{"status":"available","doknr":"OLD274968","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0120.9L1071.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"9 L 1071/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller erwarb (offenbar im Jahre 2005) im Land Niedersachsen die \nHochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 2,4.\n\n4\n\nEr bewarb sich zum Wintersemester 2005/2006 bei der ZVS um die Zulassung \nzum Studium der Medizin. Zu den von ihm im Rahmen des Auswahlverfahrens der \nHochschulen (AdH) benannten sechs Hochschulen gehört die Westfälische \nWilhelms-Universität (WWU) Münster.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. August 2005 lehnte die ZVS den Zulassungsantrag, soweit \ner sich auf die Quote der Abiturbesten (Zuordnung zur Landesquote Niedersachsen) \nsowie auf die Wartezeitquote bezieht, ab.\n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom 30. September 2005 teilte die ZVS dem Antragsteller \nnamens und im Auftrag der Hochschulen mit, dass er an keiner der von ihm \nausgewählten Hochschulen im AdH ausgewählt wurde.\n\n7\n\nBezogen auf die WWU Münster war ausgeführt worden, dass er bei der Auswahl \nnach dem Grad der Qualifikation den Rang 2283 - bei einem Grenzrang von 154 - \nerhalten hatte.\n\n8\n\nDie WWU Münster hatte hierzu für das AdH auf der Grundlage der Ermächtigung \nin § 3 des Auswahlverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AuswVfG \nNRW) vom 14. Dezember 2004, GV.NRW. 2004, 785, durch „Satzung der \nWestfälischen Wilhelms-Universität für das Auswahlverfahren im Studiengang \nMedizin für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 vom 17. \nFebruar 2005\" - AuswVfS Medizin -, die gemäß ihrem § 9 mit Wirkung vom 1. März \n2005 in Kraft tritt, bestimmt, dass die Auswahl der diesem Verfahren unterfallenden \nStudienplätze des Studiengangs Medizin aufgrund einer Rangliste erfolgt, die von \nder ZVS nach Maßgabe des Grades der Qualifikation der Bewerberinnen /Bewerber \nnach § 27 HRG erstellt wird. Im Falle der Ranggleichheit von \nBewerberinnen/Bewerbern erfolgt die Auswahl, unbeschadet des § 34 Satz 2 HRG, \ndurch Los. Wegen der Satzungsregelungen im übrigen wird auf die amtliche \nBekanntmachung Nr. 2/2005 vom 17. März 2005 verwiesen.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat daraufhin am 31. Oktober 2005 gegen den Bescheid vom \n30. September 2005, soweit er sich auf die WWU Münster bezieht, Klage beim \nbeschließenden Gericht (9 K 2062/05) erhoben.\n\n10\n\nBereits am 28. Oktober 2005 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht \nund - zuletzt auch unter Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen \nVerwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2005 - M 3 E L 05.20578 - im \nwesentlichen vorgetragen: Die in der AuswVFS Medizin der WWU Münster \ngetroffene Regelung, allein auf die Durchschnittsnote der \nHochschulzugangsberechtigung abzustellen, sei wegen Verfassungswidrigkeit \nnichtig. Zwar entspreche § 32 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) den \nAnforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom \n18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 - an eine rechtmäßige \nZulassungsbegrenzung herausgestellt habe. Das nordrhein-westfälische \nAuswahlverfahrensgesetz belasse jedoch den Hochschulen einen zu weiten \nErmessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der Bewerber. Das allein auf die \nDurchschnittsnote abstellende Auswahlkriterium in der Satzung der WWU Münster \nentspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Demzufolge \nhabe er - der Antragsteller - einen unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG \nberuhenden Zulassungsanspruch, der auch nicht dadurch entfalle, dass die für die \nHochschule durch ZulassungszahlenVO bestimmte Aufnahmekapazität \nzwischenzeitlich ausgeschöpft sei. Im übrigen sei die dort für den Studiengang \nMedizin festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger nicht \nkapazitätserschöpfend. Herauf beziehe sich sein an den Antragsgegner gerichteter \nAntrag vom 27. Oktober 2005 auf Zulassung zum Studium der Medizin innerhalb und \naußerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung des \nHauptsacheverfahrens zu verpflichten, ihn zum Studium der \nMedizin zuzulassen, falls nach den Verteilungskriterien des \nGerichts ein Platz auf ihn entfällt.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nEr tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Namentlich beruhe die \nSatzung auf wirksamen Rechtsgrundlagen und sei im Hinblick darauf, dass der \nGesetzgeber dem Leistungsprinzip maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, \nauch inhaltlich beanstandungsfrei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werde \nkein Bewerber von vornherein und auf Dauer durch diese Regelung vom \ngewünschten Studium ausgeschlossen. Die Satzung beziehe sich nur auf die \nVergabe im Rahmen des Auswahlverfahren durch die Hochschule. Es bestehe \nweiterhin die Möglichkeit, einen Studienplatz nach den anderen im HRG geregelten \nVergabearten zu bekommen. Zumindest dränge sich die Verfassungswidrigkeit des \nSatzungsrechts nicht in einer für das Verfahren der einstweiligen Anordnung \nhinreichenden Weise auf. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum \nMedizinstudium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bestehe ebenfalls \nnicht.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens, des zugehörigen Klageverfahrens und die vom \nAntragsgegner vorgelegten Satzungsunterlagen verwiesen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte \nAnspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin als \nStudienanfänger an der WWU Münster bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlichen \nVerfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze nach den zum Wintersemester \n(WS) 2005/2006 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zusteht, \n§ 123 Abs. 3 VwGO. § 294 ZPO.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Vergabe von Studienplätzen an der WWU Münster im - \nbundesweit zulassungsbeschränkten - Studiengang Medizin sind auf Basis des Art. \n13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, und \nder §§ 27 ff. HRG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2004, BGBl. 2004, \n2298, die Regelungen des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum \nHochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NRW 1993) \nvom 11. Mai 1993, GV.NRW. 1993, 204, zuletzt ergänzt durch Art. 76 des Dritten \nBefristungsgesetzes vom 5. April 2005, GV.NRW. 2005, 306, sowie die hierauf \nberuhende Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-\nWestfalen (VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005, GV.NRW. 2005, 612.\n\n20\n\nNach diesen Bestimmungen werden die Studienplätze des ersten Fachsemesters \nder in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge - wozu der \nStudiengang Medizin gehört - in einem differenzierten Verfahren durch die ZVS \n(abgesehen von den sog. Vorabquoten sind dies die sog. Abiturbestenquote - \nunterteilt nach den einzelnen Bundesländern - und die sog. Wartezeitquote, §§ 11 bis \n14 VergabeVO NRW) oder durch die einzelne Hochschule (AdH, § 10 VergabeVO \nNRW) vergeben. Die Hochschulen können insoweit die Zentralstelle damit \nbeauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen \nund Auftrag der Hochschule zu versenden.\n\n21\n\nWas die hier in Rede stehende Vergabe von Studienplätzen des Studiengangs \nMedizin im AdH betrifft, ist landesrechtlich durch das Auswahlverfahrensgesetz - dort \nunter Art. 1 - Näheres bestimmt worden.\n\n22\n\n§ 2 AuswVfG NRW regelt hierzu folgendes:\n\n23\n\n„1) Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 \nNummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen)\na) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz,\nb) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27 \nHochschulrahmengesetz, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,\nc) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,\nd) nach der Art einer Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit,\ne) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit \nden Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der \nBewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten \nStudium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von \nFehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,\nf) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.\n(2) Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach \n§ 27 Hochschulrahmengesetz ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.\"\n\n24\n\n§ 3 AuswVfG NRW ermächtigt die Hochschulen, die nähere Ausgestaltung des \nAuswahlverfahrens der Hochschulen durch Satzung zu regeln, die dem Ministerium \nfür Wissenschaft und Forschung anzuzeigen ist.\n\n25\n\nVon dieser Ermächtigung hat die WWU Münster mit ihrer Auswahlverfahrenssatzung \nMedizin vom 17. Februar 2005 für das WS 2005/2006 und SS 2006 in der Weise \nGebrauch gemacht, dass - mit ergänzenden Regelungen für den Fall der \nRanggleichheit von Bewerbern sowie für ein etwa notwendig werdendes \nNachrückverfahren - die Auswahl allein nach dem Grad der Qualifikation der \nBewerber (§ 27 HRG) erfolgt, § 5 Abs. 1 AuswVfS.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist im vorliegenden Verfahren der \neinstweiligen Anordnung und auf der Grundlage der insoweit allein möglichen \nsummarischen Prüfung von der Gültigkeit der Regelungen der AuswahlVfS Medizin \nder WWU Münster und der ihr zugrunde liegenden bundes- und landesgesetzlichen \nBestimmungen, namentlich des HRG in der Fassung des 7. HRGÄndG sowie des \nAuswVfG NRW, auszugehen.\n\n27\n\nWas das HRG, insbesondere seines § 32 Abs. 3 Nr. 3 mit den dort für das \nAuswahlverfahren der Hochschulen zur möglichen landesrechtlichen Umsetzung \nangeführten Auswahlkriterien Buchst. a) bis e) und mit der bundesrechtlichen \nVorgabe betrifft, dass bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation nach \n§ 27 HRG ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss, zieht der Antragsteller \ndessen Rechtsgültigkeit, insbesondere dessen Verfassungsmäßigkeit, selbst nicht in \nZweifel. Auch das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, den normativen \nGeltungsanspruch dieses (formellen) Gesetzesrechts im Verfahren der einstweiligen \nAnordnung unbeachtet zu lassen.\n\n28\n\nGleiches gilt in Bezug auf den Geltungsanspruch der ebenfalls als formelles \nGesetzesrecht ausgestalteten Regelungen des AuswVfG NRW. \n\n29\n\nDass § 2 AuswVfG NRW den rahmenrechtlichen Vorgaben des § 32 Abs. 3 Nr. 3 \nHRG entspricht, liegt angesichts des mit der letztgenannten Vorschrift nahezu \nidentischen Wortlauts und Inhalts auf der Hand.\n\n30\n\nAuch in materieller Hinsicht drängt sich eine Verletzung von Verfassungsrecht, \ngerade was das im Vordergrund stehende Grundrecht aus Art. 12 GG betrifft, nicht \nauf. Insbesondere war der Landesgesetzgeber nicht, wie der Antragsteller vorträgt, \nvon Verfassungs wegen verpflichtet, den Hochschulen des Landes für die jeweilige \nsatzungsrechtliche Auswahl der in Betracht kommenden Auswahlkriterien weitere \nverbindliche Vorgaben zu machen.\n\n31\n\nDer Gesetzgeber hat sich nach den Erwägungen, die in der Begründung des \nGesetzentwurfs der Landesregierung (Lt-Drs. 13/6102 vom 28. Oktober 2004) \nwiedergegeben sind,\n\n32\n\nzur Entstehungsgeschichte im übrigen vgl. Nachweise unter \nwww. parlamentsspiegel.de,\n\n33\n\nvon folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n34\n\n„Mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. \nHRGÄndG) wurde die Hochschulzulassung in den bundesweit \nzulassungsbeschränkten Studiengängen grundlegend neu geregelt. Diese \nNeuregelung stärkt das Auswahlrecht der Hochschulen und schafft für die \nbestqualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit, die gewünschte \nHochschule auszuwählen. \nDabei gibt das Hochschulrahmengesetz die Rahmenbedingungen des \nAuswahlverfahrens mit beispielhaft aufgezählten Auswahlkriterien und einer \nbesonderen Gewichtung des Grades der Hochschulzugangsberechtigung vor. Die \nnähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, das gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 HRG \nbereits für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/06 erstmals \nanzuwenden ist, obliegt dem Landesrecht. \n...\nAuch die Umsetzung des Hochschulzulassungsrechts in nordrhein-westfälisches \nLandesrecht orientiert sich an dem Ziel, den besten Absolventen eines Abitur- oder \nFachhochschuljahrgangs einen Vorrang bei der Auswahl des Studienplatzes zu \ngeben und darüber hinaus das Auswahlrecht der Hochschulen zu stärken. Die \nNeuregelung gilt für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge. Während in \ndiesen so genannten \"harten\", also bundesweit zentral über die ZVS verteilten NC-\nFächern bisher die Studienplätze zu 51 Prozent nach der Durchschnittsnote, zu 25 \nProzent nach der Wartezeit und zu 24 Prozent nach Auswahl der Hochschulen \nvergeben wurden, sieht das künftige Verfahren vor, dass nach Abzug der \nSonderquoten \n\n35\n\n- 20% der Studienplätze, die an den einzelnen Hochschulen in dem \nbetreffenden Studiengang vorhanden sind, an die auf Bundesebene Abiturbesten \nvergeben,\n\n36\n\n- weitere 20% der Studienplätze nach der Wartezeit\n\n37\n\n- und die restlichen 60% der Studienplätze auf Hochschulebene nach dem \nErgebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule \n\n38\n\nvergeben werden. Damit wird der Auswahl durch die Besten eines \nAbiturjahrgangs oberste Priorität eingeräumt und die Bedeutung des Abiturs \nnachhaltig gestärkt. Die Wartezeitquote berücksichtigt die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet \nwerden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten \nStudienplatz zu erhalten - und sei es auch erst nach mehreren Semestern \nWartezeit.\n\n39\n\nNeben dem Vorrang der Abiturbesten wurde in der Novelle des \nHochschulrahmengesetzes dem Anliegen vieler Hochschulen entsprochen, auch \nihre Auswahlmöglichkeit zu stärken: So kann das Hochschulauswahlverfahren jetzt \nzu 60 statt wie bislang zu 24 Prozent erfolgen. Das Hochschulrahmengesetz \nbenennt hierzu Auswahlkriterien und überlässt die nähere Ausgestaltung des \nAuswahlverfahrens dem Landesrecht.\n\n40\n\nDie rahmenrechtlichen Kriterien (.....) werden ins Landesrecht übernommen. Im \nSinne einer weiteren Stärkung der Hochschulautonomie und auf Wunsch der \nHochschulen wird die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den \nHochschulen im Wege einer anzeigepflichtigen Satzung überlassen. Dabei müssen \ndie Hochschulen bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung der Durchschnittsnote \ndes Schulabschlusszeugnisses einen maßgeblichen Einfluss geben. Damit wird \nsichergestellt, dass die Hochschulen die Schulabschlussnote zwingend \nberücksichtigen müssen, während sie die übrigen Kriterien fakultativ anwenden \nkönnen. Zum anderen wird damit erreicht, dass bei der Anwendung eines oder \nmehrerer anderer Kriterien neben der Durchschnittsnote letzterer in jedem Einzelfall \nein erhebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung zukommt.\n\n41\n\nDen Hochschulen kommt mit der Neuregelung eine besondere Verantwortung \nzu. Ihnen obliegt die Ausgestaltung des Verfahrens; dabei können sie die \nAuswahlkriterien des Katalogs in § 2 Abs. 1 kombinieren, abstufen oder gewichten.\" \n\n42\n\nIn den Einzelbegründungen ist darüber hinaus ausgeführt worden:\nZu § 2, Auswahlverfahren:\n \n„Für das Auswahlverfahren der Hochschulen sieht § 32 Abs. 3 Ziffer 3 \nHochschulrahmengesetz insbesondere folgende Maßstäbe vor: (wird ausgeführt)\n \nDiese Kriterien, mit deren Validität sich Wissenschaftsrat und Bundesgesetzgeber \nausführlich auseinandergesetzt haben, werden ins Landesrecht übernommen. \n\n43\n\nIm Sinne einer konsequenten Stärkung der Hochschulautonomie wird die \nnähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens den Hochschulen im Wege einer \nanzeigepflichtigen Satzung überlassen und auf gesetzliche Vorgaben verzichtet. Die \nHochschulen erhalten so einen breiten Gestaltungsspielraum. Gleichzeitig kommt \nihnen aber auch eine besondere Verantwortung zu. Ihnen obliegt die gesamte \nrechtssichere Ausgestaltung des Verfahrens. Dabei können sie die Auswahlkriterien \ndes Katalogs in § 2 Abs. 1 kombinieren, abstufen oder gewichten. Dies schafft die \nMöglichkeit, Erfahrungen mit den einzelnen Kriterien und mit unterschiedlichen \nAuswahlverfahren verschiedener Hochschulen zu sammeln. Eine solche Lösung \nentspricht auch dem von Hochschulvertretern im Vorfeld geäußerten Wunsch. \n \nBei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation, also \nder Durchschnittsnote des Schulabschlusses, ein maßgeblicher Einfluss gegeben \nwerden. Damit wird sichergestellt, dass die Hochschulen die Schulabschlussnote \nzwingend berücksichtigen müssen, während sie die übrigen Kriterien fakultativ \nanwenden können. Zum anderen wird erreicht, dass bei der Anwendung eines oder \nmehrerer anderer Kriterien neben der Durchschnittsnote letzterer in jedem Einzelfall \nein erhebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung zukommt. Dies betont die \nBedeutung und Aussagekraft des Schulabschlusszeugnisses. \n \nEin maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation das relativ \nstärkste Gewicht zukommt. Die für die Zulassungsentscheidung notwendige \nReihung der Bewerber kann danach z.B. zu 60 % nach dem Notendurchschnitt und \nzu 40 % nach einem anderen Kriterium erfolgen. Sie kann aber auch zu 100 % nur \nunter Berücksichtigung des Notendurchschnitts erfolgen. Denkbar ist auch, dass der \nNotendurchschnitt zu 40 % berücksichtigt wird, 30 % nach einem Testergebnis und \n30 % nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs bewertet werden. Auch im \nletzteren Fall wäre der maßgebliche Einfluss der Durchschnittsnote des \nSchulabschlusses gewahrt, weil dem Grad der Qualifikation das relativ stärkste \nGewicht zukommt. Möglich sind schließlich auch gestufte Verfahren, z.B. eine \ndirekte Zulassung bis zu einer bestimmten Durchschnittsnote und danach die \nAnwendung weiterer Kriterien neben der Schulabschlussnote, die auch in diesen \nFällen jeweils maßgeblich berücksichtigt werden muss.\" \n \nDiese Erwägungen, die verdeutlichen, dass es gerade der Intention des \nGesetzgebers entsprach, die konkrete Ausgestaltung der Auswahlkriterien im AdH \nentsprechend den auch rahmenrechtlich bestimmten Kriterien in die autonome \nEntscheidung der einzelnen Hochschule zu geben, sind gemessen an den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht evident fehlerhaft. Der Gesetzgeber hat \nhiermit die in dem novellierten Hochschulrahmengesetz zum Ausdruck kommende \nZielsetzung, die gerade in der Stärkung des Auswahlrechts der Hochschulen unter \nbesonderer Betonung der Maßgeblichkeit der in der Hochschulzugangsberechtigung \nnachgewiesenen Bewerberqualifikation liegt, aufgegriffen und dabei unter weiterer \nHervorhebung der besonderen Verantwortung der Hochschule - gerade vor dem \nHintergrund der nunmehr erheblich ausgeweiteten Studienplatzquote, die von den \nHochschulen zu vergeben ist - den Hochschulen eine nach ihrer Entscheidung als \nsachangemessen erscheinende Wahl der übrigen Auswahlkriterien \nüberantwortet.\n\n44\n\nDie auf dieser Basis von der WWU Münster beschlossenen Regelungen in der \nAuswahlverfahrenssatzung Medizin sind gleichfalls nicht evident fehlerhaft.\n\n45\n\nAusweislich der Vorlage des Rektorats vom 24. Januar 2005 für die \nSenatssitzung vom 2. Februar 2005, die der Antragsgegner auf Anforderung des \nGerichts vorgelegt hat, hat der Senat bei seinem Satzungsbeschluss die bundes- \nund landesrechtlichen Vorgaben zutreffend erkannt. Er hat sich hiervon ausgehend \nfür eine auf die Vergabezeiträume WS 2005/2006 und SS 2006 beschränkte \nRegelung des Vergabeverfahrens in der Quote des AdH unter alleinigem Abstellen \nauf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung entschieden.\n\n46\n\nHierzu ist u.a. ausgeführt worden:\n\n47\n\n„Da die ZVS bis Anfang Februar 2005 Klarheit über das Verfahren an den \neinzelnen Hochschulen haben muss, um die Studienbewerberinnen/ \nStudienbewerber entsprechend informieren zu können, müssen die Satzungen \nbereits zu diesem frühen Zeitpunkt beschlossen werden. Angesichts des damit \ngesteckten außerordentlich engen zeitlichen Rahmens und zahlreicher noch \nungeklärter Fragen in Bezug auf die Koordination des Verfahrens mit den \nAnforderungen seitens der ZVS war in Abstimmung mit den zuständigen \nFachbereichen und Fachvertreterinnen/Fachvertretern lediglich ein Auswahlverfahren \nnach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote darstellbar. Die diesbezüglichen \nSatzungsentwürfe für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und \nPsychologie (mit dem Abschluss Diplom) sind beigefügt. Die Entwürfe erstrecken \nsich zunächst lediglich auf das Wintersemester 2005/06 und das Sommersemester \n2006, verstehen sich also von vornherein als vorläufige Regelungen, die es \nermöglichen sollen, die Zeit zu gewinnen, die erforderlich ist, um ein für die Auswahl \nder bestgeeigneten Studienbewerberinnen/Studienbewerber geeignetes \nAuswahlverfahren zu entwickeln und die hierfür notwendigen organisatorischen \nGrundlagen zu schaffen.\"\n\n48\n\nDiese Erwägungen sind nach summarischer Prüfung durch das Gericht nicht \ngeeignet, den Geltungsanspruch der Satzungsregelungen deshalb zu verneinen, weil \nes die WWU Münster - so der Antragsteller - unter Verkennung von Verfassungsrecht \nunterlassen hätte, rechtzeitig vor Inkrafttreten des geänderten \nHochschulrahmengesetzes ein für die Auswahl der bestgeeigneten Studienbewerber \ngeeignetes Auswahlverfahren zu entwickeln. Für eine solche „vorlaufende\" \nVerpflichtung der Hochschule, zumal in einer Zeitphase, in der der abschließende \nRegelungsgehalt des bundesrechtlichen Rahmenrechts noch nicht feststand und das \nausfüllende Landesrecht noch völlig fehlte, bietet das Verfassungsrecht \nvoraussichtlich keine Grundlage. Was die Durchführung des Satzungsverfahrens der \nWWU Münster nach Abschluss der Bundes- und Landesgesetzgebungsverfahren \nbetrifft, sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt zur Beanstandung der zeitlichen \nAbfolge. Wie der zeitliche Ablauf der Gesetzgebungsverfahren belegt, stand bereits \nder Landesgesetzgeber unter dem Zwang einer äußerst kurzfristigen Umsetzung der \nneuen Rahmenbestimmungen des HRG. Nachdem das maßgebliche Landesrecht \nnach Verkündung am 23. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten war, \nhat die WWU Münster umgehend von der dortigen Satzungsermächtigung Gebrauch \nmachen müssen und dies auch getan. Die hier streitige Satzung, deren Entwurf am \n18. Januar 2005 im Fachbereich V der Hochschule zustimmend beraten worden war, \nist am 2. Februar 2005 im Senat beschlossen worden. \n\n49\n\nVor diesem zeitlichen Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass sich der \nSenat der Hochschule jedenfalls für den beschränkten Zeitraum des kommenden \nStudienjahres 2005/2006, um den es hier allein geht, nicht in der Lage gesehen hat, \nin der zur Verfügung stehenden Zeit ein anderes als das beschlossene \nAuswahlverfahren, das ausschließlich auf den Grad der Qualifikation nach § 27 HRG \nabstellt, sachgerecht - und zwar sowohl nach der rechtssicheren \nVerfahrensausgestaltung als auch nach dem Inhalt - einer Senatsentscheidung \nzuzuführen. Wenn andere Hochschulen - der Antragsteller bezieht sich insoweit \nausschließlich auf Hochschulen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen - \nAuswahlkriterien beschlossen haben, die von denen der WWU Münster abweichen, \nmag dies jeweils in den dortigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen seine \nUrsache gehabt haben. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Hochschule es \nversäumt hätte, ein nach eigener Einschätzung „geeignetes\" (so der Antragsteller in \nAnlehnung an den Wortlaut der Senatsvorlage) Auswahlverfahren zu entwickeln. Die \nSatzungsmaterialien zeigen nichts dafür auf, die WWU Münster habe das für das \nStudienjahr 2005/2006 beschlossene Auswahlkriterium selbst als „ungeeignet\" \nangesehen und dieses damit wider bessere Erkenntnis gewählt. Die Ausführungen in \nder Senatsvorlage sind aus dem Zusammenhang heraus vielmehr dahin zu \nverstehen, dass die Hochschule für den genannten Zeitraum den „reinen\" \nQualifikationsmaßstab nach § 27 HRG, d. h. die Durchschnittsnote der \nHochschulzugangsberechtigung, gerade im Hinblick auf den Vorrang, den dieses \nQualifikationsmerkmal durch § 32 Abs. 3 Satz 2 HRG/§ 2 Abs. 2 AuswVfG NRW \nerfahren hat, als einen - jedenfalls zeitlich auf ein Studienjahr eingeschränkten und \nder weiteren Überprüfung zuzuführenden - tauglichen Maßstab bewertet hat. Diese \nAusgestaltung hat im übrigen, wie bereits ausgeführt, auch der Landesgesetzgeber \nals eine denkbare - und taugliche - Regelung in den Blick genommen.\n\n50\n\nVon einem auf der Hand liegenden vollständigen Ausfall der der Satzung \nzugrunde liegenden Abwägung der verschiedenen denkbaren \nGestaltungsalternativen kann damit nicht gesprochen werden.\n\n51\n\nGleiches gilt für die Frage nach einem etwaigen Abwägungsdefizit. Die vom VG \nMünchen in dem bereits genannten - offenbar nicht rechtskräftigen - Beschluss vom \n19. Dezember 2005 - M 3 E L 05.20578 - für das dort zu beurteilende \nVergabeverfahren für richtig gehaltene Auffassung, eine alleinige Vergabe der dem \nAdH unterfallenden Studienplätze nach der Durchschnittsnote der \nHochschulzugangsberechtigung (HZB) sei wegen mangelnder Vergleichbarkeit der in \nden einzelnen Bundesländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen \nverfassungswidrig mit der Folge, dass die dortigen Regelungen einer \nverfassungskonformen Auslegung dahin bedürften, dass zumindest eine \nKombination der Durchschnittsnote der HZB mit einem oder mehreren anderen \ngeeigneten Kriterien des Auswahlkatalogs vorgesehen wird, schließt sich das Gericht \nbei summarischer Prüfung für das nordrhein-westfälische Recht nicht an. Abgesehen \ndavon, dass es nach dem Gesetzeswortlaut und auch nach den Gesetzesmaterialien \nzum AuswVfG NRW gerade in der Bandbreite der der Hochschule eröffneten \nGestaltungsmöglichkeit liegen soll, innerhalb des AdH die Auswahl der Bewerber \n„auch zu 100 % nur unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts\" vorzunehmen, \nund damit bei der vom VG München präferierten verfassungskonformen Auslegung \ndie Grenzen der den Gerichten zukommenden Auslegungsmöglichkeiten, zumal im \nVerfahren der einstweiligen Anordnung, überschritten wären, hat der \nLandesgesetzgeber mit dieser Regelung durchaus auch die Teilhaberechte der \nStudienbewerber, gerade vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, in den Blick genommen. So ist in der \nGesetzesbegründung auf die Wartezeitquote im ZVS-Verfahren, die ein Teilelement \ndes als Gesamtregelung zu verstehenden Vergaberechts darstellt, hingewiesen \nworden. Diese berücksichtige nach Auffassung des Gesetzgebers die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die \nMöglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen \nden gewünschten Studienplatz zu erhalten - und sei es auch erst nach mehreren \nSemestern Wartezeit. Dass diese Möglichkeit des Erhalts eines Studienplatzes in \ndem gewünschten Studiengang innerhalb der Wartezeitquote des ZVS-Verfahrens \nnach dem Umfang von 20 %, den diese Quote nunmehr aufweist, den \nverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht mehr entspricht, drängt sich dem \nGericht nicht auf.\n\n52\n\nVgl. hierzu auch die dem Antragsteller bekannten \nBeschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2005 - 4 \nL 1602/05 sowie 1644/05 u.a. - (offenlassend).\n\n53\n\nSonstige auf der Hand liegende Rechtsmängel der Satzung der WWU Münster \nhat das Gericht gleichfalls nicht feststellen können. Der Antragsteller hat in diese \nRichtung ebenfalls nichts vorgetragen.\n\n54\n\nIst nach alledem nach summarischer Prüfung von der Geltung der AuswVfS \nMedizin der WWU Münster auszugehen, ist auch deren Anwendung auf den \nAntragsteller beanstandungsfrei. Wie die ZVS dem Gericht auf Anfrage im Verfahren \n9 L 1074/05 unter dem 16. Januar 2006 mitgeteilt hat, lag die Auswahlgrenze im AdH \n(Medizin) der WWU Münster im Nachrückverfahren bei einem Grenzrang der \nbeteiligten Bewerber von 154, der von einem Bewerber mit einer Durchschnittsnote \nvon 1,5 eingenommen wurde. Die Durchschnittsnote des Antragstellers bleibt \ndahinter zurück.\n\n55\n\nSoweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren zugleich sein Begehren \ndarauf gestützt hat, die für den Studiengang Medizin an der WWU Münster zum WS \n2005/2006 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl sei nicht \nkapazitätserschöpfend, kann er damit gleichfalls nicht durchdringen. Zur Vermeidung \nvon Wiederholungen wird insoweit auf die dem Antragsteller bekannten Beschlüsse \ndes Gerichts vom 19. Dezember 2005 - 9 Nc 119/05 u.a. - verwiesen.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie \nentspricht der ständigen Handhabung des Gerichts in Verfahren, die auf eine \nvorläufige Zulassung zum Studium bzw. auf die Beteiligung an einem gerichtlichen \nVerfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze gerichtet sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-20/9-l-1071-05","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-20/9-l-1071-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274968","retrieved":"2026-07-09 02:46:45.793086+00:00"}}