung, \nob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dabei galten, soweit es \num die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung geht, die gleichen Kriterien wie bei dem Begriff der \npolitischen Verfolgung in Artikel 16 a Abs. 1 GG. \n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 zu § 51 Abs. 1 \nAuslG.\n\n29\n\nNach dem Vorstehenden ist also auch bei der Beurteilung, ob politische \nVerfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, auf die zu Artikel 16 Abs. 2 \nSatz 2 GG a. F. entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Ausgehend hiervon ist \ndas auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG in seiner Person gerichtete Begehren des Klägers aus den gleichen \nGründen wie sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet zu werten. Sein \nVorbringen bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung war nämlich völlig \nungereimt, gesteigert, widersprüchlich und nicht plausibel und deshalb insgesamt \nunsubstantiiert. Seinen Darlegungen ist auch nicht ansatzweise ein plausibles \nVerfolgungsschicksal zu entnehmen gewesen. Hinsichtlich der Würdigung dieses \nVorbringens im Einzelnen nimmt das Gericht ebenfalls gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG \nauf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid \ndes Bundesamtes Bezug. \n\n30\n\nLediglich ergänzend ist schließlich abschließend auszuführen, dass auch die \nvom Kläger im zugehörigen Verfahren auf Regelung der Vollziehung vorgelegten \nUnterlagen, bei denen es sich angeblich um Vorladungen handelt, die dem Kläger \nmittlerweile aus Ägypten durch Mittelsmänner übermittelt worden sein sollen, zu \nkeiner anderen Würdigung führen können. Sie erweisen sie sich als ungeeignet, dem \nKläger zur Asylberechtigung oder zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG zu verhelfen. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass sein Vorbringen \nhierzu schon deshalb nicht plausibel erscheint, weil aus dem Vortrag des Klägers \ngerade nichts dafür erkennbar geworden ist, dass die Sicherheitsbehörden seines \nHeimatlandes Anlass haben, nach ihm zu suchen und ein Ermittlungsverfahren \neinzuleiten. Vor allem aber kommt den als Beweismittel vorgelegten angeblichen \nVorladungen deshalb keine Bedeutung zu, weil sie Merkmale auf weisen, die sie zur \nÜberzeugung des Gerichts offenkundig als Fälschungen erkennen lassen. \n\n31\n\nAuch der hilfsweise gestellte, auf Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Antrag des Klägers hat schließlich keinen \nErfolg, weil auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vom Kläger dargelegt oder sonst ersichtlich geworden sind. \n\n32\n\nDie Abschiebungsandrohung ist dem gemäß nach den §§ 34, 36 AsylVfG \nebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-24/5-k-2-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-24/5-k-2-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274898","retrieved":"2026-07-09 02:46:40.008025+00:00"}}